Das Iran Embargo Allgemeiner Teil Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle Grundlagen der Exportkontrolle Rechtssystematik http://www.bafa.de/
Übersicht 1. Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle 2. Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle 3. Genehmigungspflichten für Güter der Güterlisten 4. Beschränkungen für nicht-gelistete Güter 5. Genehmigungsarten 2
Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen Verhinderung der Anhäufung destabilisierender Mengen an Rüstungsgütern und Waffen Sensible Güter und Know-how dürfen nicht in Krisenregionen gelangen. Terrorismusbekämpfung Schutz von Menschenrechten und vor interner Repression Auswärtige Beziehungen und internationale Einbindungen dürfen nicht durch sensible Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr belastet werden (vgl. auch 4 Abs. 1 AWG). 3
Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle EU: Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-VO) Bei Entscheidungen über Ausfuhrgenehmigungen erwägen die jeweiligen Mitgliedsstaaten u.a. folgende Punkte: Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen aufgrund einer Festlegung durch den Rat der EU, die OSZE oder den Sicherheitsrat der VN nationale außen- und sicherheitspolitische Erwägungen Verhaltenskodex der EU bzgl. Waffenausfuhren Verpflichtungen aus den internationalen Nichtverbreitungsregimen beabsichtigte Endverwendung sowie die Gefahr einer Umlenkung 4
Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle Was bedeutet Kontrolle im Sinne des Außenwirtschaftsrechts? Was? An wen? Güter & Handlungen Länderlisten Bereitstellungsverbot Endverwendung Wohin? Wofür? 5
Übersicht 1. Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle 2. Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle 3. Genehmigungspflichten für Güter der Güterlisten 4. Beschränkungen für nicht-gelistete Güter 5. Genehmigungsarten 6
Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle Außenwirtschaftsfreiheit, 1 AWG Der Außenwirtschaftsverkehr ist frei, soweit er nicht durch Rechtsnormen der EU, die in Deutschland unmittelbare Geltung beanspruchen (z.b. EU- Embargoverordnungen; EG-Dual-use-Verordnung), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. die hierauf basierende Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder andere Bundesgesetze (z.b. KrWaffKontrG) eingeschränkt wird. 7
Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle Welche Gütergruppen / Regelungsbereiche sind zu unterscheiden? Gelistete Rüstungsgüter unterliegen einer umfassenden Kontrolle Gelistete Dual-use Güter unterliegen einer umfassenden Kontrolle. Nicht-gelistete Güter unterliegen Beschränkungen in Abhängigkeit von der tatsächlichen Verwendung. Nicht-gelistete Güter können zusätzlich durch Embargoverordnungen erfasst sein. 8
Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle Nationale und europäische rechtliche Rahmenbedingungen. EG-Dual-use-VO Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Embargo- Verordnungen Feuerwaffen- Verordnung Anti-Folter- Verordnung Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Ausführungsgesetz (CWÜAG) Kontrolle von Dual-use Gütern Kontrolle von Dual-use-Gütern und Rüstungsgütern Individuelle Sanktionsregelungen Kontrolle von Schusswaffen Kontrolle von Gütern, die zur Folterung bzw. Misshandlung von Menschen geeignet sind. Kontrolle von Kriegswaffen Kontrolle von Chemikalien 9
Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle Regelungsinstrumente Verbote Genehmigungspflichten 10
Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle Aus DEU in ein EU Mitgliedsland (auch elektronisch).. Handlungen die der Kontrolle unterliegen: (1) die Ausfuhr von Gütern (2) die Verbringung von Gütern Aus DEUbzw. der EU in ein Drittland (auch elektronisch). Meint die Vermittlung und Weitergabe von Fähig-und Fertigkeiten oder die Vornahme technischer Dienstleistungen unter Nutzung dieser Fähigund Fertigkeiten. (3) die Durchfuhr von Gütern (4) Handels- und Vermittlungsgeschäfte (5) technische Hilfe/Unterstützung Vermittlung von Erwerb Überlassung Vertragsabschluss zwischen zwei Ausländern. 11
Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle Was sind Güter i.s.d. Außenwirtschaftsrechts? Güter Ware verkörpert Technologie verkörpert / elektronisch Software verkörpert / elektronisch 12
Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle verkörpert unverkörpert geistig manuell Güterausfuhr Elektronische Güterausfuhr (E-Mail, Fax, etc.) Technische Unterstützung Technische Unterstützung 8, 9 AWV Art. 3, 4 EG- Dual-use-VO 2 Abs. 2, 13 AWG Art. 2 Nr. 2 iii) EG-Dual-use-VO 49 53 AWV 13
Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle In welchen Bereichen kann Technische Unterstützung beschränkt sein. Massenvernichtungswaffen / Trägertechnologie 49, 51 Abs. 1 AWV i.v.m. Art. 4 Abs. 1 EG-Dual-use-VO Weltweit Konventionelle Rüstungsproduktion 50, 51 Abs. 2, 3 AWV i.v.m. Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-use-VO Waffenembargoländer Zivile Nuklearanlagen 52 AWV i.v.m. 9 AWV Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan, Syrien Kommunikationsüberwachung 52a, 52b AWV 14
Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle Adressat der exportkontrollrechtlichen Regelungen ist stets der Ausführer/Verbringer/etc. Vertragspartner des Empfängers im Drittland u n d Verfügungsberechtigter über die Güter Sonderfälle: a) Wenn kein Vertrag vorliegt oder dieser nur im Auftrag abgeschlossen wurde, dann ist der Verfügungsberechtigte der Normadressat. b) Ist der Verfügungsberechtigte wiederum außerhalb der EU ansässig, so ist dessen Vertragspartner in der EU verantwortlich. 15
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Genehmigungspflichten für Güter der Güterlisten Unterscheidung nach gelisteten und nicht-gelisteten Güter. Güter gelistet nicht-gelistet Teil I A der Anlage AL zur AWV Teil I B der Anlage AL zur AWV Anhang I der EG-Dual-use-VO Verwendungszweck maßgeblich Rüstung national Dual-use-Güter national Dual-use-Güter Gemeinschaftsrecht ABC-Waffen + Flugkörper Rüstung Zivile Kerntechnik 17
Genehmigungspflichten für Güter der Güterlisten Gemeinsame Liste der EU für Dual-use Güter Anhang I der EG-Dual-use-VO Kategorie Kategorie 0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung Kategorie 1 Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine Kategorie 2 Werkstoffbearbeitung Kategorie 3 Allgemeine Elektronik Kategorie 4 Rechner Kategorie 5 Telekommunikation (Teil 1) Informationssicherheit (Teil 2) Kategorie 6 Sensoren und Laser Kategorie 7 Luftfahrtelektronik & Navigation Kategorie 8 Meeres-& Schiffstechnik Kategorie 9 Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung Gattung Gattung A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile Gattung B Prüf-, Test- und Herstellungsausrüstungen Gattung C Werkstoffe und Material Gattung D Software Gattung E Technologie 18
Genehmigungspflichten für Güter der Güterlisten NSG - Nuclear SuppliersGroup www.nsg-online.org MTCR - Missile Technology Control Regime www.mtcr.info Bestehen : seit 1975 (Londoner Klub) Zweck : Verhinderung der Proliferation von Ausrüstung für die Herstellung von Teilen/Materialien für A-Waffen an Nicht-Kernwaffen-Staaten Mitglieder : 46 Staaten Methode :- Beschließt Listen spezifischer Nuklearausrüstungen- und materialien (früher sog. Zangger-Listen) als auch von Dual-use- Waren, die für Nuklearzwecke missbraucht werden können. - Ablehnungen der Partnerstaaten (sog. Denial-Notifications) entfalten Bindungswirkung. Bestehen Zweck Mitglieder Methode : seit 1987 (beruht auf dem Londoner Abkommen von 1987 zur Begrenzung der Weitergabe von Raketentechnologie) : Verhinderung der Proliferation von Gütern zur Herstellung von Trägersystemen in Ländern, die nicht am MTCR teilnehmen. : 34 Staaten :- Beschließt Listen spezifischer Güter, die für Entwicklung und Herstellung entsprechender Systeme genutzt werden können. - Ablehnungen der Partnerstaaten (sog. Denial-Notifications) entfalten Bindungswirkung. AG - Australische Gruppe