Herzlich willkommen zur redmark Online-Schulung: Umsatzsteuerpflicht und Mitgliedsbeiträge mit Ulrich Goetze Steuerberater, Rechtsbeistand 1
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) 2
Kleinunternehmer Grenze nach 19 UStG: Der Vorjahresumsatz betrug weniger als 17.500 Euro Der Umsatz in diesem Jahr ist voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro Umsatz in diesem Sinne sind die steuerbaren Umsätze abzüglich der umsatzsteuerfreien Umsätze. 3
Kleinunternehmer Achtung: Die Umsätze der Untergliederungen (Abteilungen, Gruppen) sind einzubeziehen! 4
Kleinunternehmer Bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 17.500 Euro in diesem Jahr beginnt die Steuerpflicht im Folgejahr Zum Jahresende ist die Buchführung des Vereins durchzusehen, ob die Umsatzgrenzen überschritten sind 5
Nicht steuerbare Leistungen Im ideellen Bereich des Vereins liegt kein Leistungsaustausch vor: Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse (teilweise) 6
Steuerbarkeit der Zuschüsse Zuschüsse sind nicht steuerbar: Bei institutioneller Förderung Zuschüsse sind steuerbar: Bei Leistungsaustausch Wenn Entgelt von dritter Seite vorliegt Anhängiges Verfahren beim BFH V R 29/08 Zuschuss einer Gemeinde für Schwimmbad 7
Mehrwertsteuersatz Der Steuersatz für Leistungen im Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung beträgt 7 % ( 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) Steuerbefreiungen in gemeinnützigen Bereichen: Wohlfahrt, Soziales ( 4 Nr. 18 UStG) Gesundheit ( 4 Nr. 14, 16 UStG) Bildung ( 4 Nr. 21 UStG) Kulturelle Einrichtungen ( 4 Nr. 20 UStG) Jugend ( 4 Nr. 22-25 UStG) Kurse und Teilnehmergebühren bei Sport, Kultur, Bildung 8
Vorsteuerabzug Abzugsfähig sind Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnen sind Vorsteuern sind aufzuteilen, wenn die Eingangsleistungen teilweise umsatzsteuerpflichtigen oder umsatzsteuerfreien Erlösen zuzuordnen sind. Anschaffung von Anlagevermögen Laufende Kosten 9
Vorsteuerkorrektur in Folgejahren Bei Änderung des Verhältnisses des umsatzsteuerpflichtigen Anteils in Folgejahren ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen ( 15a UStG): Bewegliche Wirtschaftsgüter: 5 Jahre je Jahr 1/5 (20 %) des Vorsteuerabzugs Gebäude: 10 Jahre Je Jahr 1/10 (10 %) des Vorsteuerabzugs 10
Vorsteuerpauschalierung Vorsteuerpauschalierung mit 7 %, wenn der Vorjahresumsatz 35.000 Euro nicht überschritten hat ( 23 UStG) 11
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) 12
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Die MwStSystRL ist die Grundlage der Umsatzbesteuerung aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) Ziele: Gleiche umsatzsteuerliche Grundlagen der Mehrwertsteuer-Erhebung in allen Staaten der EU Harmonisierung Keine Wettbewerbsverzerrung 13
MwSt-Systemrichtlinie Nach Artikel 2 unterliegen der Mehrwertsteuer u. a. folgende Umsätze: a) Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt; c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt; 14
MwSt-Systemrichtlinie Zulässige Einschränkungen durch den Gesetzgeber: Bereiche Kultur, Körperertüchtigung, Jugend können steuerbefreit sein, wenn: Verein ohne Gewinnstreben, ehrenamtliche Führung, Aktivitäten nicht zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen, kein Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern. Steuerbefreiung auch gegenüber Nichtmitgliedern 15
Umsetzung in deutsches Umsatzsteuerrecht Bildung, Sport und Kultur Steuerbefreit nach 4 Nr. 22a UStG sind: Vorträge, Kurse und Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von Akademien, Volkshochschulen, Berufsverbänden und gemeinnützigen Organisationen» Wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden Steuerbefreit nach 4 Nr. 22b sind: Teilnehmergebühren Bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen 16
Teilnehmergebühren ( 4 Nr. 22b UStG) Voraussetzung für Teilnehmergebühren an kulturellen Veranstaltungen: Laientheater Volkstanzen Chöre Orchester 17
Teilnehmergebühren ( 4 Nr. 22b UStG) Voraussetzung für Teilnehmergebühren an sportlichen Veranstaltungen (67a AO) : Organisatorische Maßnahmen des Vereins die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben Bestimmung des Zeitpunkts der sportlichen Betätigung, Zurverfügungstellung des Sportgeländes, Parkplätze, Umkleideräume und Toiletten, Beaufsichtigung und/oder Betreuung der Sportler, -innen, Kontrolle durch Kampf- und/oder Schiedsrichter Maßnahmen der Unfallverhütung 18
