Merkblatt zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)



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Transkript:

Mit der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe soll Jugendlichen die auswärtige Aufnahme einer betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildung oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erleichtert werden. Für den Bezug von BAB müssen verschiedene Voraussetzungen (z. B. auswärtige Unterbringung) erfüllt werden, die im folgenden Merkblatt näher beschrieben werden. Die Berufsausbildungsbeihilfe setzt sich aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt, dem Bedarf für die Fahrkosten und dem Bedarf für sonstige Kosten zusammen. Bei einer Ausbildung wird ein vom Einkommen abhängiger Zuschuss gewährt, bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme haben das Einkommen der Eltern und das eventuelle Einkommen des Teilnehmers keine Auswirkungen. Der jeweilige Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt). Berufsausbildungsbeihilfe wird während einer beruflichen Ausbildung sowie einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geleistet. BAB wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller von einer anderen Behörde oder einem anderen Amt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eine Leistung, die mit der BAB vergleichbar sind (z. B. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz), erhält. Förderung im Ausland: Die Förderung einer Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die ganz oder teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist prinzipiell möglich. Sie ist aber von vielen Einzelheiten abhängig, so dass zu den Voraussetzungen keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. In diesen Fällen sollte zur Prüfung der Förderbarkeit Kontakt mit dem Berufsberater aufgenommen werden. Förderungsfähige Ausbildungen/berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Ausbildungen: betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf Seite 1

Merkblatt zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) abgeschlossener Ausbildungsvertrag, der bei der zuständigen Stelle (Landwirtschaftskammern, -ämter, -ministerien) eingetragen ist nur die erste Ausbildung, u. U. für die zweite Ausbildung bei Abbruch der ersten Ausbildung berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen: bereitet auf die Aufnahme einer Ausbildung vor oder dient der beruflichen Eingliederung und unterliegt nicht den Schulgesetzen der Länder, läßt nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten, wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant (angemessene Kosten) und im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt, kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten, soweit deren Anteil nicht überwiegt, bereitet auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vor oder wird mit einem Betriebspraktikum verbunden. Nimmt der Jugendliche erst an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil und erhält BAB, so hat er auch bei einer späteren 1. Ausbildung Anspruch auf BAB, sofern er die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Persönliche Voraussetzungen: deutsche Staatangehörigkeit, u.u. auch andere Staatsangehörigkeit (dafür gelten bestimmte Voraussetzungen - Mindestbeschäftigungs- und -aufenthaltsdauer in Deutschland) EU-Bürger sind deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Spezielle Voraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung: während der Ausbildung keine Unterkunft bei den Eltern möglich, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist bzw. nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Genaue km bzw. Zeitvorgaben gibt es hierzu nicht. Es wird am konkreten Einzelfall geprüft. Seite 2

Merkblatt zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei über 18 jährigen oder Verheirateten oder Geschiedenen oder Auszubildenden mit mindestens einem Kind kann sich die eigene Unterkunft auch in der Nähe des Elternhauses befinden. erforderliche Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts, für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen ("Gesamtbedarf") stehen nicht zur Verfügung Spezielle Voraussetzungen für die Förderung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme: Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur Aufnahme einer Arbeit erforderlich ist und die für die Maßnahme erforderliche Eignung vorliegt Antrag (Formular ist am Ende des Merkblatts beigefügt) BAB wird nur auf Antrag geleistet, frühestens ab Beginn der Ausbildung/Bildungsmaßnahme; aber rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an, in dem die Leistung beantragt wurde Höhe und Dauer Höhe ist abhängig vom Gesamtbedarf und bei beruflicher Ausbildung vom anzurechnenden Einkommen für die Dauer der beruflichen Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme; aber nicht für die gesamte Dauer sondern in Bewilligungszeiträumen (bei beruflicher Ausbildung 18 Monate, im Übrigen ein Jahr) Anrechnung von Einkommen des Auszubildenden (nur bei beruflicher Ausbildung) Summe der positiven Einkünfte i. S. d. 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)./. Einkommen- und Kirchensteuer./. pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung - derzeit 21,5 % vom Bruttolohn)./. Altersentlastungsbetrag./. als Sonderausgaben berücksichtigte Beträge nach EStG bei selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern + Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller tatsächlich bezieht, + Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach Seite 3

