Anlage 5. Brandschutzkonzept



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Transkript:

Markt Eschau Landkreis Miltenberg Vorhabensbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan Lebensmittelmarkt Die Untern Wiesen Dezember 2012 Anlage 5 Planungsbüro Hubert Wilz * Hauptstraße 456 * 63773 Goldbach * Tel.: 0 60 21 / 45 48 6-0 * Fax 45 48 6-11

I n g e n i e u r b ü r o S c h u l z Dipl.-Ing./Dipl.-Wirtsch.-Ing. Tel. 06022-38911 Mobil 0171-6176070 Fax. 06022-30590 buero@schulz-ing.de Bauherr: JH Grundbesitz GbR Wildensteinerstr. 2 63863 Eschau Bauvorhaben: Neubau Lebensmittelmarkt Bauort: Die Untern Wiesen 63868 Eschau Flur-Nr. 732-747, 740/2-740/5 Architekt: Planung und Projektentwicklung Helmut Junglas Martin Herrmann Im Steinig 2 Bayernstr. 44 63863 Eschau 63863 Eschau Erstellt : 12.11.2012 Ergänzt: 24.11.12, 02.12.12 Inhalt: - - Pläne: Brandschutz (Maßstab verkleinert) - Anlagen: Löschwasserversorgung Merkblatt Brandmeldeanlagen Merkblatt Feuerwehrpläne Sachverständiger Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten, Bauschäden Sicherheitsingenieur - Fachkraft für Arbeitssicherheit SiGe-Koordinator gem. BaustellenV Fachplaner Brandschutz + Nachweisberechtigter Bayerische Ingenieurkammer Bau BYIK 11885 Ingenieurkammer Hessen IKH B 1476 Bundesverband deutscher Grundstückssachverständiger 15325 Fachplaner Energieeffizienz Energieberater BAFA 105493, dena, kfw Bankverbindung: Raiffeisenbank Obernburg BLZ 796 665 48 KTO 100 070 300 Steuernr. 202/271/90478 Finanzamt Obernburg

BRANDSCHUTZKONZEPT Grundlegende Erläuterungen zum Brandschutznachweis: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Schutzziele sind gemäß Art. 3(1) und 12 BayBO definiert. Es ist dem Entstehen eines Brandes vorzubeugen. Entsteht dennoch ein Brand in einem Gebäude, so sind die Nutzer der baulichen Anlage vor Gefahren so zu schützen, dass insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Desweiteren ist die Rettung der Personen aus dem Gebäude sicherzustellen, hierzu sind die Rettungswege so anzulegen und im Brandfall benutzbar zu halten, dass sich alle Personen in Sicherheit bringen können bzw. gerettet werden können. Allgemeine Erläuterungen: Es ist darauf zu achten, dass der Brandschutznachweis bei allen Planungen, Fachplanungen und Berechnungen eingearbeitet bzw. berücksichtigt und bei der Detailplanung, Bauüberwachung und Abnahme entsprechend umgesetzt wird. Außerdem ist der Bauherr bzw. Betreiber dafür verantwortlich, dass er auch während des Gebäudebetriebs eingehalten wird und dass bei Umplanungen bzw. Nutzungsänderungen eine entsprechende Anpassung erfolgt. Zu diesem Zweck sollten die nachfolgend aufgeführten am Gebäude Beteiligten eine Kopie des Brandschutznachweises erhalten mit dem Hinweis auf entsprechende Beachtung und Umsetzung. Seite 2 von 22

Vorbemerkungen zum Brandschutznachweis: Der Brandschutznachweis gilt für die in den Planunterlagen dargestellte und in den beiliegenden Unterlagen beschriebene Situation und Nutzung. Falls im Zuge der weiteren Planung bzw. auch später während des Betriebs Umplanungen und Änderungen erfolgen, muss der Brandschutznachweis entsprechend angepasst werden. Die im Brandschutznachweis beschriebenen Maßnahmen stellen nur eine Möglichkeit dar, einen Brandschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen der Bauordnung entspricht. Bei der Interpretation und Umsetzung von Brandschutzanforderungen, die in der Bauordnung und ihren ergänzenden Vorschriften nicht genau festgelegt sind bzw. bei denen eine unterschiedliche Interpretation und Auslegung möglich ist, können sich auch andere Lösungen bzw. Brandschutzanforderungen bzw. Kompensationsmaßnahmen ergeben bzw. von der Genehmigungsbehörde verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch bei Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen. In den genannten Fällen ist eine entsprechende Anpassung bzw. Ergänzung des Brandschutznachweises erforderlich. Für die jeweiligen Anforderungen und ihre Umsetzung gelten die Landesbauordnung mit ihren ergänzenden Verordnungen, Vorschriften und Technischen Baubestimmungen sowie die DIN 4102, die Bauregelliste und alle einschlägigen Normen, Vorschriften und Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Das bezieht sich im vorliegenden Fall auf den Bauantrag: - Neubau eines Lebensmittelmarktes, 63863 Eschau, Die Untern Wiesen Die Beurteilung des oben genannten Anwesens/der baulichen Anlagen, erfolgte ausschließlich auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterlagen, sowie der Augenscheinnahme der sichtbaren und erkennbaren Gegebenheiten bei der Ortsbesichtigung, sowie Informationen und Aussagen der Auftraggeber. Seite 3 von 22