Keine Teilnehmergebühren Keine Teilnehmergebühren und somit nicht umsatzsteuerbefreit nach 4 Nr. 22 b: Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen Nutzungsüberlassung von Vereinsanlagen Entgelte hierfür werden zugeordnet Mitglieder: Zweckbetrieb Nichtmitglieder: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatzsteuersatz Zweckbetrieb: 7 % Umsatzsteuersatz wirtsch. Geschäftsbetrieb: 19 % 19
Aktuelle Rechtsprechung Besteuerung der Teilnehmergebühren an sportlichen Veranstaltungen ( 4 Nr. 22b UStG) oder Überlassung von Sportanlagen 20
Überlassung von Sportgeräten Flugsportverein Der Verein beantragt, die Entgelte als Überlassung von Sportgeräten mit 7 % zu besteuern Vorsteuerüberschüsse aus Anschaffungen der Flugzeuge Finanzamt: Die Entgelte sind als Teilnehmergebühren nach 4 Nr. 22b UStG von der Umsatzsteuer befreit Der BFH (v. 9.8.2007-V R 27/04) entscheidet: Es handelt sich um die Überlassung von Sportgeräten Die Mitgliedsbeiträge können umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch sein 21
Überlassung der Sportanlage Golfclub Der Verein beantragt, die Mitgliedsbeiträge und Entgelte als Überlassung von Sportanlagen zu besteuern Mitglieder 7 % Nichtmitglieder (Greenfee) 19 % Vorsteuerüberschüsse aus Herstellung der Golfanlage Finanzamt: Die Entgelte sind als Teilnehmergebühren nach 4 Nr. 22b UStG von der Umsatzsteuer befreit Der BFH (v. 11.10.2007-V R 69/06) entscheidet: Es handelt sich um die Überlassung von Sportanlagen Die Mitgliedsbeiträge können umsatzsteuerbar sein Auch die Aufnahmegebühren der Mitglieder können steuerbar sein 22
Überlassung von (Sport-)geräten /Vereinsanlagen Betroffen sind u. a. Vereine mit : Flugsport, Golf Schießsport, Drachenfliegen, Ballonflug Reiten Segeln, Rudern, Kanu, Angeln Kegeln, Bowling Freies Schwimmen, Eislaufen Tennis, Badminton, Squash, Tischtennis Fitness-Anlagen, Mini-Golf Kultur (Räume, Instrumente) 23
Keine Überlassung von Anlagen Umsatzsteuerbefreit ist Übungsbetrieb in Form von Kursen und Teilnehmergebühren: Turnen Leichtathletik Schwimmen (Kurse und Training) Wandern Skilaufen Gruppentraining Mannschaftssportarten Aktive Kulturausübung (Theater, Chöre, Orchester) Bildungsmaßnahmen 24
Steuerbefreiung Jugend Leistungen im Jugendsportbereich sind grundsätzlich nach 4 Nr. 22b, 4 Nr. 25 umsatzsteuerbefreit FG Nürnberg v. 11.9.2007 II 238/2004 25
Mitgliedsbeiträge 26
Mitgliedsbeiträge Körperschaftsteuergesetz 8 Ermittlung des Einkommens Abs. 5: Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz. 27
Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuerrichtlinien Abschnitt 4 Mitgliederbeiträge Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. 28
Mitgliedsbeiträge BFH v. 9.8.2007-V R 27/04 (Flugsportverein) Mitgliedsbeiträge können Entgelte für Leistungen des Vereins sein BFH v. 11.10.2007-V R 69/06 (Golfclub) Mitgliederbeiträge können Entgelte für Leistungen sein Entsprechendes gilt für Aufnahmegebühren 29
Mitgliedsbeiträge Bereiche Kultur, Körperertüchtigung, Jugend können steuerbefreit sein: Der Verein ist ohne Gewinnstreben tätig, der Verein wird ehrenamtlich geführt, Aktivitäten dienen nicht zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen, kein Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern. Die Steuerbefreiung gilt auch gegenüber Nichtmitgliedern 30
Umsatzsteuerbefreiung von sportlichen Dienstleistungen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins sind unter Berufung auf die MwStSystRL insgesamt steuerbefreit auch gegenüber Nichtmitgliedern Entscheidung zur Umsatzsteuerpflicht von Greenfee bei gemeinnützigen Golfvereinen (BFH v. 3.4.2008, V R 74/07)) 31
Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines Golfclubs Unmittelbare Berufung des Vereins auf die MWStSystRL Überlassung von Golfbällen und Greenfee ist steuerbefreit Greenfee-Urteil aus 1987 nicht mehr anwendbar Verein ohne Gewinnstreben auch bei einem nicht gemeinnützigen Verein (keine Gewinnausschüttungen) Leistungen des GC dienen unmittelbar der Körperertüchtigung Die hilfsweise Prüfung, ob der Zweck nur durch diese Umsätze erreicht werden kann entfällt bei unmittelbarer Satzungsverwirklichung Dann ist auch die Wettbewerbssituation zu gewerblichen Anbietern unerheblich (BFH v. 3.4.2008, V R 74/07) 32
