Vertragsentwurf Gemeinschaftspraxisvertrag GbR



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Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Jean-Pierre-Jungels-Straße 6 55126 Mainz-Finthen info@mdm-medizinrecht.de Telefon 0 61 31 / 96 05 70 Haftungsausschluss: Die vorliegend enthaltenen Vertragstexte sind ausdrücklich als Muster zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsgültigkeit. Sie dienen der Information, Anregung und Formulierungshilfe. Die Musterverträge können nicht ohne weiteres für den Einzelfall übernommen werden. Sie entheben den Nutzer nicht von eigener sorgfältiger Überprüfung seines zu regelnden Einzelfalls. Bei vertragsrechtlichen Fragestellungen sollten auf jeden Fall ein Anwalt und ein Steuerberater konsultiert werden und die Aktualität der Verträge vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie die Anwendbarkeit und Anpassung auf den Einzelfall überprüfen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Parteien. Vertragsentwurf Gemeinschaftspraxisvertrag GbR zwischen Herrn/Frau Dr. (Vor- u. Nachname), (Fachbezeichnung), (Straße, PLZ Stadt) - nachstehend Partner I genannt - und Herrn/Frau Dr. (Vor- u. Nachname), (Fachbezeichnung), (Straße, PLZ Stadt) - nachstehend Partner II genannt - zusammen Gesellschafter oder Vertragspartner" genannt

GMP-Vertrag GbR Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 2 von 12 Inhaltsverzeichnis Vertragsentwurf Gemeinschaftspraxisvertag GbR... 1 Inhaltsverzeichnis... 2 Vorwort... 3 1 Errichtung, Zweck... 3 2 Name und Sitz... 3 3 Einlagen/Beteiligung... 3 4 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft... 4 5 Gesellschafterbeschlüsse... 5 6 Gemeinsame Berufsausübung, Sorgfalt... 5 7 Haftung der Gesellschafter... 5 8 Haftpflichtversicherung... 6 9 Ärztliches und nichtärztliches Personal... 6 10 Behandlungsverträge, freie Arztwahl, ärztliche Aufzeichnungen... 6 11 Vertretung im medizinischen Bereich... 7 12 Urlaub, Fortbildung... 7 13 Einnahmen der Gesellschaft... 7 14 Ausgaben der Gesellschaft... 7 15 Sonderbetriebsausgaben, Vorsorgeaufwendungen... 8 16 Geschäftsjahr, Buchführung, Rechnungsabschluss... 8 17 Beteiligung am Gewinn oder Verlust, Entnahmen... 8 18 Dauer der Gesellschaft... 9 19 Ausscheiden eines Gesellschafters durch ordentliche Kündigung... 9 20 Ausschluss eines Gesellschafters... 9 21 Krankheit / Berufsunfähigkeit... 10 22 Konkurrenzklausel / Geschütztes Gebiet... 10 23 Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters... 11 24 Sonstige Vereinbarungen... 12 25 Schriftform und Salvatorische Klausel... 12

GMP-Vertrag GbR Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 3 von 12 Vorwort Partner I ist seit dem in niedergelassen und betreibt seit diesem Zeitpunkt eine Praxis für. Spätestens zum, frühestens mit Rechtskraft des Zulassungsbescheides wird Partner II in die Praxis von Partner I eintreten und eine Gemeinschaftspraxis gründen. 1 Errichtung, Zweck 1. Die Gesellschafter verbinden sich zur gemeinsamen vertrags- und privatärztlichen Tätigkeit einer Gemeinschaftspraxis, um die erweiterten Möglichkeiten der modernen apparativen Diagnostik und Therapie für die Krankenversorgung zu nutzen und den Patienten ein erweitertes Spektrum qualifizierter ärztlicher Leistungen anbieten zu können. 2. Die Gesellschafter errichten die Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). 3. Diese gesellschaftsvertragliche Vereinbarung wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass Partner II die vertragsärztliche Zulassung zur Ausübung seiner (fach)ärztlichen Tätigkeit (als Fach)Arzt für für den Planungsbereich erhält und die Genehmigung zur Ausübung einer Gemeinschaftspraxis zusammen mit Partner I erteilt wird. 2 Name und Sitz 1. Die Gesellschaft führt auf dem Praxisschild, den Briefbogen und Stempeln die Bezeichnung, welche die Berufsordnung und das Vertragsarztrecht hierfür vorsehen, in folgender Reihenfolge: 2. Gemeinschaftspraxis 1. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist. 3 Einlagen/Beteiligung 1. Die Gesellschafter stellen der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung. Nebentätigkeiten der Gesellschafter außerhalb den vereinbarten Praxiszeiten sind zulässig, sofern diese mit dem Praxisbetrieb vereinbar sind. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die Einbringung der vollen Arbeitskraft mindestens Sprechstunden pro Jahr (= Sprechstunden / Woche unter Berücksichtigung von Urlaubsund Fortbildungszeiten) voraussetzt. Dies ist auch Grundlage der Gewinnverteilung. Bringt einer der Gesellschafter seine Arbeitskraft nicht in vollem Umfang ein, so reduziert sich seine Gewinnbeteiligung in einem entsprechenden Verhältnis.

