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Transkript:

Thüringer LandTag 5. Wahlperiode Drucksache 5/2427 17.03.2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Hauboldt (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums Abschluss von Vergleichen, Stundungen, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen Die Kleine Anfrage 1170 vom 18. Januar 2011 hat folgenden Wortlaut: Nach der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) können die Ministerien nach 59 Abs. 1 Satz 1 ThürLHO Ansprüche stunden, niederschlagen und erlassen. 58 Abs. 1 Satz 1 ThürLHO gibt dem zuständigen Ministerium die Befugnis, Verträge zum Nachteil des Landes in besonders begründeten Ausnahmefällen aufzuheben oder zu ändern und Vergleiche abzuschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen hat die Landesregierung, untergliedert nach Ministerien, in den Jahren und Ansprüche gestundet, niedergeschlagen oder erlassen (bitte dies jeweils nach den "Rubriken" gesondert ausweisen)? Um welche Summen ging es in diesen Fällen (jeweils geordnet nach Ministerien)? 2. In wie vielen Fällen hat die Landesregierung, untergliedert nach Ministerien, von der Möglichkeit der Vertragsauflösung bzw. des Vergleichs in den Jahren und Gebrauch gemacht? Um welche Summen ging es in diesen Fällen (jeweils geordnet nach Ministerien)? Welche dieser Summen sind vereinnahmt worden? 3. Nach welchen Kriterien wird in den jeweiligen Ministerien von wem über die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen entschieden? Welche Verwaltungsvorschriften oder anderen schriftlichen Festlegungen gibt es zu dieser Thematik in den Ministerien? 4. Nach welchen Kriterien wird in den jeweiligen Ministerien von wem über die Auflösung von Verträgen oder den Abschluss von Vergleichen entschieden? Welche Verwaltungsvorschriften oder anderen schriftlichen Festlegungen gibt es zu dieser Thematik in den Ministerien? 5. In wie vielen Fällen aus den Jahren und, gesondert nach Ministerien ausgewiesen, hat der Thüringer Rechnungshof das Vorgehen von Ministerien bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen bzw. Forderungen sowie bei der Aufhebung von Verträgen oder dem Abschluss von Vergleichen beanstandet? Um welche Summen ging es in den jeweiligen Fällen? Druck: Thüringer Landtag, 24. März 2011

