Freie Mitarbeiter und Geschäftsführer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger

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Transkript:

Freie Mitarbeiter und Geschäftsführer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger Wettbewerbsfaktor Personal für Unternehmen im IT-Bereich Dienstag, 03. April 2012, Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europasaal Max-Joseph-Straße 5, 80333 München Allgemeines zur Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Geschäftsführern Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern

Allgemeines zur Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger 1. Allgemeines 2. Aufzeichnungspflichten

Organisation des Betriebsprüfdienstes Beitragsüberwachung der Betriebe durch: Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Regionalträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Vierjahresrhythmus oder in kürzeren Abständen

Prüfungszuständigkeit der RV - Träger Endziffer der Betriebsnummer des Arbeitgebers/ Abrechnungsstelle: Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Regionalträger bei der Abrechnungsstelle ( Steuerkanzlei ) maßgebend für alle Mandanten Prüfung nur von einem RV- Träger

Aufgaben der Arbeitgeberprüfer/ innen Durchführung von Betriebsprüfungen bei der vom Arbeitgeber am Betriebsitz beauftragten des Arbeitgebers Abrechnungsstelle (z.b. Steuerberater) in den Räumen des RV-Trägers (Vorlageprüfung)

Umfang der Sozialversicherungsprüfung vom Arbeitgeber vorgenommene Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse Abgabepflichten gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK) Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung (UV) u.a. folgender Personenkreise : Beschäftigte auf Honorarbasis/ Nebentätigkeiten und Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse von Gesellschaftern

Verpflichtung zur Führung von Lohnunterlagen Steuerberater sowie Arbeitgeber 98 Abs. 1 und 1a SGB X sonstige abrechnende Stellen Geschäftsbücher Listen andere Unterlagen zur Prüfung der Beschäftigungen aus der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie der Finanzbuchhaltung

Verpflichtung zur Führung von Lohnunterlagen Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufzeichnungspflichten 28 f Abs. 1 Satz 1 SGB IV für jeden Beschäftigten (unabhängig davon, ob sozialversicherungspflichtig oder nicht) Entgeltunterlagen zu führen, diese in der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache zu führen und getrennt nach Kalenderjahren aufzubewahren sowie sie vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Beurteilung der Versicherungspflicht und Entgeltabrechnung des Arbeitgebers gewährleistet ist.

Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern 1. Gesellschaftsformen - Übersicht 2. Einzelfallprüfung - Kriterien für die Beurteilung des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf)

Gesellschaftsformen BGB-Gesellschaften und OHG Kommanditgesellschaft (KG) Aktiengesellschaft (AG) GmbH GmbH & Co KG

Kapitalbeteiligung gesellschaftliche Stellung Beispiel GmbH? Beträgt der Kapitalanteil des GGf mindestens 50%? nein ja GGf hat maßgebenden Einfluss; keine abhängige Beschäftigung!

Kapitalbeteiligung gesellschaftliche Stellung? Kapitalanteil unter 50% u. Stimmrecht nach Köpfen? nein ja Einstimmige Beschlussfassung? nein kein maßgeblichen Einfluss; Indiz für abhängige Beschäftigung ja maßgeblichen Einfluss; keine abhängige Beschäftigung!

Kapitalbeteiligung gesellschaftliche Stellung? Kapitalanteil unter 50% u. Stimmrecht nach Anteil? ja Einstimmige Beschlussfassung? nein ja maßgeblicher Einfluss; keine abhängige Beschäftigung!

Kapitalbeteiligung gesellschaftliche Stellung? Besteht Sperrminorität? [Stimmanteile verhindern einfache oder z.b. qualifizierte (75%) Mehrheit] nein ja maßgeblicher Einfluss; keine abhängige Beschäftigung! Kein maßgebender Einfluss; weitere Prüfung nein

Kapitalbeteiligung gesellschaftliche Stellung? Gemeinsame Beschlussfassung nur bei wichtigen unternehmerischen Maßnahmen? ja Entscheidungen des GGf bedürfen grds. der Zustimmung des Mitgeschäftsführers oder Unternehmenspolitik wird von außen vorgegeben Indiz für abhängige Beschäftigung nein GGf trifft die übrigen Entscheidungen allein Indiz für keine abhängige Beschäftigung

