Neue Regelungen für den Sozial- u. Erziehungsdienst und Dienstordnung Erzieherinnen Stand 04.10.2010
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Gliederung Neuer TV-SuE Neuerungen im TV-SuE Was bringt das für uns? - Pause Überleitung - Pause Dienstordnung Erzieherinnen - Fragenrunde
Neuer TV Sozial- und Erziehungsdienst (TV SuE) Monatelange Streiks Erzieherinnen und Erzieher im öd der Kommunen Neue Entgeltordnung (TV-SuE) andere Nummerierung, Bezeichnung Entgeltgruppe S Besserer Gesundheitsschutz Die neuen Regelungen traten im Bereich TVöD-Kommunal im November 2009 in Kraft
Zweck des neuen TV-SuE Ausgleich Verschlechterungen TVöD-VKA wegen Wegfall Bewährungsaufstiege, Vergütungsgruppenzulage seit 1.11.2008 (kein Bewährungsaufstieg von EG 6 nach EG 8) Für überwiegende Zahl der Beschäftigten Einkommenssteigerungen in neuer Tabelle
Problem: AVO an TV-L angelehnt TV SuE in Kommunen (VKA) Übernahme der Entgelttabellen TVöD-VKA/SuE (und Vergütungsrelevante Teile aus dem Mantel) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich der AVO. Gilt insbesondere für: Beschäftigten in den Kindertagesstätten, Sozialarbeiter(innen), Sozialpädagog(inn)en und Leiter(innen) von Erziehungsheimen
Wechsel in Tarifsystemen 1.10.2005 BAT durch den TVöD (bis heute noch keine neue Entgeltordnung) 1.11.2008 AVVO/BAT durch AVO/TV-L 1.11.2010 TVöD-VKA durch TV-Sozial- und Erziehungsdienst (mit neuer Entgeltordnung) 1.09.2010 AVO/SuE (Neueinstellungen) 1.12.2010 AVO/TV-L AVO/SuE (Überleitung)
Umstellungstermin Neueinstellungen Seit 1.09.2010 Grund: Damit nicht nach drei Monaten erneut übergeleitet werden muss vor dem 1.09.2010 Beschäftigte Überleitung am 1.12.2010 Grund: Die am Tage der Umstellung AVVO/AVO (1.11.2008) bereits Beschäftigten befinden sich bis 1.11.2010 noch in individuellen Zwischenstufe.
Welche Neuerungen bringen die Neuerungen im Sozial- und Erziehungsdienst? Was bedeutet das für uns?
Umsetzung der Regelungen zum Gesundheitsschutz TV SuE zusätzliche Regelungen zum Gesundheitsschutz u.a. Einrichtung betrieblicher Kommissionen Für unseren Bereich nicht für praktikabel gemeinsame vom Dienstgeber organisierte Schulungen Dienstgeber/ MAV zum Thema Gesundheitsschutz Infos über die bereits bestehenden umfangreichen Bestimmungen zum Unfall- und Gefährdungsschutz
Arbeitszeit 39 Stunden Woche ab 1.12.2010 (für Neueingestellte schon ab 1.09.2010) nur für MA im Eingruppierungssystem TV-SuE/AVO Zwar Mantelregelung aber Bezug zur Vergütung (Eine intern viel diskutierte Frage ob eine solche Unterscheidung möglich/nötig ist.)