www.australiagroup.org WA- Wassenaar Arrangement www.wassenaar.org Bestehen : seit 1985 Zweck : Verhinderung der Proliferation von - Chemikalien (potentielle Vorprodukte für CW), - biologischen Agenzien (B-Waffen-relevant) - Anlagen und -teile, für CW/BW-Produktion relevant Mitglieder : 41 Staaten Methode :- Beschließt Listen von Chemikalien, biologischen sowie Anlagen und -teilen zur Herstellung bzw. Entsorgung von C/B- Waffenrelevanten Substanzen. - Ablehnungen der Partnerstaaten (sog. Denial-Notifications) entfalten Bindungswirkung. Bestehen : seit 1996 Zweck : Kontrolle der konventionellen Rüstung und von für konventionelle Rüstung relevanten Gütern Mitglieder : 41 Staaten Methode :- Beschließt eine Rüstungs- und eine Dual-use-Güter-Liste (2 Unterlisten = Sensitive list und Very sensitive list ). - Meldepflichten - Ablehnungen der Partnerstaaten (sog. Denial-Notifications) entfalten Bindungswirkung. 19
Genehmigungspflichten für Güter der Güterlisten Güter des Teils I A der Ausfuhrliste. Waffen, Munition & Rüstungsgüter 0001 Hand-, Faustfeuerwaffen 0002 Waffen mit größerem Kaliber 0003 Munition 0004 Bomben, Torpedos, Minen, Raketen, Flugkörper 0005 Feuerleiteinrichtungen, Prüfausrüstung 0006 Landfahrzeuge 0007 Chemische u. biologische Agenzien, ABC-Schutz 0008 Spreng-, Treibstoffe 0009 Kriegsschiffe, Marineausrüstung 0010 Luftfahrzeuge 0011 Elektronische Ausrüstung 0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie 0013 Spezialpanzer-, Schutzausrüstung 0014 Ausbildungs-, Simulationsausrüstung 0015 Bilderfassung 0016 Schmiedestücke, Gussstücke, unfertige Erzeugnisse 0017 Ausrüstungsgegenstände 0018 Ausrüstungen für die Herstellung von Rüstungsmaterial 0019 Strahlenwaffensysteme 0020 Tieftemperaturausrüstung 0021 Software für Rüstungsmaterial 0022 Technologie für Rüstungsmaterial 20
Genehmigungspflichten für Güter der Güterlisten Güter des Teils I B der Ausfuhrliste. Liste der national erfassten Dual-use-Güter Die Aufteilung nach Kategorie und Gattung entspricht der Systematik des Anhangs I der EG-Dual-use-VO. 2 B 909 Fließdrückmaschinen 2 B 952 Fermenter, Rührwerke 2 B 993 Beschichtungsanlagen 5 A 911 Funkausrüstung (Sudan) 5 D 911 Software für 5A911 (Sudan) 6 A 908 Radarnavigation etc. 6 D 908 Software für Radarnavigation 9 A 991 Sattelauflieger & Anhänger 9 A 992 LKW 9 A 993 Hubschrauber 9 A 994 Flugmotoren 9 E 991 Technologie f. Hubschrauber 21
Übersicht 1. Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle 2. Systematik und Grundbegriffe der Exportkontrolle 3. Genehmigungspflichten für Güter der Güterlisten 4. Beschränkungen für nicht-gelistete Güter 5. Genehmigungsarten 22
Beschränkungen für nicht-gelistete Güter Für die Ausfuhr nicht-gelisteter Güter bestehen grundsätzlich keine Genehmigungspflichten. Aus der beabsichtigten Endverwendung (EV) können jedoch im Einzelfall Beschränkungen der Außenwirtschaftsfreiheit erwachsen (Catch-all Klauseln). Nicht-gelistetes Gut Zivile EV Militärische EV Militärische EV ABC-Waffen oder Trägersysteme Kerntechnische Anlage Kein Waffenembargoland Waffenembargo-land 9 Länder Keine Beschränkungen Keine Beschränkungen Art. 4 Abs. 2 Art. 4 Abs. 4 Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 4 9 AWV 23
Beschränkungen für nicht-gelistete Güter Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs durch die Catch-all Klauseln. Gut ist bestimmt für kann bestimmt sein für MVW / Trägersysteme Militärische EV in Waffenembargoland Kerntechnische Anlage + 9 Länder MVW / Trägersysteme Militärische EV in Waffenembargoland Kerntechnische Anlage + 9 Länder BAFA kann eine Genehmigungspflicht begründen. Der Ausführermussdas BAFA in Kenntnis setzen und muss die Entscheidung des BAFA abwarten! BAFA kann eine Genehmigungspflicht begründen. 24
Beschränkungen für nicht-gelistete Güter Die militärische Endverwendung ist in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EG-Dual-use-VO legal definiert! Eine militärische Endverwendung liegt (nur) vor, wenn Einbau in ein Rüstungsgut des Teils I A der Ausfuhrliste Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Rüstungsgütern des Teil I A der Ausfuhrliste Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Rüstungsgütern des Teil I A der Ausfuhrliste 25
