Urlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk

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Transkript:

Urlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk Urlaubsanspruch Der Jahresurlaub eines Lehrlings richtet sich nach den im Berufsausbildungsvertrag (Lehrvertrag) eingetragenen Urlaubsansprüchen. Die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche bzw. der für das Maler- und Lackiererhandwerk empfohlene Jahresurlaub lautet: Alter des Lehrlings zu Jahresurlaubsanspruch Beginn des Kalenderjahres (01. Januar) bis 15 Jahre 30 Werktage = 25 Arbeitstage 1) 16 Jahre 27 Werktage = 23 Arbeitstage 1) 17 Jahre 25 Werktage = 21 Arbeitstage 1) ab 18 Jahre 25 Werktage = 21 Arbeitstage 2) Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr. Entscheidend ist das Alter am 01. Januar! Es entsteht kein anderer (höherer oder niedriger) Urlaubsanspruch, wenn der Lehrling im Laufe des Jahres älter wird, in das nächste Lehrjahr kommt oder Junggeselle wird. Verwechseln Sie nicht Arbeitstage mit Werktagen! Unser Rat: Rechnen Sie am besten immer mit den o. a. Arbeitstagen als Ausgangsbasis. 3) Wenn der Berufsausbildungsvertrag freie Felder zum Eintragen des Urlaubs hat: Tragen Sie den Urlaub richtig in den Lehrvertrag ein! Einige Handwerkskammern korrigieren falsche Eintragungen nur, wenn sie zu Lasten des Lehrlings gehen, nicht jedoch wenn sich der Betrieb zu seinen Ungunsten vertan hat. 1) gesetzlicher Mindesturlaub für jugendliche Lehrlinge nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und früherer Tarifregelung. Eine Unterschreitung ist nicht zulässig. 2) Tarifempfehlung bzw. bisherige tarifliche Regelung für erwachsene Lehrlinge (gesetzlicher Mindesturlaub sind 24 Werktage = 20 Arbeitstage) 3) Wird dennoch mit Werktagen (also einschließlich des Samstags) gerechnet, so gilt: - Samstage zählen als Urlaubstage mit, wenn der Urlaub zusammenhängend gewährt wird - bei Gewährung von Einzeltagen zählt der Samstag als Urlaubstag, wenn er von anderen Tagen mit Urlaub eingeschlossen ist. HAUPTVERBAND FARBE GESTALTUNG BAUTENSCHUTZ Stand: November 2007, Änderungen vorbehalten / Seite 1 von 5

Teilurlaub / Voller Urlaub? Normalerweise beginnen Lehrlinge im Laufe des Jahres, meist im Herbst, ihre Lehre. Anspruch auf vollen Jahresurlaub hat ein Lehrling aber erst, wenn er dem Betrieb mindestens 6 Monate angehört (Wartezeit). Im Rumpfjahr des Beginns der Lehre hat der neue Lehrling daher oft nur Anspruch auf Teilurlaub nach der Zwölftelungs-Methode (= für jeden vollen Monat des Bestehen des Lehrverhältnisses 1/12 des vollen Urlaubsanspruchs). Beispiel: Lehrling, 17 Jahre am 01. Januar des Kalenderjahres, beginnt die Lehre am 01. September: voller Urlaubsanspruch: 25 Werktage = 21 Arbeitstage Dauer des Lehrverhältnisses im Rumpfjahr : 4 Monate Urlaubsanspruch im Rumpfjahr : 21 Arbeitstage x 4/12 = 7 Arbeitstage Teilurlaubsansprüche entstehen nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das auch für Lehrlinge anzuwenden ist, grundsätzlich nur in folgenden Fällen: der Lehrling hat im Betrieb die 6-Monate-Wartezeit für vollen Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt. der Lehrling scheidet in der 1. Hälfte des Kalenderjahres aus dem Betrieb aus. Nur in diesen Fällen gilt die Zwölftelungs-Methode, sonst nicht! In allen anderen Fällen, also z. B. bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte, erwirbt der Lehrling vollen Jahresurlaubsanspruch. Urlaubsentgelt Während des Urlaubs ist die monatliche Lehrlingsvergütung fortzuzahlen (Urlaubsentgelt). HAUPTVERBAND FARBE GESTALTUNG BAUTENSCHUTZ Stand: November 2007, Änderungen vorbehalten / Seite 2 von 5