Arbeitszeit Familienfreundliche Komponenten Reguläre Wochenarbeitszeit 39 Stunden ab 60. Lebensjahr 38,5 Stunden. zwar weiterhin Stundenreduzierung für Beschäftigte mit Kindern unter 12 bzw. pflegebedürftigen Angehörigen aber maximal (auch bei Summierung) auf 38,5 Stunden
Leistungs- / Ergänzungsentgelt Im kommunalen Bereich (auch im SuE) nach wie vor die Leistungsvergütung. Daher wird für die Beschäftigten im Erziehungsdienst ebenfalls das einmal jährlich auszuzahlende Ergänzungsgeld (als Vergütungsbestandteil) wieder eingeführt. Auszahlung bereits erstmals im Dezember 2010, z. Zt. 15 % eines Monatsgehalts (Tabellenentgeld) Bedingung: Beschäftigung im September und Dezember
Tätigkeitsmerkmale Die neuen Tätigkeitsmerkmale entsprechen den bisherigen Eingruppierungsmerkmalen des BAT. De Facto anders ist also nur, dass sie mit den künftigen Entgeltgruppen S 2 bis S 18 systematisch neu nummeriert werden.
Tätigkeitsmerkmale Protokollerklärung 9 Die Protokollerklärung Nr. 9 zur Regelung der Berechnungsgrundlage für Leitungen von Kindertagesstätten wird wie folgt verändert: Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbare Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.h. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.b. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
Tätigkeitsmerkmale Protokollerklärung 9 Nicht vergütungsrelevant wenn Kinderzahl zukünftig um 5% unterschritten werden vom Arbeitgeber verantwortete Maßnahmen Einrichtung von Integrationsgruppen, Aufnahme von Kindern unter drei Jahren und zukünftige Änderungen der Personalschlüssel Vergütungsrelevant: Rückgang in der Aufnahme von Kindern in die Kita z.b. durch niedrige Geburtenrate um mehr als 5 %
Beibehalt der Sonderregelung KITA- Leitungen / Freiburger Weg Rückgruppierung / Beibehaltung Stufe Leiterinnen, die aufgrund Erhöhung der Kinderzahlen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, werden bei Rückgruppierung aufgrund sinkender Kinderzahlen in der niedrigeren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, die sich ergeben hätte, wenn sie die gesamte Tätigkeit in dieser Entgeltgruppe verbracht hätten.
Neuregelung Arbeitsentgelt S-Entgelttabelle führt nach Angaben der Tarifpartner zu durchschnittlichen Gehaltsplus von ca. 150,00. Allerdings kann man nicht davon ausgehen, dass alle Beschäftigten von dem neuen System profitieren. Begünstigt werden vor allem Erzieher(innen), die am Anfang ihrer Berufslaufbahn stehen, während Übergeleitete, die sich in einer individuellen Endstufe befinden sowie insbesondere Leiter(innen) von kleinen Kindertagesstätten bis 70 Kinder kaum Vorteile haben.
MAV Beteiligung bei Einstellung und Einstufung 34 MAVO Zustimmung bei Einstellung und Anstellung auch für Stufenzuordnung neu einzustellender Beschäftigter
Stufen der Entgelttabelle der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, 21 a AVO sechs Stufen Entgeltgruppen S 2 bis S 18 Grds. bei Einstellung - Stufe 1 A: Anrechnung Vordienstzeiten Zeiten gleicher Tätigkeit + gleicher Eingruppierung im Geltungsbereich AVO - Anrechnung auf Stufenlaufzeit, 21 a Abs. 2 a AVO einschlägige Berufserfahrung, 21 a Abs. 2 b von mindestens einem Jahr - Stufe 2; von mindestens vier Jahren - Stufe 3.
Stufen der Entgelttabelle der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, 21 a AVO Protokollerklärung 16 TV-L 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
Stufen der Entgelttabelle der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, 21 a AVO Entsprechende Tätigkeit Wenn: frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird und die der Wertigkeit der Eingruppierung im wesentlichen entspricht.
