9 MUTTERSCHUTZ - ELTERNZEIT 1



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Transkript:

9 MUTTERSCHUTZ - ELTERNZEIT 1 Eltern werden ist nicht schwer 9.1 Mutterschutz 9.1.1 Mutterschutz im Überblick Als werdende Mutter genießen Sie einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz sowie einen besonderen Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ermöglichen es Ihnen, sich völlig unbelastet von einer beruflichen Arbeitsleistung auf Ihr Kind einzustellen und sich zu erholen. ( 3 Abs u. 6 MuschG) Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung, bei Frühgeburten außerdem über die 12 Wochen hinaus (der durch die Frühgeburt verlorene Fristanteil wird an die 12 Wochen angehängt). ( 6 Abs 1MuSchG) Während dieser Zeit erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Anschließend können Sie (oder der Vater des Kindes) Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Sozialleistungen setzen erst mit der Geburt des Kindes ein. Wenn Sie als werdende Mutter vor der Geburt in Not geraten, können Sie von der nächstgelegenen Schwangerenberatungsstelle Hilfen aus Mitteln der Bundesstiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens erhalten. 9.1.2 Mutterschutz im Einzelnen 9.1.2.1 Mitteilungspflicht Sobald eine Frau Gewissheit über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Termin der Geburt hat, soll sie ihren Dienstgeber unverzüglich davon unterrichten. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter nicht an Dritte weiter geben. Verlangt der Dienstgeber einen Nachweis des Arztes/der Ärztin, muss er die Kosten für die Bescheinigung übernehmen. ( 5 MuschG)

9 MUTTERSCHUTZ - ELTERNZEIT 2 9.1.2.2 Beschäftigungsverbote In den letzten sechs Wochen vor dem, vom Arzt/von der Ärztin festgestellten voraussichtlichen Geburtstermin, und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung dürfen Frauen nicht beschäftigt werden. ( 6 MuSchG) Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit (das ist mehr als 8,5 Std. täglich), nicht in der Nacht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. 9.1.2.3 Stillzeit Auf Verlangen der stillenden Mutter ist ihr die zum Stillen erforderliche Zeit (mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde) freizugeben. Durch die Genehmigung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die anderen Ruhepausen angerechnet werden. ( 7 MuschG) 9.1.2.4 Kündigungsverbot Während der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung durch den Dienstgeber unzulässig, wenn ihm die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. ( 9 MuSchG) Befristete Dienstverträge enden zum vereinbarten Termin, selbst wenn eine Schwangerschaft vorliegen sollte. 9.1.2.5 Freistellung für Untersuchungen Für die Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, ist die Frau vom Dienstgeber frei zu stellen. ( 16 MuSchG)

9 MUTTERSCHUTZ - ELTERNZEIT 3 9.1.2.6 Erholungsurlaub Weibliche GA/GR/PA/PR haben für das Geburtsjahr ihres Kindes Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser beträgt für jeden Beschäftigungsmonat einschließlich der gesetzlichen Mutterschutzfrist ein Zwölftel des zustehenden Jahresurlaubs. Dabei werden angefangene Monate als volle Monate angerechnet. Jeder volle Kalendermonat des Erziehungsurlaubs ohne Teilzeitbeschäftigung vermindert den Erholungsurlaub um ein Zwölftel. Es empfiehlt sich, den Erholungsurlaub vor Beginn der Mutterschutzfrist zu nehmen. Beachten Sie: Wird der Urlaub nach Ablauf der Mutterschutzfrist und vor Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs genommen, ist das für den Bezug von Erziehungsgeld schädlich. Sie bekommen für diese Zeit aber das normale Gehalt. Erholungsurlaub kann anteilig für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird. Wird während der Elternzeit keine Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber geleistet, hat der Arbeitgeber den restlichen Erholungsurlaub nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Er erlischt nicht wie im Normalfall zu einem festen Zeitpunkt des Folgejahres. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Übertragungszeitraum. Folglich werden Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, in dem die erste Elternzeit begonnen hat, weiter übertragen, wenn der noch zustehende Erholungsurlaub nach dem Ende der ersten Elternzeit aufgrund einer weiteren Elternzeit nicht beansprucht werden konnte. 1 ( 17 BEEG) 9.1.2.7 Gehalt Wichtig: Mit Beginn der Mutterschutzfrist enden die regelmäßigen Gehaltszahlungen. Sie können jedoch eine Woche vor Beginn einen Vorschuss auf das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen und mit der Bescheinigung über den gezahlten Vorschuss bei der Personalverwaltung des Bischöflichen Ordinariats um die Zahlung eines Abschlages bitten. Erst nach der Geburt wird die genaue Endabrechnung erfolgen. 1 Broschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Elterngeld und Elternzeit

