IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 012 11 501 013 231 00 Niedersachsen Handwerk: Auszubildende Metallhandwerk Abschluss: 17.03.2003 gültig ab: 01.04.2003 01.08.2003*) kündbar zum: 31.03.2005 TARIFVERTRAG ÜBER AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN *) für Landmaschinenmechaniker
-2- Zwischen 1. dem Landesverband Metall Niedersachsen/Bremen 2. dem Landesinnungsverband Niedersachsen des Landmaschinenmechanikerhandwerks 3. der Kälteanlagenbauer-Innung Niedersachsen/Sachsen-Anhalt einerseits und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitungen Hannover, Nordrhein-Westfalen und Hamburg andererseits wird folgendes Abkommen für Lehrlinge vereinbart: Der Tarifvertrag gilt: 1. räumlich: für das Land Niedersachsen 2. fachlich: für alle Betriebe 1 Geltungsbereich a) des Metallbauerhandwerks mit den Schwerpunkten Konstruktions-, Fördertechnik und Anlagenbau, Metallgestaltung, Nutzfahrzeugbau, Landtechnik, Schließ- und Sicherungstechnik, Hufbeschlag; Feinwerkmechaniker mit den Schwerpunkten Maschinenbau, Werkzeugbau, Feinmechanik; Metall- und Glockengießer b) des Landmaschinenmechanikerhandwerks *) c) des Kälteanlagenbauerhandwerks 3. persönlich: für alle in diesen Betrieben zur Ausbildung Beschäftigten.
-3-2 Begriffsbestimmung Lehrling (Auszubildender) ist, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14.08.1969 steht. 3 Vergütung für Lehrlinge (Auszubildende) 1. Der Lehrling (Auszubildende) erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. 2. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Für Januar bis März 2003 werden die alten Tarifverträge unverändert wieder in Kraft gesetzt und für das Landmaschinenmechaniker-Handwerk von Januar bis Juli 2003 Die Ausbildungsvergütung beträgt in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.03.2005 01.08.2003 bis 31.07.2005*) für das Landmaschinenmechaniker-Handwerk Monatlich brutto: Euro im 1. Ausbildungsjahr 380,00 im 2. Ausbildungsjahr 440,00 im 3. Ausbildungsjahr 540,00 im 4. Ausbildungsjahr 600,00 4. Ist ein Lehrling (Auszubildender) der Ausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule ohne ausreichenden Grund ferngeblieben, kann für jede ausgefallene Ausbildungsstunde 1/160 der monatlichen Vergütung abgezogen werden. 5. Wird die regelmäßige Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Lehrlings (Auszubildenden) liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Vergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu zahlen.
-4-4 Anrechnung einer Vorbildungszeit Wird nach 27 a) der Handwerksordnung eine Vorbildungszeit auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. 5 Arbeitszeit Für Lehrlinge (Auszubildende) richtet sich die Arbeitszeit nach 2 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages für das metallverarbeitende Handwerk in der jeweils gültigen Fassung. 6 Allgemeine Arbeitsbedingungen 1. Treten bei Lehrlingen (Auszubildenden) Fälle auf, die bei gewerblichen Arbeitnehmern in den 6 bis 8 und 12 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung oder in den 2 bis 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Montagearbeiten für das Metall verarbeitende Handwerk in Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung geregelt sind, so gelten diese Bestimmungen entsprechend. 2. Für Lehrlinge (Auszubildende) richtet sich der Urlaub und die Urlaubsvergütung nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks. 3. Für Lehrlinge (Auszubildende) entspricht das zusätzliche Urlaubsgeld den jeweils gültigen Bestimmungen über das zusätzliche Urlaubsgeld des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer des Metall verarbeitenden Handwerks. 4. Für die Lehrlinge (Auszubildende) sind die Bestimmungen des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Metall verarbeitenden Handwerks in Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vermögenswirksame Leistung ( 2 Ziffer 2) für jeden Lehrling (Auszubildenden) monatlich DM 26,00/Euro 13,29 beträgt. 5. Die Bestimmungen des Tarifvertrages über Sonderzahlungen in der jeweils gültigen Fassung sind für Lehrlinge,(Auszubildende) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sonderzahlung ( 3 Ziffer 1) für jeden Lehrling (Auszubildenden) einmal jährlich 30 % der Ausbildungsvergütung für den Monat November beträgt.
-5-7 Beilegung von Streitigkeiten Für die Beilegung von Streitigkeiten findet 102 des Berufsbildungsgesetzes, 67 Absatz 3 der Handwerksordnung bzw. 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes Anwendung. 8 Vertragsdauer 1. Dieses Abkommen tritt am 01. April 2003/01.08.2003*) in Kraft. Es kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. März 2005, gekündigt werden. 2. Gleichzeitig tritt das Ausbildungsabkommen vom 20. November 2000 außer Kraft. Hannover, 17. März 2003 Landesinnungsverband Metall Niedersachsen/Bremen Landesinnungsverband Niedersachsen des Landmaschinenmechaniker-Handwerks Kälteanlagenbauer-Innung Niedersachsen/Sachsen-Anhalt Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitungen Hannover, Nordrhein-Westfalen und Hamburg
-6- Protokollnotiz zu 1 Geltungsbereich Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, daß die Innung der Metallhandwerke Aschendorf-Hümmling die Metall-Innung Delmenhorst/Oldenburg-Land sowie die Feinmechaniker-Innung Hannover derzeit nicht Mitgliedsinnungen des Landesverbandes Metall Niedersachsen/Bremen sind. Solange die Mitgliedschaft nicht besteht, unterliegen sie nicht den Regelungen des Abkommens für Auszubildende vom 17. März 2003. Die Nachwirkung des Abkommens für Auszubildende vom 29. März 1995 und 25. Februar 1997 bleibt unberührt.