Stufen der Entgelttabelle der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, 21 a AVO Das heißt: Anerkennungspraktikantin Päd. Fachkraft = einschlägige Berufserfahrung Anrechnung Stufenlaufzeit Stufe 2 Kinderpflegerin Päd. Fachkraft = keine einschlägige Berufserfahrung Wertigkeit Eingruppierung Kinderpflegerin entspricht nicht Wertigkeit Eingruppierung Päd. Fachkraft keine zwingende Anrechnung Stufenlaufzeit
Stufen der Entgelttabelle der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, 21 a AVO Das heißt: Päd. Fachkraft (TVöD) Päd. Fachkraft (AVO) = einschlägige Berufserfahrung Anrechnung Stufenlaufzeit Stufe 2 oder 3 Päd. Fachkraft Leitung Kita = keine einschlägige Berufserfahrung Wertigkeit Eingruppierung Päd. Fachkraft entspricht nicht Wertigkeit Eingruppierung Leitung Kita keine zwingende Anrechnung Stufenlaufzeit
Stufen der Entgelttabelle der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, 21 a AVO (2d) Unabhängig von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 2c kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist
Veränderte Stufenlaufzeiten Für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3 und 4 innerhalb der S-Entgelttabelle wurde die Laufzeit Gegenüber dem bisherigen Recht jeweils um ein Jahr verlängert. Demnach erreichen die SuE-Beschäftigten die Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Neue verlängerte Stufenlaufzeiten E 1 bis E 11 bzw. S 2 bis S 18 Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Stufe E Stufe S 1 2 3 4 5 6 6 1 2 3 4 5 6
Zuordnung der Stufen TV-SuE, 24 a Abs 2 AVO-Ü* Jahr Stufe AVO Stufe SuE 1 1/1 1/1 2 2/1 2/1 3 2/2 2/2 4 3/1 2/3 5 3/2 3/1 6 3/3 3/2 7 4/1 3/3 8 4/2 3/4 9 4/3 4/1 10 4/4 4/2 Jahr Stufe AVO Stufe SuE 11 5/1 4/3 12 5/2 4/4 13 5/3 5/1 14 5/4 5/2 15 5/5 5/3 16 6/1 5/4 17 6/2 5/5 18 6/3 6/1 X 6/X 6/X * Abweichung bei S 8
Neue Gehaltstabelle
Überleitung für vor dem 1.09.2010 Beschäftigte
Überleitung SuE-Beschäftigte, die vom 31. August 2010 über den 30. November 2010 hinaus ununterbrochen im Geltungsbereich der AVO Freiburg beschäftigt sind, werden zum 1. Dezember 2010 in die neue Entgeltsystematik übergeleitet. Diese Überleitung erfolgt in insgesamt 4 Schritten: ( 24 a Absatz 2 AVO-ÜberleitungsVO)
Überleitung 1. Schritt: Bestimmung neue S-Entgeltgruppe (Eingruppierung) anhand der Tätigkeitsmerkmale S 2 bis S 18
Tätigkeitsmerkmale/Entgeltgruppe S 6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 7 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
Tätigkeitsmerkmale/Entgeltgruppe S 8 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
Überleitung 2. Schritt: Bestimmung Stufe und Stufenlaufzeit
Zuordnung der Stufen TV-SuE, 24 a Abs 2 AVO-Ü* Jahr Stufe AVO Stufe SuE 1 1/1 1/1 2 2/1 2/1 3 2/2 2/2 4 3/1 2/3 5 3/2 3/1 6 3/3 3/2 7 4/1 3/3 8 4/2 3/4 9 4/3 4/1 10 4/4 4/2 Jahr Stufe AVO Stufe SuE 11 5/1 4/3 12 5/2 4/4 13 5/3 5/1 14 5/4 5/2 15 5/5 5/3 16 6/1 5/4 17 6/2 5/5 18 6/3 6/1 X 6/X 6/X * Abweichung bei S 8
Geänderte Stufenlaufzeiten bei Überleitung Beispiel: Zum Zeitpunkt Umstellung im 1. Jahr in der Stufe 3 Bei Überleitung nach SuE in Stufe 2 3. Jahr D.h. erst ein Jahr später in Stufe 3 als im alten System Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Stufe E 1 2 3 4 5 6 6 Stufe S 1 2 3 4 5 6
Überleitung 3. Schritt: Bildung individuelles Vergleichsentgelts 24 a Abs. 3 AVO-Ü individuelles AVO-Tabellenentgelt 30.11.2010 + Vergütungsgruppenzulagen/Besitzstandszul. und + Garantiebeträgen + 2,65% (sofern in Stufe 2 bis 5 und Beginn Tätigkeit vor 1.11.2008) Zweck: Sicherstellung, dass übergeleitete Beschäftigte mit ihrem neuen S Tabellenentgelt betragsmäßig nicht schlechter gestellt werden Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden bei der Berechnung des Vergleichsentgelts werden sie nicht einbezogen.
