A) Herstellung und Verwendung von Holzbau-Produkten, Übereinstimmungserklärung, Übereinstimmungszertifikate, Kennzeichnung



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Transkript:

A) Herstellung und Verwendung von Holzbau-Produkten, Übereinstimmungserklärung, Übereinstimmungszertifikate, Kennzeichnung 1) Bauprodukte nach deutscher Norm (DIN) Alle wesentlichen Bauprodukte sind als geregelte Bauprodukte in der (bauaufsichtlichen) Bauregelliste A Teil 1 aufgeführt. Alle diese Produkte dürfen nur verwendet werden, wenn sie ein Ü-Zeichen tragen. Produkte, die kein Ü-Zeichen tragen, sind bauaufsichtlich/ baurechtlich gesehen nicht geregelte Bauprodukte und dürfen nicht verwendet werden. Im Klartext: Bei Bauprodukten, die kein Ü-Zeichen tragen gleichgültig, ob auf dem Bauprodukt selbst oder auf Lieferschein oder Verpackung muss unterstellt werden, dass sie aus einer nicht überwachten Produktion stammen, sie dürfen daher weder auf der Baustelle noch im Werk zur Weiterverarbeitung (z. B. bei Wandelementen) eingesetzt werden! Für den Holzbau sind in erster Linie folgende Bauprodukte in Bauregelliste A Teil 1 (Abschnitt 3.1 bis 3.5) aufgeführt: Vollholz (auch KVH ) ohne oder mit Keilzinkenstoß [ÜH- bzw. ÜZ-Verfahren] Brettschichtholz [ÜZ-Verfahren, auch für Nichtserienfertigung] Sperrholz (nach DIN 68705-3 bis -5) [ÜZ-Verfahren] Spanplatten/ Flachpressplatten (nach DIN 68763) [ÜZ-Verfahren] Geklebte tragende Holzbauteile, z. B. einseitig beplankte (offene) Wandelemente [ÜH-Verfahren] Tragwerke mit Nagelplattenverbindungen [ÜZ-Verfahren, auch für Nichtserienfertigung] Geklebte Verbundbauteile aus Brettschichtholz und Brettsperrholz [ÜZ-Verfahren] Beidseitig bekleidete oder beplankte geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z. B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart [ÜZ-Verfahren, auch für Nichtserienfertigung] Beidseitig bekleidete oder beplankte nicht geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z. B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart [ÜZ-Verfahren, auch für Nichtserienfertigung] Holzschrauben mit einem Gewinde nach DIN 7998 [ÜH-Verfahren] Nägel mit profilierter Schaftausbildung (z. B. Rillennägel) [ÜHP-Verfahren] Betonrippenstähle, Gewindestangen und Stahlstäbe mit 1

Verfahren] Holzschraubengewinde für den Holzbau [ÜH- Klammern [ÜHP-Verfahren] Dabei bedeutet: ÜH-Verfahren: lediglich Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP-Verfahren: lediglich Übereinstimmungserklärung des Herstellers, aber nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle ÜZ-Verfahren: Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle Anmerkung: Für oben genannten Holzbauprodukte ist im Abweichungsfall von der technischen Regel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich! 2) Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Bauprodukte Bauprodukte, die für ihre Verwendung allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind (weil für sie keine technischen Regeln nach Bauregelliste A Teil 1 existieren oder weil sie von diesen technischen Regeln wesentlich abweichen), müssen immer ein Ü- Zeichen tragen (wie das auszusehen hat, regelt die Zulassung, natürlich ist die Zul.- Nummer anzugeben). 3) Bauprodukte nach europäischer, harmonisierter Norm (EN bzw. DIN EN) sowie mit europäischer technischer Zulassung (ETA) Alle wesentlichen Bauprodukte, die in der (bauaufsichtlichen) Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind, ganz gleich, ob nach EN oder mit ETA, müssen die CE- Kennzeichnung aufweisen ((siehe aber Anmerkung am Ende der Ausführungen von Abschnitt3)). Normalerweise reicht diese CE-Kennzeichnung aus, damit die Produkte auch verwendet werden können bzw. dass mit den angegebenen Kennwerten (z. B. charakteristischen Werten) die Berechnung und Ausführung nach DIN EN 1995-1-1 (einschließlich des Nationalen Anwendungsdokuments, Eurocode, Teil 1-1) sowie DIN 1052-10:2012-05 erfolgen kann. Das ist der Fall bei Brettschichtholz nach EN 14080:2005 Bauholz mit rechteckigem Querschnitt (also Vollholz im bisherigen Sinne) nach EN 14081-1:2005 2

Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen nach EN 13986:2004 (Massivholzplatten, Sperrholz, organisch und zementgebundene Spanplatten, organisch und gipsgebundene Faserplatten, OSB) Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) nach EN 438-7:2005 Furnierschichtholz für tragende Zwecke nach EN 14374:2004 Gipsplatten (früher: Gipskartonplatten) nach EN 520:2004 Vorgefertigte tragende Bauteile mit Nagelplattenverbindungen nach EN 14250:2010 Stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14592:2008 Nicht stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14545:2008 Zusätzlich zu den genannten EN-Normen sind allerdings noch einige Anlagen nach Bauregelliste B Teil 1 zu beachten, wonach z. B. bei einigen der aufgeführten Holzbauprodukte, beispielsweise für Brettschichtholz nach DIN EN 14080 und bei Vorgefertigten tragenden Bauteilen mit Nagelplattenverbindungen (Fachwerkträgern) nach EN 14250 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich sein kann, was dann zu einer Ü-Kennzeichnung des Bauproduktes führt. Insbesondere bei Bauprodukten nach ETA muss der Anwender und Verwender ggf. Erkundungen bei der zuständigen Baubehörde einholen, denn die Angaben in der Bauregelliste B Teil 1 reichen nicht aus, um definitiv festzustellen, für welchen Anwendungsbereich die Produkte geeignet sind, denn: die CE-Kennzeichnung besagt nur, dass das Produkt brauchbar ist! Dies gilt insbesondere für: Leichte Holzbauträger und stützen (mit ETA nach Leitlinie/ ETAG 011), Blechformteile (mit ETA nach Leitlinie/ ETAG 015), Bausätze (Kits) für den Holzrahmenbau (mit ETA nach Leitl./ ETAG 007), Bausätze (Kits) für Blockhäuser (mit ETA nach Leitlinie/ ETAG 012), aber auch für: Plattenförmige Kreuzlagen-Holzelemente für tragende Bauteile in Holzbauwerken (mit ETA ohne Leitlinie, d.h. immer noch nach Gemeinsamen Verfahrensregeln / CUAP), Holzbauelemente für Wände, Dächer und Decken/ Böden (mit ETA ohne Leitlinie, nach CUAP), Leichte Holzbauträger (mit ETA ohne Leitlinie/ CUAP), Selbstbohrende Schrauben als Holzverbindungsmittel (mit ETA ohne 3

Leitlinie/ CUAP), Gipsgebundene Spanplatte (mit ETA ohne Leitlinie/ CUAP), Zementgebundene Bauplatte (mit ETA ohne Leitlinie/ CUAP), Nägel mit profilierter Schaftausbildung und Schrauben zum Anschluss von Blechen und Blechformteilen im Holzbau (mit ETA ohne Leitlinie/ CUAP), Außenseitiges Wärmedämmverbundsystem für die Verwendung im Holzrahmenbau (mit ETA ohne Leitlinie/ CUAP). ((Anmerkung: Bis zum Jahre 2008 (!) bestand laut Vorbemerkungen zur Bauregelliste diese Kennzeichnungspflicht auch für Bauprodukte, die einer ETA entsprechen, ganz gleich, ob nach Leitlinie/ ETAG oder ohne (also aufgrund einer CUAP) erteilt. Warum diese Kennzeichnungspflicht entfallen ist, müsste höheren Ortes erfragt werden, und was wenn überhaupt das für Holzbauprodukte, z. B. für Selbstbohrende Schrauben als Holzverbindungsmittel oder für Bausätze für den Holzrahmenbau, bedeutet, muss sich in der Praxis erweisen. Denn: Gemäß Bauregelliste ist weiterhin verfügt, dass Klassen oder Leistungsstufen eines Bauproduktes aus der CE- Kennzeichnung erkennbar sein müssen)) B) Bauaufsichtliches/ baurechtliches Verfahren und Verantwortlichkeiten Die Landesbauordnung (LBO) jedes der 16 Bundesländer bestimmt, wie das Bauverfahren abzulaufen hat und wie die Verantwortlichkeiten geregelt sind. Dem Wunsch von Bauherren und anderen am Bau Beteiligten, vor allem auch den Forderungen des Handwerks und der Industrie folgend, mit weniger bürokratischem Aufwand und behördlicher Kontrolle bauen zu können, wurden die Verfahren zur Erlangung einer Baugenehmigung vor vielen Jahren stark abgespeckt. a) Dazu wurden als erste wichtige Maßnahme die Baugenehmigungsverfahren dem Bauprojekt entsprechend abgestuft und vereinfacht je nach Landesbauordnung unterschiedlich (aber der Musterbauordnung/ MBO schon weitgehend folgend). Im Grundsatz gilt für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, dass dafür eine Baugenehmigung erforderlich ist. Allerdings sind je nach Umfang und Wichtigkeit von Bauvorhaben in den jeweiligen Landesbauordnungen Abstufungen vorgesehen: Keine Baugenehmigung notwendig für bestimmte Anlagen (weil sie anderweitig genehmigt werden müssen; Holzbauten kaum betroffen) 4

