Webinar Vertragsgestaltung

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Transkript:

Webinar Vertragsgestaltung Rechtsanwalt Georg von La Chevallerie www.thomsenpartner.de

A. Allgemeines Rechtsbeziehungen zwischen Personen - ergeben sich aus Gesetz - und/oder Schuldverhältnissen, die zumeist auf Vertrag beruhen Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, Einschränkung (nur) durch zwingendes Recht.

B. Gesellschaftsverträge - Grundlage für das Zusammenwirken - regeln gegenseitige Rechte und Pflichten - konkrete Gestaltung des Vertrages hängt von der gewählten Gesellschaftsform ab

1. Gesellschaftsformen - Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KG a.a.): Vorteil Haftungsbeschränkung, Pensionsgewährung möglich - Personengesellschaften (GbR, OHG, KG): Vorteil Verlustverrechnung mit Einkünften anderer Arten möglich - Einzelunternehmen: geringer Aufwand

2. Sinnvolle Mindestinhalte (soweit nicht gesetzlich vorgegeben) - Namen und Anteile der Gesellschafter - Geschäftsführung, Vertretungsbefugnis - Haftung im Innenverhältnis - G.schafterversammlung und -beschlüsse - Entnahmerecht, Gewinnverteilung - Regelungen im Fall des Ausscheidens

3. Fortsetzungsklauseln (Personengesellschaften) - einfache Fortsetzungsklausel jeder Erbe wird Gesellschafter - Qualifizierte Fortsetzungsklausel ein oder mehrere Erben werden benannt - Eintrittsklausel Berechtigung zum Eintritt eines Nichterben - Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel Vereinbarung außerhalb des Erbrechts

3. Einziehung / Abtretung (Kapitalgesellschaft, hier: GmbH) Einziehung: Anteile an GmbH gehen unter Abtretung: Anteile an GmbH bleiben erhalten und gehen auf anderen (neuen/alten) Gesellschafter über - ausscheidende Gesellschafter/Erben erhalten Abfindungsanspruch - Gesellschaft wird mit verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt

4. Abfindungsregelungen a) Ermittlung nach - Buchwert? - unter Einbeziehung stiller Reserven? - Verkehrswert? b) Schiedsgutachterklausel? c) Auszahlung: wann und wie?

5. weitere Regelungen z.b. Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrags - Sonderregelungen für den Fall der Scheidung - Ausschluss des Zugriffs auf das Betriebsvermögen

C. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks - geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, 705 ff. BGB - hohe Flexibilität, da nur wenig zwingende Regeln im Gesetz

1. GbR-Gesellschaftsvertrag - GbR kommt durch den Vertrag zustande - formfreie Gründung möglich, aber: Schriftform empfehlenswert, da - i.d.r. durchdachtere Regelungen und - keine Beweisprobleme

2. Abweichen von BGB- Regelungen möglich? Vorschlag des BGB gleiche Beiträge keine Erhöhung des vereinbarten Beitrags gemeinschaftliche Geschäftsführung umfassendes Kontrollrecht nicht geschäftsführender Gesellschafter Widerspruchsrecht nicht geschäftsführender Gesellschafter bei Alleinvertretungsbefugnis änderbar nein nein

Vorschlag des BGB Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung nur bei wichtigem Grund Entziehung Geschäftsführung einstimmig geschäftsführender Gesellschafter im Zweifel zur Vertretung der Mitgesellschafter gegenüber Dritten ermächtigt Gesellschaftsvermögen ist Sondervermögen zur gesamten Hand Haftung aller Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschafter Gewinn-/Verlustverteilung erst nach Auflösung bzw. am Schluss Geschäftshr änderbar nein nein

Vorschlag des BGB gleiche Anteile an Gewinn / Verlust gleiches Stimmrecht trotz unterschiedlicher Beiträge (nach Köpfen) Ausscheiden eines Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft Erlöschen der Geschäftsführungsbefugnis mit Auflösung der Gesellschaft Liquidation der Gesellschaft bei Auflösung ausscheidender Gesellschafter hat Anspruch wie bei Auflösung änderbar

3. Begrenzung der Haftung von GbR u. Gesellschaftern - GbR mbh nicht zulässig - in (jedem!) Einzelfall wäre eine ausdrückliche individualvertragliche Haftungsbeschränkung auszuhandeln wenn der Vertragspartner sich darauf einlassen will

D. GmbH - formbedürftig (Notar) - vielfältige Regelungsmöglichkeiten denkbar, je nach Einsatzzweck und Gesellschafterstruktur - in Vorbereitung der Gründung gleichwohl sinnvoll, das Gewünschte auszuhandeln und zu skizzieren

E. Vertragsgestaltung allgemein grundsätzlich: Schriftform vermeidet Missverständnisse! Ziel soll immer sein - Vertragsklarheit und - Vertragswahrheit

1. Vertragsklarheit Der Inhalt des Vertrages soll sich auf das beschränken was die Vertragsparteien tatsächlich und sinnvollerweise vereinbaren wollen. Andererseits sollen die Rechte und Pflichten der Parteien unmissverständlich wiedergegeben werden.

2. sinnvolle Vertragsinhalte - Vertragsparteien - ggf. Vertretungsverhältnisse - Bestimmungen zur Vertragsdurchführung - Regelungen zur Vorsorge bei etwaigen Leistungsstörungen - Mechanismen zur Lösung entstandener Konflikte

3. Vertragswahrheit Stimmt das tatsächlich gewollte und vereinbarte nicht mit dem Vertragstext überein drohen - Beweisprobleme Unter Umständen ist der Vertrag damit aber unwirksam oder gar nichtig!

F. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auch hier gilt: AGB sind Vertragsklarheit und wahrheit - vorformulierte Vertragsbedingungen für mehrfache Verwendung - die eine Partei der anderen vor Vertragsschluss stellt

1. Einbeziehung von AGB AGB werden Vertragsinhalt nur, wenn 1. der Vertragspartner auf die Verwendung hingewiesen wird, 2. Die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht, 3. Der Vertragspartner mit der Geltung einverstanden ist.

2. Grenzen der AGB - Individualabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu lasten des Verwenders - ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen man nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil

G. Schluss Vertragsgestaltung ist letztlich das Nichthinnehmen dessen, was Vertragspartner und/oder das Gesetz uns vorgeben wollen und besteht aus - Definieren beabsichtigter Ziele, - Herausverhandeln des Beabsichtigten, - in Vertragsform gießen.

H. Beantwortung von Teilnehmerfragen und Ende Wir danken für den Besuch des Webinars Vertragsgestaltung und Ihre Aufmerksamkeit, schönen Abend! Georg v. La Chevallerie, Rechtsanwalt www.thomsenpartner.de