Alexander Rubusch LL.M. LS Prof. Sosnitza Teil I: Ansprüche des S gegen P A. Ansprüche wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Tagebücher I. Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB 1. Haftungsbegründung a) Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit, 283 BGB b) Schuldverhältnis Leihvertrag zwischen H und P, 598 BGB Problem: Vertrag nur zwischen H und P geschlossen Problem: S als Gesamtrechtsnachfolger oder Erbengemeinschaft mit T S ist Alleinerbe, wenn das Testament von 1998 wirksam ist und insbesondere nicht widerrufen wurde. aa) Wirksames Testament von 1998 Formvorschrift des 2247 BGB beachtet? Eigenhändig ge- und unterschrieben, Datum ( 2247 I, II BGB) Problem: Nicht mit vollem Namen unterschrieben 2247 III 1 BGB lediglich Sollvorschrift; anderweitig eindeutig i.s.v. 2247 III 2 BGB
bb) Das Testament wurde nicht widerrufen Schriftstück von 2000 = wirksames Widerrufstestament gem. 2254 BGB? => (-) Äußere Umstände ohne Andeutung im Testament cc) Ergebnis S = Alleinerbe und damit Gesamtrechtsnachfolger c) Pflichtverletzung gemäß 280 I 1 BGB Rückgabepflicht, 604 I BGB, verletzt d) Verschulden des P Vermutung nach 280 I 2 BGB Aber: Entlastung? Entlastung möglich, wenn er die Bücher ordnungsgemäß versandt hat: aa) Kurierdienst = Erfüllungsgehilfe? Problem: Tätigkeit im Pflichtenkreis des P Versendung geschuldet? Schick-oder Bringschuld? - ausdrückliche Vereinbarung fehlt - Natur des Schuldverhältnisses gem. 269 I BGB => Bringschuld bb) Verschulden des Kurierfahrers Kurierfahrer seinerseits Erfüllungsgehilfe des Kurierdienstes Fahrlässigkeit gem. 276 I 1 BGB? Abstellen neben Briefkasten fahrlässig 2
2. Haftungsausfüllung Entweder wird der Wert der Tagebücher als Schaden i.s.v. 251 I BGB qualifiziert, oder man sieht die 200.000,- als entgangen Gewinn ( 252 BGB) an. II. Anspruch auf Schadensersatz aus 831 I BGB Zwischen K und P besteht zum einen kein Abhängigkeitsverhältnis. Zum anderen wird P der Exkulpationsbeweis ( 831 12 BGB) gelingen, da es sich um einen anerkannt zuverlässigen Kurierdienst handelt. => (-) III. Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I BGB (-) Kein (Auswahl-)Verschulden seitens P 3
B. Anspruch auf Unterlassung der weiteren Filmvorführung aus 823 I, 1004 I BGB analog (sog. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch) I. Anwendbarkeit von 823, 1004 BGB analog (+) II. Aktivlegitimation 1. Ererbte Ansprüche des S, welche zu Lebzeiten des H entstanden sind? (-) 2. Eigene Persönlichkeitsrecht des S betroffen (-) Kein Durchschlagen auf die eigene Persönlichkeitssphäre des Kindes S (BGH, GRUR 1974, 797, 800 Fiete Schulze) 3. Als Angehöriger des Verstorbenen Der Schutz des Persönlichkeitsrechts endet nicht mit dem Tode des Betroffenen. (BVerfG, GRUR 2006, 1049, 1050 f. Werbekampagne mit blauem Engel) Wahrnehmung durch die Angehörigen (BGH, GRUR 1968, 552, 555 Mephisto) III. Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts 1. Darstellung der Drogenabhängigkeit des H (+) Privatsphäre betroffen: vertrauliche Information über den Gesundheitszustand 2. Darstellung des Lebens des H allgemein (+) Sozialsphäre betroffen: kommerziellen Nutzung der Persönlichkeit 4
IV. Rechtfertigung 1. Einwilligung a) Einwilligung durch H => (-) Lediglich Planungsstadium bisher, keine endgültige Einwilligung b) Zudem Widerruf? => (+/-) 2. Abwägung, insbes. Kunst-und seine Meinungsfreiheit, Art. 5 III, I GG - offener Tatbestand bzw. Rahmenrecht - Rechtswidrigkeit nicht durch die Verletzung indiziert, sondern - muss positiv durch eine Güter und Interessenabwägung festgestellt werden Seite des Betroffenen: Filmschaffender: Persönlichkeitsrecht, Art. 1, 2 GG Meinungs- und Kunstfreiheit, Art. 5 GG a) Darstellung des Persönlichkeitsbildes => (-) Kein Anspruch b) Darstellung der Drogenabhängigkeit => (+/-) V. Wiederholungsgefahr ( 1004 I 2) (+) indiziert durch Erstbegehung; der Film soll zudem weiter gezeigt werden VI. Ergebnis: (+/-) Je nach Entscheidung 5