Stellung und Kompetenz GGf ist alleinvertretungsberechtigt? ja nein Indiz für selbständige Tätigkeit s. Gesellschaftsvertrag Geschäftsführung Anstellungsvertrag, Handelsregisterauszug Indiz für abhängige Tätigkeit

Stellung und Kompetenz GGf ist vom Selbstkontrahierungsverbot nach 181 BGB befreit? ja nein Indiz für selbständige Tätigkeit s. Gesellschaftsvertrag Geschäftsführung Anstellungsvertrag, Handelsregisterauszug Indiz für abhängige Tätigkeit

Stellung und Kompetenz GGf verfügt als einziger über die erforderliche Branchenkenntnis? Kopf und Seele des Betriebes ja nein Indiz für selbständige Tätigkeit Hinweis: Der berufliche Werdegang sowie die fachlichen Qualifikationen sind genau zu betrachten Indiz für abhängige Tätigkeit

Stellung und Kompetenz GGf trägt ein unternehmerisches Risiko? (Beteiligung an Gewinn und Verlust) ja nein Indiz für selbständige Tätigkeit evt. Gesellschaftsvertrag evt. Anstellungsvertrag ggf. Darlehens- oder Kreditverträge Indiz für abhängige Tätigkeit

Stellung und Kompetenz Arbeitet der GGf weitestgehend weisungsfrei? ja Indiz für selbständige Tätigkeit Anstellungsvertrag Tatsächliche Verhältnisse nein Indiz für abhängige Tätigkeit

Stellung und Kompetenz Genaue Regelungen zu Arbeitszeit, -ort, -umfang, -entgelt? nein Indiz für selbständige Tätigkeit Anstellungsvertrag Tatsächliche Verhältnisse ja Indiz für abhängige Tätigkeit

Stellung und Kompetenz Anspruch auf Urlaubsgeld, EG-Fortzahlung im Krankheitsfall? nein Indiz für selbständige Tätigkeit Anstellungsvertrag Tatsächliche Verhältnisse ja Indiz für abhängige Tätigkeit

Stellung und Kompetenz Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung? nein Indiz für selbständige Tätigkeit Anstellungsvertrag Tatsächliche Verhältnisse ja Indiz für abhängige Tätigkeit

Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital Fremdgeschäftsführer ohne jegliche Beteiligung am Stammkapital sind Grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen!

Freie Mitarbeiter Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung freien Mitarbeiten (Sub-Unternehmer) von 1. Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte, 2. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als arbeitnehmerähnliche Selbständige, 3. Abgabepflicht nach dem KSVG für selbständige Künstler.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Historie - Sozialversicherung Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) wurde ein Anfrageverfahren zur Statusfeststellung Erwerbstätiger eingeführt. Aufgrund der durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) erfolgten rechtlichen Änderungen Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auf mitarbeitende Abkömmlinge ausgedehnt und die Regelungen zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen abhängig Beschäftigter, die nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit eingeleitet worden sind, aufgehoben.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Historie - Stichwort Scheinselbständigkeit Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.02.1995 (BGBl. I S. 165), Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787) Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Beschäftigung gem. 7 Abs. Sozialgesetzbuch ( SGB ) IV ist...... die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, nach Weisungen, bei Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit fehlende Möglichkeit der freien Gestaltung der Arbeitstätigkeit Beschäftigung 7 (1) SGB IV fehlender Einsatz von eigenem Kapital fehlendes Unternehmerrisiko

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Merkmale, die für die Annahme einer Beschäftigung sprechen Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft (BSG-Urteil vom 01.12.1977, AZ: 12/3/12 RK 39/74), die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis. Keine eigene Betriebsstätte (BSG-Urteil vom 31.05.1978, AZ: 12 RK 25/77). Keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit (BSG-Urteil vom 30.11.1978, AZ: 12 RK 33/76). Eingliederung in den Betrieb Darunter ist jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation zu verstehen (BSG-Urteil vom 29.03.1962, AZ: 3 RK 74/57), z.b. Vorhandensein eines Vorgesetzten, der das Arbeitsverfahren regelt. Vereinbarung Lohnabzüge vorzunehmen, Vereinbarung von Urlaub

