Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Rosita Kasel Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 1
Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Gesetzliche Grundlagen 3 II. Erste Tätigkeitsstätte 1. Definition 4 2. Grundsätze und Erläuterungen durch BMF 6 III. Änderungen durch BMF-Schreiben 1. Fahrtkosten 13 2. Verpflegungsmehraufwand 14 2. Unterkunftskosten 26 Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 2
I. Gesetzliche Grundlagen Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Feb 2013 BMF-Schreiben vom 30.09.2013 Az: IV c 5 S 2353/13/10004 BMF-Schreiben vom 24.10.2014 Az: IV C 5 S 2353/14/10002 Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 3
II. Erste Tätigkeitsstätte 1. Definition ( 9 Abs 4 EStG) Erste Tätigkeitsstätte ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 4
II. 1. Definition Zuordnung mittels dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung durch den Arbeitgeber keine Zuordnung durch den Arbeitgeber Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach quantitativen Kriterien je Arbeitsverhältnis - eine erste Tätigkeitsstätte oder nur auswärtige Tätigkeitsstätten Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 5
II. Erste Tätigkeitsstätte 2. Grundsätze und Erläuterungen durch BMF Keine erste Tätigkeitsstätte: Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe nicht ortsfest Häusliches Arbeitszimmer keine betriebliche Einrichtung Baustellen keine betriebliche Einrichtung Waldgebiete keine betriebliche Einrichtung aber Baucontainer fest installiert ortsfeste betriebliche Einrichtung mehrere Baucontainer eine betriebliche Einrichtung Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 6
II. 2. Grundsätze und Erläuterungen durch BMF Zuordnung durch den Arbeitgeber muss dauerhaft sein, d.h.: der Arbeitnehmer muss für die Dauer des unbefristeten oder befristeten Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate an der Tätigkeitsstätte tatsächlich tätig werden Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 7
II. 2. Grundsätze und Erläuterungen durch BMF Zuordnung kann nur zu einer betrieblichen Einrichtung erfolgen, in der der AN tätig wird qualitativer Schwerpunkt oder hinreichend zentrale Bedeutung nicht erforderlich Tätigkeit von geringem Umfang ausreichend (Abgabe von Stundenzettel, Krank- oder Urlaubsmeldungen) Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 8
II. 2. Grundsätze und Erläuterungen durch BMF Quantitative Kriterien Bei fehlender Zuordnung durch AG ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der AN typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden soll Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 9
II. 2. Grundsätze und Erläuterungen durch BMF Ausüben der eigentlichen beruflichen Tätigkeit regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung nicht ausreichend z.b: - Abgabe von Stundenzettel, Krankmeldungen, Urlaubsanträgen oder - Wartung des Fahrzeugs durch LKW-Fahrer oder - Abholung des Kundendienstfahrzeugs
II. 2. Grundsätze und Erläuterungen durch BMF Tätigwerden bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten kein Tätigwerden bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Dritten z.b.: Post keine erste Tätigkeitsstätte Großmarkt keine erste Tätigkeitsstätte Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 11
III. Änderungen durch BMF-Schreiben 1. Fahrtkosten - keine Änderung Entfernungspauschale wie bisher = 0,30 x Entfernungskm für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, höchsten 4.500 tatsächliche Fahrtkosten wie bisher - oder pauschaler Km-Satz nach Bundesreisekostengesetz (Pkw 0,30 ) für jeden gefahrenen Km Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 12
III. 2. Verpflegungsmehraufwand Neuregelung im 9 Abs. 4a EStG: 24 bei Abwesenheit von 24 Std 12 für An- und Abreisetage mit anschließender oder vorhergehender Übernachtung 12 bei Abwesenheit von mehr als 8 Std ohne Übernachtung Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 13
III. 2. Verpflegungsmehraufwand Auswärtige Tätigkeit im Ausland Neuregelung im 9 Abs. 4a EStG: 120 % der Auslandstagegelder nach BRKG* bei Abwesenheit von 24 Std. 80 % der Auslandstagegelder nach BRKG* für An- und Abreisetage mit anschließender oder vorhergehender Übernachtung 80 % der Auslandstagegelder nach BRKG* bei Abwesenheit von mehr als 8 Std ohne Übernachtung *BRKG = Bundesreisekostengesetz Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 14
III. 2. Verpflegungsmehraufwand Mehrfache Abwesenheit an einem Tag Zeiten zusammenrechnen Abwesenheit über Nacht Berücksichtigung der Pauschale am Tag der überwiegenden Abwesenheit Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 15