GMP-Vertrag GbR Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 4 von 12 2. Partner I ist Inhaber / Eigentümer der in der Anlage 1 aufgeführten medizinischtechnischen Geräte und Einrichtungsgegenstände (materielle Werte) der Praxis. 3. Partner I bringt seine Einzelpraxis (materielle und immaterielle Werte ) in die Gemeinschaftspraxis ein. Partner II bringt die ( ) in die Gemeinschaftspraxis ein. Daraus ergibt sich folgendes Beteiligungsverhältnis: Partner I Partner II % % 4. Die Benutzung der Gegenstände steht jedem Vertragspartner in gleichem Umfang zu. Die Einbringung/Zurverfügungstellung der Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 5. Die Beteiligungen der Gesellschafter am gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschaft wird vom gemeinsamen Steuerberater in fortzuführenden Festkapitalkonten festgehalten. Im einzelnen werden buchhaltungstechnisch für die Gesellschafter folgende Konten eingerichtet: a) ein Festkapitalkonto, b) ein bewegliches Kapitalkonto, auf dem die Gewinne oder Verluste erfasst werden und c) ein Darlehenskonto. 6. Auf den beweglichen Kapitalkonten werden Gewinne, Einlagen und Entnahmen der Gesellschafter verbucht. Diese Konten haben Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter und sind reine Abwicklungskonten. 7. Im Sonderbetriebsvermögen eines jeden Gesellschafters verbleiben: betrieblich genutzte(s) Kfz Fachliteratur Bilder 4 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft hinsichtlich der laufenden Geschäfte steht jedem Gesellschafter zu. Für jede Angelegenheit und jedes Geschäft, das kein laufendes Geschäft ist, ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Laufende Geschäfte sind insbesondere solche, deren Wert im Einzelfall nicht übersteigen und keine Dauerschuldverhältnisse betroffen sind. 2. Durch einvernehmlichen schriftlichen Gesellschafterbeschluss kann darüber hinaus bei bestimmten Rechtsgeschäften vereinbart werden, dass ein Gesellschafter allein oder ein Mitarbeiter für die Gesellschaft alleine handeln bzw. diese vertreten kann.

