Umsatzsteuer Neuerungen ab 2010 Dezember 2009



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Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-30 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer: 328303z Firmenbuchgericht: LG Wels UID: ATU64989178 DVR: 0843563 Umsatzsteuer Neuerungen ab 2010 Dezember 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Ort der Erbringung von Dienstleistungen... 1 2 Vorsteuererstattungsverfahren innerhalb der EU... 7 3 Verkürzung der Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung... 7 4 Ausweitung der Zusammenfassenden Meldung auf sonstige Leistungen... 8 1 Ort der Erbringung von Dienstleistungen Die Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung hängt davon ab, ob diese an einen steuerpflichtigen Unternehmer oder an einen Privaten (Nichtunternehmer) erbracht wird. Bei Dienstleistungen an Unternehmer (sogenannte B2B Business to Business-Leistungen ) gilt als neue Grundregel das prinzip, welches bisher nur bei Katalogleistungen zur Anwendung kam. Die sonstige Leistung ist an dem Ort steuerpflichtig, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. am Ort der leistungsempfangenden Betriebsstätte. Wenn der leistende Unternehmer im Empfängerland keinen Sitz hat, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge). Weiters müssen Dienstleistungen analog zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden (siehe Kapitel 4 unten). Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer (sogenannte B2C Business to Consumer-Leistungen ) bleibt es bei der bisherigen Grundregel des Unternehmerortes. Die sonstige Leistung ist an dem Ort steuerpflichtig, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Von diesen Grundregeln gibt es u.a. für Vermittlungs-, Grundstücks- und Beförderungsleistungen Ausnahmen, die in der folgenden Tabelle und in den weiterführenden Erläuterungen (unten) dargestellt werden. Umsatzsteuer NEU 12/2009 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 1/8

Leistungsart Empfänger: Unternehmer Empfänger: Nichtunternehmer Grundregel: Ort der sonstigen Leistung Unternehmerort Vermittlungsleistungen Grundstücksleistungen Personenbeförderung Güterbeförderung (nicht ig Güterbeförderung) Innergemeinschaftliche Güterbeförderung Leistungen auf dem Gebiet von Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen (neu) etc. Nebentätigkeiten zur Beförderung (Lagerung, Umschlag); Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 30 Tage) Ort des Grundstücks Wo die Beförderung stattfindet (Abgangsort bei Leistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahn in der EU) Ort der Übergabe Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird Ort des Grundstücks Wo die Beförderung stattfindet Wo die Beförderung stattfindet Abgangsort (Abgangsort bei Leistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahn in EU) Ort der Übergabe Langfristige Vermietung von Beförderungsmittel (über 30 Tage) Katalogleistungen an Kunden im Binnenmarkt Katalogleistungen an Drittlandskunden Telekom-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen Ort der Übergabe Unternehmerort (Ansässigkeitsort des Nichtsteuerpflichtigen) Unternehmerort (außer vom Drittland erbracht: ) Umsatzsteuer NEU 12/2009 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 2/8

1.1 Das Mehrwertsteuerpaket Einleitung Ab 1.1.2010 ist bei der Bestimmung des Leistungsortes zu unterscheiden, ob sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B) oder an Nichtunternehmer (B2C) erbracht werden. Das Reverse Charge System wird ausgeweitet und eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Dienstleistungen eingeführt. Weiters wird das Verfahren der Vorsteuererstattung umfassend reformiert. 1.2 Reverse Charge Bei sonstigen Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland keinen Sitz oder keine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und der Leistungsempfänger o Unternehmer oder o eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person mit UID-Nummer (z.b. Holdinggesellschaft) oder o eine juristische Person des öffentlichen Rechts (auch ohne UID-Nummer) ist. 1.3 Generalklausel bei Dienstleistungen Ab 1.1.2010 wird in Bezug auf den Leistungsort bei Dienstleistungen unterschieden, ob die Dienstleistung an einen Unternehmer (B2B-Leistung) oder an einen Nichtunternehmer (B2C-Leistung) erbracht wird. Gemäß der B2B-Generalklausel sind Dienstleistungen an einen Unternehmer dort zu besteuern, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Wird eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend an eine Betriebsstätte erbracht, dann gilt diese am Ort der Betriebsstätte als ausgeführt. Für Leistungen, die an einen Nichtunternehmer erbracht werden, sind die Leistungen dort zu besteuern, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat. Wird eine Dienstleistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt der Ort der Betriebsstätte als Unternehmerort. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen bei: B2B Grundstücksleistungen Personenbeförderungsleistungen Künstlerische, wissenschaftliche etc. und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Veranstaltungen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln B2C Grundstücksleistungen Beförderungsleistungen Künstlerische, wissenschaftliche etc. und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Veranstaltungen Arbeiten an körperlichen beweglichen Gegenständen Katalogleistungen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen Umsatzsteuer NEU 12/2009 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 3/8