1. Allgemeine Erläuterungen: 1.1. Objektspezifische Unterlagen Für die Bearbeitung wurden vom Planungsbüro Helmut Junglas Martin Herrmann folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: Lageplan (29.10.2012) B-Plan (13.11.2012) Übersicht (18.09.2012) Grundriss (15.10.2012) Schnitt, Ansichten (15.10.2012) 1.2. Rechtliche Grundlagen Das wurde gemäß folgenden Vorgaben/Richtlinien erstellt: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 16. August 2007, letzte Änderung 20. Dez. 2011, einschließlich der Vollzugshinweise zur BayBO Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Februar2007) Technische Baubestimmungen Stand Januar 2011 Feuerungsverordnung (FeuV) Stand 11. November 2007 / 8. Juli 2009 Muster-Leitungsanlagen Richtlinien (M-LAR) Stand 17. November 2005 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR), Stand 29. September 2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkV) vom 6. November 1997 zuletzt geändert am 29. November 2007 1.3. Termine Es fand folgender Ortstermin mit Besprechung statt: 06.11.2012, 18:00 Uhr Ortstermin, Begehung und Besprechung Teilnehmer: siehe Protokoll in der Anlage Des Weiteren fanden mehrere Besprechungen mit dem Architekten Herrn Junglas, sowie den Bauherren Herrn Herrmann und Herrn Jost im Oktober und November 2012 statt. Seite 4 von 22

2. Vorgang und Auftrag Im Zuge des Bauantrags (Neubau eines Lebensmittelmarktes) wird die Erstellung eines Bebauungsplans notwendig. In diesem Zusammenhang wurde vom Bauherren JH Grundbesitz GbR vertreten durch Herrn Martin Herrmann, der Auftrag zur Erstellung des s erteilt. 2.1. Beschreibung der baulichen Anlage Neubau eines Lebensmittelmarktes, 63863 Eschau, Die Untern Wiesen Gemarkung Eschau, Flur Nr. 732-747, 740/2-740/5 Einkaufsmarkt, erdgeschossig 1-geschossig - E - massives Mauerwerk, Stahlbetonkonstruktion, Pultdach, Teilbereich Flachdach Einstufung gem. BayBO, Art. 2 (3) Satz 3, Gebäudeklasse 3, Sonderbau Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung Einstufung gem. BayBO, Art. 2 (4) Nr. 4 + 6 ( 4.Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben. 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind.) 2.2 Nutzung Die Öffnungszeiten sind von Montag Samstag von 8.00 20.00 Personenanzahlen: - Verkaufspersonal bis ca. 15 Mitarbeiter - Kunden bis ca. 100 Personen Seite 5 von 22

2.3 Nachweisverfahren Der Gebäudekomplex wird entsprechend der Landesbauordnung, gem. BayBO, Art. 2 (3) Satz 3, in Gebäudeklasse 3, sowie Art. 2 (4) Nr. 4 + 6 BayBO in eine bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung Sonderbau- eingestuft. Es kann aufgrund des nutzungsspezifischen Konzeptes die Festsetzungen der bayerischen Bauordnung BayBO nicht einhalten werden. Es handelt sich insbesondere um den Art. 28 (innere Brandwände im Gebäude), die Ausdehnung des Gebäudes mit erforderlichen Brandabschnitten bis 40 m kann nicht realisiert werden und wird überschritten. Bei vorliegendem BV handelt es sich um eine erdgeschossige Verkaufsstätte. Der Brandschutznachweis wird aus diesem Grund die Abweichungen von den Anforderungen der BayBO darstellen, Kompensationsmaßnahmen darlegen und die entsprechenden Anträge auf Abweichung stellen. Seite 6 von 22

3. Brandschutznachweis 3.1 Gebäude Erdgeschossige (-E-) Verkaufsstätte. Das Gebäude ist massiv in Stahlbetonkonstruktion und Mauerwerk errichtet worden. Das Gebäude wird nach Art. 2 (3) Nr. 3 BayBO, Gebäudeklasse 3 eingestuft. 1VkV kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. (Verkaufsstättenverordnung - VkV 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben.) Angaben Maße Baukörper: Länge Breite Fläche Gebäudehöhe lichte Raumhöhe 7,77 m Einkaufsmarkt 60,12 m 34,74 m Vorbau Bäckerei (10,82 m, Turm*) 11,49 m² 5,00 m 3,85 m 2.146,02 m² 3,50 m * Turm ohne Nutzung und Aufenthaltsmöglichkeit Alle Maßangaben sind ungeprüft aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen entnommen worden, alle Angaben sind ca. Werte. Seite 7 von 22