GMP-Vertrag GbR Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 5 von 12 5 Gesellschafterbeschlüsse 1. Die Gesellschafter sind in Praxisführung und Berufsausübung gleichberechtigt. Gesellschafterbeschlüsse müssen einvernehmlich getroffen werden, sofern es sich um Geschäftsführungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Partner I Partner II Stimmen Stimmen 2. Bei Maßnahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher Bedeutung sollen die Gesellschafter ausreichend lange (i.d.r. 4 Wochen) vor der Vornahme der jeweiligen Maßnahme versuchen, sich miteinander ins Benehmen zu setzen, um eine einstimmige Entscheidung über die Durchführung oder Unterlassung der Maßnahme zu erreichen. 3. Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere: a) Begründung oder Auflösung von Arbeits- und Dienstverträgen; b) Begründung oder Auflösung von Mietverträgen, Leasingverträgen, Wartungsverträgen und sonstigen Gebrauchsüberlassungsverträgen; c) Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens zu einem Kaufpreis von mehr als im Einzelfall und mehr als p.a., bzw. Abschluss entsprechender Miet- oder Leasingverträge über derartige Gegenstände sofern diese im Namen und auf Rechnung der Gemeinschaftspraxis gekauft werden (sog. gemeinschaftliche Investitionen). 6 Gemeinsame Berufsausübung, Sorgfalt 1. Die Gesellschafter verpflichten sich, in jeder Hinsicht vertrauensvoll und kollegial zusammenzuarbeiten und alles zu unterlassen, was den Interessen der Gesellschaft schaden könnte. 2. Die Gesellschafter leisten einander konsiliarisch Hilfe und informieren sich auch über Entwicklungen im persönlichen Bereich. Diese Informationsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Erklärungen, die gegenüber den Zulassungsausschüssen, Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung abgegeben werden. 7 Haftung der Gesellschafter 1. Für Schadensersatzansprüche wegen einer in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit begangenen unerlaubten Handlung oder sonstigen Schädigungen Dritter haftet jeder Gesellschafter im Innenverhältnis allein, soweit er den Schaden verursacht hat und der Schaden nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt wird. Bei mehrseitiger Verursachung sind die Gesellschafter im Verhältnis zueinander nach dem Grad der jeweiligen Verursachung zum Ausgleich verpflichtet. 2. Jeder Gesellschafter ist in straf-, disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren alleine verantwortlich.

GMP-Vertrag GbR Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 6 von 12 8 Haftpflichtversicherung 1. Die Gesellschafter schließen sowohl für sich selbst sowie für alle ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter der Gesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Mio. inklusive Nebentätigkeiten unter Berücksichtigung der Praxistätigkeit pro Gesellschafter und pro Schadensfall bei einer Versicherungsgesellschaft ab. Für Nebentätigkeiten der Gesellschafter außerhalb der Praxistätigkeit ist jeder Gesellschafter selbst verantwortlich. 2. Die Angemessenheit der Deckungssummen wird von den Gesellschaftern regelmäßig überprüft. Die Kosten der Haftpflichtversicherung trägt jeder Gesellschafter für sich. 9 Ärztliches und nichtärztliches Personal 1. Die ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter der Gesellschaft werden durch die Vertragspartner gemeinsam im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft eingestellt. Abschluss, Änderung und Beendigung aller Verträge erfolgen durch die Vertragspartner. 2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des 626 BGB ist eine Kündigung auch dann vorzunehmen, wenn nur einer der Vertragspartner diese verlangt. Dies gilt auch für eine hilfsweise oder in sonstiger Weise aus den gleichen Gründen ausgesprochene ordentliche Kündigung. 10 Behandlungsverträge, freie Arztwahl, ärztliche Aufzeichnungen 1. Die Behandlungsverträge mit den Patienten schließt die Gesellschaft. Bei der Ausführung der Behandlung werden die Gesellschafter den Patienten die freie Arztwahl gewährleisten. Die Gesellschafter werden patientenbezogene Unterlagen an Dritte nur mit dem Einverständnis der Patienten weiterleiten. Die ärztliche Schweigepflicht sowie der Datenschutz sind zu wahren. 2. Jede in der Praxis erbrachte ärztliche Leistung wird in der Praxis-EDV, der Karteikarte oder in Leistungsstatistiken mit dem Kennzeichen des leistenden Gesellschafters erfasst. 3. Die durch ärztliche und nichtärztliche Mitarbeiter auf Veranlassung eines Gesellschafters zulässig erbrachten Leistungen werden in der internen Leistungserfassung mit dem Kennzeichen desjenigen Gesellschafters versehen, der die Leistung veranlasst hat.