Drucksache 5/2427 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 17. März 2011 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Entsprechend dem Wortlaut der Kleinen Anfrage 1170 wird nur Bezug auf Entscheidungen genommen, die auf Grundlage der 58 und 59 ThürLHO getroffen wurden. Aus diesem Grund wurden weder die Maßnahmen nach 117 ThürLHO noch Entscheidungen nach der Abgabenordnung in die Beantwortung der Kleinen Anfrage aufgenommen. Zu 1.: Zur Beantwortung der Frage 1 wird auf Anlage 1 verwiesen. Zu 2.: Zur Beantwortung der Frage 2 wird auf Anlage 2 verwiesen. Neben Vergleichen über Forderungen des Freistaats Thüringen wurden auch Vergleiche nach 58 Abs. 1 Nr. 2 ThürLHO über Forderungen gegen den Freistaat abgeschlossen. Deshalb werden nicht nur vereinnahmte, sondern auch verausgabte Beträge angegeben. Zu den Vergleichen über Forderungen gegen den Freistaat ergeben sich daher folgende Besonderheiten: Thüringer Staatskanzlei Die Festlegung, dass eine Verausgabung erst im Jahr 2011 geschieht, entspricht dem Inhalt des Vergleichs. Bildung, Wissenschaft und Kultur Im Jahr wurden im Rahmen von Gerichtsverfahren 23 Vergleiche geschlossen. Zehn dieser Vergleiche hatten keine Forderung zum Gegenstand (z. B. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, Abänderung einer Beurteilung), bei acht Fällen beinhalten die Vergleiche keine Forderung, ziehen aber eine solche in nicht konkret bezifferbarer Höhe nach sich (z. B. wenn vergleichsweise ab einem bestimmten Zeitpunkt ein veränderter Beschäftigungsumfang oder eine höhere Erfahrungsstufe vereinbart wird). In fünf Fällen hat sich der Freistaat Thüringen durch Vergleichsschlüsse zur Zahlung von insgesamt 79 546,12 Euro verpflichtet. In zwei dieser Fälle sind die Vergleiche im Rahmen von Kündigungsschutzklagen geschlossen worden. Hier wurden keine Forderungen erhoben, weshalb lediglich der Streitwert für die Kündigungsschutzklagen in Ansatz gebracht werden konnte, der bei drei Bruttomonatsgehältern liegt. Im Ergebnis dieser Verfahren ist zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse eine Abfindung vereinbart worden, die sich nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung richtet. Dies erklärt, warum die verausgabte Summe höher liegt als der Eintrag in der Spalte "Höhe der Forderungen". Im Jahr wurden im Rahmen von Gerichtsverfahren elf Vergleiche geschlossen. Sechs dieser Vergleiche hatten keine Forderung zum Gegenstand, bei drei Fällen ziehen die Vergleichsschlüsse Forderungen nach sich, die aber nicht konkret bezifferbar sind. In zwei Fällen hat sich der Freistaat Thüringen durch Vergleichsschlüsse zur Zahlung von insgesamt 415 Euro verpflichtet. Thüringer Finanzministerium Durch das Thüringer Finanzministerium wurden im Jahr in elf Fällen, in denen Forderungen gegen den Freistaat Thüringen geltend gemacht worden sind, Vergleiche abgeschlossen. In zehn dieser Fälle ist eine konkrete Bezifferung von Forderungsbeträgen auf Grund der Art der Rechtsstreitigkeiten nicht möglich. In einem Fall wurde eine Forderung auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Freistaat Thüringen in Höhe von 99 060,48 Euro (inkl. Zinsen) geltend gemacht. Durch den Vergleich verpflichtete sich der Freistaat zu einer Zahlung von 20 000 Euro. In der Spalte "Höhe der Vereinnahmung" sind auch bei Forderungen gegen den Freistaat Thüringen Beträge aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Fälle der Insolvenzanfechtung (neun Fälle in ; 16 Fälle in ). Soweit die Forderungen des Insolvenzverwalters abgewehrt worden sind, sind diese hier mit angegeben, da eine Vereinnahmung der Beträge vor der Insolvenzanfechtung erfolgt ist. 2

Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2427 Bau, Landesentwicklung und Verkehr Einer der in sowie zwei der in abgeschlossenen Vergleiche hatten keine Forderungen zum Gegenstand (Klage gegen Nichtbestehen einer Laufbahnprüfung, Klage gegen Veränderungsnachweis, Klage auf unbefristete Weiterbeschäftigung). Eine konkrete Bezifferung von Forderungsbeträgen ist daher hier nicht möglich. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass in Spalte 4 der Anlage 2 "Höhe der Forderung" die ursprünglich bestehende Forderung eingetragen wurde. In Spalte 5 "Höhe der Vereinnahmung/Verausgabung" wurde grundsätzlich der im Vergleich festgelegte Betrag erfasst, da davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich der vereinnahmte/verausgabte Betrag dem im Vergleich festgelegten Betrag entspricht. Sollte der im Vergleich festgelegte Betrag vom vereinnahmten/verausgabten Betrag aufgrund von im Vergleich vereinbarten Zahlungsmodalitäten abweichen, wurde dies entsprechend gekennzeichnet. Zu 3.: Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen werden in den jeweiligen Ministerien aufgrund des 59 ThürLHO in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu 59 ThürLHO getroffen. Gemäß 59 Abs. 1 Nr. 1 ThürLHO darf das zuständige Ministerium Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Ergänzend sind die Regelungen unter Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften zu 59 ThürLHO bei der Entscheidung über eine Stundung einzubeziehen. Nach 59 Abs. 1 Nr. 2 ThürLHO darf das zuständige Ministerium Ansprüche nur niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Bei der Entscheidung über eine Niederschlagung findet Nummer 2 der Verwaltungsvorschriften zu 59 ThürLHO Anwendung. Das zuständige Ministerium darf gemäß 59 Abs. 1 Nr. 3 ThürLHO Ansprüche nur erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Bei der Entscheidung über einen Erlass sind die Regelungen der Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften zu 59 ThürLHO zu beachten. Nach Nummer 3.1.2.6 der Verwaltungsvorschriften zu 9 ThürLHO wirkt der Beauftrage für den Haushalt bei Stundung, Niederschlagung und Erlass nach 59 ThürLHO mit. Ergänzend gelten folgende Festlegungen in den Ressorts: Thüringer Innenministerium Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 wurde die Zuständigkeit für die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen vom Innenministerium auf den nachgeordneten Bereich übertragen. Ausgenommen hiervon sind Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung nach Nummer 4.1 bis 4.3 der Verwaltungsvorschriften zu 59 ThürLHO. Bildung, Wissenschaft und Kultur Die Übertragung von Zuständigkeiten für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Landes ist im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Mai 2008 Gz. 1B 2-0737- (ABl.TKM Nr. 7/2008) geregelt. Für den Bereich Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist anzumerken, dass Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Förderungsleistungen nach 59 ThürLHO auf Antrag gestundet, von Amts wegen unbefristet oder befristet niedergeschlagen und grundsätzlich auch erlassen werden können. Die Zuständigkeit liegt, gestaffelt nach der Höhe der Forderung, bei den Ämtern für Ausbildungsförderung der Landkreise, kreisfreien Städte und des Studentenwerks Thüringen, dem Thürin- 3