Überleitung 4. Schritt: Zuordnung in die S-Entgelttabelle Besitzstand Ist das Vergleichsentgelt höher als der ermittelte Tabellenwert, erhält der Beschäftigte ab 01.12.2010 als Entgelt sein individuelles Vergleichsentgelt und zwar so lange, bis nach Ablauf der entsprechenden Stufenlaufzeiten nach neuem Recht das S-Tabellenentgelt der nächsten/ggf. übernächsten Stufe erreicht wird.
Überleitung - Einmalzahlung Übergeleitete Beschäftigten, mit der Überleitung zum 01.12.2010 regulären Stufe der neuen S-Entgelttabelle zugeordnet Indiv. Einmalzahlung mit Dezemberbezügen in Höhe des sechsfachen der Differenz zwischen dem Tabellenentgelt Monat Dez. 2010 und Tabellenentgelt Monat November 2010. Teilweiser Ausgleich für späteres Inkrafttreten TV-SuE Entgelttabelle
Überleitung - Einmalzahlung MA ohne Anspruch auf Entgelt im Nov., Dez. 2010 (z.b. Ende der Lohnfortzahlung, Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes, Elternzeit, Sonderurlaub) fiktive Entgelt dieser beiden Monate individuellen Einmalzahlung
Überleitungsbeispiele
Überleitung vorhandener Beschäftigter 1) Erzieherin, EG 6, Stufe 3 (Einstellung: 24.08.2009) 2) Erzieherin, EG 8, Stufe 4+, am 01.11.10: Stufe 5, Verg.Gr.zulage (Einstellung: 01.09.2000 ) 3) Kita-Leiterin mit mind. 40 Plätzen, EG 9, Stufe 2, (Einstellung:01.09.2009 ) 4) Kita-Leiterin mit mind. 70 Plätzen, EG 9, Stufe 3+, am 01.11.10: Stufe 4, Verg.Gr.zulage, (Einstellung: 01.09.2003 ) 5) Kinderpflegerin, EG 5, Stufe 5+, am 01.11.10: Stufe 6, (Einstellung: 01.09.1998) 43
Fall 1: Erzieherin EG 6, Stufe 3 Einstellung: 24.08.2009 Besoldungsdienstzeit (Beginn Stufenlaufzeit): 08/2006
Erzieherin, EG 6, Stufe 3 Einstellung: 24.08.2009 Besoldungsdienstzeit: 08/2006 1. Tabellenentgelt AVO am 30.11.10: 2.251,50 2. Neue Entgeltgruppe ( 24a Abs. 1 Satz 1 AVO-ÜVO): S 6 3. Stufe in der neuen Entgeltgruppe ( 24a Abs. 2 AVO-ÜVO): Am 30.11.2010 zurückgelegte Laufzeit in Stufe 3: 1 Jahr, 4 Monate Bisherige Stufe u. Jahr 3/2 innerhalb Stufe: Neue Stufe u. Jahr: 3/1 45
1. Tabellenentgelt Entgeltordnung AVO Anlage 2 AVO EG 6, Stufe 3
2. Neue Entgeltgruppe: S 6 - Tätigkeitsmerkmale Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und Entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
3. Stufe in der neuen Entgeltgruppe Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Stufe E Stufe S 1 2 3 4 5 6 6 1 2 3 4 5 6