Beschränkungen für nicht-gelistete Güter Der Sorgfaltsmaßstab für das Unternehmen. Informationen sammeln und bewerten! muss Die Kenntnis des Ausführers ist maßgeblich. Die Kenntnis von Mitarbeitern wird der jur. Person zugerechnet! kann Versand, Vertrieb, Verkauf Technik Finanzbuchhaltung Monteur Außendienst Vertreter Tochterunternehmen Zeitpunkt der Ausfuhr Kenntnis <> Möglichkeit Veröffentlichungen Kunde Firmenprofil Andere (dritte) Geschäftspartner BAFA Wirtschaftsdatenbank 26
Zusammenfassung Ausfuhr H. & V.- Geschäfte Durchfuhr Verbringung Ausfuhr Verbringung Durchfuhr H. & V.- Geschäfte Techn. Unterstützung Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 22 8 9 11 44 46-48 49-53 Güter des Anhangs I der EG-VO Nicht gelistete Güter für: -A B C-Waffen/ Flugkörper - militärische Endverwendung - illegale Rüstungsausfuhren Güter des Anhangs I der EG-VO, wenn Verwendung i.s.v. Art. 4 I Güter des Anhangs I der EG-VO, wenn Verwendung i.s.v. Art.4 I Güter des Anhangs IV der EG-VO Güter des Teils I Abschnitte A & B AL Nicht gelistete Güter für nukleare Zwecke in 9 Länder Tatbestände analog zu 8 9 Gelistete Dual-use Güter Rüstungsund gelistete Dual-use Güter Know how Transfer EG-Dual-use-VO Außenwirtschaftsverordnung 27
Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo I. Betroffene Güter 1. Rüstungsgüter Teil I A der Ausfuhrliste 2. Dual-use-Güter des Anhang I Dual-use-VO 3. Dual-use-Güter des Teil I B der Ausfuhrliste 4. Dual-use-Güter a. Anhänge II, VIIAund VIIB des Iran-Embargo b. sonstige Dual-use-Güter Allgemeine Exportkontrolle Genehmigungspflicht Genehmigungspflicht Genehmigungspflicht nur gegenüber den in der AL-Position genannten Ländern Genehmigungspflicht bei kritischer Endverwendung (Catch-all) Iran-Embargo 28
Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo II. Beschränkte Handlungen III. Personenbezogene Beschränkungen Allgemeine Exportkontrolle Ausfuhr Verbringung nur bei Rüstungsgütern und Gütern des Anhangs IV EG-Dualuse-VO Vermittlungstätigkeiten nur bei Rüstungsgütern und Dual-use-Gütern bei kritischer Endverwendung Technische Unterstützungnur bei kritischer Endverwendung Durchfuhrnur bei kritischer Endverwendung Iran-Embargo 29
Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo IV. Verfahrensbesonderheiten Allgemeine Exportkontrolle V. Endverbleibsdokumente EVE gemäß Bekanntmachung des BAFA über die Endverbleibsdokumente Iran-Embargo 30
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Genehmigungsarten Die vier Genehmigungstypen. Einzelgenehmigung Ein Ausführer nimmt eine Ausfuhr an einen Empfänger vor. Höchstbetragsgenehmigung Ein Ausführer nimmt mehrere Ausfuhren an einen Empfänger vor. Sammelausfuhrgenehmigung Ein Ausführer nimmt mehrere Ausfuhren an mehrere Empfänger vor. Allgemeingenehmigung Viele Ausführer nehmen diverse Ausfuhren an unterschiedliche Empfänger vor. Individualgenehmigungsverfahren Allgemeinverfügung 32
Genehmigungsarten Das BAFA hilft! Umfangreiche Informationen rund um das Außenwirtschaftsrecht http://www.ausfuhrkontrolle.info Merkblätter Übersichten Arbeitshilfen (AGG-Finder, Umschlüsselungsverzeichnis) Auskunft zur Güterliste (AzG) Nullbescheid 33
Road Show Iran Sanktionen Informationsquellen BAFA: BMWi: Zoll: Bundesbank: GTAI: EU: Sanktionsliste: Bundesanzeiger: http:// ausfuhrkontrolle.info http:// bmwi.de http:// zoll.de http://auskunft.ezt-online.de https://www.bundesbank.de Suche: Servicezentrum Finanzsanktionen http://gtai.de http://europa.eu.int/eur-lex http://eeas.europa.eu/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm (konsolidierte Sanktionslisten zum Download) http://eeas.europa.eu/cfsp/sanctions/index_en.htm http://www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf http:// terrorismusliste.de 34
Road Show Iran Sanktionen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen zum Allgemeinen Teil? 35