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit (detaillierte Berichtspflicht) Bindung des Auftragnehmers an nur einen Vertragspartner (Ausschließlichkeitsbindung). Im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Die Leistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht. Kein eigener Gestaltungsspielraum Der Auftragnehmer muss sich einem umfangreichen Vertragswerk des Auftraggebers ohne eigenen Gestaltungsspielraum unterwerfen. Auftrags- und Überwachungssysteme sind so ausgestaltet, dass eine laufende Kontrolle (z.b. über ein BetriebsFunksystem) für den Auftraggeber jederzeit möglich ist. Bezüge unabhängig vom Gewinn/ Verlust Der Auftragnehmer bezieht im Wesentlichen vom Gewinn und Verlust unabhängige Bezüge.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Merkmale, die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers, wann und wie viel Betriebsmittel / Transportmittel / Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird. Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über die Zahlweise der Kunden (z.b. sofortiger Bareinzug, Stundungsmöglichkeiten usw.). Entscheidungsspielraum des Auftragnehmers bezüglich der Preiskalkulation. Der Auftragnehmer ist im Einsatz von Hilfskräften frei. Im Betrieb des Auftragnehmers sind noch weitere Mitarbeiter beschäftigt. Beim Auftragnehmer sind eigene Betriebsmittel (z.b. Fuhrpark) vorhanden. Der Auftragnehmer setzt eigenes Betriebskapital ein.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Dem Auftragnehmer ist eigene Kundenakquisition erlaubt. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Schäden an Produkten oder Produktionsgütern bzw. Produktionsmitteln, wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird. Der Auftragnehmer hat eigene Werbungsmöglichkeiten. Der Auftragnehmer unterhält eigene Geschäftsräume. Der Auftragnehmer führt eigene Geschäftsbücher

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Formale Merkmale Die formalen Merkmale, wie die Anmeldung eines Gewerbes und/oder Eintragung ins Handelsregister, die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz- und Einkommenssteuer an Stelle von Lohnsteuer, die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den Betroffenen, die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines eigenen Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis, keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber oder keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen betreffen zumeist das Auftreten beider Parteien gegenüber Dritten (Behörden, Kunden, andere für den Auftraggeber Tätige). Sie dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt gegenüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Sonstige Hinweise Rechnungsstellung mit Mehrwertsteuer Die Rechnungsstellung stellt lediglich die Rechtsfolge einer selbständigen Tätigkeit dar und sagt daher über den Status einer Beschäftigung nichts aus (LSG BW - Az: L 11 KR 2295/04). Veranlagung durch das Finanzamt als Selbständiger Eine durch die Finanzverwaltung vorgenommene Einschätzung entfaltet keine Bindungswirkung für die Sozialgerichte. Das Finanzamt prüft eine Beschäftigung nur unter steuerrechtlichen Aspekten. Die Beurteilung nach dem Sozialversicherungsrecht obliegt den Sozialversicherungsträgern (LSG BW - Az: 11 KR 510/04). Private Absicherung Ob die betroffenen Mitarbeiter eine eigene Vorsorge für Krankheit, Alter etc. getroffen haben, ist ebenfalls unerheblich. Für die Bestimmung der Beitragspflicht sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend und nicht, inwieweit sich die Personen sozial abgesichert haben (LSG SHS - Az: L5 KR 22/05).

