Inhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch und Freistellung von A bis Z

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1 Urlaub - Anspruch und Freistellung von A bis Z Inhaltsübersicht 1. Abgeltungsverbot 2. Anspruchsberechtigte 3. Arbeitgeberwechsel im Laufe des Kalenderjahres 4. Arbeitslosengeld/Ruhen des Anspruchs 5. Begriff 6. Betriebsurlaub (-ferien) 7. Bildungsurlaub 8. Elternzeit 9. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs 10. Ersatzurlaub 11. Feiertage 12. Freistellung für persönliche Angelegenheiten 13. Freistellung des Betriebsrats 14. Gerichtliche Geltendmachung 15. Jugendarbeit 16. Krankheit 17. Mindesturlaub 18. Pfändung des Urlaubsanspruchs 19. Rückrufsrecht des Arbeitgebers 20. Schulungsfreistellung für Betriebsratsmitglieder 21. Schwerbehinderte Menschen 22. Selbstbeurlaubung 23. Streik 24. Teilzeitbeschäftigte 25. Tarifvertrag 26. Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr 27. Unbezahlter Urlaub 28. Urlaubsbescheinigung 29. Urlaubsentgelt 30. Urlaubsgeld 31. Urlaubswünsche der Arbeitnehmer 32. Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs 33. Wartezeit 34. Widerruf des Urlaubs 35. Widerruf durch Arbeitgeber 36. Zeitliche Festlegung des Urlaubs Information 1. Abgeltungsverbot Eine Abgeltung des Erholungsurlaubs durch Geldzahlung ist unzulässig. Dies würde dem Zweck des Erholungsurlaubsanspruchs widersprechen. Hat der Arbeitgeber den Urlaub dennoch abgegolten, so kann der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub daher dennoch geltend machen. Eine Ausnahme vom aok-business.de - PRO Online,

2 Abgeltungsverbot besteht nach 7 Abs. 4 BUrlG, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. 2. Anspruchsberechtigte Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, also auch Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre. Anspruchsberechtigt nach dem Bundesurlaubsgesetz sind auch die arbeitnehmerähnlichen Personen, also Selbstständige, die wegen ihre wirtschaftlichen Unselbstständigkeit den Arbeitnehmern gleichgestellt sind. 3. Arbeitgeberwechsel im Laufe des Kalenderjahres Bei einem Arbeitgeberwechsel sollen Doppelansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaub vermieden werden. Deshalb besteht der Anspruch auf Urlaub bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Laufe des Jahres nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von dem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde ( 6 Abs. 1 BUrlG ). Der Urlaubsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber ist aber nur dann gänzlich ausgeschlossen, wenn der tarifliche bzw. gesetzliche Jahresurlaub vollständig vom alten Arbeitgeber erfüllt worden ist. Urlaub - Teilurlaub 4. Arbeitslosengeld/Ruhen des Anspruchs Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, in der der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat, 143 Abs. 2 SGB III. 5. Begriff Unter Urlaub versteht man den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber von den Arbeitsverpflichtungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 6. Betriebsurlaub (-ferien) Der Arbeitgeber hat das Recht, für alle oder die meisten Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens Betriebsferien - Allgemeines anzuordnen und den Betrieb oder das Unternehmen zu schließen. Der Arbeitgeber hat dabei aber die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Das bedeutet u.a., dass er den Betriebsurlaub grundsätzlich nicht in die Wintermonate verlegen darf. Ebenso unzulässig ist es, die Betriebsferien im Vorgriff auf das kommende Urlaubsjahr zu erteilen. Der Arbeitgeber hat bei der Anordnung von Betriebsferien das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. 7. Bildungsurlaub Unter Bildungsurlaub versteht man die bezahlte oder unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen oder staatsbürgerlichen -politischen Bildung. Eine bundeseinheitliche Regelung für den Bildungsurlaub besteht nicht. Vielmehr haben die meisten, aber nicht alle Bundesländer eigene Bildungsurlaubsgesetze erlassen, in denen die Voraussetzungen und der Umfang des Bildungsurlaubs geregelt sind. Einzelheiten zu den in den einzelnen Bundesländern gültigen Regeln unter Urlaub - Bildungsurlaub. 8. Elternzeit Der Arbeitgeber ist berechtigt für jeden vollen Monat der Elternzeit den Erholungsurlaub um 1/12 zu kürzen, 17 Abs. 1 BEEG aok-business.de - PRO Online,