diesem Gesetz, + sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten, soweit sie in der BAföG-Einkommensverordnung bezeichnet sind = Einkommen im Sinne des BAföG / SGB III Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält ( 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Auszubildenden. Für die Berechnung und Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden ist das aktuelle bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbare Einkommen maßgebend. Bei Eltern und Ehepartner bzw. Lebenspartner ist grundsätzlich vom Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums auszugehen (Einkommenssteuerbescheid). Ist das aktuelle Einkommen voraussichtlich wesentlich niedriger als das regelmäßig der Einkommensanrechnung zugrunde liegende (z. B. wenn ein Elternteil arbeitslos wird oder in den Ruhestand tritt), wird auf besonderen Antrag des Auszubildenden das aktuelle Einkommen angerechnet ( 24 Abs. 3 BAföG). Dann wird über die Bewilligung von BAB zunächst nur vorläufig entschieden. Die endgültige Leistungsberechnung erfolgt später. Zeigt sich bei der endgültigen Leistungsberechnung, dass das Einkommen höher war als in der Einkommensprognose angegeben, ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegen den Auszubildenden ( 328 Abs. 3 SGB III). Ob ein Aktualisierungsantrag gestellt wird, will also gut überlegt sein. Zumal eine einmal beantragte Aktualisierung nicht rückgängig gemacht werden kann, wenn z. B. wider Erwarten das Elterneinkommen im Bewilligungszeitraum steigt. Freibeträge vom Einkommen Bei der Anrechnung des Einkommens werden sowohl dem Auszubildenden als auch seinen Eltern bzw. Ehegatten / Lebenspartner verschiedene Freibeträge eingeräumt. 1. Eltern Eltern, verheiratet und zusammenlebend 1440 Elternteil, allein stehend 960 Stiefelternteil 1) 480 Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer Seite 4

förderungsfähigen Ausbildung stehen 1) 435 auswärtige Unterbringung wegen der Ausbildung 510 1) Freibeträge werden um das eigene Einkommen gekürzt Vom Einkommen der Eltern bleiben nach Abzug dieser Grundfreibeträge weitere 50 v. H. anrechnungsfrei sowie für jedes Kind, für das ein Freibetrag zusteht, weitere 5 v. H. Der nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Betrag ist der Anrechnungsbetrag, den die Eltern nach dem BAföG für die Finanzierung der Ausbildung ihres Kindes aufwenden können. Hat der Auszubildende Geschwister, die in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach 59 SGB III gefördert werden kann, wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf die Auszubildenden und die Geschwister umgelegt. Belasten Geschwister des Auszubildenden die Eltern finanziell nicht, weil sie z.b. als Studierende an Bundeswehruniversitäten sowie Verwaltungsfachhochschulen bedarfsdeckende Bezüge erhalten, nehmen sie nicht an der Aufteilung teil. Wichtig: Ein Auszubildender, dessen Eltern die von ihnen nach dem SGB III aufzubringenden Unterhaltsleistungen verweigern, kann auf Antrag eine BAB als Vorausleistung ( 72 SGB III) erhalten. In diesem Fall geht der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen die Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf die jeweilige Agentur für Arbeit über, das dann von den Eltern die Unterhaltsleistungen fordert. 2. Ehegatten bzw. Lebenspartners des Antragstellers: Ehegatte bzw. Lebenspartner 960 Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen (deren Einkommen kürzt den Freibetrag) 435 3. Auszubildender: Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern/Elternteils 52 Waisenrenten 112 Gesamtbedarf Die Bedarfssätze sind pauschalierte Beträge, die nicht dem tatsächlichen persönlichen Bedarf entsprechen. Daher kann die BAB nicht immer vollständig die persönlichen monatlichen Ausgaben decken. Seite 5

