Nutzungsänderung Eigenverbrauch und Einlageensteuerung



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Transkript:

Nutzungsänderung Eigenverbrauch und Einlageensteuerung Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Definition der Nutzungsänderung MWST-Folgen der Nutzungsänderung Tatbestände von Nutzungsänderungen Berechnung der Vorsteuerkorrekturen von Eigenverbrauch und Einlageensteuerung Pauschalen für die Berechnung des Eigenverbrauchs 2 1

Ziele Sie erkennen, wann Nutzungsänderungen vorliegen Sie kennen die Folgen von Nutzungsänderungen Sie können die Steuerschuld oder das Steuerguthaben berechnen Sie kennen die Pauschalen zur Berechnung des Eigenverbrauchs 3 Grundlagen Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG): At Art. 30MWSTG Regelungen zur Gemischten Verwendung Art. 31 MWSTG Regelungen zum Eigenverbrauch Art. 32 MWSTG Regelungen zur Einlageentsteuerung Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV): Art. 65 bis 68 MWSTV Regelungen zu Art. 30 MWSTG Art. 69 bis 71 MWSTV Regelungen zu Art. 31 MWSTG Art. 72 bis 74 MWSTV Regelungen zu Art. 32 MWSTG 4 2

Grundlagen Publikationen der ESTV: MWST-Info Nr. 8 Privatanteile MWST-Info Nr. 9 Vorsteuerabzug + Vorsteuerkorrekturen MWST-Info Nr. 10 Nutzungsänderungen www.estv.admin.ch 5 Grundlagen Nutzungsänderungen liegen vor: Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (Art. 31 MWSTG): Vorsteuerkorrektur im Eigenverbrauch: Die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer (einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile) muss zurückerstattet werden. Die EDV AG kauft im August 2011 einen Projektor und lagert diesen für den Wiederverkauf. Den Vorsteuerabzug verbucht sie. Im Sep- tember 2012 entnimmt sie den Projektor dem Lager und montiert ihn in einem ihrer Schulungsräume (keine Option für Schulungen). Der Projektor wird ab September 2012 für von der Steuer ausgenommene Zwecke verwendet, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Vorsteuer muss zurückbezahlt werden. 6 3

Grundlagen Nutzungsänderungen liegen vor: Beim nachträglichen Eintritt der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges (Art. 32 MWSTG): Vorsteuerkorrektur als Einlageentsteuerung: Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer (einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile) kann abgezogen werden. Die EDV AG kauft im August 2010 neue Geräte für ihre Schulungs- räume (keine Option für Schulungen). Die Vorsteuer fordert sie nicht zurück. Ab Januar 2012 optiert sie für ihre Schulungen. Durch die Option für die Schulungen werden die Geräte ab Januar 2012 für steuerbare Zwecke verwendet, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Vorsteuer darf nachträglich zurückgefordert werden. 7 Zweck Mit der Vorsteuerkorrektur wird sichergestellt, dass nicht die zufällige erstmalige Verwendung eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung massgeblich bleibt. Entscheidend ist, ob Gegenstände und Dienstleistungen für steuerbare oder nicht steuerbare Zwecke verwendet werden, und zwar während ihrer gesamten Lebensdauer. Bei Ingebrauchnahme wird der Wertverzehr berücksichtigt: 20% vom Vorsteuerbetrag werden bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen jährlich linear abgeschrieben. 5% vom Vorsteuerbetrag werden bei unbeweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen jährlich linear abgeschrieben. 8 4

Zweck Der Zweck der Vorsteuerkorrektur im Eigenverbrauch ist das Vermeiden einer Besserstellung von steuerpflichtigen Personen gegenüber nicht steuerpflichtigen Personen. Die Vorsteuerkorrektur in der Einlageentsteuerung dient der steuerlichen Entlastung von Gegenständen und Dienstleistungen, bei deren Bezug kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden durfte, die aber neu für einen steuerbaren Zweck verwendet werden. In beiden Fällen soll nicht die zufällige erstmalige Verwendung den Vorsteuerabzug endgültig festlegen, sondern die tatsächliche Nutzung während der Lebensdauer einer bezogenen Leistung wird berücksichtigt. 9 Eigenverbrauch 5

