Inhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch und Freistellung von A bis Z
|
|
- Holger Beckenbauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Urlaub - Anspruch und Freistellung von A bis Z Inhaltsübersicht 1. Abgeltungsverbot 2. Anspruchsberechtigte 3. Arbeitgeberwechsel im Laufe des Kalenderjahres 4. Arbeitslosengeld/Ruhen des Anspruchs 5. Begriff 6. Betriebsurlaub (-ferien) 7. Bildungsurlaub 8. Elternzeit 9. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs 10. Ersatzurlaub 11. Feiertage 12. Freistellung für persönliche Angelegenheiten 13. Freistellung des Betriebsrats 14. Gerichtliche Geltendmachung 15. Jugendarbeit 16. Krankheit 17. Mindesturlaub 18. Pfändung des Urlaubsanspruchs 19. Rückrufsrecht des Arbeitgebers 20. Schulungsfreistellung für Betriebsratsmitglieder 21. Schwerbehinderte Menschen 22. Selbstbeurlaubung 23. Streik 24. Teilzeitbeschäftigte 25. Tarifvertrag 26. Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr 27. Unbezahlter Urlaub 28. Urlaubsbescheinigung 29. Urlaubsentgelt 30. Urlaubsgeld 31. Urlaubswünsche der Arbeitnehmer 32. Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs 33. Wartezeit 34. Widerruf des Urlaubs 35. Widerruf durch Arbeitgeber 36. Zeitliche Festlegung des Urlaubs Information 1. Abgeltungsverbot Eine Abgeltung des Erholungsurlaubs durch Geldzahlung ist unzulässig. Dies würde dem Zweck des Erholungsurlaubsanspruchs widersprechen. Hat der Arbeitgeber den Urlaub dennoch abgegolten, so kann der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub daher dennoch geltend machen. Eine Ausnahme vom aok-business.de - PRO Online,
2 Abgeltungsverbot besteht nach 7 Abs. 4 BUrlG, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. 2. Anspruchsberechtigte Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, also auch Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre. Anspruchsberechtigt nach dem Bundesurlaubsgesetz sind auch die arbeitnehmerähnlichen Personen, also Selbstständige, die wegen ihre wirtschaftlichen Unselbstständigkeit den Arbeitnehmern gleichgestellt sind. 3. Arbeitgeberwechsel im Laufe des Kalenderjahres Bei einem Arbeitgeberwechsel sollen Doppelansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaub vermieden werden. Deshalb besteht der Anspruch auf Urlaub bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Laufe des Jahres nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von dem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde ( 6 Abs. 1 BUrlG ). Der Urlaubsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber ist aber nur dann gänzlich ausgeschlossen, wenn der tarifliche bzw. gesetzliche Jahresurlaub vollständig vom alten Arbeitgeber erfüllt worden ist. Urlaub - Teilurlaub 4. Arbeitslosengeld/Ruhen des Anspruchs Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, in der der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat, 143 Abs. 2 SGB III. 5. Begriff Unter Urlaub versteht man den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber von den Arbeitsverpflichtungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 6. Betriebsurlaub (-ferien) Der Arbeitgeber hat das Recht, für alle oder die meisten Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens Betriebsferien - Allgemeines anzuordnen und den Betrieb oder das Unternehmen zu schließen. Der Arbeitgeber hat dabei aber die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Das bedeutet u.a., dass er den Betriebsurlaub grundsätzlich nicht in die Wintermonate verlegen darf. Ebenso unzulässig ist es, die Betriebsferien im Vorgriff auf das kommende Urlaubsjahr zu erteilen. Der Arbeitgeber hat bei der Anordnung von Betriebsferien das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. 7. Bildungsurlaub Unter Bildungsurlaub versteht man die bezahlte oder unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen oder staatsbürgerlichen -politischen Bildung. Eine bundeseinheitliche Regelung für den Bildungsurlaub besteht nicht. Vielmehr haben die meisten, aber nicht alle Bundesländer eigene Bildungsurlaubsgesetze erlassen, in denen die Voraussetzungen und der Umfang des Bildungsurlaubs geregelt sind. Einzelheiten zu den in den einzelnen Bundesländern gültigen Regeln unter Urlaub - Bildungsurlaub. 8. Elternzeit Der Arbeitgeber ist berechtigt für jeden vollen Monat der Elternzeit den Erholungsurlaub um 1/12 zu kürzen, 17 Abs. 1 BEEG aok-business.de - PRO Online,