1) Bedarfsprinzip bei beruflicher Ausbildung Bedarf für Lebensunterhalt 65 SGB III + Bedarf für Fahrkosten 67 SGB III + Bedarf für sonstige Aufwendung 68 SGB III = Gesamtbedarf./. Einkommen des Auszubildenden 71 SGB III./. Einkommen seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten bzw../. Einkommen seiner Eltern = ungedeckter Bedarf = Berufsausbildungsbeihilfe 2) Bedarfsprinzip bei berufsvorbereitenden Maßnahmen Bedarf für Lebensunterhalt 66 SGB III + Bedarf für Fahrkosten 67 SGB III + Bedarf für sonstige Aufwendung (z.b. Lernmittel und Arbeitskleidung) 68 SGB III + Lehrgangskosten 69 SGB III = Berufsausbildungsbeihilfe Tabelle: Übersicht zu den Bedarfssätzen Art Berufliche Ausbildung berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Unterbringung im Haushalt der Eltern kein Anspruch 192 außerhalb des Haushaltes der Eltern im Wohnheim/Internat mit voller Verpflegung im Haushalt des Ausbildenden mit voller Verpflegung 310! #"%$&')()"%* +-,/.012 +435+7698:");< 64 =?>A@BDC)EF G4HJIDBDKMLONP Q%RSP N nachweisbaren Mietkosten 133 =UTVN%W5BXQYNSP HNSZ 80 d9e7fgihjlk m)npo5qrxhtsqrmquhwvh5q Wohnheim-/Internatkosten 80 x9y{zj }~% )~ )ƒ:} p r- ten der Sachbezugsverordnung 348 =9[-W@Z)RSVNRGW\#]P N4Q5N7^?_G)`a 64 = >b@bdc)ef G4HIDBDKDLONSP Q%RSP N Z)GC h- weisbaren Mietkosten 52 =ctvn r- steigen 80 d9e7fgihjlk m)npoyqrxhtsqrdq4hwvh5q Wohnheim-/Internatkosten Sonstige Pauschalansätze Seite 6

Fernunterrichtsgebühren bis 16 - Lernmittel - 8 Arbeitskleidung 11 11 Kinderbetreuungskosten 130 130 (pro Kind) 1) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zur Pflegeversicherung nein ja Fahrkosten 1) Das Kindergeld des Kindes des Auszubildenden wird nicht angerechnet. Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule bis zu 476 ˆ An- und Abreise und 1 Heimfahrt monatlich, wenn auswärtige Unterbringung erforderlich, in Höhe des niedrigsten Fahrpreises des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz Berechnungsbeispiele A) Beispiele für die Förderung einer beruflichen Ausbildung: Beispiel 1 Ausbildungsvergütung: 308 ŠŒ Ž i % ) ) Miete: 210 Š / i % ) ) 1. Ermittlung des Gesamtbedarf Für den Lebensunterhalt werden monatlich zugrunde gelegt: als Grundbedarf Miete Zuschlag, soweit die nachweisbaren Mietkosten 133 ŠU % 5 5 S S (210 š? œžžÿš{ ŸšS 4 4 ) «ª5 Bedarf für die Arbeitskleidung Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und der Ausbildungsstätte (z. B. Monatskarte für den Bus) Bedarf für eine Familienheimfahrt im Monat (Bahnfahrkarte) Gesamtbedarf 310 Š 133 Š 64 š 11 š 41 š 13 š 572 š 2. Ermittlung des anzurechnenden Einkommens Seite 7