III. 2. Verpflegungsmehraufwand Beispiel: Arbeitnehmer mit Außendiensttätigkeit und erster Tätigkeitsstätte im Büro Kundenbesuch - 8:00 Uhr bis 12.00 Uhr Büro - 12:30 Uhr bis 14.30 Uhr auswärtige Tagung - 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr Ergebnis: 2 x Auswärtstätigkeit insgesamt 9 Std Abwesenheit von Wohnung u Büro Verpflegungspauschale 12 Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 16
III. 2. Verpflegungsmehraufwand Beispiel: Kurierfahrer keine erste Tätigkeitsstätte Abwesenheit von der Wohnung 19.30 Uhr 6.00 Uhr Ergebnis: Verpflegungspauschale für 2. Tag = 12 Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 17
III. 2. Verpflegungsmehraufwand Dreimonatsfrist Abzug Verpflegungsmehraufwand beschränkt auf die ersten drei Monate einer Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte Unterbrechung der Tätigkeit Neuberechnung der Dreimonatsfrist Grund der Unterbrechung unerheblich Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 18
III. 2. Verpflegungsmehraufwand mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen innerhalb eines großräumiges Betriebsgeländes Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen verschiedener Auftraggeber Tätigkeit an mehreren Tätigkeitsstätten Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 19
III. 2. Verpflegungsmehraufwand längerfristige Tätigkeit erst ab mindestens 3 Tagen pro Woche bei Tätigkeit bis 2 Tagen pro Woche an auswärtiger Tätigkeitsstätte keine Dreimonatsfrist Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 20
III. 2. Verpflegungsmehraufwand Beispiel: Bauarbeiter ohne erste Tätigkeitsstätte ab Jan 2014 tätig auf Baustelle in Trier ab Mitte Feb 2014 zusätzlich auf Baustelle in Konz an 1 Tag pro Woche Ergebnis: Dreimonatsfrist Baustelle Trier endet am 31. März Baustelle Konz kein Beginn Dreimonatsfrist Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 21
III. 2. Verpflegungsmehraufwand Beispiel : AN erste Tätigkeitsstätte in T (Zuordnung durch Arbeitgeber) - Tätigkeit in Filiale F von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr - Außendienst von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr Ergebnis: Tätigkeit Filiale F = längerfristige Auswärtstätigkeit Dreimonatsfrist beachten Außendienst = keine Dreimonatsfrist aber nach Ablauf Dreimonatsfrist in F Abwesenheitszeit nur noch 6 Std 30 Min demnach keine Verpflegungspauschale mehr Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 22
III. 2. Verpflegungsmehraufwand Pauschalbesteuerung von Verpflegungszuschüssen ssen 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (wie bisher) Pauschalierung mit 25 % möglich soweit der Zuschuss des Arbeitgebers die zustehende Verpflegungspauschale um nicht mehr als 100 % übersteigt Keine Anwendung der Kürzungsregelung Keine Anwendung der Pauschalversteuerung bei doppelter Haushaltsführung. Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 23
Anlage Übersicht Verpflegungszuschüsse Abwesenheitsart ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden Abwesenheit Anreisetag und Abreisetag mit Übernachtung mit Übernachtung für die Zwischentage 24 Stunden Abwesenheit Dienstreise Dienstreise Doppelte Haushaltsführung Dienstreise Doppelte Haushaltsführung Steuerfrei 12 12 12 24 24 Zusätzlich pauschal versteuerbar individuell steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig + 12 + 12 + 24 ab 24,01 ab 24,01 ab 12,01 ab 48,01 ab 24,01 Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 24
III. 3. Unterkunftskosten 1. bei Auswärtstätigkeit = notwendige Mehraufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen tatsächliche Kosten der Unterkunft keine Einschränkungen bzgl. Hotelkategorie steuerfreie Erstattung durch ArbG - wie bisher ohne Einzelnachweise - Pauschbetrag Inland z.zt. 20 Werbungskosten-Abzug - wie bisher grundsätzlich nur mit Einzelnachweis, kein Pauschbetrag Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 25
III. 3. Unterkunftskosten 2. bei längerfristiger Auswärtstätigkeit Werbungskostenabzug und steuerfreie Arbeitgeber-Erstattung nach Ablauf von 48 Monaten auf 1.000 pro Monat begrenzt Begrenzung gilt nicht bei Auslandsübernachtung Zeitrahmen von 48 Monaten gilt nur, wenn Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte an mindestens 3 Tagen wöchentlich ausgeübt wird 6-monatige Unterbrechung der Tätigkeit führt zu Neubeginn der 48-Monatsfrist Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 26
Präsentation wird im Internet eingestellt (unter www.finanzamt-trier.fin-rlp.de/home/service/steuerrecht) Im BMF-Schreiben vom 24.10.2014 Az: IV C 5 S 2353/14/10002 finden Sie zahlreiche Beispiele Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 27