3 9. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Nach 8 BUrlG ist die Erwerbstätigkeit während des Urlaubs untersagt, wenn sie dem Urlaubzweck widerspricht. Verstößt der Arbeitnehmer gleichwohl gegen dieses Verbot, kann der Arbeitgeber dennoch das Urlaubsentgelt nicht zurückverlangen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber Anspruche auf Unterlassung der Erwerbstätigkeit und ggf. das Recht das Arbeitsverhältnis zu kündigen 10. Ersatzurlaub Lehnt der Arbeitgeber den von Arbeitnehmer geltend gemachten Urlaubsanspruch ab, so geht der Anspruch unter, wenn das Kalenderjahr bzw. der Übertragungszeitraum verstrichen ist. Erfolgt die Ablehnung des Arbeitgebers unberechtigt, so hat der Arbeitnehmer als Schadensersatz Anspruch auf Ersatzurlaub. Dieser Ersatzurlaub ist nicht befristet. Jedoch sind arbeits- bzw. tarifvertragliche Ausschlussfristen einzuhalten. 11. Feiertage Feietage werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet, 3 Abs. 2 BUrlG. 12. Freistellung für persönliche Angelegenheiten Nach 616 Abs. 1 BGB hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung für Fälle der Verhinderung aus persönlichen Gründen. Hierunter fallen z.b. Tod eines nahen Angehörigen, Hochzeit, Umzug usw. In den meisten Tarifverträgen sind hierzu detaillierte Regelungen enthalten 13. Freistellung des Betriebsrats Betriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeit ohne Minderung der Dienstbezüge freizustellen, wenn und soweit dies nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, 37 Abs. 2 BetrVG. Nach 38 Abs. 1 sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. Die freizustellen Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat gewählt. Betriebsrat - Allgemeines Betriebsrat - Betriebsratswahl 14. Gerichtliche Geltendmachung Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Gewährung Urlaub ablehnt, besteht für den betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes und der Einreichung einer Leistungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht aok-business.de - PRO Online,
4 Beispiel für einen Klageantrag: "Der Arbeitgeber wird verurteilt, Erholungsurlaub in der Zeit von... bis... zu gewähren" Die Vollstreckung des Urteils erfolgt nach 894 Abs. 1 ZPO. 15. Jugendarbeit In den meisten Bundesländern bestehen gesetzliche Regelungen über den Sonderurlaub oder die Arbeitsbefreiung für die in der Jugendpflege tätigen Personen. Die Dauer des Sonderurlaubs beträgt in der Regel 12 Arbeitstage, in Bayern: 15 Arbeitstage, in Niedersachsen: 12 Werktage, in Nordrhein-Westfalen: 8 Arbeitstage, in Thüringen: 10 Arbeitstage. Für die Zeit der Arbeitsfreistellung besteht mit Ausnahme von Hessen kein Anspruch auf Bezahlung der Freistellung. Baden-Württemberg: Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom (GBL. S. 110); Bayern: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit vom (GVBl. S. 180); Bremen: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz vom (GBl. S. 351). Hamburg: Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom (Samml. B. h. LR c); Hessen: Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698); Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter vom (GVOBl. S. 287); Niedersachsen: Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports vom (GVBl. I S. 74) i.d.f. vom (GVBl. S. 147); Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom (GVBl. S. 209); Saarland: Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom aok-business.de - PRO Online,
5 (Amtsbl. S. 862); Sachsen: Gesetz des Freistaates Sachsen über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom (GVBl. I S. 323) i.d.f vom (GVBl. I S. 265); Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen vom (GVBl. LSA S. 50). Schleswig-Holstein: Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom (GVOBl. Schl.-H. S. 158). Thüringen: 16. Krankheit Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz vom (GVBl. S. 36). Auch wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit kaum oder gar keine Arbeitsleistung erbracht hat, besteht ein Urlaubsanspruch. Soweit also das Kalenderjahr bzw. der Übertragungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer zuvor nicht gearbeitet hat kein Grund, der die Erfüllung des Urlaubsanspruchs hindern könne ( BAG, AZR 140/87 ). Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, 9 BUrlG. Der Arbeitnehmer darf aber nicht selbstständig den Urlaub um die Krankheitstage verlängern, da die zeitliche Lage des Urlaubs vom Arbeitgeber festzusetzen ist. Ein evtl. gezahltes Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen, bzw. kann mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verrechnet werden. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines auf seinen Wunsch vereinbarten Sonderurlaubs, so hat er, soweit nicht anderes vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung um Krankheitsfall. 17. Mindesturlaub Nach 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Die Regelungen über den Mindesturlaub sind unabdingbar, d.h. sie können nicht durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zum Nachteil des Beschäftigten verschlechtert werden. 18. Pfändung des Urlaubsanspruchs Der Anspruch auf Urlaub soll der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Wegen dieser Zwecksetzung ist die Pfändung oder Verpfändung des Urlaubsanspruchs unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der einzelvertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Urlaubsanspruch übersteigt, ist nach 857 Abs. 3 ZPO die Pfändbarkeit gegeben. 19. Rückrufsrecht des Arbeitgebers Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht auf Grund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam ( BAG, AZR 405/99 ). 20. Schulungsfreistellung für Betriebsratsmitglieder Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit Kenntnisse vermittelt werden, die für die aok-business.de - PRO Online,
6 Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, 37 Abs. 6 BetrVG. Daneben hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, die als geeignet anerkannt ist, 37 Abs. 7 BetrVG. 21. Schwerbehinderte Menschen Nach 125 SGB IX hat der Arbeitgeber schwerbehinderten Arbeitnehmern einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu gewähren. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöht oder verringert sich der Urlaub entsprechend. Beispiel: Arbeitet ein Schwerbehinderter nur an 4 Tagen in der Woche, hat er nur Anspruch auf 4 zusätzliche Urlaubstage. Der Zusatzurlaub ist dem gesetzlichen bzw. tariflichen Urlaub hinzuzurechnen. Ist der tarifliche oder einzelvertragliche Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche Urlaubsanspruch, so ist der Zusatzsatzurlaub auch den tariflichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruch aufzustocken. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber den Zusatzurlaub nach 125 SGB IX begehrt, muss seine Behinderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und ggf. beweisen. Auch der Zusatzurlaub ist Erholungsurlaub. Deshalb gelten auch die allgemeinen Regelungen über die Wartezeit, die Zwölftelung im ersten Jahr, die Regelungen beim Arbeitgeberwechsel und bei Krankheit. Der Zusatzurlaub muss bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes genommen werden. Wichtig ist dabei, dass der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte kein Teilurlaub ist. D.h. auch ein Arbeitnehmer, der erst im November oder Dezember schwerbehindert wird, erhält den vollen Zusatzurlaub von 5 Tagen. Schwerbeh. Menschen - Allgemeines 22. Selbstbeurlaubung Eine Selbstbeurlaubung, d.h. der Arbeitnehmer legt seinen Urlaub fest und tritt diesen eigenständig an, ist unzulässig. Ein Recht zur Selbstbeurlaubung besteht auch nicht für den Fall, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, Urlaub zu gewähren, nicht nachkommt. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, muss der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Urlaubsgewährung klagen. 23. Streik Streiktage werden auf den Urlaub nicht angerechnet. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Urlaubsentgelt für während eines Streiks genommene Urlaubstage zu gewähren. 24. Teilzeitbeschäftigte Soweit ein Teilzeitbeschäftigter an genauso vielen Tagen arbeitet, wie ein Vollzeitbeschäftigter, ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der Urlaubstage keine Schwierigkeiten. Der Teilzeitbeschäftigte erhält so viele Urlaubstage wie ein Vollzeitbeschäftigter. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die regelmäßig an weniger Arbeitstagen in der Woche arbeiten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, haben entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage ebenso Anspruch auf Erholungsurlaub wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Beispiel: aok-business.de - PRO Online,