4. Entgelt nach neuer S-Tabelle: S 6, Stufe 3: 2.428,80 5. Bildung Vergleichsentgelt ( 24a Abs. 3 AVO-ÜVO): Am 30.11.10 zustehendes Tabellenentgelt: 2.251,50 Keine Erhöhung um 2,65 %, da nicht übergeleitet am 01.11.08 ( 24 a Abs. 3 AVO-Ü) Vergleichsentgelt: 2.251,50 49
1. Tabellenentgelt Entgeltordnung AVO S-Tabelle Anlage 2 AVO S 6, Stufe 3: 2.428,80
4. Entgelt ab 01.12.2010 ( 24a Abs. 4 AVO-ÜVO): Vergleich Vergleichsentgelt gem. 24a Abs. 3 AVO-ÜVO: 2.251,50 Entgelt nach neuer S-Tabelle: 2.428,80 Entgelt der Erzieherin ab 01.12.2010 gem. 24a Abs. 4 Satz 1 AVO- ÜVO: Entgelt nach neuer S-Tabelle: 2.428, 80 Aufsteigen in Stufe 4 der S-Tabelle: 01.08.2014 51
Fall 2: Erzieherin EG 8, Stufe 4+, zum 01.11.10 reguläre Stufe 5 (Einstellung: 01.09.2000), Besoldungsdienstzeit: 11/2000
Erzieherin, EG 8, Stufe 4+, zum 01.11.10 reguläre Stufe 5, Besoldungsdienstzeit: 11/2000 Einstellung: 01.09.2000 1. Tabellenentgelt AVO am 30.11.10: 2.652,81 Vergütungsgruppen-/Besitzstandszulage am 30.11.10: 86,67 2. Neue Entgeltgruppe ( 24a Abs. 1 Satz 1 AVO-ÜVO): S 6 3. Stufe in der neuen Entgeltgruppe ( 24a Abs. 2 AVO-ÜVO): Am 30.11.2010 zurückgelegte Laufzeit in Stufe 5: 1 Monat Bisherige Stufe u. Jahr Neue Stufe 5/1 innerhalb u. Jahr: 4/3 Stufe: 53
1. Tabellenentgelt Entgeltordnung AVO Anlage 2 AVO EG 8, Stufe 4+, zum 01.11.10 reguläre Stufe 5
2. Neue Entgeltgruppe: S 6 - Tätigkeitsmerkmale Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und Entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
3. Stufe in der neuen Entgeltgruppe Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Stufe E Stufe S 1 2 3 4 5 6 6 1 2 3 4 5 6
4. Entgelt nach neuer S-Tabelle: S 6, Stufe 4: 2.590,72 5. Bildung Vergleichsentgelt ( 24a Abs. 3 AVO-ÜVO): Am 30.11.10 zustehendes Tabellenentgelt: 2.652,81 + Besitzstandszulage gem. 8 AVO-ÜVO = Verg.Gr.zulage: 86,67 Vergleichsentgelt: 2.739,48 Erhöhung um 2,65 %: 2.812,08 Erhöhung um 2,65 %, da übergeleitet am 01.11.08 ( 24 a Abs. 3 AVO-Ü) Vergleichsentgelt: 2.812,08 57
1. Tabellenentgelt Entgeltordnung AVO S-Tabelle Anlage 2 AVO
4. Entgelt ab 01.12.2010 ( 24a Abs. 4 AVO-ÜVO): Vergleich Vergleichsentgelt gem. 24a Abs. 3 AVO-ÜVO: 2.812,08 Entgelt nach neuer S-Tabelle: 2.590,72 Entgelt der Erzieherin ab 01.12.2010 gem. 24a Abs. 4 Satz 1 AVO- ÜVO: Vergleichsentgelt: 2.812,08 59
5. Wie lange erhält die Erzieherin das Vergleichsentgelt? ( 24a Abs. 4 Satz 2 AVO-ÜVO) Erreichen /Übersteigen des Vergleichsentgelts am 01.11.2017, S 6, Stufe 6 = 2.898,37 60