3 9. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Nach 8 BUrlG ist die Erwerbstätigkeit während des Urlaubs untersagt, wenn sie dem Urlaubzweck widerspricht. Verstößt der Arbeitnehmer gleichwohl gegen dieses Verbot, kann der Arbeitgeber dennoch das Urlaubsentgelt nicht zurückverlangen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber Anspruche auf Unterlassung der Erwerbstätigkeit und ggf. das Recht das Arbeitsverhältnis zu kündigen 10. Ersatzurlaub Lehnt der Arbeitgeber den von Arbeitnehmer geltend gemachten Urlaubsanspruch ab, so geht der Anspruch unter, wenn das Kalenderjahr bzw. der Übertragungszeitraum verstrichen ist. Erfolgt die Ablehnung des Arbeitgebers unberechtigt, so hat der Arbeitnehmer als Schadensersatz Anspruch auf Ersatzurlaub. Dieser Ersatzurlaub ist nicht befristet. Jedoch sind arbeits- bzw. tarifvertragliche Ausschlussfristen einzuhalten. 11. Feiertage Feietage werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet, 3 Abs. 2 BUrlG. 12. Freistellung für persönliche Angelegenheiten Nach 616 Abs. 1 BGB hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung für Fälle der Verhinderung aus persönlichen Gründen. Hierunter fallen z.b. Tod eines nahen Angehörigen, Hochzeit, Umzug usw. In den meisten Tarifverträgen sind hierzu detaillierte Regelungen enthalten 13. Freistellung des Betriebsrats Betriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeit ohne Minderung der Dienstbezüge freizustellen, wenn und soweit dies nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, 37 Abs. 2 BetrVG. Nach 38 Abs. 1 sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, bis Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. Die freizustellen Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat gewählt. Betriebsrat - Allgemeines Betriebsrat - Betriebsratswahl 14. Gerichtliche Geltendmachung Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Gewährung Urlaub ablehnt, besteht für den betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes und der Einreichung einer Leistungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht aok-business.de - PRO Online,

4 Beispiel für einen Klageantrag: "Der Arbeitgeber wird verurteilt, Erholungsurlaub in der Zeit von... bis... zu gewähren" Die Vollstreckung des Urteils erfolgt nach 894 Abs. 1 ZPO. 15. Jugendarbeit In den meisten Bundesländern bestehen gesetzliche Regelungen über den Sonderurlaub oder die Arbeitsbefreiung für die in der Jugendpflege tätigen Personen. Die Dauer des Sonderurlaubs beträgt in der Regel 12 Arbeitstage, in Bayern: 15 Arbeitstage, in Niedersachsen: 12 Werktage, in Nordrhein-Westfalen: 8 Arbeitstage, in Thüringen: 10 Arbeitstage. Für die Zeit der Arbeitsfreistellung besteht mit Ausnahme von Hessen kein Anspruch auf Bezahlung der Freistellung. Baden-Württemberg: Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom (GBL. S. 110); Bayern: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit vom (GVBl. S. 180); Bremen: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz vom (GBl. S. 351). Hamburg: Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom (Samml. B. h. LR c); Hessen: Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698); Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter vom (GVOBl. S. 287); Niedersachsen: Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports vom (GVBl. I S. 74) i.d.f. vom (GVBl. S. 147); Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom (GVBl. S. 209); Saarland: Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom aok-business.de - PRO Online,

5 (Amtsbl. S. 862); Sachsen: Gesetz des Freistaates Sachsen über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom (GVBl. I S. 323) i.d.f vom (GVBl. I S. 265); Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen vom (GVBl. LSA S. 50). Schleswig-Holstein: Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom (GVOBl. Schl.-H. S. 158). Thüringen: 16. Krankheit Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz vom (GVBl. S. 36). Auch wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit kaum oder gar keine Arbeitsleistung erbracht hat, besteht ein Urlaubsanspruch. Soweit also das Kalenderjahr bzw. der Übertragungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer zuvor nicht gearbeitet hat kein Grund, der die Erfüllung des Urlaubsanspruchs hindern könne ( BAG, AZR 140/87 ). Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, 9 BUrlG. Der Arbeitnehmer darf aber nicht selbstständig den Urlaub um die Krankheitstage verlängern, da die zeitliche Lage des Urlaubs vom Arbeitgeber festzusetzen ist. Ein evtl. gezahltes Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen, bzw. kann mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verrechnet werden. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines auf seinen Wunsch vereinbarten Sonderurlaubs, so hat er, soweit nicht anderes vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung um Krankheitsfall. 17. Mindesturlaub Nach 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Die Regelungen über den Mindesturlaub sind unabdingbar, d.h. sie können nicht durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zum Nachteil des Beschäftigten verschlechtert werden. 18. Pfändung des Urlaubsanspruchs Der Anspruch auf Urlaub soll der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Wegen dieser Zwecksetzung ist die Pfändung oder Verpfändung des Urlaubsanspruchs unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der einzelvertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Urlaubsanspruch übersteigt, ist nach 857 Abs. 3 ZPO die Pfändbarkeit gegeben. 19. Rückrufsrecht des Arbeitgebers Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht auf Grund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam ( BAG, AZR 405/99 ). 20. Schulungsfreistellung für Betriebsratsmitglieder Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit Kenntnisse vermittelt werden, die für die aok-business.de - PRO Online,