7 Der tarifliche Urlaub einer Vollzeitkraft beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage. Der Urlaubsanspruch einer Teilzeitkraft, die regelmäßig nur an vier Tagen in der Woche arbeitet berechnet sich dann wie folgt: 30 Tage: 5 x 4 = 24 Arbeitstage. Dadurch ist sichergestellt, dass Teilzeitbeschäftigte wie auch Vollzeitbeschäftigte insgesamt sechs Wochen Urlaub erhalten. Soweit sich Bruchteile ergeben, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung von Urlaub in entsprechendem Umfang, es sei denn ein Tarifvertrag schließt das aus. Nicht alle Teilzeitbeschäftigten arbeiten regelmäßig an jedem Tag in der Woche oder an bestimmten, vorher festgelegten Tagen. Beispiel: Arbeitnehmer A arbeitet eine Woche jeweils 2 Stunden pro Tag, in der anderen Woche an drei Tage jeweils 5 Stunden und im darauf folgenden Monat an insgesamt 7 Tagen jeweils 10 Stunden. Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch? Zunächst ist festzustellen, an wie vielen Tagen im Jahr der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet war. Diese Zahl ist zu der Anzahl der Tage, an denen Vollzeitbeschäftigte arbeitsverpflichtet waren, in Verhältnis zu setzen. Die sich so ergebende Verhältniszahl (Bruch) ist mit dem gesetzlichen, arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Urlaubsanspruch für Vollzeitbeschäftigte zu multiplizieren. Diese Berechnungsmethode ist auch beim z.b. im Einzelhandel praktizierten sog. rollierenden Freizeitsystem vorzunehmen. Es gilt folgende Berechnungsformel: Urlaubsanspruch (Arbeitstage) = Urlaubsanspruch (Arbeitstage) vertraglicher Urlaubsanspruch (Werktage) Jahreswerktage x Jahresarbeitstage Teilzeitarbeit - Allgemeines 25. Tarifvertrag Durch einen Tarifvertrag kann von den Vorschriften des BUrlG auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Unzulässig ist allerdings eine Unterschreitung der in den 1-3 Abs. 1 BUrlG genannten Mindesturlaubsansprüche, also z.b. des 24-tägigen Mindesturlaubs 26. Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden, 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Erfordernisse oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub. In den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Eine darüber hinaus gehende Übertragung ist nach Auffassung des BAG selbst dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall den Urlaub bis zum 31.3.nicht nehmen konnte. Möglich und in der Praxis nicht unüblich ist eine tarifvertragliche Verlängerung des Übertragungszeitraumes aok-business.de - PRO Online,
8 27. Unbezahlter Urlaub Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet unbezahlten Urlaub zu gewähren. Ausnahmsweise kann nach Treu und Glauben allerdings eine solche Verpflichtung bestehen, wenn dingende Interessen des Arbeitnehmers an der persönlichen Feistellung für bestimmte Tage bestehen. Allein das Interesse des Arbeitnehmers den Erholungsurlaub zu verlängern, genügt jedoch nicht. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines auf seinen Wunsch vereinbarten Sonderurlaubs, so hat er, soweit nicht anderes vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung um Krankheitsfall. 28. Urlaubsbescheinigung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen ( 6 Abs. 2 BUrlG ). In der Urlaubsbescheinigung muss der Name des Arbeitnehmers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie den im Kalenderjahr gewährten bzw. abgegoltenen Urlaub angegeben sein. Angegeben werden muss auch ein evtl. gewährter Zusatzurlaub z.b. nach 125 SGB IX zu. Die Urlaubsbescheinung ist schriftlich zu erteilen. Unzulässig ist es die Urlaubsbescheinigung mit einem qualifizierten Zeugnis zu verbinden. Solange der Arbeitnehmer die Urlaubsbescheinung nicht vorlegt, hat der neue Arbeitgeber hinsichtlich der Urlaubsansprüche für das laufende Jahr ein Zurückbehaltungsrecht. Macht der neue Arbeitgeber von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so geht der noch bestehende Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraumes unter. Erteilt der Arbeitgeber die Urlaubsbescheinigung nicht, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit vor dem zuständigen Arbeitsgericht Leistungsklage auf Ausstellung der Urlaubsbescheinigung zu erheben. 29. Urlaubsentgelt Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes, den er in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat, 11 Abs. 1 BUrlG. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, 11 Abs. 2 BUrlG. 30. Urlaubsgeld Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung, die neben dem Urlaubsentgelt von Arbeitgeber aufgrund einzelvertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung, bzw. aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu zahlen ist ( Urlaub - Urlaubsgeld ). 31. Urlaubswünsche der Arbeitnehmer Nach 7 Abs. 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen. Dies gilt nicht wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen stehen. 32. Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs Der Urlaubsanspruch ist unvererblich, da der Urlaubsanspruch an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist. 33. Wartezeit Voraussetzung für einen vollen Urlaubsanspruch ist eine Wartezeit von 6 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ( 4 BUrlG ). Für die Berechnung des Urlaubs ist die Wartezeit mit einzubeziehen. Die aok-business.de - PRO Online,