1.4 Vermittlungsleistungen Vermittlungsleistungen sind Leistungen, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines Dritten erbringt. Nach derzeitiger Rechtslage gelten Vermittlungsleistungen grundsätzlich als dort ausgeführt, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Die Vermittlung von Katalogleistungen gilt selbst als Katalogleistung. Darüber hinaus besteht für innergemeinschaftliche Vermittlungsleistungen die Möglichkeit der Verlagerung des Leistungsortes in einen anderen Mitgliedstaat durch Bekanntgabe der von diesem Mitgliedstaat erteilten UID-Nummer ( Ziehen des Leistungsortes ). Das gilt jedoch nicht für die Vermittlung von Katalogleistungen und Grundstücksleistungen. Für die Vermittlung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistungen gelten Sonderregelungen. 1.4.1 B2B Ab 1. Jänner 2010 kommt für die Bestimmung des Leistungsortes von Vermittlungsleistungen zwischen Unternehmern (B2B) das prinzip als Generalklausel zur Anwendung. Die Vermittlungsleistung gilt daher als dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Die Möglichkeit des Ziehens des Leistungsortes durch Angabe der UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates entfällt somit. Auch die Sonderregelungen, etwa für die Vermittlung von Katalogleistungen, entfallen ab 2010. Zu beachten ist jedoch, dass die Leistungen der Grundstücksmakler als Grundstücksleistungen anzusehen sind. 1.4.2 B2C Die derzeit geltende allgemeine Regel über Vermittlungsleistungen kommt ab 2010 nur mehr bei Vermittlungsleistungen zwischen Unternehmern und Privatpersonen (B2C) zur Anwendung. Demnach wird die Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Die Leistungen der Grundstücksmakler gelten als am Grundstücksort erbracht. Hinsichtlich der bisher mit der Vermittlungsleistung gemeinsam geregelten Besorgungsleistung (Auftreten im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung) kommt es zu keiner Änderung. Die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften sind daher weiterhin auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. 1.5 B2B Grundstücksleistung und Beförderungsleistung Wie bereits erwähnt, sind nach der B2B-Generalklausel Dienstleistungen an einen Unternehmer dort zu besteuern, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Ausgenommen von der B2B-Generalklausel sind u.a. Grundstücks- und Personenbeförderungsleistungen. 1.5.1 Grundstücksleistung Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.b. Leistungen des Grundstücksmaklers, Beherbergung in der Hotelbranche etc) gelten wie bisher dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Bei Beförderungsleistungen ist ab 1.1.2010 im B2B-Bereich nunmehr zwischen Personen- und Güterbeförderungsleistungen zu unterscheiden. Es gelten folgende Regelungen: 1.5.2 Personenbeförderungsleistungen Wie bisher gilt als Ort einer Personenbeförderung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet, d.h. anteilig nach zurückgelegter Strecke. Erstreckt sich die Beför- Umsatzsteuer NEU 12/2009 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 4/8

derungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter das österreichische Umsatzsteuergesetz. In diesem Zusammenhang bestehende Steuerbefreiungen bleiben unverändert bestehen. 1.5.3 Güterbeförderungsleistungen Güterbeförderungen im B2B-Bereich werden unabhängig davon, ob die Beförderung im Inland, grenzüberschreitend mit einem Drittland oder dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) stattgefunden hat mangels spezieller Regelung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist (B2B-Generalklausel). Die Steuerbefreiungen für Beförderungen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnverkehr bleiben bestehen. 1.6 Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen Leistungen auf dem Gebiet Kultur, Künste, Sport, Unterricht und Unterhaltung sind auch nach der derzeit geltenden Rechtslage am steuerbar. Ab 1. Jänner 2010 sind jedoch explizit auch Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellung (etwa Stromversorgung oder die Überlassung von Standflächen) von dieser Regelung erfasst. Im B2C-Bereich sind Leistungen auf dem Gebiet Kultur etc. auch nach dem 1. Jänner 2010 wie im B2B-Bereich an jenem Ort steuerbar, an dem der Unternehmer zum überwiegenden Teil tätig wird. 1.7 Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen Eine weitere Änderung im Rahmen des neuen Mehrwertsteuerpakets tritt im Bereich der Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und der Begutachtung dieser Gegenstände ein. Solche Leistungen, wie beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten oder Lohnveredelungsleistungen, gelten bis 31. Dezember 2009 als dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Für bestimmte Leistungen an beweglichen Gegenständen im Binnenmarkt konnte außerdem der Ort der Leistung mit der UID-Nummer verschoben werden. Im Rahmen des neuen Mehrwertsteuerpaketes ab 1. Jänner 2010 gibt es für solche Leistungen zwischen Unternehmern (B2B-Leistungen) keine explizite Regelung mehr. Diese Leistungen fallen somit unter die B2B- Generalklausel. Das bedeutet, dass Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände dort ausgeführt werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Eine Verlagerung des Leistungsortes durch eine UID-Nummer ist nicht mehr vorgesehen. Abgrenzungsfragen können zu Leistungen an unbeweglichen Gegenständen (Grundstücksleistungen) und zu Werklieferungen (Lieferungen) auftreten. 1.8 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Davon erfasst sind sowohl Dienstleistungen in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten des Unternehmers (eben von Restaurants) als auch Cateringleistungen (beide sind nach der derzeit geltenden Rechtslage am Unternehmerort Umsatzsteuer NEU 12/2009 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 5/8

steuerbar). Ab 1. Jänner 2010 ist Leistungsort der genannten Leistungen der Ort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum überwiegenden Teil tätig wird. Bei Restaurantdienstleistungen wird dies in der Regel der gleiche Ort wie der Unternehmerort sein, bei Cateringleistungen hingegen wird der Leistungsort im Einzelfall nach dem Tätigwerden zu bestimmen sein. Im B2C-Bereich unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1. Jänner 2010 wie im B2B- Bereich an jenem Ort der Umsatzsteuer, an dem der Unternehmer tätig wird. Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Zusammenhang mit inngergemeinschaftlichen Personenbeförderung (bei Flugzeugen, Schiffen, Eisenbahn) gilt der Abgangsort als Leistungsort. 1.9 Vermietung von Beförderungsmitteln Da es nach derzeit geltender Rechtslage für die Vermietung von Beförderungsmitteln keine Sonderregelung gibt, ist diese Leistung grundsätzlich am Sitz des leistenden Unternehmers steuerbar. Ab 1. Jänner 2010 gelten erstmals unterschiedliche Leistungsortregelungen für kurz- bzw. langfristige Vermietung. 1.9.1 Kurzfristige Vermietung Als kurzfristig gilt eine Vermietung eines Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von bis zu inklusive 30 Tagen bzw. 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen. Diese ist sowohl im Unternehmerbereich (B2B) als auch bei Leistungen an Nichtunternehmer (B2C) dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (z.b. am Flughafen). Hat der leistende Unternehmer seinen Sitz außerhalb der EU und erfolgt die Nutzung im Inland, wird der Leistungsort ins Inland verlagert. 1.9.2 Langfristige Vermietung Bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln kommt ab 1. Jänner 2010 die Generalklausel zur Anwendung. Im B2B-Bereich gilt demnach das prinzip. Bei Leistungen an Nichtunternehmer gilt die Vermietung bis 31. Dezember 2012 als am Unternehmerort ausgeführt. Ab 1. Jänner 2013 ist, wie im B2B- Bereich, das prinzip anwendbar. Da es im B2C-Bereich nicht zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommt, bedeutet dies für ausländische Vermieter, dass sich diese im Ansässigkeitsstaat des Empfängers erfassen lassen und die Umsatzsteuer dort abführen müssen. Eine Verlagerung des Leistungsortes in die EU bzw. ins Drittland ist dann möglich, wenn die Nutzung dort erfolgt. Weiters ist in diesem Zusammenhang die Spezialregelung bei der langfristigen Vermietung von Sportbooten zu erwähnen. Diese ist ab 1. Jänner 2013 an dem Ort steuerbar, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser Ort Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist. 1.10 Katalogleistungen Ab 1. Jänner 2010 kommt es im Zuge des Mehrwertsteuerpakets bei Katalogleistungen zu keinen wesentlichen Änderungen. Es ändert sich zwar die Gesetzessystematik, das Ergebnis bleibt allerdings unverändert. Umsatzsteuer NEU 12/2009 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 6/8