Zusätzliches Urlaubsgeld Das Urlaubsgeld für Lehrlinge hängt von den Vereinbarungen im Berufsausbildungsvertrag (Lehrvertrag) bzw. ggf. betrieblicher Regelung ab: Eine tarifliche Regelung zum Urlaubsgeld für Lehrlinge besteht seit 01. April 2004 nicht mehr. (Daran hat auch der neue Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen vom 09. Sept. 2007 nichts geändert). Bei Lehrverträgen, die vor dem 01. April 2004 abgeschlossen wurden, kann ggf. noch das frühere tarifliche Urlaubsgeld (25%) rechtlich nachwirken, soweit bei solchen Verträgen seither nichts anderes vereinbart wurde. Es wird empfohlen, das Urlaubsgeld für Lehrlinge (früher einmal 25% der Lehrlingsvergütung) an dem der gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (15 %) auszurichten, d.h. dem Lehrling auf freiwilliger Grundlage ein Urlaubsgeld von 15% seiner Monatsvergütung zu gewähren. Besteht in einem Jahr nur Teilurlaubsanspruch (z. B. nach Beginn der Lehre, s.o.) und wird ein prozentuales Urlaubsgeld gewährt, ist ggf. eine anteilige Berechnung des Urlaubsgeldes notwendig. Auch in andere Fällen eines nicht zusammenhängender Urlaubs kann eine solche Berechnung notwendig sein. Für die Berechnung des anteiligen Urlaubsgelds kann dann folgende Berechnungsformel angewandt werden: Ausbildungsvergütung x Urlaubsgeldprozentsatz Jahresurlaub (Arbeitstage) x 100 x Zahl gewährte Urlaubstage Rechenbeispiel: Lehrling, im 1. Lehrjahr, monatliche Ausbildungsvergütung 342, 17 Jahre alt (am 01.01.des Kalenderjahres) => 21 Arbeitstage Jahresurlaubsanspruch, Urlaubsgeld 15 % (nach Empfehlung) erhält 7 Tage Urlaub im Abrechnungsmonat: Berechnung des anteiligen Urlaubsgeldes für den Abrechnungsmonat: 342 x 15 21 x 100 x 7 = 17,10 HAUPTVERBAND FARBE GESTALTUNG BAUTENSCHUTZ Stand: November 2007, Änderungen vorbehalten / Seite 3 von 5