6 Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, 37 Abs. 6 BetrVG. Daneben hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, die als geeignet anerkannt ist, 37 Abs. 7 BetrVG. 21. Schwerbehinderte Menschen Nach 125 SGB IX hat der Arbeitgeber schwerbehinderten Arbeitnehmern einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu gewähren. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöht oder verringert sich der Urlaub entsprechend. Beispiel: Arbeitet ein Schwerbehinderter nur an 4 Tagen in der Woche, hat er nur Anspruch auf 4 zusätzliche Urlaubstage. Der Zusatzurlaub ist dem gesetzlichen bzw. tariflichen Urlaub hinzuzurechnen. Ist der tarifliche oder einzelvertragliche Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche Urlaubsanspruch, so ist der Zusatzsatzurlaub auch den tariflichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruch aufzustocken. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber den Zusatzurlaub nach 125 SGB IX begehrt, muss seine Behinderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und ggf. beweisen. Auch der Zusatzurlaub ist Erholungsurlaub. Deshalb gelten auch die allgemeinen Regelungen über die Wartezeit, die Zwölftelung im ersten Jahr, die Regelungen beim Arbeitgeberwechsel und bei Krankheit. Der Zusatzurlaub muss bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes genommen werden. Wichtig ist dabei, dass der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte kein Teilurlaub ist. D.h. auch ein Arbeitnehmer, der erst im November oder Dezember schwerbehindert wird, erhält den vollen Zusatzurlaub von 5 Tagen. Schwerbeh. Menschen - Allgemeines 22. Selbstbeurlaubung Eine Selbstbeurlaubung, d.h. der Arbeitnehmer legt seinen Urlaub fest und tritt diesen eigenständig an, ist unzulässig. Ein Recht zur Selbstbeurlaubung besteht auch nicht für den Fall, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, Urlaub zu gewähren, nicht nachkommt. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, muss der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Urlaubsgewährung klagen. 23. Streik Streiktage werden auf den Urlaub nicht angerechnet. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Urlaubsentgelt für während eines Streiks genommene Urlaubstage zu gewähren. 24. Teilzeitbeschäftigte Soweit ein Teilzeitbeschäftigter an genauso vielen Tagen arbeitet, wie ein Vollzeitbeschäftigter, ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der Urlaubstage keine Schwierigkeiten. Der Teilzeitbeschäftigte erhält so viele Urlaubstage wie ein Vollzeitbeschäftigter. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die regelmäßig an weniger Arbeitstagen in der Woche arbeiten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, haben entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage ebenso Anspruch auf Erholungsurlaub wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Beispiel: aok-business.de - PRO Online,

7 Der tarifliche Urlaub einer Vollzeitkraft beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage. Der Urlaubsanspruch einer Teilzeitkraft, die regelmäßig nur an vier Tagen in der Woche arbeitet berechnet sich dann wie folgt: 30 Tage: 5 x 4 = 24 Arbeitstage. Dadurch ist sichergestellt, dass Teilzeitbeschäftigte wie auch Vollzeitbeschäftigte insgesamt sechs Wochen Urlaub erhalten. Soweit sich Bruchteile ergeben, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung von Urlaub in entsprechendem Umfang, es sei denn ein Tarifvertrag schließt das aus. Nicht alle Teilzeitbeschäftigten arbeiten regelmäßig an jedem Tag in der Woche oder an bestimmten, vorher festgelegten Tagen. Beispiel: Arbeitnehmer A arbeitet eine Woche jeweils 2 Stunden pro Tag, in der anderen Woche an drei Tage jeweils 5 Stunden und im darauf folgenden Monat an insgesamt 7 Tagen jeweils 10 Stunden. Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch? Zunächst ist festzustellen, an wie vielen Tagen im Jahr der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet war. Diese Zahl ist zu der Anzahl der Tage, an denen Vollzeitbeschäftigte arbeitsverpflichtet waren, in Verhältnis zu setzen. Die sich so ergebende Verhältniszahl (Bruch) ist mit dem gesetzlichen, arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Urlaubsanspruch für Vollzeitbeschäftigte zu multiplizieren. Diese Berechnungsmethode ist auch beim z.b. im Einzelhandel praktizierten sog. rollierenden Freizeitsystem vorzunehmen. Es gilt folgende Berechnungsformel: Urlaubsanspruch (Arbeitstage) = Urlaubsanspruch (Arbeitstage) vertraglicher Urlaubsanspruch (Werktage) Jahreswerktage x Jahresarbeitstage Teilzeitarbeit - Allgemeines 25. Tarifvertrag Durch einen Tarifvertrag kann von den Vorschriften des BUrlG auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Unzulässig ist allerdings eine Unterschreitung der in den 1-3 Abs. 1 BUrlG genannten Mindesturlaubsansprüche, also z.b. des 24-tägigen Mindesturlaubs 26. Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden, 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Erfordernisse oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub. In den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Eine darüber hinaus gehende Übertragung ist nach Auffassung des BAG selbst dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall den Urlaub bis zum 31.3.nicht nehmen konnte. Möglich und in der Praxis nicht unüblich ist eine tarifvertragliche Verlängerung des Übertragungszeitraumes aok-business.de - PRO Online,