9 MUTTERSCHUTZ - ELTERNZEIT 4 9.1.2.8 Geburtsbeihilfe Nach dem Beschluss der Bistums-KODA vom 26.09.1990 steht GA/GR/PA/PR eine einmalige Geburtsbeihilfe in Höhe von 700,00 DM zu (auch bei Teilzeitbeschäftigten!). Sie muss nach der Geburt bei der zentralen Beihilfestelle im Bischöflichen Ordinariat beantragt werden. Ein Antragsvordruck wird zugeschickt. Arbeiten beide Eltern im kirchlichen Dienst, erhalten beide die Geburtsbeihilfe. Der Zeitpunkt des Antrags bestimmt die Höhe der Beihilfe. 9.2 Elternzeit und Erziehungsurlaub (vgl. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) 9.2.1 Elternzeit 2 Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und mit dem Kind in einem Haushalt leben, das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen und während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, haben Anspruch auf Elternzeit. ( 15 BEEG) Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich gegenüber dem Dienstgeber verlangt werden. Das gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.b. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Meldet ein Elternteil nur für ein Jahr Elternzeit an, folgt daraus, dass im darauf folgenden Jahr auf Elternzeit verzichtet wird. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist dann nur mit Zustimmung der Dienstgeberseite möglich oder wenn ein vorgesehener Wechsel zwischen den Eltern aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. ( 16 BEEG) 2 Broschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Elterngeld und Elternzeit

9 MUTTERSCHUTZ - ELTERNZEIT 5 Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist oder an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist und des Urlaubs ab Geburt bei dieser Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in bis zu zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung der Dienstgeberseite möglich. Nicht beanspruchte Elternzeit kann mit Zustimmung der Dienstgeberseite auch auf einen späteren Zeitpunkt bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Wird beabsichtigt, während der Elternzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt Teilzeit zu arbeiten, wird dringend empfohlen, dem Dienstgeber bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch zu signalisieren und auch schon Vorschläge zum Zeitpunkt und zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen. Wenn während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, schließt sich die Elternzeit für das weitere Kind an die abgelaufene erste Elternzeit an 3 Eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden ist in der Elternzeit zulässig. 3 Broschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Elterngeld und Elternzeit

9 MUTTERSCHUTZ - ELTERNZEIT 6 9.2.2 Elterngeld Wahrend der Elternzeit wird staatlicherseits Elterngeld gezahlt. Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und die nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. ( 1 BEEG) Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat und welches nach der Geburt wegfällt. Das Elterngeld gleicht dieses entfallende Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist. Das entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent, von 1.220 Euro zu 66 Prozent, zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent ersetzt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. 4 ( 2 BEEG) Das Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. ( 4 BEEG) Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. ( 7 BEEG) Antragstellen Hessen: Ämter für Versorgung und Soziales Rheinland-Pfalz: Jugendämter Antragsformular online verfügbar unter http://www.familien-wegweiser.de 9.2.3 Sonderurlaub zur Betreuung eines Kindes GA/GR/PA/PR haben die Möglichkeit, beim Bischöflichen Ordinariat Sonderurlaub zur Betreuung des Kindes zu beantragen. Der schriftliche Antrag muss spätestens 4 Broschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Elterngeld und Elternzeit

9 MUTTERSCHUTZ - ELTERNZEIT 7 drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem der Sonderurlaub in Anspruch genommen werden soll, beim Dienstgeber unter Angabe des Zeitraums, für den Sonderurlaub in Anspruch genommen wird, vorliegen. Beachten Sie, dass die Kirchliche Zusatzversorgung, wenn Sonderurlaub direkt im Anschluss an den Erziehungsurlaub genommen wird, für die gesamte Zeit gemindert wird. 9.2.4 Auskunft und Beratung Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitglieder der MAVen. Auskünfte erteilen auch die Krankenkassen und Sozialämter, sowie das zuständige Bundesministerium: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Glinkastraße 24 10117 Berlin (Postadresse: 11018 Berlin) 030 20655-0 030 18555-4400 info@bmfsfjservice.bund.de http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/root.html http://www.familien-wegweiser.de Einen ersten Überblick gibt die Broschüre Elterngeld und Elternzeit : http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/bmfsfj/service/publikationen/publikationen,did=89272.html