Voraussetzungen Eigenverbrauch Die steuerpflichtige Person hat beim Bezug der Gegen- stände und Dienstleistungen i t den Vorsteuerabzug vorgenommen oder Gegenstände und Dienstleistungen im Meldeverfahren übernommen. Die zu besteuernden Gegenstände und Dienstleistungen werden künftig dauernd oder vorübergehend für einen Zweck ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug oder für eine nicht unternehmerische Tätigkeit verwendet. 11 Tatbestände Eigenverbrauch Eigenverbrauch liegt namentlich vor bei Entnahme für ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit liegende Zwecke, insbesondere für private Zwecke. für unternehmerische Tätigkeiten, welche nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. für die unentgeltliche Abgabe ohne unternehmerischen Grund. Bei Geschenken bis CHF 500 pro Person und Jahr sowie bei Werbegeschenken und Warenmustern wird ein unternehmerischer Grund ohne weiteres vermutet. von Gegenständen, welche sich bei Wegfall der Steuerpflicht noch in der Verfügungsmacht der steuerpflichtigen Person befinden. Art. 31 Abs. 2 Bst. a d MWSTG 12 6

Entnahme für Tätigkeiten ausserhalb des unternehmerischen Bereichs Der steuerpflichtige Schmuckhändler HELMUT BONGETTA (Einzelfirma) entnimmt seinem Warenlager eine Halskette, die er seiner Tochter zum 20. Geburtstag schenkt. Einstandspreis, exkl. MWST CHF 2 000.- Ladenpreis, exkl. MWST CHF 2 700.- Die Entnahme erfolgt für private Zwecke. Der seinerzeit vorgenommene Vorsteuerabzug von CHF 160.- ist zurückzuerstatten bzw. rückgängig zu machen. Art. 31 Abs. 2 Bst. a MWSTG Hinweis: Weil es sich um einen neuen (zwischen Kauf und Entnahme nicht in Gebrauch genommenen) Gegenstand handelt, ist der früher erfolgte Vorsteuerabzug vollumfänglich rückgängig zu machen. 13 Entnahme für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke Die EDV AG kauft im August 2011 einen Projektor für den Wiederverkauf für CHF 1 080.- und verbucht den Vorsteuerabzug. Im September 2012 entnimmt sie diesen Projektor dem Lager und montiert ihn in einem ihrer Schulungsräume (keine Option für Schulungen). Die Entnahme erfolgt für von der Steuer ausgenommene Zwecke. Der seinerzeit vorgenommene Vorsteuerabzug von CHF 80.- ist zurückzuerstatten bzw. rückgängig zu machen. Art. 31Abs.2Bst.b b MWSTG Hinweis: Weil es sich um einen neuen (zwischen Kauf und Entnahme nicht in Gebrauch genommenen) Gegenstand handelt, ist der früher erfolgte Vorsteuerabzug vollumfänglich rückgängig zu machen. 14 7