Fall 3: Kinga-Leiterin mit mind. 40 Plätzen EG 9, Stufe 2 Einstellung: 01.09.2009 Besoldungsdienstzeit: 09/2009
Kinga-Leiterin mit mind. 40 Plätzen, EG 9, Stufe 2, Besoldungsdienstzeit: 09/2009, (Einstellung: 01.09.2009), 1. Tabellenentgelt am 30.11.10: 2.501,66 2. Neue Entgeltgruppe ( 24a Abs. 1 Satz 1 AVO-ÜVO): S 10 3. Stufe in der neuen Entgeltgruppe ( 24a Abs. 2 AVO-ÜVO): Am 30.11.2010 zurückgelegte Laufzeit in Stufe 2: 3 Monate Bisherige Stufe u. Jahr innerhalb Stufe: 2/1 Neue Stufe u. Jahr: 2/1 62
1. Tabellenentgelt Entgeltordnung AVO Anlage 2 AVO - EG 9, Stufe 2
2. Neue Entgeltgruppe: S 10 - Tätigkeitsmerkmale S 10 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
3. Stufe in der neuen Entgeltgruppe Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Stufe E Stufe S 1 2 3 4 5 6 6 1 2 3 4 5 6
4. Entgelt nach neuer S-Tabelle: S 10, Stufe 2: 2.509,76 66
5. Bildung Vergleichsentgelt ( 24a Abs. 3 AVO-ÜVO): Am 30.11.10 zustehendes Tabellenentgelt: 2.501,66 Keine Erhöhung um 2,65 %, da nicht übergeleitet am 01.11.08 Vergleichsentgelt: 2.501,66 67
6. Entgelt ab 01.12.2010 ( 24a Abs. 4 AVO-ÜVO): Vergleich Vergleichsentgelt gem. 24a Abs. 3 AVO-ÜVO: 2.501,66 Entgelt nach neuer S-Tabelle: 2.509,76 Entgelt der Erzieherin ab 01.12.2010 gem. 24a Abs. 4 Satz 1 AVO-ÜVO: Entgelt nach neuer S-Tabelle: 2.509,76 Aufsteigen in Stufe 3 der S-Tabelle: 01.09.2013 68
Fall 4: Kita-Leiterin mit mind. 70 Plätzen EG 9, Stufe 3+, zum 01.11.10 reguläre Stufe 4 Besoldungsdienstzeit: 11/2004 (Einstellung: 01.09.2003)
Kita-Leiterin mit mind. 70 Plätzen, EG 9, Stufe 3+, zum 01.11.10 reguläre Stufe 4, Besoldungsdienstzeit: 11/2004, (Einstellung: 01.09.2003 1. Tabellenentgelt am 30.11.10: 2.970,73, Vergütungsgruppenzulage am 30.11.10: 129,62 2. Neue Entgeltgruppe ( 24a Abs. 1 Satz 1 AVO-ÜVO): S 13 3. Stufe in der neuen Entgeltgruppe ( 24a Abs. 2 AVO-ÜVO): Am 30.11.2010 zurückgelegte Laufzeit in Stufe 4: 1 Monat Bisherige Stufe u. Jahr innerhalb Stufe: Neue Stufe u. Jahr: 4/1 3/3 70
1. Tabellenentgelt Entgeltordnung AVO Anlage 2 AVO EG 9, Stufe 3+, zum 01.11.10 reguläre Stufe 4
2. Neue Entgeltgruppe: S 13 - Tätigkeitsmerkmale S 13 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
3. Stufe in der neuen Entgeltgruppe Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Stufe E Stufe S 1 2 3 4 5 6 6 1 2 3 4 5 6