3.2 Allgemeine Anforderungen, abwehrender Brandschutz 3.2.1 Löschwasserbedarf Der erforderliche Löschwasserbedarf beträgt gem. DVGW Regelwerk W405 mindestens 96 m³/h oder 1600 l/min. Es werden im Zuge des Neubaus auf dem Gelände 2 Unterflurhydranten erstellt (siehe Anlage Übersicht, Feuerwehrflächen). Des Weiteren ist an dem Fließgewässer Elsava eine Löschwasserentnahmestelle einzurichten. (die gewerblichen Anlagen und Einkaufsmärkte in der Umgebung nutzen die Brückenüberfahrt zur Geißhecke ebenfalls als Entnahmestelle) Straße Stück DN Entfernung zum Gebäude Zufahrt Markt 1 125 ca. 75 m Parkplatz/Grünstreifen 1 125 ca. 30 m Elsava Mühlbach, angestautes, offenes Fließgewässer 110 m Entsprechend der Leistungsmessung am 06.11.2012 (siehe Protokoll in der Anlage, Löschwasserversorgung) wurde eine Löschwasserentnahmekapazität von ca. 44 m³/h festgestellt. Um den Löschwasserbedarf zu decken, wird eine Entnahmestelle am Fließgewässer Elsava bzw. dem entsprechenden Mühlbach genutzt (siehe Stellungnahme KBM Hegemer, FW-Eschau in der Anlage) Zur Sicherstellung dieser Löschwasserentnahmestelle auf Flur Nr. 372 bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Eigentümer in Form einer Grunddienstbarkeit oder Baulast. Die Wassermenge des Gewässers Elsava beträgt im Durchschnitt ca. 0,77 m³/s. (siehe Anlage Löschwasserversorgung). Die erforderliche Löschwassermenge von 96 m³/h über zwei Stunden, kann am Objekt als gesichert vorausgesetzt werden. Anlage Löschwasserversorgung: - Aktenvermerk vom 7.11.2012, Leitungsplan und Unterlagen Markt Eschau - Stellungnahme KBM Hegemer, FW-Eschau - Gewässerdaten Elsava, Bayerisches Landesamt für Umwelt Seite 8 von 22

3.2.2 Lage und Zugänglichkeit für die Feuerwehr Die Zugänglichkeit des Geländebereiches und der Brandabschnitte ist für die Feuerwehr von den Zufahrten der Umgehungsstraße (Staatsstraße St2308) aus möglich. Das Gebäude ist von zwei Seiten (Süd/Ost) anfahrbar, Aufstellflächen werden in der Planung vorgesehen und während des Betriebs als Verkehrsflächen freigehalten. Eine Umfahrung ist aufgrund der Topographie des Geländes und dem angrenzenden Bachlauf nicht möglich. Es wird ein Umgang in Form eines befestigten (Schotterrasen, o.ä.) Weges mit einer Breite von 1,25 m vorgesehen. Dieser dient einmal als Zugänge für die Feuerwehr zu den weiteren Not-Ausgängen und zum anderen als Rettungsweg zu den Parkflächen. Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zufahrt und Flächen entsprechen den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (siehe Anlage: Übersicht Feuerwehrzufahrten). Beschilderung Die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind ständig freizuhalten. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar nach DIN 4066 hinzuweisen. Hierzu werden die entsprechenden Beschilderungen installiert. 3.3 Bauliche Anforderungen 3.3.1 Brandwände, Trennwände Brandwände als Gebäudeabschlusswand zu Nachbargrundstücken sind nicht erforderlich, da im Bestand Abstandsflächen vorhanden sind. Definierte Brandwände innerhalb der baulichen Anlage sind nicht vorhanden, Art. 28 (2) (innere Brandwände). Sie entfallen im vorliegenden Bauvorhaben: - Abweichungsantrag - Seite 9 von 22