Entnahme für unentgeltliche Zuwendungen ohne unternehmerischen Grund Ein Treuhandbüro kauft im Jahr 2010 von einem Kunden eine Wanduhr im Wert von CHF 6 000.- und hängt sie im Büro auf. Die Vorsteuer wurde verbucht. Im Juni 2012 schenkt das Treuhandbüro einem lokalen Verein die Wanduhr als Tombolapreis. Seitens des Vereins erfolgt - abgesehen von einer einfachen Verdankung - keine Gegenleistung. Die Entnahme erfolgt für die unentgeltliche Abgabe. Die Grenze von CHF 500.- ist überschritten, der unternehmerische Grund wird nicht ohne weiteres vermutet. Der seinerzeit vorgenommene Vorsteuerabzug von CHF 480.- ist zurückzuerstatten bzw. rückgängig zu machen. Weil die Wanduhr in Gebrauch genommen wurde, ist der Zeitwert zu berücksichtigen (Abschreibung von insgesamt 40% für die Jahre 2010 und 2011). Die Vorsteuerkorrektur beträgt CHF 288.-. Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG 15 Entnahme bei Wegfall der Steuerpflicht Der Möbelhändler Stefan Roos gibt seine Geschäftstätigkeit auf Ende 2011 auf. Er überführt Gartenmöbel im Wert von CHF 5 000.- vom Lager in sein Privatvermögen. Beim Einkauf der Möbel im Jahr 2009 hat er die Vorsteuer von CHF 380.-. Die Überführung ins Privatvermögen erfolgte aufgrund einer Entnahme am Ende der Steuerpflicht. Der seinerzeit vorgenommene Vorsteuerabzug von CHF 380.- ist zurückzuerstatten bzw. rückgängig zu machen. Art. 31Abs. 2Bst Bst. dmwstg Hinweis: Weil es sich um einen neuen (zwischen Kauf und Entnahme nicht in Gebrauch genommenen) Gegenstand handelt, ist der früher erfolgte Vorsteuerabzug vollumfänglich rückgängig zu machen. 16 8

Einlageensteuerunger ng Voraussetzungen Einlageentsteuerung Die steuerpflichtige Person hat seinerzeit den Vorsteuer- abzug nicht vorgenommen. Als Eigenverbrauch korrigierte i Vorsteueranteile sind dabei zu berücksichtigen. Die zu entsteuernden Gegenstände und Dienstleistungen werden künftig für einen Zweck mit Anrecht auf Vorsteuerabzug verwendet. 18 9

Einlageentsteuerung bei Eintritt in die Steuerpflicht HEDI KURZ betreibt seit zwei Jahren einen Handel mit Dekorationsgegenständen, sie war aufgrund der Umsätze von der Steuerpflicht befreit. Ab 1. Januar 2012 wird sie steuerpflichtig. Im Geschäftsvermögen hat sie im Jahr 2011 eingekaufte Handelsgegenstände im Wert von CHF 64 800.- (inkl. MWST) und ein Geschäftsfahrzeug bilanziert. Das Fahrzeug hat sie 2010 für CHF 32 280.- (inkl. MWST) bezogen. Mit dem Eintritt in die Steuerpflicht wechseln die Gegenstände vom Nichtsteuerbereich t i h in den Steuerbereich. Aufgrund der Tätigkeit der Gesellschaft sind die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nachträglich gegeben. Hedi Kurz kann bei den Handelsgegenständen den vollen Vorsteuerabzug zurückfordern, beim Fahrzeug muss sie den Zeitwert berücksichtigen (2 Jahre = 40% Abschreibung). 19 Einlageentsteuerung bei Eintritt in die Steuerpflicht Berechnung der Einlageentsteuerung: Gegenstand Jahre % MWST Handelsgegenstände CHF 4 800.-./. Abschreibung: - - - CHF -.- Einlageensteuerung 4 800.- Fahrzeug, Erwerb 2010 CHF 2 280 280.-./. Abschreibung: 2010-2011 40% - CHF 912.- Einlageentsteuerung CHF 1 368.- Total Einlageensteuerung 01.01.2012 CHF 6 168.- 20 10

Vorsteuerkorrekturen kt Vorsteuerkorrekturen Gegenstand ist einzig die früher geltend gemachte Vorsteuer (beim Eigenverbrauch) bzw. die nicht geltend gemachte Vorsteuer (bei der Einlageentsteuerung) unter Berücksichtigung des Zeitwertes. Ermittlung des Zeitwertes: Zugekaufte und selbst hergestellte unbewegliche Gegenstände: Abschreibungssatz bu linear 5% pro Jahr. Zugekaufte und selbst hergestellte bewegliche Gegenstände: Abschreibungssatz linear 20% pro Jahr. Dienstleistungen von Dritten: Abschreibungssatz linear 20% pro Jahr. 22 11