Verfahrensfreie Bauvorhaben (z. B. Terrassenüberdachungen, Wochenendhäuser, nichttragende und nichtaussteifende Bauteile, Fenster und Türen samt Öffnungen, Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, also Gebäude und freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe) Genehmigungsfreistellung (z. B. bestimmte Wohngebäude und sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, teils auch 3, also Gebäude bis zu 7 m Höhe) Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (ähnlich definierte Gebäude wie bei der Genehmigungsfreistellung ) Bauanzeigeverfahren Kenntnisgabeverfahren Auf eine wichtige Tatsache sei aber hingewiesen: Die Genehmigungsfreiheit bzw. Vereinfachung sowie die Beschränkung oder der Verzicht bauaufsichtlicher Prüfungen entbinden keineswegs von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch die Landesbauordnungen gestellt werden. Im Klartext: Alle bautechnischen Nachweise (Nachweis der Standsicherheit, des Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutzes) müssen angefertigt werden, gleichgültig ob sie (je nach Verfahren) vorgelegt werden müssen oder nicht. Es ist ein Trugschluss zu meinen, beispielsweise auf einen Standsicherheitsnachweis verzichten zu können, nur weil der nicht geprüft oder nicht einmal vorgelegt werden muss. b) Die zweite wesentliche Vereinfachung betrifft die am Bau Beteiligten, die Verantwortlichen für das Bauvorhaben/ Bauverfahren. Die Bauordnung definiert die Verantwortlichen und deren Aufgabenbereich wie folgt (Genaueres ist der jeweiligen Landesbauordnung zu entnehmen): Bauherr Entwurfsverfasser (Architekt, Tragwerksplaner) Unternehmer Bauleiter Über allem steht im Bauverfahren also der Bauherr, der sich da i.d.r. nicht sachkundig der nachgeordneten am Bau Beteiligten bedienen muss. Jeder davon hat die von der Bauordnung gemeinten Aufgaben wahrzunehmen und im Sinne seiner Verantwortlichkeit, also des Geradestehens bei Unregelmäßigkeiten, 5

Fehlern, Schäden u. dgl., dafür einzustehen. Diese Verantwortung kann weitreichende Folgen haben: Ein Architekt, Bauingenieur, Tragwerksplaner, Unternehmer ist gut beraten, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Nachweise sind beispielsweise nach der geltenden Berechnungsnorm DIN EN 1995-1-1 und DIN 1052-10: 2012-05 (für Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken) zu erbringen, was nichts anderes bedeutet, als dass alle Nachweise die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten erbringen müssen. Die Nachweise sind am Verwendungsort (Baustelle, Herstellwerk) bereitzuhalten. Der Bauleiter wiederum hat dafür zu sorgen, dass die auf die Baustelle gelangenden Bauprodukte dem entsprechen, was in den Plänen ausgewiesen ist. Dazu reicht schon, auf die entsprechende Kennzeichnung zu achten. Nicht gekennzeichnete Bauprodukte lassen keinen Raum für Interpretationen, sie dürfen ganz einfach nicht verwendet werden! Berlin, 31.05.2013 Norbert Balmer (Obmann des Güteausschusses Holzhausbau) 6