C. Ansprüche wegen des Souvenirverkaufs I. Anspruch auf Unterlassung des weiteren Souvenirverkaufs, 22 KUG i.v.m. 1004 I BGB analog, 12 BGB 1. Betroffene Rechte und Aktivlegitimation des S a) Abbildung des H auf den Bechern 22 KUG schützt das Recht am eigenen Bild Erlischt nicht nach dem Tode, 22 S. 3 und 4 KUG Problem: Schutz des vermögenswerten Bestandteils des Persönlichkeitsrechts Aktivlegitimiert ist deshalb S, weil er Gesamtrechtsnachfolger nach 1922 I BGB ist b) Das Namensrecht 2. Rechtsverletzung a) Das Recht am eigenen Bild des H (+) Verbreitung Abbild ohne Zustimmung der Erben bzw. der nach 22 S. 4 KUG Berechtigten b) Das Namensrecht des H (+) Verwendung ohne Zustimmung 6
3. Rechtfertigung, 23 KUG a) Die Verbreitung des Bildnisses Zwar ist H als bekannter Volksmusiker eine absolute Person der Zeitgeschichte ( 23 I Nr. 1 KUG), doch schließt 23 II KUG eine Verwendung zu reiner Gewinnerzielung aus, weil insofern ein berechtigtes Interesse vorliegt => (-) b) Der Gebrauch des fremden Namens => (-) 4. Die Wiederholungsgefahr ( 1004 I 2 BGB) (+) S.o. 5. Ergebnis: (+) S kann Unterlassung des weiteren Vertriebs der Kaffeebecher durch P verlangen. 7
II. Anspruch auf Gewinnherausgabe in Höhe von 5.000,- aus 687 II, 681 S. 2, 667 BGB 1. Aktivlegitimation (+) S als Alleinerbe bei kommerziellem Teil des Persönlichkeitsrechts 2. Anspruchsvoraussetzungen a) Fremdes Geschäft Problem: Kommerzielle Nutzung des Bildes oder Namens = fremdes Geschäft? Bei Anerkennung eines (abtrennbaren) vermögenswerten Bestandteils des Persönlichkeitsrechts aber konsequent; da vergleichbar mit anderen Immaterialgüterrechten wie Urheberrecht b) Eigengeschäftsführung (+) P nutzt Namen und Bild des H, um selbst einen Gewinn zu erzielen c) Verschulden (-) Kein Vorsatz, da Rechtsirrtum => (-) Anders nur, wenn man von reiner Schutzbehauptung ausgeht 3. Ergebnis: (-) Kein Anspruch 8
III. Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.000,- aus 823 I bzw. 823 II BGB i.v.m. 12 BGB, 22 KUG 1. Haftungsbegründung a) Rechtswidrige Verletzung Persönlichkeitsrecht und Namensrecht (+) S.o. b) Verschulden (+) Fahrlässigkeit 2. Haftungsausfüllung Problem: Schaden Ausgangspunkt Naturalrestitution, 249 ff. BGB sinnlos Aber: Dreifache Schadensberechnung übertragbar (BGH, GRUR 1956, 427, 429 Paul Dahlke; GRUR 2000, 709, 715 Marlene Dietrich) IV. Anspruch auf Wertersatz aus 812 I 1 2. Alt. BGB 1. Anspruchsbegründung a) Etwas erlangt (+) Gewinn von 5.000,- 9
b) In sonstiger Weise (+) Eingriff in den Zuweisungsgehalt der Rechte aus 22 KUG, 12 BGB (BGH, GRUR 1992, 557, 558 Talkmaster; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 513) Diese Rechtsposition steht hier dem S als Alleinerben des H zu. 2. Anspruchsausfüllung Herausgabe in Natur unmöglich, deshalb Wertersatz nach 818 II BGB Umfang: objektiver Wert, d.h. marktüblichen Gegenleistung; Hier: 4000.- Problem: Gewinnherausgabe? Grds. nicht aus 818 I BGB Nur im Rahmen der verschärften Haftung ( 819 I, 818 IV BGB) Hier aber (-) mangels positiven Kenntnis Teil II: Ansprüche der T gegen P T ist nicht Erbin des H, s.o. Deshalb stehen ihr die Ansprüche zu, die auf dem nichtvermögensrechtlichen Teil des Persönlichkeitsrechts des H beruhen. Hier: Unterlassungsanspruch gegen die Filmvorführung, s. o. B. 10