Vorsteuerkorrekturen Die Abschreibung wird erst im Jahr der Ingebrauchnahme berücksichtigt. Bei nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen muss resp. kann der Vorsteuerabzug vollumfänglich korrigiert werden. Bei in Gebrauch genommenen Gegenständen muss resp. kann der Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung des Zeitwertes korrigiert werden. Steuerlich relevant sind die nach den allgemeinen Grundsätzen der Buchführung aktivierbaren Gegenstände. Es spielt keine Rolle, ob tatsächlich eine Aktivierung erfolgt. 23 Vorsteuerkorrekturen Eine Vorsteuerkorrektur bei beweglichen Gegenständen ist vorgesehen bei: Waren- und Materialvorräten Produktions- und Betriebsmitteln Bei werterhaltenden Aufwendungen (Service-, Unterhaltsund Reparaturarbeiten, Instandstellungskosten) und bei durch die steuerpflichtige Person in Gebrauch genommenen Verbrauchsmaterialien und Werkzeugen ist keine Vorsteuerkorrektur vorgesehen. Wertvermehrende Aufwendungen, welche gemäss den allgemeinen Buchführungsgrundsätzen aktivierbar sind, werden für die Vorsteuerkorrekturen berücksichtigt. 24 12

Vorsteuerkorrekturen Bei der dauernden Entnahme von beweglichen Gegenständen ist die Bemessungsgrundlage: g g bei zugekauften Gegenständen die Vorsteuer des Gegenstandes bei selbst hergestellten Gegenständen die Vorsteuer der Bestandteile zuzüglich eines kaufmännisch kalkulierten Mietwertes für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur. Im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung kann dies mit 33% auf der Vorsteuer des Materials berechnet werden. Bei nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen erfolgt eine vollumfängliche Korrektur des Vorsteuerabzuges. Bei in Gebrauch genommenen Gegenständen ist der Zeitwert zu berücksichtigen. Die Abschreibung beträgt linear 20% pro Jahr. 25 Vorsteuerkorrekturen Der steuerpflichtige Schreiner MARC ZIMMERMANN (Einzelfirma) entnimmt t seinem Warenlager einen selber hergestellten Tisch für seine Wohnung. Einstandspreis Material, exkl. MWST: CHF 1 000.- Ladenpreis, exkl. MWST: CHF 2 500.- Die Entnahme erfolgt für private Zwecke. Berechnung der Vorsteuerkorrektur: Vorsteuerabzug auf dem Material: CHF 80.00 Infrastrukturzuschlag 33% (von 80): CHF 26.40 Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch CHF 106.40 26 13

Abrechnung Einlageentsteuerung Deklaration in Ziffer 410 27 Abrechnung Eigenverbrauch Deklaration in Ziffer 415 28 14

Vollumfängliche und partielle Nutzungsänderungen Vollumfängliche Nutzungsänderung Werden Gegenstände oder Dienstleistungen nach der Nutzungsänderung ausschliesslich h im steuerbaren oder nicht steuerbaren Bereich genutzt, liegt eine vollumfängliche Nutzungsänderung vor. Die vollumfängliche Nutzungsänderung ist in der Abrechnungsperiode des Eintritts der Nutzungsänderung abzu- rechnen. Jede vollumfängliche Nutzungsänderung wird steuerlich abgerechnet. 30 15