9 Wartezeit beginnt am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Krankheitstage oder Streiktage dürfen nicht abgezogen werden. Ausnahmen gelten nur bei Rechtsmissbrauch. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 6 Monate ist der Urlaub zu zwölfteln. D.h. scheidet ein Arbeitnehmer vor erfüllter Arbeitszeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so erwirbt er einen Teilurlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Die Wartezeit kann durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag nur zugunsten der Arbeitnehmer verändert werden. Urlaub - Teilurlaub 34. Widerruf des Urlaubs Ein Widerruf eines bereits gewährten Urlaubs oder eine Rückrufung aus einem bereits angetretenen Urlaub durch den Arbeitgeber ist nur bei unvorhersehbaren Ereignissen möglich. Für den Fall des Widerrufs bzw. Rückrufs muss der Arbeitgeber bereits beim Arbeitnehmer entstandene Kosten, z.b. Stornierungskosten für Reise, Umbuchungskosten oder Rückreisekosten erstatten. 35. Widerruf durch Arbeitgeber Der einseitige Widerruf des erteilten Urlaubs durch den Arbeitgeber ist nicht möglich ( 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG ). Der durch die Urlaubserteilung nach 7 Abs.1 BUrlG festgelegte Urlaubstermin kann aber einvernehmlich abgeändert werden ( LAG Hamm, Sa 1475/02 ). 36. Zeitliche Festlegung des Urlaubs Der Arbeitnehmer darf sich seinen Urlaub nicht selbst nehmen. D.h. es besteht das Verbot der Selbstbeurlaubung. Bei der Zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen ( 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG ). Dagegen ist der Urlaub zu gewähren wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der Medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt ( 7 Abs. 1 Satz 3 ) aok-business.de - PRO Online,
URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrUrlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax:
Merkblatt Urlaubsrecht Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt.
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag
MehrUrlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch
Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt
MehrUrlaub für Auszubildende
Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu
MehrIndustrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach
MehrUrlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel
Urlaubsrecht Petair-Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesurlaubsgesetz BUrlG 551 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag hat mit Zustimmung
MehrUrlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11 35 57-0 Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben
MehrBremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG)
Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) VOM 18. DEZEMBER 1974 (BREM.GBL. S. 348) SA BREMR 223-I-1 ZULETZT MIT WIRKUNG VOM 01.04.2010 GEÄNDERT DURCH ÄNDG VOM 23.03.2010 (BREM.GBL. S. 269) Der Senat verkündet
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
MehrUrlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer
Urlaub - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/2016 - Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dabei zählen als Werktage alle
MehrAbkürzungsverzeichnis... Teil A. Gesetzestext. Teil B. Einleitung
Revision Abkürzungsverzeichnis... XIII Teil A. Gesetzestext Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)... 1 Teil B. Einleitung I. Entwicklung des Urlaubsrechts... 5 1. Vor 1918... 5 2.
Mehrberaten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Urlaub
beraten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Urlaub Stand: 9/2018 Urlaub Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr.
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Urlaub
Arbeits- und Sozialrechts-Info Urlaub Stand: 1/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Urlaub Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr.
Mehr9. Ist die Eintragung in eine Urlaubsliste am Jahresanfang für den Auszubildenden verbindlich?
