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AMTSBLATT für den Landkreis Saalekreis 05. Jahrgang Merseburg, den 05. Mai 2011 Nummer 17 I N H A L T Kreistag Saalekreis / Ausschusssitzungen: Tagesordnung der Sitzung des Kultur- und Sportausschusses am 11.05.2011...1 Tagesordnung der Sitzung des Bildungsausschusses am 16.05.2011..1 Bekanntmachungen des Landkreises Saalekreis: Dezernat I / Rechtsamt Kommunalaufsicht: - Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Fuhne.1-6. Änderung der Verbandssatzung des AZV Götschetal 2 - Bekanntmachung des Wappens und der Flagge der Gemeinde Petersberg einschließlich deren Genehmigungen...3 Dezernat II / Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt: Neuregelung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zucht- und Nutzequiden (nicht registrierte Equiden) in Sachsen-Anhalt..5 Dezernat III / Umweltamt Untere Wasserbehörde: Indirekteinleitergenehmigung für IVU-Anlagen Xentrys Leuna GmbH...6 Dezernat III / Ordnungsamt Untere Jagdbehörde: Jägerprüfung 2011 im Saalekreis..6 Impressum....6 Kreistag Saalekreis - Ausschusssitzungen - Kultur- und Sportausschuss Datum: 11. Mai 2011 Zeit: 17.00 Uhr Ort: 06217 Merseburg, Kreisverwaltung Saalekreis, Domplatz 9, Sitzungszimmer 357 (Umweltamt) Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Feststellungen über Einwendungen zur Niederschrift der letzten Sitzung (19.01.2011) 4. Fördermittel Anträge Denkmalpflege Anträge Sportförderung Anträge Kulturförderung 5. Mitteilungen und Anfragen Nichtöffentlicher Teil 6. Mitteilungen und Anfragen Bildungsausschuss Datum: 16. Mai 2011 Zeit: 17.00 Uhr Ort: 06217 Merseburg, Gymnasium J. G. Herder, Am Saalehang 1 Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Feststellungen über Einwendungen zur Niederschrift der letzten Sitzung 4. Satzung zur 2. Änderung der Satzung für die Schülerbeförderung im Saalekreis 5. Änderung der Entgeltordnung der Kreisvolkshochschule Saalekreis 6. Änderung der Honorarordnung der Kreisvolkshochschule Saalekreis 7. Mitteilungen und Anfragen Bekanntmachungen des Landkreises Saalekreis Dezernat I / Rechtsamt Kommunalaufsicht: Satzung des Abwasserzweckverbandes Fuhne (Verbandssatzung) Änderung Auf Grund der 6, 8, 14 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 08.02.2011 (GVBl. LSA S. 68,125) sowie der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA 383), zuletzt geändert durch 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 20.01.2011 (GVBl. LSA S. 14,18) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverband "Fuhne" am 23.03.2011 folgende Änderung der Verbandssatzung vom 16.12.2009 beschlossen

Seite 2 Amtsblatt Nr. 17 05. Mai 2011 1 Name, Sitz, Mitglieder wird wie folgt geändert. im 1 erhält Absatz 3 folgenden neue Fassung 3) Mitglieder des Verbandes, sind: Stadt Südliches Anhalt mit folgenden Ortschaften und Ortsteilen: Edderitz mit den Ortsteilen Edderitz, Pfaffendorf, und Pilsenhöhe, Glauzig mit den Ortsteilen Glauzig und Rohndorf, Maasdorf mit dem Ortsteil Maasdorf, Trebbichau an der Fuhne mit den Ortsteilen Trebbichau an der Fuhne und Hohnsdorf, Wieskau mit den Ortsteilen Wieskau und Cattau, Gröbzig mit dem Ortsteilen Gröbzig und Werdershausen Gemeinde Petersberg mit folgenden Ortschaften und Ortsteilen: Kütten mit den Ortsteilen Drobitz Kütten, Ostrau mit den Ortsteilen Mösthinsdorf, Ostrau und Werderthau Stadt Wettin-Löbejün mit folgenden Ortschaften und Ortsteilen: Löbejün mit den Ortsteilen Löbejün und Schlettau, Plötz mit den Ortsteilen Kösseln und Plötz 20 Inkrafttreten der Satzung Diese Änderung ist nach 14 Abs. 1 GKG LSA genehmigungspflichtig und tritt nach deren Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und der öffentlichen Bekanntmachung durch die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Saalekreis zum 01.04.2011 in Kraft. Wettin-Löbejün, den 29.04.2011 Heise amt. Verbandsgeschäftsführerin des AZV Fuhne - Siegel - Genehmigungsvermerk der Kommunalaufsichtsbehörde: Die Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Fuhne vom 23.03.2011, beschlossen unter der Beschluss-Nr. VV 230311/4 wurde von der Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis als Untere Rechtsaufsichtsbehörde am 27.04.2011 (AZ.: I/15 11 03 302 we) genehmigt. Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird angeordnet, die Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Fuhne, beschlossen am 23.03.2011 unter der Beschluss - Nr.: VV 230311/4, gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 8 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998, GVBl. S. 81, zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125) öffentlich Weiß Kreisamtmann Satzung zur 6. Änderung der Verbandssatzung des AZV Götschetal Präambel Aufgrund der 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) i.d.f. vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.01.2011 (GVBl. LSA S. 14, 18); der 150-157 des Wassergesetzes für das Land Sachsen Anhalt (WG-LSA) i. d.f. vom 12.04.2006 (GVBl. LSA S. 248) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.12.2010 (GVBl. LSA S. 569, 577) sowie der 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen Anhalt, i.d.f. der Bekanntmachung vom 26.02.1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.02.2011 (GVBl. LSA S. 68, 125) sowie die 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen Anhalt (KAG LSA) i.d.f. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.02.2011 (GVBl. LSA S. 58) beschließt der Abwasserzweckverband Götschetal in seiner Verbandsversammlung am 21.03.2011 die folgende 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung: Artikel 1 Sachliche Änderung 1 (1) Rechtsnatur, Name, Sitz, Mitgliedsgemeinden, Siegel erhält folgenden Wortlaut: Mitglieder des Zweckverbandes sind die Gemeinde Petersberg (teilweise), mit den Ortsteilen Alaune, Beidersee, Dachritz, Drehlitz, Frößnitz, Grube Ferdinande, Gutenberg, Merkewitz, Morl, Möderau, Nehlitz, Petersberg, Sennewitz, Sylbitz, Teicha. Trebitz, Wallwitz und Westewitz. die Stadt Löbejün-Wettin, ab 1.4.2011 Stadt Wettin- Löbejün (teilweise), mit den Ortsteilen Nauendorf, Merbitz und Priester. Das Verbandsgebiet umfasst die angegebenen Ortsteile der beteiligten Gemeinden. 2 (1) Aufgaben des Verbandes, Verbandsanlage erhält folgenden Wortlaut: Der Zweckverband hat die Aufgabe die Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsverpflichtung für das Verbandsgebiet zu erfüllen. Die Aufgabe der Straßenoberflächenentwässerung verbleibt bei den Mitgliedsgemeinden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Verband die Pflicht zur Planung, Errichtung oder vertraglichen Nutzungssicherung von Verbindungssammlern, Kläreinrichtungen und Ortsnetzen sowie ihres Betriebes und ihrer Unterhaltung. Die näheren Einzelheiten werden in der Abwasserbeseitigungssatzung geregelt. 17 (2) Veröffentlichungen erhält folgenden Wortlaut: Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt der Einheitsgemeinde Petersberg und im Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Nauendorf, den 05.05.2011 Th. Herrmann Verbandsgeschäftsführer Siegel Genehmigungsvermerk der Kommunalaufsichtsbehörde: Die 6. Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Götschetal vom 21.03.2011, beschlossen unter der Beschluss-Nr. VV 01/2011 wurde von der Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis als Untere Rechtsaufsichtsbehörde am 04.05.2011 (AZ.: I/15 11 03 303 we) genehmigt.