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Freie Mitarbeit in beiderseitigem Interesse Der Vertragswille kann erst dann Bedeutung für die Qualifikation der Art der Beschäftigung haben, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung gleichermaßen für die Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung spricht. Es ist unzulässig, den Versicherungsschutz und die damit verbundene Beitragspflicht zur vertraglichen Disposition der Beteiligten zu stellen (Rechtsformzwang - 32 SGB I). Vertragliche Gestaltung Der Bezeichnung des Vertrages kommt nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der damit zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragspartner für die Frage der Versicherungspflicht ist nur dann maßgebend, wenn die übrigen Bestimmungen des Vertragsverhältnisses und seine tatsächliche Durchführung dem nicht widersprechen. Somit kann allein aus der Bezeichnung nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Freie Zeiteinteilung Auch wenn der Kläger die Arbeitszeiten seiner abhängig beschäftigten Mitarbeiter um die Arbeitszeiten des freien Mitarbeiters herum arrangierte und den Arbeitsablauf dementsprechend organisiert hat, steht trotzdem fest, dass der freie Mitarbeiter in die betriebliche Organisation des Klägers eingegliedert wurde. (Urteil LSG BW - Az: L 5 KR 714 / 05) Der Auftragnehmer ist in der Disposition seiner Arbeitszeit keineswegs frei, wenn eine tatsächliche Verpflichtung besteht, die ihm übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Häufig wird der Auftragnehmer von ihm angenommene Aufträge durch Ihre terminlichen und örtlichen Vorgaben an diese Bestimmungen gebunden. Somit besteht hier für ihn kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der freien Wahl der Arbeitszeit.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall / kein bezahlter Urlaub Die Argumentation, die Selbständigen hätten keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Urlaubsoder Krankheitsfall verkennt Ursache und Wirkung. Vielmehr ist zunächst nach den maßgebenden Kriterien eine Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit vorzunehmen und erst dann zu entscheiden, ob Anspruch auf Urlaubs- oder Lohnfortzahlung besteht. (LSG SHS - Az: L5 KR 22/05) Risiko bei Ablehnung keine Folgeaufträge zu erhalten Häufig wird vorgebracht, dass das Risiko des Auftragnehmers darin besteht, dass er keine Aufträge mehr vom Auftraggeber erhält, seine Arbeitskraft also nicht mehr in Anspruch genommen werden würde. Genau dieses Risiko ist typisch für Arbeitnehmer, die bei jedem Arbeitsverhältnis auch in der Gefahr stehen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung, z.b. aus persönlichen, finanziellen oder sonstigen betrieblichen Gründen, nicht mehr nachfragt.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Aktuelle Rechtssprechung SG München Az. S 27 R 2045/10 Sachverhalt : Beurteilung eines IT-Beraters Während des hier streibefangenen Zeitraumes hat der Auftragnehmer ausschließlich für die Klägerin gearbeitet. Er hat eine festangestellte Bürokraft (Ehefrau), zuständig u.a. für Rechnungen schreiben, Buchhaltung, Aquise. Eine Berufshaftpflichtversicherung wurde nicht abgeschlossen. Eine Urlaubsregelung bestand nicht. Ich unterhalte ein eigenes Büro in meinem Haus mit eigener EDVAusstattung. Er hat alle nötigen Arbeitsmittel selbst beschafft, die zur Projektbewältigung nötig waren. Von der Klägerin wurden keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Die XY GmbH hat einen Mix aus Festangestellten und Freiberuflern. Die freiberuflichen Mitarbeiter werden für spezielle Aufträge, die die Firma nicht bedienen kann, und zum Auffangen von Arbeitsspitzen benötigt. Die festangestellten Mitarbeiter sind auch in Projekte eingebunden, sie sind aber (festangestellten) Projektleitern unterstellt. Für die einzelnen Projekte hatte er das spezielle Softwarewissen. Auch hätte ich nach dem ersten Projekt für andere Auftraggeber tätig werden können. Ich hatte aber kein lukratives Angebot. Der Klägervertreter erklärt: Von den festangestellten Projektleitern hätte diese Aufgabe niemand übernehmen können.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Aktuelle Rechtssprechung SG München Az. S 27 R 2045/10 Urteil : Die Vorsitzende weist daraufhin, dass in diesem speziellen Fall der Beigeladene in diesem Projekt selbständig tätig war. Der Beigeladene wurde nicht für Kapazitätsabdeckung eingesetzt, die auch von anderen Mitarbeitern hätte ausgeführt werden können, sondern weil er über spezielle Softwarekenntnisse verfügt. Somit stellt sich das Problem der funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess nicht. Die Vorsitzende stellt fest, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit bei der Klägerin selbständig war.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Aktuelle Rechtssprechung LSG Bayern Az. L 5 R 785/08 Sachverhalt : Beurteilung eines IT-Beraters Im Rahmen einer ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde u.a. Punkt 13.1 des Rahmenvertrages angesprochen, wonach der Auftragnehmer freie Mitarbeiter oder andere Dritte nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber beauftragen darf. Urteil : Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gibt der Vorsitzende zu verstehen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern Fazit : Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Alle Umstände des Einzelfalles sind entsprechend zu berücksichtigen. Hierbei ist auch die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu beachten. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse jedoch von den vertraglichen Vereinbarungen ab, so haben die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebende Bedeutung. Da es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, wird empfohlen zu Beginn der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren ( Clearing ) einzuleiten, um u.a. auch Nachforderungen aufgrund von Betriebsprüfungen zu vermeiden und Rechtssicherheit zu haben. Anschrift : Deutsche Rentenversicherung Bund Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen 10704 Berlin