Drucksache 5/2427 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode ger Landesverwaltungsamt und dem Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Zuständigkeitsregelung erfolgte durch Runderlass 1/ des Kultusministeriums vom 19. November 2008. Bei den Entscheidungen finden neben den Verwaltungsvorschriften zu 59 ThürLHO die "Richtlinien zur einheitlichen Anwendung des Landeshaushaltsrechts bei der Veränderung von Ansprüchen nach 50 SGB X sowie den 20, 37 und 47a BAföG" nebst der ausführenden Erlasse des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Anwendung. Thüringer Justizministerium Über die grundsätzlich geltenden Regelungen hinaus bestehen keine weiteren Verwaltungsvorschriften bzw. besonderen Festlegungen im Bereich des Justizministeriums. Thüringer Finanzministerium Für die Thüringer Landesfinanzdirektion gilt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Bezahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ThürZustVBezüge vom 14. Dezember ). Die Zuständigkeiten für Stundung, Niederschlagung und Erlass wurden durch das Thüringer Finanzministerium im Erlasswege zum Teil auf Behörden und Einrichtungen des nachgeordneten Geschäftsbereichs übertragen. Wirtschaft, Arbeit und Technologie Die Thüringer Aufbaubank und die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschafsförderung Thüringen mbh werden auf der Grundlage der Programmvereinbarung für die zum Vollzug übertragenen Förderprogramme tätig. Hieraus ergibt sich grundsätzlich der Regelfall, nach dem das Wirtschaft, Arbeit und Technologie seine Befugnis zur Veränderung von Ansprüchen gemäß 59 Abs. 1 ThürLHO auf die jeweiligen mit dem Programmvollzug beauftragten Stellen übertragen hat. Die Befugnisse werden durch die Thüringer Aufbaubank und die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschafsförderung Thüringen mbh selbständig wahrgenommen, soweit entsprechend den Verwaltungsvorschriften nicht die vorherige Zustimmung des Thüringer Finanzministeriums erforderlich ist. Auch dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen wurden die Befugnisse nach 59 Abs. 1 Thür- LHO übertragen. Weiterhin wurde die Zuständigkeit zur Veränderung von Ansprüchen nach 59 Abs. 1 Satz 1 ThürLHO durch die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 27. Juni 1997 auf das Thüringer Landesverwaltungsamt (GVBl. Nr. 13/1997 vom 17. Juli 1997) übertragen. Soziales, Familie und Gesundheit Durch die jeweils zuständige, dem Soziales, Familie und Gesundheit nachgeordnete Behörde wird eigenverantwortlich entschieden. Unterliegen Maßnahmen einer dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit nachgeordneten Behörde dem Einwilligungsvorbehalt des Thüringer Finanzministeriums, ist diese Maßnahme zunächst dem Soziales, Familie und Gesundheit zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus gibt es keine weiteren internen Festlegungen. Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz In Anwendung der Verwaltungsvorschrift über die Vertretung des Freistaats Thüringen im Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz wird bei der Entscheidung über Stundung, befristete und unbefristete Niederschlagung ein strenger Maßstab angelegt. Der Erlass von Ansprüchen ist nur auf Antrag des Schuldners unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der sich durch die Einziehung ergebenden besonderen Härte möglich. 4

Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2427 Bau, Landesentwicklung und Verkehr Das Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Befugnis zur Veränderung von Ansprüchen im Erlassweg auf die Behörden des nachgeordneten Geschäftsbereichs entsprechend 59 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO übertragen. Zu 4.: Entscheidungen über Änderung von Verträgen oder Abschluss von Vergleichen werden in den jeweiligen Ministerien aufgrund des 58 ThürLHO in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu 58 ThürLHO getroffen. Gemäß 58 Abs. 1 Nr. 1 ThürLHO in Verbindung mit Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften zu 58 Thür- LHO darf das zuständige Ministerium Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben. Das zuständige Ministerium darf nach 58 Abs. 1 Nr. 2 ThürLHO in Verbindung mit Nummer 2 der Verwaltungsvorschriften zu 58 ThürLHO einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Nach Nummer 3.1.2.5 der Verwaltungsvorschriften zu 9 ThürLHO wirkt der Beauftrage für den Haushalt bei Änderung von Verträgen und bei Vergleichen nach 58 ThürLHO mit. Ergänzend gelten folgende Festlegungen in den Ressorts: Thüringer Staatskanzlei Über 58 ThürLHO hinausgehende Regelungen gibt es im Bereich der Thüringer Staatskanzlei nicht. Thüringer Innenministerium Es gibt keine über 58 ThürLHO hinaus geltenden Regelungen. Bildung, Wissenschaft und Kultur Für die Entscheidung ist nach dem Runderlass 11/ vom 8. Juli grundsätzlich das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständig. Für den Bereich der Ausbildungsförderung gilt die Ausnahme des Runderlasses 11/ zu 58 ThürLHO. Prozesse nach 58 ThürLHO werden nicht vom Bildung, Wissenschaft und Kultur, sondern von den Landkreisen, kreisfreien Städten und dem Studentenwerk Thüringen, denen die Ämter für Ausbildungsförderung zugeordnet sind, sowie vom Thüringer Landesverwaltungsamt (bei übergegangenen Unterhaltsansprüchen aus dem kommunalen Bereich) geführt. Thüringer Justizministerium Über die grundsätzlich geltenden Regelungen hinaus bestehen keine weiteren Verwaltungsvorschriften bzw. besonderen Festlegungen im Bereich des Justizministeriums. Thüringer Finanzministerium Der Abschluss von Vergleichen erfolgt, wenn die (gerichtliche) Durchsetzung der Forderungen unter Abwägung der rechtlichen Risiken und dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Zuständigkeit wurde durch das Thüringer Finanzministerium im Erlasswege zum Teil auf Behörden des nachgeordneten Geschäftsbereichs übertragen. 5