Dem Gesamtbedarf wird das anzurechnende Einkommen des Auszubildenden und seiner Eltern gegenübergestellt. Ausbildungsvergütung 308 Abzug Freibetrag (auswärtige Unterbringung) - 52 anzurechnendes Einkommen des Azubi 256 Es verbleibt ein Bedarf von (Gesamtbedarf von 572 { l±²³: %±Mµu² 5 h- nendes Einkommen von 256 ¹ 316 Einkommen der Eltern 1.692 Freibetrag für die Eltern 1.440 Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung 510 Freibetrag für das Elterneinkommen insgesamt 1.950 Das Einkommen der Eltern liegt unter den Freibeträgen und wird deshalb nicht angerechnet. Ergebnis: Der Auszubildende erhält neben der Ausbildungsvergütung zusätzlich eine BAB in Höhe von 316 º7»¼S½:¾ SÀ)ÁàS½MÄ/ÅuÀÆÇÀÁ rbeit. Beispiel 2 Ausbildungsvergütung: 350 ºŒÈŽÉi¼%½)Ê)Ä Miete: 200 ºÈ/Éi¼%½)Ê)Ä es lebt noch eine minderjährige Schwester im Haushalt der Eltern 1. Ermittlung des Gesamtbedarf º º Í Í Í Í Í Für den Lebensunterhalt werden monatlich zugrunde gelegt: als Grundbedarf 310 Miete 133 Zuschlag, soweit die nachweisbaren Mietkosten 133 ºUÇË %À5ÌÄ5 igen (200 Í?Î ÏÐПÍ{ÑŒÒÓŸÍSÔ Õ4Ö4 Ø)ÖÙ«Ú5ÛÜÙ 64 Bedarf für die Arbeitskleidung 11 Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und der Ausbildungsstätte (z. B. Monatskarte für den Bus) 50 Bedarf für eine Familienheimfahrt im Monat (Bahnfahrkarte) 15 Gesamtbedarf 583 2. Ermittlung des anzurechnenden Einkommens Seite 8

Dem Gesamtbedarf wird dann das anzurechnende Einkommen des Auszubildenden und seiner Eltern gegenübergestellt. Ausbildungsvergütung Abzug Freibetrag (auswärtige Unterbringung) anzurechnendes Einkommen des Azubi Es verbleibt ein Bedarf von (Gesamtbedarf von 583 Ý{Þßlàáâ:ã%àMäuáå5æç h- nendes Einkommen von 298 Ýè Einkommen der Eltern Freibetrag für die Eltern Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung Freibetrag für das Elterneinkommen insgesamt verbleibenden Einkommen der Eltern (2.150 é?êìë)íïîðñiésò davon bleiben 55 % anrechnungsfrei (50 % für die Eltern und 5 % für die Schwester) anzurechnenden Einkommen der Eltern 350 Ý - 52 Ý 298 Ý 285 Ý 2.150 Ý 1.440 Ý 510 Ý 1.950 Ý 200 é 110 é 90 é Vom verbleibenden Bedarf des Auszubildenden von 285 óuô õxö øõiø%ùmúuûü5ýþ)ÿù)ýsù ýsù bôlù m- men der Eltern von 90 ó{ø MúuûõMýuöwúDýSù Ergebnis: Der Auszubildende erhält neben der Ausbildungsvergütung zusätzlich eine BAB in Höhe von 195 ó Sù: ýsüýsùmö/ûuü ü rbeit. B) Beispiel für die Förderung der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme lediger Teilnehmer ohne eigene Einkünfte, der noch im elterlichen Haushalt wohnt, familienversichert Für den Lebensunterhalt werden monatlich zugrunde gelegt Bedarf für Lernmittel Bedarf für Arbeitskleidung Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und der Ausbildungsstätte (z. B. Monatskarte für den Bus) Gesamtbedarf 192 ó + 8 ó + 11 ó + 41 ó 252 ó Seite 9

Hier wird lediglich der Gesamtbedarf ermittelt. Eigenes Einkommen, das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten ist nicht anzurechnen. BAB wird damit in Höhe des Gesamtbedarfs geleistet. Arbeitslosigkeit vor einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gehabt hätte, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, hat Anspruch auf BAB in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe. In diesem Fall wird Einkommen, das der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Zuständig für eventuelle Widersprüche ist die Widerspruchsstelle der Agentur für Arbeit. Bei weitergehenden Klagen ist das Sozialgericht zuständig. Hinweis: Das Merkblatt wurde u. a. unter zu Hilfenahme der Internetinformationen der Bundesagentur für Arbeit erstellt. Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik sollte der Berufsberater der regional zuständigen Agentur für Arbeit kontaktiert werden. Seite 10