3.3.2 Nutzungseinheiten/-flächen Die Nutzflächen stellen sich wie folgt dar: Verkauf ~ 1.135,50 m² Nebenräume ~ 425,50 m² Leergut ~ 117,35 m² Ladezone ~ 25,00 m² Büro ~ 26,70 m² WC ~ 10,50 m² Windfang ~ 24,40 m² Bäcker ~ 112,00 m² ~ 1.875,95 m² Gemäß Art. 28 BayBO ist die Größe eines Brandabschnitts von 1.600 m² zulässig, im vorliegenden Bauvorhaben werden diese Vorgaben überschritten. Als Kompensationsmaßnahmen werden die Länge der Rettungswege innerhalb der Verkaufsstätte von 35 m auf 25 m verkürzt und eine Brandmeldeanlage zur inneren Alarmierung installiert. 3.3.2 Rettungswege Die in der Planung vorgesehenen Rettungswege entsprechen den Vorgaben der Vorschriften. Im gesamten Bereich der Verkaufsstätte, sind die Rettungsweglängen im Rahmen der BayBO (Art. 31) und ASR-A2.3 mit maximal 35 m und jeweils 2 Ausgängen, d.h. baulichen Rettungsweg, vorhanden. Aufgrund der notwendigen Abweichungsanträge (innere Brandwand, Größe des Brandabschnitts), werden die Rettungsweglängen in Anlehnung an die Verkaufsstättenverordnung (VkV 10) auf 25 m verkürzt. In Nebenräumen, wie Lager, Leergut, etc. die nur von ortskundigem Personal betreten werden, sind die Rettungsweglängen 35 m. Seite 10 von 22

Entsprechend der VKV, 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge (3), sind die Verkehrswege in der Verkaufsstätte wie folgt auszuführen: (3) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein. Nebengänge müssen auf möglichst kurzem Weg zu Hauptgängen führen und mindestens 1 m breit sein Hinweise zur Ausführung von Türen in Fluchtwegen Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist. Karussell- und Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen unzulässig. Automatische Türen und Tore sind im Verlauf von Fluchtwegen nur in Fluren und für Räume zulässig, wenn sie den diesbezüglichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Sie dürfen nicht für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen, für giftstoffgefährdete Räume, für explosionsgefährdete Räume, für explosivstoffgefährdete Räume und in Notausgängen eingerichtet und betrieben werden, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden. Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind. Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen), sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich und das Öffnen mit nur geringer Kraft möglich ist. Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden kann. Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist gewährleistet, wenn sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels Betätigungselementen, wie z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte, ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen, oder mit bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen ausgestattet sind. Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion der o. g. mechanischen Entriegelungseinrichtung. Bei Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln. Seite 11 von 22

Am Ende eines Fluchtweges muss der Bereich im Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie z. B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können. Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen. Kennzeichnung Die Fluchtwege sind entsprechend den Vorschriften auszuführen, zu kennzeichnen und zu beleuchten. In den Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr sind beleuchtete Rettungszeichen (elektrisch betriebenes Sicherheitsleitsystem) mit einer selbsttätig einsetzenden Stromquelle (auch akkugepuffert) auszurüsten, für die betriebsinternen Bereiche können langnachleuchtende Sicherheitsleitsysteme eingesetzt werden. (ASR-A2.3, ASR A3.4/3 + DIN EN 1838, BGV A8, DIN 4844, VDE 0108). 3.3.3 Rauchabzug/Entrauchung In der BayBO sind hierzu keine Aussagen getroffen. Als Mindestmaßnahme ist es in der Regel notwendig, dass größere oder besondere Räume mit den Hilfsmitteln der Feuerwehr (z.b. Druckbelüfter) entraucht werden können. In diesen Fällen genügen z.b. zwei möglichst entgegengesetzt liegende, ausreichend große öffenbare Flächen (z.b. Türen oder Fenster), die hierzu geeignet sind. Dabei ist natürlich zu prüfen, ob die Feuerwehr die geeigneten Geräte vorhält. Je nach Nutzung und Schutzzielen können auch weitere bzw. andere Maßnahmen erforderlich sein. In solchen Fällen ist es empfehlenswert, die Entrauchung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. 3.3.4 Außenwände und Außenwandbekleidungen Die Außenwände werden aus nicht brennbaren Baustoffen erstellt (Betonfertigteile, Mauerwerk und Putz). 3.3.5 Bedachungen Die Ausführung der Dächer wird als harte Bedachung gem. DIN 4102-4 (Art. 30 (1) BayBO) umgesetzt. Hinweis DIN 18 234-1 für die Ausführung. Seite 12 von 22

3.4 Sonstige Maßnahmen, Gefahrenverhütung, betrieblicher und organisatorischer Brandschutz 3.4.1 Feuerlöscher, Wandhydranten Als stationäre Löschmittel werden Feuerlöscher gestaffelt nach Brandlast und Art der Brandstoffe, sowie Lage der Brandgefährdung vorgesehen. Die Aufteilung und Anpassung wird mit der Brandschutzdienststelle festgelegt. Fläche Brandgefährdung Löschmitteleinheiten LE Verkauf ~ 1.135,50 m² mittel 78 Nebenräume ~ 425,50 m² mittel 38 Leergut ~ 117,35 m² mittel 20 Ladezone ~ 25,00 m² mittel 12 Büro ~ 26,70 m² mittel 6 WC ~ 10,50 m² Windfang ~ 24,40 m² Bäcker ~ 112,00 m² mittel 20 3.4.2 Feuerwehrpläne Nicht erforderlich. 3.4.3 Brandschutzbeauftragter Aufgrund der im vorliegenden Fall besonderen Nutzung und des Publikumsverkehrs, wird empfohlen eine entsprechend ausgebildete Person zum Brandschutzbeauftragten durch den Betreiber/Nutzer zu bestimmen. Der Betreiber hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten es und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen. 3.4.4 Brandschutzordnung Der Betreiber hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes, eine Brandschutzordnung aufzustellen. Eine Brandschutzordnung gem. DIN 14096, Teil A/B/C ist zu erstellen. Seite 13 von 22