Infos zum Urlaub 1. Für wen gilt das Bundesurlaubsgesetz? 2. Besteht ein Anspruch auf Erholungsurlaub? 3. Was gilt als Urlaubstag? 4. Was gilt als Urlaubsjahr? 5. Ab wann besteht Urlaubsanspruch? 6. Wann
MehrBremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) [1]
Inhaltsübersicht 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich 3 Anspruch auf Bildungsurlaub 4 Verbot der Benachteiligung 5 Verhältnis zu anderen Ansprüchen 6 Wartezeit 7 Zeitpunkt des Bildungsurlaubs 8 Gewährung des
MehrBundesurlaubsgesetz. nebst allen anderen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder KOMMENTAR
Bundesurlaubsgesetz nebst allen anderen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder KOMMENTAR von DR. DIRK NEUMANN Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und DR. MARTIN FENSKI Vorsitzender Richter
MehrMerkblatt Das wichtigste zum Urlaub
Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub Gesetzlicher Mindesturlaub Alle Arbeitnehmer, auch Minijobber, Azubis, Praktikanten und Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
MehrDiplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH) Thema: Urlaubsrecht in der betrieblichen Praxis
tll' Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Um'versity of Applied Sciences Fachbereich 3, Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades
MehrBundes Urlaubsgesetz KOMMENTAR. nebst allen anderen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder. von. 10., neu bearbeitete Auflage
Bundes Urlaubsgesetz nebst allen anderen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder KOMMENTAR von Dr. Dirk Neuman Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und Dr. Martin Fenski Vorsitzender Richter
MehrEntgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG
Zivilrecht Arbeitsrecht Übersichten Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG Bei 1 BUrlG handelt es sich um einen gesetzlichen Freistellungsanspruch. Diesen haben nach 2 BUrlG grundsätzlich nur
MehrInhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13
Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13 1 Einleitung 17 2 Urlaubsanspruch 19 2.1 Grundsatz 19 2.2 Entstehung des Urlaubsanspruchs 21 2.3 Erholungszweck
MehrGESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS
MERKBLATT Recht und Fairplay GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in den Urlaub. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und
MehrGESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS
MERKBLATT GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in Urlaub gehen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und unter welchen Bedingungen
Mehrvom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2209)
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen FG Bildungsurlaub informiert über das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) vom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2209) Das Abgeordnetenhaus hat das folgende
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Redaktionelle Abkürzung: BUrlG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesrecht Titel: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: BUrlG Gliederungs-Nr.:
MehrArbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung
Urlaub und Arbeitsbefreiung 30 - Erholungsurlaub 31 - Zusatzurlaub 32 - Arbeitsbefreiung 1 30 Erholungsurlaub 2 Urlaubsanspruch Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
MehrUrlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt
MehrQuelle: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer Bundesurlaubsgesetz. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe.
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: BUrlG Ausfertigungsdatum: 08.01.1963 Textnachweis ab: 01.11.1974 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1963, 2 FNA: FNA 800-4, Bundesgesetzblatt
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Aber schon bei der Planung kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es Konflikte geben. Schuld an solchen
MehrArbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber
Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber Leichteste Fahrlässigkeit = keine Haftung Normale Fahrlässigkeit = Quotelung (0,5 1 Gehalt) Grobe Fahrlässigkeit
MehrUrlaub - im Fokus. Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE. Stand: Juni 2015
Urlaub - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 Inhaltsverzeichnis I. Begriff
Mehr2. Mindestbedingungen des BUrlG Unabdingbarkeit, 13 BUrlG
2. Mindestbedingungen des BUrlG Unabdingbarkeit, 13 BUrlG Das BUrlG regelt Mindestbedingungen für den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer. 2.1. Abweichungen zu Lasten des Arbeitnehmers Nach 13 BUrlG kann
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 131, Datum
Urlaubsabgeltung an die Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht,
MehrInhaltsübersicht. Urlaub - Teilurlaub
Urlaub - Teilurlaub Inhaltsübersicht 1. Nichterfüllung der Wartezeit 2. Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit 3. Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte 4. Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte 5. Berechnung
MehrAb in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch
Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch 1 Rechtsquellen Bundesurlaubsgesetz igz-manteltarifvertrag Weitere Regelungen: Sozialgesetze Jugendarbeitsschutzgesetz
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis A. Einführung... 19
Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 A. Einführung... 19 B. Gesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)... 33 1. Gesetzestext und Kommentierung... 33 1 Urlaubsanspruch... 33 2
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 - Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - Übersicht zur Urlaubsrechtsprechung - Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 -
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
MehrTARIFVERTRAG. über den Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossen: 1 Geltungsbereich
Zwischen dem Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e. V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e. V., Albstadt, und der Industriegewerkschaft
Mehr5 Teilurlaub. 5 BUrlG
5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung
MehrUrlaub. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG
Das Urlaubsrecht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe
MehrAllgemeine Grundsätze des Urlaubsrechts
Stand: Mai 2016 Allgemeine Grundsätze des Urlaubsrechts - Ausarbeitung für Mitglieder der Vereinigten Industrieverbände von Düren, Jülich, Euskirchen und Umgebung e.v., für die kein Tarifvertrag gilt.
MehrInhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub
Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen
MehrGesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsrecht
An alle Landesverbände Präsidium Hans-Peter Murmann Geschäftsführender Vizepräsident Gesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsrecht Quelle: Deutsche-Handwerks-Zeitung Wo ist der Urlaub gesetzlich geregelt? Wie
MehrM e r k b l a t t. Rund um den Urlaub
Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Rund um den Urlaub Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen
MehrUrlaubsrecht. Geschäftsfeld Recht und Steuern. 1. Wieviel Urlaub hat der Arbeitnehmer? 2. Was gilt für Teilzeitkräfte?
Urlaubsrecht Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch
MehrII. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 Teil 1 - Grundlagen des Urlaubsrechts 27 1. Arbeitsrecht im europäischen und völkerrechtlichen Kontext 27 A. Europäisches Arbeitsrecht 28 I. Grundlagen
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz Deutscher Bundestag WD /17
Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Dezember 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales
MehrUrlaub. Recht auf bezahlten Urlaub ARBEITSRECHT - A18
ARBEITSRECHT - A18 Stand: Oktober 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaub Vor allem in der Sommer- und Ferienzeit stellen
MehrDie schönste Zeit des Jahres ist ja bekanntlich
Foto: Sunny studio/fotolia.com Was Arbeitgeber über den Erholungsurlaub wissen sollten Die schönste Zeit des Jahres ist ja bekanntlich die Urlaubszeit. Neben Vergnügen und Entspannung beinhaltet das Thema
MehrRechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Juni 1981 (KABl.-EKiBB S. 126) 4 Abs. 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 3. August 1982 (KABl.-EKiBB
MehrUrlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch
Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch Das Thema Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht, da noch viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Auffassung sind,
MehrR U N D S C H R E I B E N ALLE (Prof, WM, SM, Tut) FAK WE ZUV AStA
Der Präsident R U N D S C H R E I B E N ALLE (Prof, WM, SM, Tut) FAK WE ZUV AStA Bearbeiter/in: Servicebereich Personal Schlagwort : Erholungsurlaub; Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Gruppe F Datum: 29.07.2014
MehrDer Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012
Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden
MehrFall 8: Zusatzfall Urlaub
Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Fall 8: Zusatzfall Urlaub Tobias Grzeski www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Sachverhalt 2017 30.10.2017 2018 13.2.2018 4.4.2018 1. Bitte um
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrEffektives Arbeits- und Sozialrecht: EFAS. Urlaubsrecht. von Dr. Birgit Friese. 1. Auflage. Urlaubsrecht Friese wird vertrieben von beck-shop.
Effektives Arbeits- und Sozialrecht: EFAS Urlaubsrecht von Dr. Birgit Friese 1. Auflage Urlaubsrecht Friese wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung: Arbeitszeit, Urlaub Verlag C.H. Beck
MehrEntwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen
Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Alexandra Rüter, Richterin am Arbeitsgericht Solingen Der Urknall... Der Fall SCHULTZ-HOFF Vorlage des LAG Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) Urteil
MehrGesetzentwurf für ein Sächsisches Bildungsfreistellungsgesetz
Gesetzentwurf für ein Sächsisches Bildungsfreistellungsgesetz Eckpunkte Dresden, 31.05.2017 1. Notwendigkeit des Gesetzesentwurfes Die Grundlage für eine gesetzliche Regelung des Bildungsurlaubs bildet
MehrMITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS
NEUE RECHTSPRECHUNG -09.06.2015 MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS Aktuelle Rechtsprechung 09.06.2015 Agenda 1. Zeugnis 2. Veröffentlichung von Videoaufnahmen 3. Onlineroutenplaner 4. Urlaub 5. Eure Fragen
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrRechtsgrundlagen - Sammlung
Grundsätzliches Rechtsgrundlagen - Sammlung Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) 26 29 TV-L für Tarifbeschäftigte 40 Nr. 7 zu 26 TV-L Sonderregelungen für Hochschulen und Forschungseinrichtungen
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Endurteil vom 12. Dezember 2013-4 Ca 722/13
MehrAktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,
MehrUrlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009
Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.