GMP-Vertrag GbR Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 7 von 12 11 Vertretung im medizinischen Bereich 1. Die Gesellschafter vertreten sich gegenseitig bei Urlaub, Krankheit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder sonstiger Abwesenheit sowie in sprechstundenfreien Zeiten für den Notfalldienst. 2. Hinsichtlich des Urlaubsplanes, der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstiger vorhersehbarer Abwesenheit werden sich die Gesellschafter abstimmen. 3. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, an dem Notfalldienst mitzuwirken. 12 Urlaub, Fortbildung 1. Die Gesellschafter werden Urlaubs- und Fortbildungszeiten zu Beginn eines Kalenderjahres abstimmen, wobei die Ferienzeiten schulpflichtiger Kinder zu berücksichtigen sind. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Arbeitstage Erholungsurlaub sowie Arbeitstage Fortbildung pro Kalenderjahr, bei fünf Arbeitstagen pro Woche. Die Gesellschafter können eine Verlängerung des Erholungsurlaubs einvernehmlich vornehmen. 2. Nicht genommener Urlaub und nicht genommene Fortbildungstage verfallen zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, sofern die Gesellschafter nicht einvernehmlich eine andere Regelung treffen. 13 Einnahmen der Gesellschaft 1. Alle Einnahmen aus privat- und vertragsärztlicher Tätigkeit der Gesellschafter seit Gründung der Gesellschaft sind Einnahmen der Gesellschaft. Dies gilt auch für Einnahmen aus ärztlicher Gutachtertätigkeit oder sonstiger Nebentätigkeit, bei der die Praxisstruktur beansprucht wird. 2. Einnahmen aus Nebentätigkeiten ohne Nutzung der Praxisstrukturen, aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen, sonstiger wissenschaftlicher oder berufspolitischer Tätigkeit stehen dem Gesellschafter zu, der die Leistung erbracht hat. 14 Ausgaben der Gesellschaft Alle Aufwendungen aus Anlass der im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Berufstätigkeit der Gesellschafter sind Aufwendungen der Gesellschaft. Davon unberührt bleiben die als Sonderbetriebsausgaben zu qualifizierenden Aufwendungen eines jeden Gesellschafters. Gehälter und Sozialausgaben für das gemeinschaftliche Personal Mieten und Nebenkosten für die Praxisräume (einschl. Parkplätze) Kosten für Wartezimmerliteratur

GMP-Vertrag GbR Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 8 von 12 15 Sonderbetriebsausgaben, Vorsorgeaufwendungen Nicht zu den Betriebsausgaben der Gesellschaft gehören: Beiträge zur Ärztekammer Beiträge für die Mitgliedschaft in Berufsorganisationen Kosten von berufsbezogenen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen 16 Geschäftsjahr, Buchführung, Rechnungsabschluss 1. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 2. Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft ist laufend Buch zu führen. Mit der Buchführung und der Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuerberatung der Gesellschaft wird ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt. 3. Die buchhalterische Erfassung der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Der Jahresabschluss mit endgültiger Gewinnoder Verlustverteilung sollte spätestens am 30.09. des Folgejahres vorliegen. 17 Beteiligung am Gewinn oder Verlust, Entnahmen 1. Gewinn ist der Betrag, um den die Einnahmen der Gesellschaft ( 13, Abs. 1) die Ausgaben ( 14) übersteigen. Verlust ist der Betrag um den die Ausgaben der Gesellschaft ( 14) die Einnahmen ( 13 Abs. 1) übersteigen. Die Gesellschafter sind am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft wie folgt beteiligt: Partner I Partner II % % 2. Entstehen der Gesellschaft Ausgaben durch Regresse, die einer der Gesellschafter verschuldet hat, so werden diese dem Gewinnanteil des betreffenden Gesellschafters belastet. Eine Belastung erfolgt nicht, wenn der betreffende Gesellschafter die Regresse lediglich leicht fahrlässig verschuldet hat. 3. Zu Beginn eines Kalenderjahres werden die Gesellschafter die Höhe der monatlichen Vorabentnahmen durch Gesellschafterbeschluss festlegen. Das Gesamtentnahmevolumen wird grundsätzlich als Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft auf folgende Weise errechnet: 4. Nach Feststellung der Gewinn- und Verlustverteilung sind die Vorabentnahmen eines jeden Gesellschafters von seinem Gewinnanteil abzuziehen. Sind die Vorabentnahmen höher als sein Gewinnanteil, so hat der betroffene Gesellschafter die Mehrentnahmen an die Gesellschaft zurückzuerstatten.