Hierin werden die besonderen Anforderungen, Verhaltensregeln, Notfallmaßnahmen geregelt. 3.4.5 Unterweisungen Die Beschäftigten sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren. Der Bauherr/Nutzer der Einrichtung wird auf die Unterweisungs- und Dokumentationspflicht des Unternehmers hingewiesen. (BGV A1; 55 ArbStättV). 3.4.6 Freihaltung der baulichen Rettungswege, Notwendige Verkehrswege In Verkehrswegen und Ausgängen ins Freie, sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen, dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Außenwände, Fassaden Die Außenwände sind freizuhalten und nicht mit Lagerware zuzustellen (Feuerüberschlag, Feuerwehrangriffswege). Ausstattung, Einrichtungen Generell ist bei der Ausgestaltung der Büros, Schulungs- und Sitzungsräume auf Baustoffe und Einrichtungen zu achten, die eine geringe Brandlast darstellen und Materialien verwendet werden die als nicht brennbar oder schwer entflammbar eingestuft sind. Seite 14 von 22

3.4.7 Brandmeldeanlagen Es wird eine Brandmeldeanlage als Internalarmierung vorgesehen, sie dient als Kompensation (siehe Pkt.7). Vorgesehen ist eine Nebenmeldeanlage ohne Aufschaltung auf eine mit Hilfe beauftragte zu leistende Stelle. Nach DIN VDE 0833-2 wird ein Internalarm installiert. Die Ausstattung der Internalarmierung richten sich nach Art und Nutzung eines Gebäudes sowie nach der Alarmorganisation und sind mit dem Betreiber festzulegen. Jeder Alarmierungsbereich muss optisch und/oder akustisch alarmiert werden und die Art der Alarmierung muss sich von den betrieblichen Signalen unterscheiden. Dabei muss das Signal der akustischen Alarmierung den vorherrschenden Geräuschpegel jederzeit um wenigstens 10 db(a) übersteigen und den Anforderungen an akustische Signalgeber nach DIN 33404-3 entsprechen. Bei Geräuschpegeln über 110 db(a) sind zusätzliche optische Signalgeber zu verwenden. Alternativ zum akustischen Signalgeber ist auch die Alarmierung mittels einer klaren und verständlichen Sprachdurchsage nach DIN 33404-3 möglich. Sprachalarmanlagen (SAA) Sprachalarmanlagen sind elektroakustische Notfallwarnsysteme, die Teil einer Brandmeldeanlage (BMA) sind und von dieser automatisch ausgelöst werden können seit dem 1. September 2007 die Norm DIN VDE 0833-4 in Kraft, die detailliert Planung, Aufbau und Betrieb von Sprachalarmanlagen beschreibt. Im Juni 2008 wurden die Produktnormen DIN EN 54-16 Sprachalarmzentralen und DIN EN 54-24 Lautsprecher veröffentlicht. Nach diesen Normen müssen Geräte für Sprachalarmanlagen geprüft und zertifiziert werden. Anwendungsbereich für ENS und SAA Die Alarmierungseinrichtungen als ENS oder SAA sind Bestandteile der sicherheitstechnischen Einrichtung einer baulichen Anlage. Dies gilt für Gebäude mit großer Ausdehnung und hoher Verkehrsgefahr, z.b. Gebäuden mit einer hohen Anzahl von Beschäftigten und/oder mit vielen Besuchern. Ziel dieser Einrichtungen ist, in Notfallsituationen Personen mit Sprache (Durchsagen) zu veranlassen, einen Gefahrenbereich schnell und geordnet zu verlassen und damit die Selbstrettung einzuleiten bzw. diese sicherzustellen. Außerdem kann über diese Anlagen auch die Einleitung betrieblicher Maßnahmen zum Sachschutz erfolgen. Für die BMA ist als sicherheitstechnische Anlage und Einrichtung gem. PrüfVBau und der Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen - Prüfverordnung, SPrüfV) entsprechende Bescheinigungen (Erstabnahme, wiederkehrende Prüfungen) erforderlich. Seite 15 von 22