Drucksache 5/2427 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Wirtschaft, Arbeit und Technologie Die Thüringer Aufbaubank und die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschafsförderung Thüringen mbh werden auf der Grundlage der Programmvereinbarung für die zum Vollzug übertragenen Förderprogramme tätig. Hieraus ergibt sich grundsätzlich der Regelfall, nach dem das Wirtschaft, Arbeit und Technologie seine Befugnis zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen gemäß 58 Abs. 1 ThürLHO auf die jeweiligen mit dem Programmvollzug beauftragten Stellen übertragen hat. Die Befugnisse werden durch die Thüringer Aufbaubank und die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschafsförderung Thüringen mbh selbständig wahrgenommen, soweit entsprechend den Verwaltungsvorschriften nicht die vorherige Zustimmung des Thüringer Finanzministeriums erforderlich ist. Auch dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen wurden die Befugnisse nach 58 Abs. 1 Thür- LHO übertragen. Soziales, Familie und Gesundheit Durch die jeweils zuständige, dem Soziales, Familie und Gesundheit nachgeordnete Behörde wird eigenverantwortlich entschieden. Unterliegen Maßnahmen einer dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit nachgeordneten Behörde dem Einwilligungsvorbehalt des Thüringer Finanzministeriums, ist diese Maßnahme zunächst dem Soziales, Familie und Gesundheit zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus gibt es keine weiteren internen Festlegungen. Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Es gibt keine über 58 ThürLHO hinausgehenden Regelungen. Bau, Landesentwicklung und Verkehr Die Entscheidung über den Abschluss von Vergleichen wird von der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Stelle im Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Einzelfall anhand des konkreten Sach- und Streitstandes getroffen. Vergleiche des nachgeordneten Bereichs, des Landesamts für Bau und Verkehr und des Landesamts für Vermessung und Geoinformation sind grundsätzlich dem Bau, Landesentwicklung und Verkehr zur Zustimmung vorzulegen. Zu 5.: Der Thüringer Rechnungshof hat bei keinem Ministerium das Vorgehen bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen sowie bei der Aufhebung von Verträgen oder dem Abschluss von Vergleichen beanstandet. Dr. Voß Minister Anlagen *) *) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Landtagsinformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 6

Frage 1: Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse Anlage 1 Geschäftsbereich Jahr / Stundung / Niederschlagung* / Erlass Höhe der Forderungen Thüringer Staatskanzlei Thüringer Innenministerium Bildung, Wissenschaft und Kultur ** Thüringer Justizminsiterium 0 Stundungen 0,00 0 Niederschlagungen 0,00 0 Stundungen 0,00 0 Niederschlagungen 0,00 83 Stundungen 21.187,62 692 Niederschlagungen 193.364,74 79 Stundungen 20.491,15 600 Niederschlagungen 194.242,21 564 Stundungen 744.359,88 135 Niederschlagungen 53.103,43 43 Erlasse (dav. 42 Teilerlasse) 42.713,33 481 Stundungen 670.490,33 119 Niederschlagungen 61.056,48 39 Erlasse (dav. 32 Teilerlasse) 61.546,54 0 Stundungen 0,00 9 Niederschlagungen 143,19 0 Stundungen 0,00 1 Niederschlagung 2,23 1 von 6

Frage 1: Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse Anlage 1 Geschäftsbereich Jahr / Stundung / Niederschlagung* / Erlass Höhe der Forderungen Thüringer Finanzministerium Wirtschaft, Arbeit und Technologie Soziales, Familie und Gesundheit Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz 27 Stundungen 18.351.884,05 65 Niederschlagungen 1.166.111,59 46 Stundungen 199.399,53 37 Niederschlagungen 2.632.758,70 145 Stundungen 1.127.933,69 802 Niederschlagungen 49.837.369,40 11 Erlasse 7.584,48 141 Stundungen 1.579.047,19 937 Niederschlagungen 72.348.199,30 5 Erlasse 5.323,11 39 Stundungen 83.245,07 120 Niederschlagungen 1.749.354,51 1 Erlass 1.514,60 46 Stundungen 80.025,13 53 Niederschlagungen 138.266,73 14 Stundungen 270.276,33 16 Niederschlagungen 160,55 20 Stundungen 240.919,78 41 Niederschlagungen 62.910,18 2 von 6

Frage 1: Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse Anlage 1 Geschäftsbereich Jahr / Stundung / Niederschlagung* / Erlass Höhe der Forderungen Bau, Landesentwicklung und Verkehr 9 Stundungen 6.855,83 53 Niederschlagungen 23.039,37 12 Stundungen 30.240,71 121 Niederschlagungen 21.600,15 * Von einer Differenzierung zwischen befristeter und unbefristeter Niederschlagung wurde abgesehen. ** Von Einzelabfragen bei den 23 kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Studentenwerk Thüringen wurde aus zeitlichen und verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen. 3 von 6