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige Versicherungspflicht in der RV Abgrenzung von Selbst-ständigen und Schein-selbstständigen Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige unterscheidet sich vom echten Selbstständigen durch die wirtschaftliche Abhängigkeit und die soziale Schutzbedürftigkeit Der Scheinselbstständige unterliegt zusätzlich den Weisungen des Auftraggebers und/oder ist in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Betroffen sind die so genannten "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen". Dies sind Personen, die von ihrer selbstständigen Tätigkeit und den Einkommensmöglichkeiten her eher mit einem Arbeitnehmer als mit einem Unternehmer vergleichbar sind. Dennoch hält der Gesetzgeber es für notwendig, diesen Personenkreis in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht mit einzubeziehen.

Die Versicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Die Versicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tritt in der Rentenversicherung unter folgenden Voraussetzungen ein: Im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit wird regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt. Der Erwerbstätige ist regelmäßig und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei projektbezogenen Tätigkeiten ist grundsätzlich nicht von einer solchen Dauerhaftigkeit auszugehen. Das Erfordernis, wesentlich für nur einen Auftraggeber tätig zu sein, ist als erfüllt anzusehen, wenn der Betroffene mindestens 5/6tel seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus einer dieser Tätigkeiten erzielt.

Abgabepflicht nach dem KSVG 28p Abs. 1a SGB IV Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen von natürlichen Personen führt grundsätzlich zur Abgabepflicht nach dem KSVG! Voraussetzungen: Unternehmer i.s. des KSVG typische Verwerter i.s.v. 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG oder Eigenwerber i.s.v. 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG oder Generalklausel i.s.v. 24 Abs. 2 KSVG

Eigenwerber 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG Werbung (Definition des BSG) Positive Darstellung des Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (sog. Imagepflege). Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben und hierfür nicht nur gelegentlich Aufträge (regelmäßig oder dauerhaft, mind. 1x jährlich ) an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, sind grundsätzlich abgabepflichtig. Folge: Praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen gehören zu den Abgabepflichtigen nach dem KSVG.

Generalklausel 24 Abs. 2 KSVG abgabepflichtig ist, wer nicht nur gelegentliche Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt (Satz 1) nicht nur gelegentlich bei Veranstaltungen = mindestens viermal/ Kalenderjahr (Satz 2) (beachte: Besonderheit bei mehrtägigen Veranstaltungen = jeder einzelne Tag zählt als ein Auftrag!) Nutzung dieser Werke oder Leistungen für Unternehmenszwecke Einnahmeerzielung (hier: unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielung)

Künstler im Sinne des KSVG Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Beachte: Es ist unerheblich, ob die Zahlungsempfänger nach dem KSVG versichert sind. Nicht nur die klassischen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten sind betroffen. Der Begriff des Künstlers bzw. Publizisten im Sinne des KSVG ist weiter gefasst. Abgabepflichtig sind beispielsweise Zahlungen an - Webdesigner - Layouter zur Gestaltung der Homepage für die Gestaltungen

Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Wir würden uns freuen, Sie auch bei weiteren Vorträgen begrüßen zu dürfen. Mehr Vortragstermine unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder zum Nulltarif unter Servicetelefon: 0800 10 00 48 070