1.10.1 Katalogleistungen an Unternehmer Die Leistungsortregelung für Katalogleistungen an Unternehmer ab 1. Jänner 2010 entfällt, der Leistungsort bestimmt sich nach der Generalklausel. Katalogleistungen zwischen Unternehmern werden nach wie vor dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Dies gilt neu ab 2010 auch für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen (z.b. Holdinggesellschaften), wenn sie über eine UID-Nummer verfügen. 1.10.2 Katalogleistungen an Nichtunternehmer Beim Erbringen von Katalogleistungen an Nichtunternehmer ergeben sich keine Neuerungen. Katalogleistungen an Nichtunternehmer mit (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet werden nach wie vor dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer ansässig ist. Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ohne (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, werden die Katalogleistungen an seinem (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Drittland ausgeführt. Eine Neuerung besteht darin, dass die Vermittlung von Katalogleistungen als eigenständige Katalogleistung entfällt. Bei der Vermittlung von Katalogleistungen zwischen Unternehmern ergibt sich dadurch keine Änderung. Diese wird wie bisher an dem Ort ausgeführt, an welchem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Für die Vermittlung einer Katalogleistung an einen Nichtunternehmer bestimmt sich der Leistungsort künftig danach, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. 1.11 Vom Drittland erbrachte Telekom-, Rundfunk und Fernsehdienstleistungen Spezialregelungen bestehen auch weiterhin für Telekommunikationsdienste, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und für auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen. Wesentliche weitere Änderungen im Zuge des Mehrwertsteuerpakets bei den Katalogleistungen folgen im Jahr 2015 bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, bei auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen sowie durch die Einführung des Mini-One-Stop-Shops. 2 Vorsteuererstattungsverfahren innerhalb der EU Nach dem 31.12.2009 gestellte Anträge auf Erstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern dürfen nicht mehr bei den zuständigen Finanzämtern im jeweiligen Mitgliedstaat gestellt werden, sondern sind beim Sitzfinanzamt im Ansässigkeitsstaat über ein eigens eingerichtetes elektronisches Portal einzureichen. Die Anträge werden vom Ansässigkeitsstaat an den Erstattungsstaat weitergeleitet. 3 Verkürzung der Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist von Unternehmern, die Waren von Österreich in andere EU- Mitgliedstaaten liefern oder verbringen, grundsätzlich via FinanzOnline abzugeben. Die Abgabefrist für die ZM wurde um zwei Wochen verkürzt und ist nunmehr bis zum Ende des auf die Lieferung folgenden Monats abzugeben. (Beispiel: innergemeinschaftliche Warenlieferung von Österreich nach Deutschland am 5.2.2010. Die ZM ist bis spätestens 31.3.2010 einzureichen nicht wie bisher gemeinsam mit der UVA erst am 15.4.2010). Bei Umsatzsteuer NEU 12/2009 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 7/8

verspäteter Einreichung droht ein Verspätungszuschlag, außerdem können im Extremfall Zwangsstrafen erfolgen. 4 Ausweitung der Zusammenfassenden Meldung auf sonstige Leistungen Bisher war es notwendig innergemeinschaftliche Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der EU in einer monatlichen Zusammenfassenden Meldung bekannt zu geben. Ab 1.1.2010 müssen nun auch Dienstleistungen, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, in die ZM aufgenommen werden. Zu diesem Zweck ist sowohl die eigene UID-Nummer, als auch jene der Leistungsempfänger anzugeben. Die Änderungen sollen die umsatzsteuerliche Handhabe bei sonstigen Leistungen innerhalb der EU wesentlich erleichtern und zudem für wettbewerbsfreundlichere Bedingungen innerhalb der EU sorgen. Allerdings wird dieser Vorteil durch weitere Melde- und Aufzeichnungspflichten eingeschränkt. Eine rechtzeitige Vorbereitung auf die erweiterten Meldepflichten ist unabdingbar, da in Zukunft eine Aufzeichnungspflicht für alle UID-Nummern der Kunden besteht. Umsatzsteuer NEU 12/2009 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 8/8