Vollumfängliche Nutzungsänderung Tatbestände von vollumfänglichen Nutzungsänderungen: Eintritt in die Steuerpflicht bei ausschliesslicher Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen für steuerbare Zwecke. Wegfall der Steuerpflicht mit Überführung von Gegenständen und Dienstleistungen ins Privatvermögen. Für Liegenschaften oder Teile davon wird neu optiert oder die Option fällt weg. Bisher gemischt genutzte Gegenstände oder Dienstleistungen werden inskünftig ausschliesslich für steuerbare bzw. nicht steuerbare Zwecke verwendet. 31 Vollumfängliche Nutzungsänderung - Steuerermittlung Die Vorsteuerkorrektur wird grundsätzlich effektiv ermittelt. Vorsteuerkorrekturen fallen im Zeitpunkt der Nutzungsänderung an. 32 16

Partielle (teilweise) Nutzungsänderungen Bei partiellen Nutzungsänderungen werden Gegenstände oder Dienstleistungen i t nach der Nutzungsänderung nicht ausschliesslich für steuerbare oder nicht steuerbare Zwecke, sondern gemischt verwendet. Ebenso liegen partielle Nutzungsänderungen vor, wenn sich das Verhältnis der gemischten Nutzung ändert. Es wird nur einmal jährlich geprüft, ob eine steuerlich rele- vante Nutzungsänderung vorliegt oder nicht. Als Berechnungsgrundlage dient der Zeitwert zu Beginn des Jahres, in dem die Nutzungsänderung eintritt. 33 Partielle (teilweise) Nutzungsänderung Beispiel gemischte Nutzung von Gegenständen: Nutzung für steuerbare Zwecke im Jahre 2011 = 60% 2012 = 70% Per 1.1.2012 liegt eine partielle Nutzungsänderung im Ausmass von 10 Prozentpunkten vor. Die steuerbare Nutzung hat zugenommen, es kann eine Einlageent- steuerung vorgenommen werden. Die Vorsteuerkorrektur ist auf dem Zeitwert der relevanten Gegenstände oder Dienstleistungen zu ermitteln. 34 17

Partielle (teilweise) Nutzungsänderung Die EDV AG beschafft im Januar 2011 eine EDV-Anlage. Die Vorsteuer von CHF 3 000 000.- hat sie verbucht. Der Anteil der steuerbaren Nutzung per Ende 2011 beträgt 60% des Gesamtumsatzes, per Ende 2012 beträgt der Anteil der steuerbaren Nutzung 70% des Gesamtumsatzes. 2012 fallen ausschliesslich Vorsteuern für nicht wertvermehrende Aufwendungen von CHF 400.- an. Die Anlage wird ab 2011 gemischt genutzt, überwiegend zu steuerbaren Zwecken. Im Januar 2011 kann die Vorsteuer von CHF 3 000.- zurückgefordert werden. Ende 2011 ist die Vorsteuer um den Anteil der nicht steuerbaren Nutzung zu korrigieren (40% von CHF 3 000.-). 2012 nimmt der Anteil der steuerbaren Nutzung im Vergleich zu 2011 um 10 Prozentpunkte zu. Es kann eine Einlageentsteuerung geltend gemacht werden. Die Vorsteuer auf den angefallenen nicht wertvermehrenden Aufwendungen ist Ende 2012 zu korrigieren. 35 Partielle (teilweise) Nutzungsänderung Berechnung der Vorsteuerkorrektur: Vorsteuerabzug Januar 2011 CHF 3 000.-./. 40% nicht steuerbare Nutzung Ende 2011 CHF 1 200.- Total Vorsteuerabzug 2011 CHF 1 800.- Angefallene Vorsteuer 2012 CHF 400.-./. 30% nicht steuerbare Nutzung 2012 CHF 120.- Vorsteuerabzug 2012 (Unterhalt + Betrieb) CHF 280.- Vorsteuer auf Investition 2011 CHF 3 000 000.-./. Abschreibung 20% CHF 600.- Zeitwert CHF 2 400.- + 10% Zunahme steuerbare Nutzung 2012 CHF 240.- (Einlageentsteuerung) Total Vorsteuerabzug 2012 (CHF 280 + CHF 240) CHF 520.- 36 18