GMP-Vertrag GbR Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 9 von 12 18 Dauer der Gesellschaft 1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem Gesellschafter mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 3. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Gesellschafter seine Verpflichtung aus diesem Vertrag schwerwiegend verletzt hat, und dem anderen Gesellschafter die Zusammenarbeit in der Gesellschaft nicht mehr zumutbar ist. 4. Die Kündigung bedarf der Schriftform, eine fristlose Kündigung ist schriftlich zu begründen. Zum Nachweis der Zustellung genügt die Aufgabe zur Post als Einschreiben/Rückschein. 19 Ausscheiden eines Gesellschafters durch ordentliche Kündigung Kündigt einer der Vertragspartner ohne wichtigen Grund den Gesellschaftsvertrag (ordentliche Kündigung), so scheidet er selbst aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Vertragspartner führt die Praxis am Praxisstandort fort. 20 Ausschluss eines Gesellschafters Besteht die Gesellschaft aus zwei Gesellschaftern, so kann ein Vertragspartner durch fristlose Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Besteht die Gesellschaft aus mehr als zwei Gesellschaftern, so können die Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss einen Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen, wenn dieser einen wichtigen Kündigungsgrund zurechenbar verursacht hat. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Der Ausschluss wird mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam.

GMP-Vertrag GbR Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 10 von 12 21 Krankheit / Berufsunfähigkeit 1. Die Vertragspartner vertreten sich im Rahmen der vertragsarztrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften wechselseitig unentgeltlich, sofern fachlich möglich, bis zu 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr (6 Wochen). Die Risiken einer länger dauernden Krankheit werden die Vertragspartner durch den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung abdecken. 2. Ist der erkrankte Gesellschafter länger krankheitsbedingt abwesend, so kann der gesunde Partner, wenn möglich nach Rücksprache mit dem erkrankten Partner, einen Vertreter einstellen. Die Kosten des Vertreters gehen zu Lasten des Gewinnanteils des erkrankten Partners. Wird kein Vertreter eingestellt, so erhöht sich der Gewinnanteil der vertretenden Gesellschafter um die Höhe des üblichen Vertreterhonorars für die Zeit der Vertretungstätigkeit. 3. War ein Gesellschafter innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 120 Werktage (Montag bis Samstag) arbeitsunfähig krank, können die anderen Gesellschafter verlangen, dass sich der Erkrankte zur Klärung der Frage einer voraussichtlichen dauernden Berufsunfähigkeit einer Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen unterzieht. Bei offensichtlicher Berufsunfähigkeit oder unterschiedlichen Auffassungen, ob der betroffene Gesellschafter offensichtlich berufsunfähig ist, so hat sich der betroffene Gesellschafter einer Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen zu unterziehen. Der ärztliche Sachverständige trifft seine Beurteilung nach billigem Ermessen. Für die Frage der Berufsunfähigkeit ist insbesondere die Möglichkeit der voraussichtlichen zukünftigen Erfüllung der notwendigen Praxisangelegenheiten zu berücksichtigen. Der Sachverständige soll nach Möglichkeit im Einvernehmen zwischen den Gesellschaftern bestimmt werden. Einigen sich die Gesellschafter nicht auf einen Sachverständigen, so wird dieser vom Präsidenten der für die Gemeinschaftspraxis zuständigen Ärztekammer verbindlich bestimmt. Die Kosten des Sachverständigen trägt die Gesellschaft. 22 Konkurrenzklausel / Geschütztes Gebiet 1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und erhält er eine Abfindung für seinen ideellen Wertanteil, so ist der ausgeschiedene Gesellschafter verpflichtet, sich nicht innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden im Umkreis von km Radius (Luftlinie), gerechnet vom Standort der Praxis, als Arzt/Facharzt mit privatund/oder vertragsärztlicher Tätigkeit, gleich welcher Fachrichtung, niederzulassen. Ein Anspruch auf Ausgleich des ideellen Wertes entfällt bei einer Niederlassung im geschützten Gebiet. 2. Lässt sich der ausscheidende Gesellschafter innerhalb dieser Zwei-Jahres-Frist gem. Absatz 1 entgegen dieser Vereinbarung im geschützten Gebiet nieder oder übernimmt er eine vergleichbare Stellung, zahlt er an den verbleibenden Gesellschafter eine Vertragsstrafe in Höhe des abgefundenen ideellen Wertanteils, mindestens jedoch. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist möglich.