3.5 Allgemeines 3.5.1 Sonstige Vorschriften Auf die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien (ArbStättV, ASR, ASiG, BetrSichV), sowie BG-Vorschriften, Regelwerke und alle weiteren relevanten technischen Regeln wird in dieser Stellungnahme nicht eingegangen, jedoch wird auf die Beachtung der Vorschriften hingewiesen. Insbesondere auf die Einhaltung der 3.5.2. Dokumentation Die Überwachung der baulichen Maßnahmen im Zuge der Nutzungsänderung und brandschutztechnischen Ertüchtigung der Baukonstruktion durch eine Fachbauleitung wird empfohlen. Die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der brandschutztechnischen Maßnahmen ist von der Fachbauleitung und den ausführenden Fachfirmen zu bestätigen. 4. Anforderung an den baulichen Brandschutz, gem. BayBO Verwaltungsgebäude, -E-, Gebäudeklasse 3 4.1. tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen (Art. 25 Abs. 1) Gebäudeklassen GK 3 Anmerkung 1 Bauteile- und Baustoffe tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen (Art. 25 Abs. 1) 1.1 in Geschossen, ausgenommen Keller-und Dachgeschosse F 30 - B geplant 1.2 in Kellergeschossen F 90 -AB 1.3 in Dachgeschossen 1.3.1 wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind F 30 B 1.3.2 wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind B 2 geplant Seite 16 von 22

4.2. Außenwände, Außenwandteile (Art. 26 Abs. 3-5) Gebäudeklassen GK 3 Anmerkung 2 2.1 2.2 2.3 Bauteile- und Baustoffe Außenwände, Außenwandteile (Art. 25 Abs.3-5) nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden B 2 B 2 B 2 geplant geplant 4.3. Trennwände, Öffnungen in Trennwänden (Art. 27) Gebäudeklassen GK 3 Anmerkung Bauteile- 3 und Baustoffe Trennwände, Öffnungen in Trennwänden (Art. 27) 3.1 Trennwände 4 F 30-B 3.2 in Kellergeschossen (Art. 27 (3),+25(2)) F 90-AB 4 3.3 3.4 3.5 In Geschossen und in Geschossen im Dachraum, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind in Dachgeschossen, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Trennwänden Art 27 Abs. 4 bleibt unberührt F 30-AB F 30 B T 30-D Seite 17 von 22

4.4. Brandwände (Art. 28) Gebäudeklassen GK 3 Anmerkung Bauteileund Baustoffe 4 Brandwände (Art. 28) 4.1 Brandwände F 90 A+M Entfällt Kompensation 4.2 zulässige Wände anstelle von inneren Brandwänden F 60-BDnb Entfällt Kompensation 4.3 zulässige Wände anstelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswände 6, 7 4.4 Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden T 90-D 4.5 Verglasungen in inneren Brandwänden (Art.28 Abs. 9) F 90 6 7 In den Fällen des Art 28 (3) sind Wände mit der Anforderung F60-AB+M zulässig, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m³ ist. Wände mit Brandschutzbekleidung. die von innen nach außen den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes und von außen nach innen den Feuerwiderstand feuerbeständiger Bauteile haben. Seite 18 von 22

4.5. Decken (Art. 29) Gebäudeklassen GK 3 Anmerkung Bauteileund Baustoffe 5 Decken (Art. 29) 1 5.1 Decken, ausgenommen in Keller- und Dachgeschossen F 30 B 5.2 in Kellergeschossen F 90 AB 5.3 in Dachgeschossen 5.3.1 wenn darüber Aufenthaltsräume sind F 30 B 5.3.2 wenn darüber keine Aufenthaltsräume sind 8 B 2 5.4 Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung F 90 AB 1 8 Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge als notwendige Flure. Art 27 Abs. 4 bleibt unberührt. 4.6. notwendige Treppen (Art. 32) 9 6 Gebäudeklassen GK 3 Anmerkung Bauteileund Baustoffe notwendige Treppen ( 30) 6.1 tragende Teile 6.2 A 9 oder F 30-B 9 tragende Teile von Außentreppen nach Art. 32 (4) A Das gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten. Seite 19 von 22

4.7. notwendige Treppenräume (Art. 33) 7 Gebäudeklassen GK 3 Anmerkung Bauteileund Baustoffe notwendige Treppenräume (Art. 33), Räume nach Art. 33(3) 7.1 Wände F 30-B 10 F 30-BA 7.2 oberer Abschluss F 30-B 11 7.3 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken sowie Einbauten A 7.4 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile B 1 7.5 7.5.1 Abschlüsse von Öffnungen in 12 Treppenraumwänden zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen, sowie zu sonstigen T 30-RS Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen 7.5.2 zu notwendigen Fluren DIN 18095-RS 7.5.3 zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten mindestens dichte, vollwandig und selbstschließend DVS 10 11 12 Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andre an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen entsprechend ausgebildete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. Seite 20 von 22