MehrUrlaub - Neue Aspekte
Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrUrlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch
Urlaubsrecht Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 0203 2821-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche
MehrURLAUBSRECHT BETRIEBLICHE PRAXIS UND AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ASCHAFFENBURG, DEN 11. DEZEMBER 2018
URLAUBSRECHT BETRIEBLICHE PRAXIS UND AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ASCHAFFENBURG, DEN 11. DEZEMBER 2018 INHALT INHALT 1 2 GRUNDLAGEN DES URLAUBSRECHTS FÄLLE ZUM URLAUBSRECHT 1. GRUNDLAGEN DES URLAUBSRECHTS ENTSTEHUNG
MehrUrlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk
Urlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk Urlaubsanspruch Der Jahresurlaub eines Lehrlings richtet sich nach den im Berufsausbildungsvertrag (Lehrvertrag) eingetragenen Urlaubsansprüchen. Die
Mehr- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.
Entstehen von Erholungsurlaub bei Sonderurlaub Anlage zum NL 002-2015 Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 06.05.2014-9 AZR 678/12 - zur Frage des Entstehens von gesetzlichem Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrInhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit
Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsanspruch 3. Neuere Rechtsprechung 4. Konsequenzen 5. Tarifliches Urlaubsgeld 6. Urlaub bei ruhendem
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13. A. Einführung 19
Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einführung 19 B. Gesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) 33 1. Gesetzestext und Kommentierung 33 1 Urlaubsanspruch 33
MehrFreistellungsregelungen für BR-Mitglieder
IG Metall Informationstagung Freistellungsregelungen für BR-Mitglieder am 4. März 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19 20095 Tel: 040 30 96
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrChef, ich bin dann mal weg! Rechte und Pflichten rund um den Urlaub
Chef, ich bin dann mal weg! Rechte und Pflichten rund um den Urlaub 19.02.2016 1 1. Begriff und Rechtsgrundlagen 2. Urlaubsgewährung 3. Urlaubsdauer und seine Berechnung 4. Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrIndustrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach
Mehr1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?
1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 6
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) - 6. ÄndTV/TV-N BRB - vom 16. Februar 2017 Zwischen dem Kommunalen
MehrZweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung
Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Ein Leitfaden für die tägliche Praxis nach dem neuesten Recht von Ministerialrat Alfred Müller und Dr. jur. utr. Walter Schön 3. Auflage 1977
MehrBetriebsvereinbarung Sonderurlaub BV-S55 I 001
BV-S55 I 001 Darum geht es Wenn es um den Urlaub geht, kann es schnell zum Streit kommen. Speziell bei verlängerten Wochenenden und so genannten Brückentagen scheint der Konflikt unter Ihren Mitarbeitern
MehrIhre Ausarbeitung senden Sie bitte an die adresse
ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 Münster Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per E-Mail
MehrMuster zum Arbeitsvertrag für Angestellte. (ohne Tarifbindung)
Muster zum Arbeitsvertrag für Angestellte (ohne Tarifbindung) Zwischen [Name und Adresse des Unternehmensleiters] und Herrn/Frau [Name und Adresse des Arbeitnehmers] kommt es zur Schließung des folgenden
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Urlaubsrecht. Carsten Gläve Ignatz Heggemann
Aktuelle Rechtsprechung zum Urlaubsrecht Ursprüngliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Urlaubsrecht Entscheidung vom 28. Januar 1982, 6 AZR 571/79 In dieser Entscheidung hat das BAG herausgearbeitet,
MehrHinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung;
Anlage zum Schreiben des MF v. 21.06.2016 VD 4 35 26 Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Urlaubsanspruch bei Wechsel des Beschäftigungsumfangs/Beschäftigungsmodells
Mehr7 URLAUB 1. Ich bin dann mal weg!
7 URLAUB 1 Ich bin dann mal weg! Diese Regelungen gelten nicht für GR/PR, die ausschließlich nur im Schuldienst tätig sind. Für sie ist sämtlicher Anspruch auf Erholungsurlaub mit den Schulferien abgegolten,
MehrDer Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende
Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende Eine Anleitung für Anfänger, insbesondere zur Vorbereitung auf IHK-Prüfungen und Klausuren
Mehrkann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden.
- 26-5. Dem Beschäftigten ist vor Antritt des Urlaubs eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Eine Abschlagszahlung entfällt, wenn der Beschäftigte weniger als 5 Tage des Jahresurlaubs innerhalb
MehrRechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare
Urlaubs- und Sonderurlaubsverordnung UrlVOPf 4.011 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare Vom 2. Dezember 2014 (GVBl. 27. Band, S. 201) Aufgrund
Mehr