Frage 2 : Vertragsauflösungen und Vergleiche Anlage 2 Höhe der Vereinnahmung / Geschäftsbereich Jahr / Vertragsauflösung / Vergleich Höhe der Forderungen Verausgabung keine - - Thüringer Staatskanzlei 1 Vergleich mit Forderungen gegen den 33.199,00 Verausgabung: erst in 2011* Freistaat keine - - Thüringer Innenministerium keine - - Bildung, Wissenschaft und Kultur** Thüringer Justizminsiterium 18 Vergleiche mit Forderungen des 59.620,89 Vereinnahmung: 45.053,74 23 Vergleiche mit Forderungen gegen den Freistaat (dav. 18 ohne finanzielle 61.756,66 Verausgabung: 79.546,12 Größenangabe)* 15 Vergleiche mit Forderungen des 36.068,59 Vereinnahmung: 21.500,28 11 Vergleiche mit Forderungen gegen den Freistaat (dav. 9 ohne finanzielle 415,00 Verausgabung: 415,00 Größenangabe)* keine - - keine - - 4 von 6

Frage 2 : Vertragsauflösungen und Vergleiche Anlage 2 Geschäftsbereich Jahr / Vertragsauflösung / Vergleich Höhe der Forderungen 34 Vergleiche mit Forderungen des 9 Vergleiche mit Forderungen gegen den Freistaat* 1.682.898,30 327.024,93 Höhe der Vereinnahmung / Verausgabung in den Vergleichen festgelegt: 118.883,79 bisher vereinnahmt: 111.209,69 *** in den Vergleichen festgelegt: 170.937,57 Vereinnahmung: 146.156,63 (9 Fälle der Insolvenzanfechtung) Thüringer Finanzministerium 48 Vergleiche mit Forderungen des 27 Vergleiche mit Forderungen gegen den Freistaat* 1.826.594,52 543.441,84 (in 10 Fällen Höhe nicht bezifferbar) Verausgabung: 170.937,57 in den Vergleichen festgelegt: 504.108,93 bisher vereinnahmt: 258.587,52 *** in den Vergleichen festgelegt: 247.520,14 (in 10 Fällen nicht bezifferbar) Vereinnahmung: 139.933,11 (16 Fälle der Insolvenzanfechtung) Verausgabung: 247.520,14 5 von 6

Frage 2 : Vertragsauflösungen und Vergleiche Anlage 2 Geschäftsbereich Jahr / Vertragsauflösung / Vergleich Höhe der Forderungen Wirtschaft, Arbeit und Technologie Soziales, Familie und Gesundheit Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Bau, Landesentwicklung und Verkehr 20 Vergleiche mit Forderungen des 23 Vergleiche mit Forderungen des 1 Vergleich mit Forderungen des Höhe der Vereinnahmung / Verausgabung 2.432.680,63 Vereinnahmung: 609.497,83 1.181.727,11 Vereinnahmung: 320.030,42 15.497,55 Vereinnahmung: 12.816,41 keine - - 2 Vergleiche mit Forderungen des 247.221,44 Vereinnahmung: 110.083,90 keine - - 2 Vergleiche mit Forderungen gegen den Freistaat* 286,90 (in 1 Fall nicht bezifferbar) Verausgabung: 134,45 (in 1 Fall nicht bezifferbar) 1 Vertragsauflösung 36.717,69 Klageverfahren 3 Vergleiche mit Forderungen gegen den Freistaat* 14.832,51 (in 2 Fällen nicht bezifferbar) Verausgabung: 12.419,98 (in 2 Fällen nicht bezifferbar) * Erläuterungen in Beantwortung der Frage 2 ** Von Einzelabfragen bei den 23 kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Studentenwerk Thüringen wurde aus zeitlichen und verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen. *** Abweichung vom im Vergleich festgelegten Betrag beruht auf den im Vergleich vereinbarten Zahlungsmodalitäten 6 von 6