4.8. notwendige Flure (Art. 34) und offene Gänge nach Art. 34 Abs. 5 Gebäudeklassen GK 3 Anmerkung Bauteile- 8 8.1 8.2 8.3 8.4 und Baustoffe Notwendige Flure (Art 34) und offene Gänge nach Art. 34, Abs. 5 Wände, Umwehrungen von offenen Gängen Wände in Kellergeschossen Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichen im Kellergeschoss Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe sowie Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken F 30-BDnb F 90-AB T 30-DS B 2 4.9. Aufzüge (Art. 37) Gebäudeklassen GK 3 Anmerkung Bauteile- 9 9.1 9.2 und Baustoffe Aufzüge (Art. 37) Fahrschachtwände, Wände von F 30-B Triebwerksräumen 13 Türen in Wänden von Triebwerksräumen T 30 Fahrschachttüren und andere Öffnungen in fb Fahrschachtwänden sind so herzustellen, dass eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang verhindert wird. Ausführung der Fahrschachttüren: T30 oder DIN 18090 13 Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen. Hinweis: An den Zugängen zum Aufzug und in der Kabine ist jeweils ein Hinweisschild mit Hinweis auf das Verbot der Benutzung im Brandfall anzubringen. Seite 21 von 22

6. Zusammenfassung Das berücksichtigt die in der Planung vorliegenden baulichen Gegebenheiten. Aufgrund der fehlenden innere Brandwände(Pkt.4.4), sowie der besonderen Nutzung (Sonderbau) können die oben beschriebenen heutigen baurechtlichen Anforderungen zum Brandschutz nicht vollständig eingehalten werden. Es wird hierzu Antrag auf Abweichung von den baurechtlichen Vorschriften gestellt. Als Kompensation hierfür wird eine Brandmeldeanlage als Internalarm (siehe Punkt 3.4.7) vorgesehen. Sie ermöglicht die Alarmierung aller im Gebäude befindlicher Personen, damit eine rechtzeitige Evakuierung, bevor eventuell Rettungswege versagen. Die frühzeitige Weiterleitung des Alarms durch geschultes Personal an entsprechende Leitstellen des abwehrenden Brandschutzes und der Rettungsdienste wird ebenso sichergestellt. Aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes bestehen hierzu keine Bedenken. Obernburg, den 12.11/24.11./02.12.2012 Seite 22 von 22

Brandschutznachweis Anlage Planunterlagen Lage, Übersicht, Feuerwehrflächen

y http://geoportal.bayern.de/bayernatlas/?x=gsvshecgunq-v*wkelwvq5... 14.11.2012 100 m (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2012

Brandschutzplan Planinhalt Übersicht, Feuerwehrflächen Maßstab verkleinert Tel. 06022-38911Fax. 06022-30590 buero@schulz-ing.de bearbeitet November 2012

Brandschutznachweis Anlage Löschwasserversorgung

Oliver Hegemer KBM Lkr. Miltenberg 1. Kdt. FF Eschau ADRESSE Eichenstraße 9 63863 Eschau TELEFON +49 9374 978838 +49 171 4761673 FAX +49 9374 2199 E MAIL o.hegemer@online.de INTERNET www.feuerwehr-eschau.de 17. November 2012 Fa. J H - Grundbesitz GBR Wildensteinerstraße 2 63863 Eschau Betreff: Stellungnahme zur Löschwasserversorgung am geplanten Lebensmittelmarkt "Die Untern Wiesen" Sehr geehrter Herr Jost, sehr geehrter Herrmann, Sie haben mich um eine Stellungnahme zur Löschwasserentnahme am geplanten Markt in den "Unteren Wiesen" gebeten. Zunächst ein paar Worte zur Momentanen Situation Laut Aussage von Herrn Jost, wird ein Löschmittel Förderstrom von 2500 l/min benötigt. Bei der Überprüfung zweier Hydranten, in der Nähe des geplanten Marktes, wurde folgendes festgestellt: 1. Der Hydrant an der Elsavastraße, Kreuzung Weidengraben, lieferte 730 l Wasser pro Minute. 2. Der zweite Hydrant vor dem Norma Markt, lieferte 730 l Wasser pro Minute. Dazu mehr im ausführlichen Aktenvermerk vom 07.11.2012 von Herrn Wölfelschneider.

Des weiteren befinden sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Markt, ein Bach und einen Mühlbach der das ganze Jahr Wasser führt. Der Mühlbach verläuft auf dem Privatgelände der Familie Pfeifer (Geisheckenmühle). Im Bereich des Parkplatzes der Geisheckenmühle, befindet sich am Mühlbach, eine Saugstelle für die Feuerwehr. (Siehe Bilder)

Geplante Maßnahmen zur Löschwasserversorgung: - Eine Versorgungsleitung DN 125, von der bestehenden Leitung in der Elsavastraße, zum Markt. - Zwei Unterflurhydranten auf der Versorgungsleitung, Einer im Bereich der Zufahrt und Einer auf dem Parkplatzes des Marktes. (Siehe Bild) - Nutzung der vorhandenen Saugstelle am Mühlbach.