Urlaubsabwicklung im Auslernjahr Im Auslernjahr des Lehrlings bestehen z.t. in der betrieblichen Praxis oft Unsicherheiten über die Abwicklung des Urlaubs vor und nach Ende der Lehre, obwohl durch Bundesurlaubsgesetz bzw. RTV klare Regeln existieren: Höhe des Jahresurlaubsanspruchs: Der Urlaubsanspruch richtet sich immer nach den Verhältnissen (Alter, Status) zum 1. Januar des Kalenderjahres! Der Urlaubsanspruch ändert (erhöht) sich auch nicht, wenn der Lehrling im Laufe des Jahres zum Junggesellen wird. Es ist insbesondere also kein anteiliger gezwölftelter Lehrlingsurlaub und Gesellenurlaub im Auslernjahr zu berechnen. Im Auslernjahr besteht in der Regel Anspruch auf den vollen Urlaub, da der Lehrling - von Sonderfällen abgesehen - ja bereits mehr als 6 Monate im Betrieb ist. Der Urlaubsanspruch reduziert sich nach der Zwölftelungs- Methode nur dann, wenn der Lehrling im 1. Halbjahr (bis 30. Juni) seine Lehre beendet und aus dem Betrieb ausscheidet. (Rest-) Urlaub beim übernommenen Junggesellen: Der vom Betrieb im Laufe des Jahres übernommene Lehrling nimmt als gewerblicher Arbeitnehmer erst zum 1. Januar des nächsten Jahres am Urlaubskassen-Verfahren teil. Für die Zeit zwischen Ende Lehre/Beginn UK-Verfahren gilt: Der Jahresurlaubsanspruch in Tagen ist unverändert (s.o.). Wurde der Urlaubsanspruch bereits vollständig in der Lehrzeit genommen, hat der übernommene Junggeselle keinen weiteren Anspruch auf Urlaub in diesem Jahr. Sind aus der Lehrzeit noch Urlaubstage offen, ist der Resturlaub in der Gesellenzeit zu gewähren. Berechnung der Urlaubsvergütung: Urlaubsentgelt = Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Urlaubsantritt 65 x Zahl der Urlaubstage Zusätzl. Urlaubsgeld = 15 % vom Urlaubsentgelt (gemäss Rahmentarifvertrag/RTV gewerbliche Arbeitnehmer) Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes der letzten 3 Monate ist immer von dem im Anschluß an die Lehre vereinbarten (höheren) Lohn auszugehen, Überstundenverdienste und einmalige Zuwendungen werden dagegen in das Arbeitsentgelt nicht eingerechnet ( 11 BUrlG). Verwechseln Sie diese Berechnung nicht mit denen im Urlaubskassen-Verfahren. HAUPTVERBAND FARBE GESTALTUNG BAUTENSCHUTZ Stand: November 2007, Änderungen vorbehalten / Seite 4 von 5

Urlaubsabwicklung im Auslernjahr (Forts.) Urlaubsabgeltung bei Lehrlingen, die nicht übernommen werden oder vorzeitig ausscheiden: Kann der Urlaub im letzten Lehrjahr-/Urlaubsjahr nicht oder nur teilweise gewährt werden, hat der Lehrling, Anspruch auf Abgeltung seines (Rest-) Urlaubsanspruches, sofern er nicht vom Ausbildungsbetrieb übernommen wird. Entsprechendes gilt, wenn der Lehrling vorzeitig seine Lehre abbricht. Über die gewährten Urlaubstage bzw. ggf. abgegoltenen Urlaub hat der Betrieb eine Urlaubsbescheinigung auszustellen ( 6 BUrlG). Damit soll vermieden werden, daß dem Lehrling in einem neuen Betrieb nicht nochmals Urlaub gewährt wird. Ausgelernter Mitarbeiter aus fremden Betrieb wird eingestellt: Bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters, der seine Lehre in einem anderen Betrieb beendet hat, sollte ggf. darauf geachtet werden, daß keine Doppelurlaubsgewährung erfolgt. Beispiel Am 01. August wird ein Junggeselle eingestellt, der seine Lehre zuvor in einem anderen Betrieb abgeschlossen hat, am 01. Januar war der (ehem.) Lehrling 20 Jahre alt: Jahresurlaub = 21 Arbeitstage. Im (fremden) Ausbildungsbetrieb wurde während der Lehrzeit bereits der volle Jahresurlaub gewährt. Betrieb gibt seinem neuen Junggesellen für die Zeit vom 01. August an nach der Zwölftelungs-Methode anteiligen Urlaub (5/12 von 21 Tagen = 9 Tage Urlaub). Ergebnis: Der Mitarbeiter erhält insgesamt 30 Tage Urlaub, obwohl ihm eigentlich nur 21 Tage zustehen würden. Klären Sie ab, wieviel Urlaub der neue Mitarbeiter bereits im Auslernjahr von seinem früheren Betrieb erhalten hat (Vorlage Urlaubsbescheinigung oder Nachfrage im Ausbildungsbetrieb). HAUPTVERBAND FARBE GESTALTUNG BAUTENSCHUTZ Stand: November 2007, Änderungen vorbehalten / Seite 5 von 5