8 27. Unbezahlter Urlaub Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet unbezahlten Urlaub zu gewähren. Ausnahmsweise kann nach Treu und Glauben allerdings eine solche Verpflichtung bestehen, wenn dingende Interessen des Arbeitnehmers an der persönlichen Feistellung für bestimmte Tage bestehen. Allein das Interesse des Arbeitnehmers den Erholungsurlaub zu verlängern, genügt jedoch nicht. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines auf seinen Wunsch vereinbarten Sonderurlaubs, so hat er, soweit nicht anderes vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung um Krankheitsfall. 28. Urlaubsbescheinigung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen ( 6 Abs. 2 BUrlG ). In der Urlaubsbescheinigung muss der Name des Arbeitnehmers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie den im Kalenderjahr gewährten bzw. abgegoltenen Urlaub angegeben sein. Angegeben werden muss auch ein evtl. gewährter Zusatzurlaub z.b. nach 125 SGB IX zu. Die Urlaubsbescheinung ist schriftlich zu erteilen. Unzulässig ist es die Urlaubsbescheinigung mit einem qualifizierten Zeugnis zu verbinden. Solange der Arbeitnehmer die Urlaubsbescheinung nicht vorlegt, hat der neue Arbeitgeber hinsichtlich der Urlaubsansprüche für das laufende Jahr ein Zurückbehaltungsrecht. Macht der neue Arbeitgeber von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so geht der noch bestehende Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraumes unter. Erteilt der Arbeitgeber die Urlaubsbescheinigung nicht, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit vor dem zuständigen Arbeitsgericht Leistungsklage auf Ausstellung der Urlaubsbescheinigung zu erheben. 29. Urlaubsentgelt Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes, den er in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat, 11 Abs. 1 BUrlG. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, 11 Abs. 2 BUrlG. 30. Urlaubsgeld Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung, die neben dem Urlaubsentgelt von Arbeitgeber aufgrund einzelvertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung, bzw. aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu zahlen ist ( Urlaub - Urlaubsgeld ). 31. Urlaubswünsche der Arbeitnehmer Nach 7 Abs. 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen. Dies gilt nicht wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen stehen. 32. Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs Der Urlaubsanspruch ist unvererblich, da der Urlaubsanspruch an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist. 33. Wartezeit Voraussetzung für einen vollen Urlaubsanspruch ist eine Wartezeit von 6 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ( 4 BUrlG ). Für die Berechnung des Urlaubs ist die Wartezeit mit einzubeziehen. Die aok-business.de - PRO Online,

9 Wartezeit beginnt am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Krankheitstage oder Streiktage dürfen nicht abgezogen werden. Ausnahmen gelten nur bei Rechtsmissbrauch. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 6 Monate ist der Urlaub zu zwölfteln. D.h. scheidet ein Arbeitnehmer vor erfüllter Arbeitszeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so erwirbt er einen Teilurlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Die Wartezeit kann durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag nur zugunsten der Arbeitnehmer verändert werden. Urlaub - Teilurlaub 34. Widerruf des Urlaubs Ein Widerruf eines bereits gewährten Urlaubs oder eine Rückrufung aus einem bereits angetretenen Urlaub durch den Arbeitgeber ist nur bei unvorhersehbaren Ereignissen möglich. Für den Fall des Widerrufs bzw. Rückrufs muss der Arbeitgeber bereits beim Arbeitnehmer entstandene Kosten, z.b. Stornierungskosten für Reise, Umbuchungskosten oder Rückreisekosten erstatten. 35. Widerruf durch Arbeitgeber Der einseitige Widerruf des erteilten Urlaubs durch den Arbeitgeber ist nicht möglich ( 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG ). Der durch die Urlaubserteilung nach 7 Abs.1 BUrlG festgelegte Urlaubstermin kann aber einvernehmlich abgeändert werden ( LAG Hamm, Sa 1475/02 ). 36. Zeitliche Festlegung des Urlaubs Der Arbeitnehmer darf sich seinen Urlaub nicht selbst nehmen. D.h. es besteht das Verbot der Selbstbeurlaubung. Bei der Zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen ( 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG ). Dagegen ist der Urlaub zu gewähren wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der Medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt ( 7 Abs. 1 Satz 3 ) aok-business.de - PRO Online,

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