Leistungen eines Sportverbandes Sportverband Vereins- und Spielerakkreditierung Kurse für Trainer und Übungsleiter Schiedsrichter Jugendliche Netzwerk von Landes-Stützpunkten Verteilung von staatlichen Fördermitteln Beratungen Vereinsverwaltung Versicherungen Organisation von Meisterschaftsveranstaltungen 33
Umfang der Umsatzsteuerbefreiung Das Finanzamt hält die Leistungen des Englischen Hockeyverbandes für umsatzsteuerpflichtig Begründung: Keine bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistung Entscheidung des EuGH Auch Leistungen sind umsatzsteuerbefreit, die indirekt zur Förderung des Sports unerlässlich sind EuGH v. 16.10.2008 (Canterbury Hockey Club) 34
Umsetzung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwSystRL) in deutsches Umsatzsteuerrecht 35
Umsetzung der MwStSystRL Veranstaltungen, Kurse usw. sind umsatzsteuerbefreit, wenn die Veranstaltungen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe o MwStSystRL 36
Umsetzung der MwStSystRL Die Befreiungen können von Bedingungen abhängig gemacht werden: Keine systematische Gewinnerzielungsabsicht Keine Gewinnausschüttungen Ehrenamtliche Leitung und Verwaltung Diese Personen haben kein Interesse am wirtschaftlichen Ergebnis Preise müssen gegenüber gewerblichen Anbietern günstiger sein Keine Wettbewerbsverzerrung gegenüber gewerblichen Anbietern 37
Mitgliedsbeiträge Regelmäßig kein Leistungsaustausch: Vereine zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Denkmalschutz, Erziehung, Bildung, Naturschutz, Wohlfahrt, Mildtätigkeit, Hilfe für Flüchtlinge, Verfolgte, Zivilschutz 38
Was wird kommen? Zurzeit Wahlrecht des Steuerpflichtigen Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland Steuerfreiheit bestimmter Leistungen, die bisher steuerpflichtig waren Steuerpflicht bestimmter Leistungen, die bisher steuerfrei waren 39
Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge In welchem Umfang liegen umsatzsteuerbefreite Leistungen vor?: Leistungen im Jugendbereich Sportangebote auch Nutzungsüberlassung von Vereinsanlagen oder Sportgeräten Kulturelle Angebote Bildung, Wissenschaft Passive Mitgliedschaft? 40
Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge In welchem Umfang liegen umsatzsteuerpflichtige Leistungen vor?: Verfolgung von gewerblichen oder eigenwirtschaftlichen Interessen der Mitglieder (z. B. Berufsverbände) Bei Vorliegen von konkreten Vorteilen entsprechend der Zweckverfolgung des Vereins Freizeitgestaltung ohne Begünstigung 41
Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge Vereine mit folgenden Satzungszwecken können betroffen sein: Heimatpflege, Heimatkunde, Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug, Hundesport. Soweit nicht im Einzelfall steuerbefreite Leistungen erbracht werden (z. B. Kultur, Jugend) 42
Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge Bei einer Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge verliert der Verein ggf. seine bisherige Kleinunternehmereigenschaft ( 19 UStG) Folge des Überschreitens der Umsatzgrenze von 17.500 Euro: Umsatzsteuerpflicht von Leistungen, die bisher nicht besteuert wurden, bspw. Anzeigenerlöse Provisionseinnahmen Getränkeverkauf bei Veranstaltungen Sponsoring-Einnahmen 43
Vorsteuern Vorsteuerabzug Kein Abzug bei steuerfreien Umsätzen Keine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich zulässig Besteuerung des Verwendungseigenverbrauchs nach 3 Abs. 9a UStG Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach 15a UStG 44
Verfassungswidrigkeit 3 Abs. 1 Abgabenordnung Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. 45
Inhaltsverzeichnis über weitere Arbeitshilfen und Materialien Die folgenden weiterführenden Arbeitshilfen befinden sich im Produkt redmark der verein bzw. können bei Bedarf in der Redaktion unter verein@redmark.de angefordert werden:!"!! 46
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit und Teilnahme Fortsetzung der Diskussion im Forum www.redmark.de/verein 48