GMP-Vertrag GbR Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 11 von 12 23 Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters 1. Kündigt ein Gesellschafter oder wird er aus der Gesellschaft ausgeschlossen, wird ihm wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes in seiner Person fristlos gekündigt oder tritt im übrigen in seiner Person ein Grund ein, der nach dem Gesetz die Auflösung der Gemeinschaftspraxis zur Folge haben würde, so geht grundsätzlich das Vermögen der Gemeinschaftspraxis ohne Liquidation auf den verbleibenden Gesellschafter über, welcher die Praxis weiterführt. 2. Scheidet einer der Vertragspartner durch Kündigung, Tod, Berufsunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen aus der Gesellschaft aus, so übernimmt der verbleibende Vertragspartner den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Vertragspartners (materielle und immaterielle Werte) gegen Zahlung einer Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter oder dessen Erben. 3. Zum Ausscheidenszeitpunkt eines Vertragspartners wird unter Berücksichtigung der bis zu diesem Termin entstandenen Honorare und Betriebsausgaben der Gesellschaft binnen Monaten nach dem Ausscheidenszeitpunkt eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt. Der ausscheidende Gesellschafter nimmt am Gewinn und am verteilungsfähigen Liquiditätsüberschuss des zur Zeit seines Ausscheidens laufenden Geschäftsjahres zeitanteilig teil. Außerdem hat er einen Anspruch auf Auszahlung der in der Vergangenheit nicht entnommenen Gewinnanteile. Eine etwa ausstehende Einlage oder Vorabauszahlung vermindert das Abfindungsguthaben bzw. begründet eine Zahlungsverpflichtung. 4. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung nach Maßgabe einer Abfindungsbilanz, die auf den Stichtag des Ausscheidens unter Beachtung des Abs. 2 und unter Beachtung seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen aufzustellen ist. Bei Ausscheiden durch Tod steht die Abfindung den Erben zu. Bei der Aufstellung der Abfindungsbilanz ist neben dem Substanzwert (materieller Wert/ immaterieller Praxiswert (Goodwill) anzusetzen. Können sich die Vertragspartner über die Höhe einer Abfindung bzw. Bewertung eines Gesellschaftsanteils nicht einigen, entscheidet ein Sachverständiger. Der Sachverständige soll nach Möglichkeit im Einvernehmen zwischen den Gesellschaftern bestimmt werden. Einigen sich die Gesellschafter nicht auf einen Sachverständigen, wird dieser vom Präsidenten der für die Gemeinschaftspraxis zuständigen Ärztekammer verbindlich bestimmt. Die Kosten des Wertgutachtens tragen einerseits der ausscheidende Gesellschafter und andererseits die übernehmenden Gesellschafter zu gleichen Teilen. 5. Scheidet einer der Vertragspartner durch Tod aus der Gesellschaft aus, so erhält sein Ehegatte/Lebenspartner und im Falle des Nichtvorhandenseins eines Ehegatten / Lebenspartner seine Erben erster Ordnung die feste monatliche Entnahme für die Dauer von 6 Monaten nach dem Todeszeitpunkt unter Anrechnung auf den Gesamtabfindungsbetrag ausbezahlt.

GMP-Vertrag GbR Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 12 von 12 24 Sonstige Vereinbarungen 1. Die Gesellschafter sind sich einig, dass sie keine steuerschädliche gewerbliche Nebenbeschäftigung in der Gesellschaft ausüben. Sollte ein Gesellschafter dagegen verstoßen, hat er dem anderen Gesellschafter den entstandenen Schaden zu ersetzen. 2. Die Gesellschafter werden auf die scheidungsrechtliche Problematik hingewiesen, wenn sie mit ihrem jeweiligen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben. Im Scheidungsfalle würde der ideelle Wertanteil eines jeden Gesellschafters bei der Zugewinnausgleichsberechnung einzubeziehen sein. Insoweit kann auf Seiten eines Gesellschafters ein Liquiditätsengpass entstehen, wenn der ideelle Wertanteil von der Zugewinnausgleichsberechnung durch notariellen Ehevertrag nicht ausgeschlossen wurde. 25 Schriftform und Salvatorische Klausel 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung haben die Parteien eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt.., den Partner I Partner II Anlagen: