Crashkurs Sachenrecht Definitionen. 18. Februar 2012 Thomas Grädler, LL.M.



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Transkript:

Definitionen 18. Februar 2012 1

Unmittelbarer Besitzer Unmittelbarer Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung tatsächliche Herrschaft über die Sache mit Besitzerwillen ausübt. Besitzstörung Besitzstörung ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes in der Weise, dass der Besitzer in der Ausübung seines Herrschaftsrechts erheblich behindert wird. Besitzentziehung Besitzentziehung bedeutet die vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes.. 2

Eigenbesitzer Eigenbesitzer ist nach 872, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Der Eigenbesitzer muss nicht meinen, Eigentümer zu sein, es genügt, wenn er sich wie ein Eigentümer verhält. Fremdbesitzer Fremdbesitzer ist, wer eine Sache als einem anderen gehörend besitzt, also fremdes Eigentum anerkennt. Mitbesitzer Mitbesitzer ist, wer dieselbe Sache mit einer anderen gemeinschaftlich besitzt (schlichter vs. qualifizierter Mitbesitz) 3

Beeinträchtigung gem. 1004 I Eine Beeinträchtigung im Sinne des 1004 ist jeder dem Inhalt des Eigentums nach 903 widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Handlungsstörer gem. 1004 I Handlungsstörer ist derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, d.h. durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat. Zustandsstörer gem. 1004 I Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgeblichen Willen der fremdes Eigentum beeinträchtigende Zustand einer Sache aber aufrechterhalten wird. 4

Wesentliche Beeinträchtigung i.s.d. 906 Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Störung hängt von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die tatsächlichen Verhältnisse, also insbesondere die konkrete Beschaffenheit, Lage und Zweckbestimmung des Grundstücks. 5

Verwendungen Verwendungen sind Aufwendungen, die einer Sache zugute kommen sollen, diese also verbessern, in ihrem Bestand erhalten oder wiederherstellen (weiter Verwendungsbegriff), ohne diese grundlegend zu verändern (enger Verwendungsbegriff). Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer. Notwendige Verwendungen Wenn sie objektiv zur Erhaltung, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind. Nützliche Verwendungen Wenn sie den Wert der Sache erhöhen (Wertsteigerung muss noch im Zeitpunkt der Rückgabe an den Eigentümer vorliegen). 6

Nutzungen Nutzungen sind nach 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie Gebrauchsvorteile. Hersteller gem. 950 Hersteller ist, in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Sache hergestellt wird. Neue Sache gem. 950 Ob eine neue Sache vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Ein wesentliches Kriterium ist die Erzielung einer neuen Verarbeitungsstufe, was sich üblicherweise durch einen neuen Namen und/oder eine Formveränderung zeigt. 7

Geheißperson Geheißperson ist ein Dritter, der ohne Besitzmittler oder -diener zu sein den Besitz auf Anweisung ( Geheiß ) überträgt/ entgegennimmt. Vom Besitzdiener unterscheidet er sich v.a. im Hinblick auf die fehlende soziale Abhängigkeit. Der (unmittelbare) Besitzverlust oder Besitzerwerb der Geheißperson wird dem Geschäftsherrn beim Prüfungspunkt Übergabe zugerechnet Abhandenkommen gem. 935 Abhandenkommen ist der unfreiwillige Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers. War der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer, kommt es darauf an, ob die Sache seinem Besitzmittler abhanden gekommen ist. 8

Anwartschaftsrecht Ein Anwartschaftsrecht entsteht, wenn bei einem mehrstufigen Erwerbstatbestand bereits so viele Schritte vollzogen sind, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition innehat und der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr durch einseitige Erklärung oder Unterlassen verhindern kann. Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Vollrecht wesensgleiches Minus. Verkehrsgeschäft Ein Verkehrsgeschäft liegt vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die (bei wirtschaftlicher Betrachtung) nicht auch der Veräußererseite angehört. 9