Partielle (teilweise) Nutzungsänderung Die steuerpflichtige Person hat ein Wahlrecht zwischen der annäherungsweisen Ermittlung und der effektiven Ermittlung der MWST. Die gewählte Vorgehensweise ist sowohl für bewegliche und unbewegliche Gegenstände als auch für Dienstleistungen anwendbar. Bei beiden Varianten muss jährlich nur einmal geprüft werden, ob eine steuerlich relevante Nutzungsänderung vorliegt (mittels Vorjahresvergleich). 37 Partielle (teilweise) Nutzungsänderung Bei der annäherungsweisen Ermittlung sind Vorsteuer- korrekturenkt nur notwendig, wenn sich der Verwendungszweck gegenüber dem Vorjahr um mehr als 20 Prozentpunkte (= Toleranzgrenze) verändert. Innerhalb der Toleranzgrenze werden weder zu Lasten noch zu Gunsten der steuerpflichtigen Person Vorsteuerkorrekturen vorgenommen. W d t di t fli hti P di ff kti St Wendet die steuerpflichtige Person die effektive Steuerermittlung an, entfällt die Toleranzgrenze von 20 Prozentpunkten. Bei jeder Änderung der Nutzungsverhältnisse werden Vorsteuerkorrekturen vorgenommen. 38 19

Partielle (teilweise) Nutzungsänderung Wahl der Methode und Anwendungsdauer: Beim erstmaligen Eintreten von partiellen Nutzungsänderungen entscheidet sich die Steuerpflichtige Person bezüglich partieller Nutzungsänderungen für eine der beiden Methoden. Die von der steuerpflichtigen Person gewählte Methode wird für mindestens 5 Jahre angewendet. Beträgt die erstmalige Veränderung weniger als 20 Prozentpunkte und erfolgt keine Korrektur, geht die ESTV von der annäherungsweisen Ermittlung aus. 39 Vorübergehende Verwendung 20

Vorübergehende Verwendung - Begriff Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn ein Gegen- stand entweder ausschliesslich für nicht steuerbare oder ausschliesslich für steuerbare Zwecke vorübergehend verwendet wird: Während maximal 6 Monaten bei beweglichen Gegenständen» Die Auto AG entnimmt der Autofahrschule ein Fahrzeug und setzt es während fünf Monaten als Vorführwagen für Fahrten mit potenziellen Autokäufern ein. Hier liegt eine vorübergehende Verwendung für steuerbare Zwecke vor. Es kann eine Einlageensteuerung auf Basis des Mietwertes vorgenommen werden. Beträgt die vorübergehende Verwendung mehr als sechs Monate, wird von einer dauernden Entnahme bzw. Einlage ausgegangen. 41 Vorübergehende Verwendung Abgrenzung zur gemischten Verwendung Bei der gemischten Verwendung werden die Gegenstände gleichzeitig oder in kurzen Abständen sowohl für steuerbare als auch für nicht steuerbare Zwecke verwendet. Der Einzelfirmeninhaber benutzt sein Geschäftsfahrzeug während des Jahres auch für private Zwecke. Hier liegt eine gemischte Verwendung vor. Der Eigenverbrauch aufgrund privater Verwendung kann pauschal ermittelt werden. 42 21

Vorübergehende Verwendung - Bemessungsgrundlage Bei der vorübergehenden Verwendung eines beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes kann die Vorsteuerkorrektur auf einem Mietpreis, wie er unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde, ermittelt werden. Massgebend für die Vorsteuerkorrektur ist der bei Eintritt der Nutzungsänderung gültige Steuersatz. 43 Vorübergehende Verwendung - Bemessungsgrundlage Sind keine Vergleichswerte vorhanden, dient als Basis für die Ermittlung des Mietpreises: Bei zugekauften Gegenständen: Der Einkaufspreis Bei selbst hergestellten Gegenständen: Der Einkaufspreis der Bestandteile zuzüglich eines kaufmännisch kalkulierten Mietwerts für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur. Wiederum ist eine annäherungsweise Ermittlung mittels Zuschlag von 33% der Vorsteuer auf dem Material möglich. Zusätzlich ist ein angemessener Gewinnzuschlag vorzunehmen. 44 22

Pauschalen zur Ermittlung des Eigenverbrauchs Pauschalen zur Ermittlung von Vorsteuerkorrekturen bei gemischter Verwendung Pauschalen bei häufig vorkommenden Sachverhalten: Gewährung von Krediten, Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren: Betragen die Zinseinnahmen und die Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren mehr als CHF 10 000 pro Jahr und mehr als 5% des Gesamtumsatzes:» Vorsteuerkorrektur mit 0.02% dieser Einnahmen Verwaltung von eigenen nicht optierten Immobilien: Betragen die Brutto-Mietzinseinnahmen (inkl. Nebenkosten) mehr als CHF 10 000 pro Jahr, ist eine Korrektur vorzunehmen.» Vorsteuerkorrektur mit 0.07% der von der Steuer ausgenommenen Brutto-Mietzinserträge 46 23

Pauschalen zur Ermittlung von Vorsteuerkorrekturen bei gemischter Verwendung Eigenverbrauchspauschalen bei Privatanteilen: Naturalbezüge und Privatanteile an den Kosten für Heizung, Telefon usw.: Nach Merkblatt N1/2007 der direkten Bundessteuer (Naturalbezüge der selbstständig Erwerbenden) Die Ansätze können auch für die MWST verwendet werden Sie enthalten die MWST (Beträge sind als inkl. MWST zu betrachten) Beim Bezug von zu unterschiedlichen Steuersätzen steuerbaren Naturalien ist eine Aufteilung auf die Steuersätze im Verhältnis zum Gesamtumsatz vorzunehmen 47 Pauschalen zur Ermittlung von Vorsteuerkorrekturen bei gemischter Verwendung Privatanteile an den Autokosten: Bei überwiegender Verwendung für geschäftliche Zwecke kann der Privatanteil vereinfacht ermittelt werden.» Pro Monat 0.8% (oder pro Jahr 9.6%) des Bezugspreises (exkl. MWST) bilden die Basis für die Steuerberechnung: Bezugspreis CHF 50 000.- exkl. MWST davon 9.6% CHF 4 800.- inkl. MWST davon 8% CHF 384.- Vorsteuerkorrektur Die Vereinfachung ist nur für Personenwagen anwendbar. Für andere Fahrzeuge gilt die effektive Ermittlung Bei überwiegend privater Verwendung darf keine Vorsteuer auf den Betriebskosten zurückgefordert werden und der unternehmerisch genutzte Teil ist effektiv zu ermitteln. 48 24

Dienstleistungen i t Dienstleistungen - Gegenstand Nach den allgemeinen Grundsätzen der Buchführung aktivierbare Dienstleistungen sind für Nutzungsänderungen g steuerlich relevant. Beispiele für Dienstleistungen mit mehrjähriger Nutzungsdauer: Lizenz- oder Patentrechte ein bei der Übernahme eines Unternehmens bezahlter Goodwill Als bereits beim Bezug verbraucht und somit nicht steuerlich relevant gelten z.b.: Beratungsleistungen Buchführungsleistungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personalbeschaffung Management-Dienstleistungen Werbeleistungen 50 25

Dienstleistungen Bemessungsgrundlage Als Bemessungsgrundlage gilt der Wert des noch nicht genutzten t Teils. Grundsätzlich werden Dienstleistungen innerhalb von 5 Jahren abgeschrieben. Die Abschreibung erfolgt linear mit 20%. Das erste sowie jedes weitere abgelaufene Jahr berechtigt zu einer vollen Abschreibung. Beträgt die Laufzeit einer Dienstleistung weniger als 5 Jahre, muss der Abschreibungssatz entsprechend angepasst werden. 51 Fragen? 52 26

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 27