05. Mai 2011 Amtsblatt Nr. 17 Seite 3 Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird angeordnet, die 6. Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Götschetal, beschlossen am 21.03.2011 unter der Beschluss - Nr.: VV 01/2011, gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 8 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998, GVBl. S. 81, zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125) öffentlich Weiß Kreisamtmann Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung des Wappens der Gemeinde Petersberg Bekanntmachungsanordnung: Hiermit wird angeordnet, das unter Beschluss - Nr.: 125/11/2010 durch den Gemeinderat der Gemeinde Petersberg am 17.11.2010 beschlossene Wappen, die Genehmigungsurkunde, sowie die Genehmigungsverfügung des Landkreises Saalekreis gem. 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S.383) zuletzt geändert durch 20 Abs.1 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2011 (GVBl.LSA, S.14) i.v.m. dem Rd.Erl. des MI vom 18.07.2007-31.13-10024 öffentlich Donat SB Kommunalaufsicht Landkreis Saalekreis DER LANDRAT Ihr Zeichen Ihr Schreiben Unser Zeichen Datum 21.12.2010 I/15 11 30-180 do 04.03.2011 Genehmigung des Wappens der Gemeinde Petersberg Auf den mit Schreiben vom 21.12.2010, hier eingegangen am 29.12.2010, erfolgten Antrag auf Genehmigung für das Wappen der Gemeinde Petersberg ergeht folgende Genehmigungsverfügung Der Gemeinde Petersberg wird mit der beiliegenden Urkunde, die Bestandteil dieser Verfügung ist, die Genehmigung zur Führung des dort beschriebenen Wappens erteilt. 2. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei. Begründung: Die Gemeinde Petersberg hat mit Schreiben vom 29.12.2010 (Posteingang) die Genehmigung für die Führung eines Wappens, wie in der Genehmigungsurkunde beschrieben, beantragt. Das Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt hat seine Zustimmung zu dem eingereichten Entwurf am 06.12.2010 erteilt. Für die Entscheidung über die Genehmigung ist der Landkreis Saalekreis nach 14 Absatz 2 i.v.m. 134 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) zuständige Behörde. Rechtliche Grundlage für die Genehmigung ist 14 Absatz 2 Satz 1 GO LSA. Danach bedarf die Annahme neuer Wappen einer Gemeinde der Genehmigung der Kommunalaufsicht. Der Gemeinderat der Gemeinde Petersberg hat mit Beschluss Nr.: 125/11/2010 vom 17.11.2010 den Entwurf des, wie in der Genehmigungsurkunde nunmehr beschriebenen, Wappens und damit dessen Führung als Hoheitszeichen für die Gemeinde Petersberg beschlossen. Durch die Zustimmung des Landeshauptarchives und den Erwerb der Urheberrechte stehen der Erteilung der Genehmigung auch keine anderweitigen Gründe für die Führung und Benutzung des Wappens entgegen. In diesem Fall hat die Kommunalaufsicht die erforderliche Genehmigung zu erteilen. 2. Die Entscheidung zur Kostenfreiheit beruht auf 2 Abs.1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.05.2010 (GVBl.LSA S.320). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist beim Landkreis Saalekreis, Domplatz 9 in 06217 Merseburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Hinweise: Mit der Genehmigung des Wappen und der Hinterlegung beim Landeshauptarchiv ist dieses rechtsverbindlich. Im Dienstsiegel der Gemeinde ist das urkundlich verliehene Wappen gemäß 14 Absatz 3 Satz 2 GO LSA zu führen. Die Anfertigung und Führung von Dienstsiegeln, sowie die damit verbundenen Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsicht, regelt der Runderlass des MI vom 09.10.2008-31.13-10025. In der Hauptsatzung ist das geänderte Dienstsiegel aufzunehmen. Ich empfehle Ihrer Gemeinde, das genehmigte Wappen ebenfalls in der Hauptsatzung gesondert aufzunehmen. Zur Führung des Hoheitszeichens ist ausschließlich die Gemeinde Petersberg berechtigt. Das Wappen steht unter dem gleichen Rechtsschutz wie der Name einer Gemeinde ( 12 BGB, 16 UWG). Dies gilt insbesondere für die kommerzielle Nutzung des Wappens. Die Abbildung des urkundlich verliehenen Wappens zu heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung

Seite 4 Amtsblatt Nr. 17 05. Mai 2011 ist jedermann erlaubt. Zu anderen als den vorgenannten Zwecken darf das Hoheitszeichen nur mit Erlaubnis der Gemeinde benutzt werden. Frank Bannert - Siegel - Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung der Flagge der Gemeinde Petersberg Bekanntmachungsanordnung: Hiermit wird angeordnet, die unter Beschluss - Nr.: 125/11/2010 durch den Gemeinderat der Gemeinde Petersberg am 17.11.2010 beschlossene Flagge, die Genehmigungsurkunde, sowie die Genehmigungsverfügung des Landkreises Saalekreis gem. 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S.383) zuletzt geändert durch 20 Abs.1 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2011 (GVBl.LSA, S.14) i.v.m. dem Rd.Erl. des MI vom 18.07.2007-31.13-10024 öffentlich Donat SB Kommunalaufsicht Landkreis Saalekreis DER LANDRAT Ihr Zeichen Ihr Schreiben Unser Zeichen Datum I/15 11 30-180 do 04.03.2011 Genehmigung der Flagge der Gemeinde Petersberg Auf den mit Schreiben vom 21.12.2010, hier eingegangen am 29.12.2010, erfolgten Antrag auf Genehmigung für die Flagge der Gemeinde Petersberg ergeht folgende Genehmigungsverfügung Der Gemeinde Petersberg wird mit der beiliegenden Urkunde, die Bestandteil dieser Verfügung ist, die Genehmigung zur Führung der dort beschriebenen Flagge erteilt. 2. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

05. Mai 2011 Amtsblatt Nr. 17 Seite 5 Begründung: Die Gemeinde Petersberg hat mit Schreiben vom 29.12.2010 (Posteingang) die Genehmigung für die Führung einer Flagge, wie in der Genehmigungsurkunde beschrieben, beantragt. Das Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt hat seine Zustimmung zu dem eingereichten Entwurf am 06.12.2010 erteilt. Für die Entscheidung über die Genehmigung ist der Landkreis Saalekreis nach 14 Absatz 2 i.v.m. 134 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) zuständige Behörde. Rechtliche Grundlage für die Genehmigung ist 14 Absatz 2 Satz 1 GO LSA. Danach bedarf die Annahme neuer Flaggen einer Gemeinde der Genehmigung der Kommunalaufsicht. Der Gemeinderat der Gemeinde Petersberg hat mit Beschluss Nr.: 125/11/2010 vom 17.11.2010 den Entwurf der, wie in der Genehmigungsurkunde nunmehr beschriebenen,flagge und damit deren Führung als Hoheitszeichen für die Gemeinde Petersberg beschlossen. Durch die Zustimmung des Landeshauptarchives und den Erwerb der Urheberrechte stehen der Erteilung der Genehmigung auch keine anderweitigen Gründe für die Führung und Benutzung der Flagge entgegen. Lt.Runderlass des MI LSA vom 18.07.2007-31.13-10024, Nr.4.2., können die Flaggen einfache Streifenflaggen oder für den Fall, dass die Gemeinde ein Wappen führt, eine Streifenflagge mit Wappen sein. In diesem Fall hat die Kommunalaufsicht die erforderliche Genehmigung zu erteilen. 2. Die Entscheidung zur Kostenfreiheit beruht auf 2 Abs.1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.05.2010 (GVBl.LSA S.320). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist beim Landkreis Saalekreis, Domplatz 9 in 06217 Merseburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Frank Bannert - Siegel - Hiermit erteile ich der Genehmigungsurkunde Gemeinde Petersberg die Genehmigung zur Führung der nachfolgend beschriebenen Flagge: Die Flagge ist blau-weiß-blau(1:4:1) gestreift (Querform: Streifen waagerecht verlaufend, Längsform: Streifen senkrecht verlaufend) und mittig mit dem Gemeindewappen belegt. Frank Bannert Landrat des Landkreises Saalekreis Siegel Dezernat II / Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt: Neuregelung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zucht- und Nutzequiden (nicht registrierte Equiden) in Sachsen-Anhalt Entsprechend der Verordnung (EG) 504/2008 und in Verbindung mit Abschnitt 13 der Viehverkehrsverordnung ist der Halter von Equiden (Einhufer) verpflichtet, seine Tierhaltung vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen. Von der zuständigen Behörde wird dann eine 12- stellige Registriernummer vergeben. Desweiteren hat jeder Equidenhalter die Verpflichtung, zur Identifizierung seiner Equiden (Pferd, Pony, Esel) einen Equidenpass ausstellen zu lassen sowie die Kennzeichnung seiner Equiden mittels Transponder vornehmen zu lassen. Kennzeichnungspflichtig mittels elektronischem Transponder (Chip) und Equidenpass sind - alle nach dem 30. Juni 2009 geborenen Equiden und - alle vor dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden, für die bisher noch kein Pass ausgestellt wurde (da diese den Geburtsbetrieb noch nie verlassen haben). Dazu ist folgende Verfahrensweise festgelegt: 1. Der Equidenhalter fordert beim Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Halle, Angerstraße 6, 06118 Halle, einen Transponder an. Gleichzeitig beantragt er formlos bei der zuständigen Veterinärbehörde die Ausstellung eines Equidenpasses. 2. Die Veterinärbehörde sendet dem Equidenhalter unverzüglich die entsprechenden Erfassungbögen zu. 3. Der Equidenhalter veranlasst unverzüglich die Transponderimplantation durch einen registrierten praktizierenden Tierarzt seiner Wahl und veranlasst die Dokumentation in den entsprechenden Erfassungsbögen. Die Erfassungsbögen sind dem zuständigen Veterinäramt zuzusenden. Bei neu geborenen Equiden hat die Identifizierung innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder vor Ablauf des Geburtsjahres je nachdem, welche Frist später abläuft, zu erfolgen. Danach können die Equiden nicht mehr zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt werden. 4. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt veranlasst dann beim Landeskontrollverband die Drucklegung. Die Ausstellung von Equidenpässen ist kostenpflichtig. Bei Equiden, die bis zum 30. Juni 2009 geboren wurden und die bis zum 31. Dezember 2009 nicht identifiziert wurden, kann nur ein Ersatzpass ausgestellt werden. Diese Tiere dürfen nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt werden. Dies wird im Equidenpass durch die zuständige Veterinärbehörde entsprechend vermerkt. Sollten sich Änderungen zu dem Eigentümer ergeben (Eigentümerwechsel) ist dies vom Tierhalter unverzüglich der zuständigen Veterinärbehörde mitzuteilen. Die Übernahme

Seite 6 Amtsblatt Nr. 17 05. Mai 2011 (Verkauf) in einen anderen Bestand darf nur in Begleitung eines Equidenpasses erfolgen und soweit der Equide nach dem 01. Juli 2009 geboren wurde, muss dieser mittels Transponder gekennzeichnet sein. Eine Verbringung von Equiden in andere Mitgliedsstaaten ohne Chip und somit auch ohne Equidenpass ist rechtswidrig. Für weitere Informationen steht Ihnen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalekreis zur Verfügung. Landkreis Saalekreis Dezernat II Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Oberaltenburg 4b 06217 Merseburg Tel.: 03461 401771 Fax: 03461 401799 veterinaeramt@saalekreis.de Montag, Mittwoch, Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr, Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr, Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr Eine kostenfreie Kopie der Entscheidung ist an der Auslegungsstelle erhältlich. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt diese Genehmigung den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt. Merseburg, 28. April 2011 Handschak Dezernent Dezernat III / Umweltamt Untere Wasserbehörde: Bekanntmachung Der Landkreis Saalekreis, als untere Wasserbehörde, erteilte die Indirekteinleitergenehmgung (1. Änderung) entsprechend 58 Absatz 1, 59 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndEinlVO) sowie der Abwasserverordnung (AbwV): Inhaber der Genehmigung: Xentrys Leuna GmbH Am Haupttor, Bau 3116, 06237 Leuna Zweck: Beseitigung von Prozessabwasser aus der Polymerisation von Caprolactam/Änderung der Abwassermenge Örtliche Lage: Landkreis: Saalekreis Gemeinde: Leuna Öffentliche Abwasseranlage: Zentrale Abwasseranlage der Infra Leuna GmbH Der Genehmigungsbescheid des Landkreises Saalekreis vom 07. April 2011, AZ: 67.4.205-52.11.Ind6.gna liegt zu jedermanns Einsichtnahme aus: Dezernat III / Ordnungsamt Untere Jagdbehörde: Jägerprüfung 2011 im Saalekreis Der Landkreis Saalekreis als Untere Jagdbehörde teilt mit, dass die diesjährige Jägerprüfung nach 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz am 29. Juni und am 2. Juli 2011 durchgeführt wird. Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist schriftlich zu stellen. Antragsformulare sind beim Ordnungsamt des Landkreises in Merseburg, Domplatz 2, Untere Jagdbehörde, Zimmer 102 erhältlich. Die Prüfungsgebühr in Höhe von 125,00 Euro ist bei Antragstellung zu entrichten, der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch ist vorzulegen. Anmeldeschluss ist der 31. Mai 2011. Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Unteren Jagdbehörde unter den Telefonnummern 03461 40-1237 oder 40-1219 zur Verfügung. Sprechzeiten: Dienstag von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr sowie nach Vereinbarung Ort: Kreisverwaltung Saalekreis Domplatz 9, 06217 Merseburg Zimmer 300, Tel. 03461/401913 Zeitraum: 11. Mai 2011 bis 25. Mai 2011 Impressum Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis; im Internet unter: www.saalekreis.de Herausgeber: Der Landrat; Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg, Tel. 03461 / 40-0; Postanschrift: Postfach 1454, 06204 Merseburg Verantwortlich: Geschäftsstelle Kreistag / Öffentlichkeitsarbeit Satz/Druck: Landkreis Saalekreis Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es liegt für einen Zeitraum von einem Monat in der Information der Kreisverwaltung, Domplatz 9, im Bürgerbüro Hansering 19 in 06108 Halle sowie in der Bürgerinformation Kirchplan 1 in 06268 Querfurt zur Einsichtnahme aus. Den Stadtverwaltungen und gemeinsamen Verwaltungsämtern der Gemeinden wird das Amtsblatt zur Bekanntmachung zur Verfügung gestellt. Es kann abonniert werden. Bezug und Informationen: Landkreis Saalekreis, Geschäftsstelle Kreistag, Postfach 1454, 06204 Merseburg, Tel. 03461 / 40-1023, E-Mail: sabine.runge@saalekreis.de