Fazit: Bei einer Löschwasserentnahme an den geplanten Hydranten, kann mit einem Förderstrom von min. 700 l/min gerechnet werden. An der Saugstelle der Familie Pfeiffer, ist die Wasserentnahme mit zwei Pumpen möglich. So könnte beispielsweise die FF Wildensee mit ihrer Pumpe (FPN 10-1000 Heck) 1000 l/min und mit der eingeschobenen TS 8/8 800 l/min fördern. Weitere Konstellationen mit den anderen Ortsteil Wehren Sommerau und Hobbach sind ebenfalls möglich. Aufgrund der geringen Saughöhe (ca. 1m), ist mit einem höheren Förderstrom zu rechnen. Die Nutzung der Saugstelle bedarf der Zustimmung der Familie Pfeiffer. Die Zugänglichkeit der Saugstelle müsste rund um die Uhr sichergestellt werden. (Halteverbot in diesem Bereich) Wenn die oben beschriebenen Maßnamen umgesetzt würden, könnte der Löschwasser Förderstrom von 2500 l/min sogar übertroffen werden. Die Aufgabe der Löschwasserversorgung könnte mit eigenen Mittel der Feuerwehren des Markt Eschau erfüllt werden. Aus meiner Sicht als federführender Kommandant sehe ich die Löschwasserversorgung somit sichergestellt. Mit freundlichen Grüßen, Oliver Hegemer KBM Lkr. Miltenberg u. 1. Kdt. FF Eschau

Kartendienst Gewässerbewirtschaftung R 43 08170, H 55 29385 * R 43 00411, H 55 24689 * - - Herausgeber: Fachdaten: Geobasisdaten: Bayerisches Landesamt für Umwelt Bürgermeister-Ulrich-Straße 160 86179 Augsburg Telefon: (0821) 9071-0 Fax: (0821) 9071-5556 E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de Internet: www.lfu.bayern.de Bayerisches Landesamt für Umwelt -- 990 m Topografische Karten, Luftbilder Bayerische Vermessungsverwaltung www.geodaten.bayern.de GeoBasis-DE / BKG 2010 www.bkg.bund.de Satellitenbild IRS-1 C/D Mosaik 2000 GAF AG, EUROMAP www.gaf.de, www.euromap.de * R = Rechtswert, H = Hochwert (Gauß-Krüger-Koordinaten, 4. Meridianstreifen) Erzeugt mit dem Kartendienst Gewässerbewirtschaftung am 5.March 2012, 23:54 Uhr Seite 1 von 4 Bayerisches Landesamt für Umwelt - www.bis.bayern.de/bis/initparams.do?role=wrrl

Legende Erzeugt mit dem Kartendienst Gewässerbewirtschaftung am 5.March 2012, 23:54 Uhr Seite 2 von 4 Bayerisches Landesamt für Umwelt - www.bis.bayern.de/bis/initparams.do?role=wrrl

Erzeugt mit dem Kartendienst Gewässerbewirtschaftung am 5.March 2012, 23:54 Uhr Seite 3 von 4 Bayerisches Landesamt für Umwelt - www.bis.bayern.de/bis/initparams.do?role=wrrl

Erzeugt mit dem Kartendienst Gewässerbewirtschaftung am 5.March 2012, 23:54 Uhr Seite 4 von 4 Bayerisches Landesamt für Umwelt - www.bis.bayern.de/bis/initparams.do?role=wrrl

Abfluss-Grafik Hobbach / Elsava http://www.hnd.bayern.de/pegel/abfluss/pegel_abfluss.php?pgnr=24751003&standalo... Page 1 of 1 22.03.2012 Stammdaten Wasserstand Abfluss Abflusstafel Hochwassermarken Mittel- / Höchstwerte Gebietsdaten / Laufzeiten Lagekarte / Bild Darstellung in Tabellen-Form 1 Druckversion Pegel im Maingebiet: Hobbach / Elsava Linien: keine Hauptwerte - Sommer - Winter Jährlichkeiten historische Ereignisse Letzter Messwert vom 22.03.12 11:45 Uhr: 0,77 m³/s Zeitbereich auswählen: 1 Jahr HQ1 4 m³/s Datum von: bis: HQ2 6 m³/s HQ5 9 m³/s HQ10 11 m³/s HQ20 15 m³/s HQ50 20 m³/s HQ100 25 m³/s 1 Tabellarische Darstellung nur für Zeitreihen kleiner oder gleich eine Woche