4. Entgelt nach S-Tabelle: S 13 Ü, Stufe 3: 3.028,03 ( 24a Abs. 8 Satz 1 Nr. c) AVO- ÜVO) (8) 1Abweichend von 19 Absatz 2 AVO gelten für am 1. November 2008 aus der AVVO in die AVO übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. November 2010 eine Besitzstandszulage nach 8 zusteht und die c) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 13 Ü: 74
5. Bildung Vergleichsentgelt ( 24a Abs. 3 AVO-ÜVO): Am 30.11.10 zustehendes Tabellenentgelt: 2.970,73 Besitzstandszulage gem. 8 AVO-ÜVO = Verg.Gr.zulage: 129,62 Vergleichsentgelt: 3.100,35 Keine Erhöhung um 2,65 % gem. 24a Abs. 8 Satz 2 AVO-ÜVO Vergleichsentgelt: 3.100,35 75
6. Entgelt ab 01.12.2010 ( 24a Abs. 4 AVO-ÜVO): Vergleich Vergleichsentgelt gem. 24a Abs. 3 AVO-ÜVO: 3.100,35 Entgelt nach neuer S-Tabelle: 3.028,03 Entgelt der Kita-Leiterin ab 01.12.2010 gem. 24a Abs. 4 Satz 2 AVO-ÜVO: Vergleichsentgelt: 3.100,35 76
7. Wie lange erhält die Kita-Leiterin das Vergleichsentgelt? ( 24a Abs. 4 Satz 2 AVO-ÜVO) Erreichen /Übersteigen des Vergleichsentgelts am 01.11.2012, S 13 Ü, Stufe 4 = 3.230,43 77
Fall 5: Kinderpflegerin EG 5, Stufe 5+, zum 01.11.10 reguläre Stufe 6 Besoldungsdienstzeit: 11/1995 (Einstellung: 01.09.1998)
Kinderpflegerin, EG 5, Stufe 5+, zum 01.11.10 reguläre Stufe 6, Besoldungsdienstzeit: 11/1995, (Einstellung: 01.09.1998), 1. Tabellenentgelt am 30.11.10: 2.387,00 2. Neue Entgeltgruppe ( 24a Abs. 1 Satz 1 AVO-ÜVO): S 3 3. Stufe in der neuen Entgeltgruppe ( 24a Abs. 2 AVO-ÜVO): Am 30.11.2010 zurückgelegte Laufzeit in Stufe 6: 1 Monat Bisherige Stufe u. Jahr innerhalb Stufe: Neue Stufe u. Jahr: 6/1 5/4 79
1. Tabellenentgelt Entgeltordnung AVO Anlage 2 AVO EG 5, Stufe 5+, zum 01.11.10 reguläre Stufe 6
2. Neue Entgeltgruppe: S 3 - Tätigkeitsmerkmale S 3 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Stufe in der neuen Entgeltgruppe Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Stufe E Stufe S 1 2 3 4 5 6 6 1 2 3 4 5 6
4. Entgelt nach S-Tabelle: S 3, Stufe 5: 2.307,36 83
5. Bildung Vergleichsentgelt ( 24a Abs. 3 AVO-ÜVO): Am 30.11.10 zustehendes Tabellenentgelt: 2.387,00 Keine Erhöhung um 2,65 %, da Überleitung aus Stufe 6 Vergleichsentgelt: 2.387,00 84
6. Entgelt ab 01.12.2010 ( 24a Abs. 4 AVO-ÜVO): Vergleich Vergleichsentgelt gem. 24a Abs. 3 AVO-ÜVO: 2.387,00 Entgelt nach neuer S-Tabelle: 2.307,36 Entgelt der Kinderpflegerin ab 01.12.2010 gem. 24a Abs. 4 Satz 2 AVO-ÜVO: Vergleichsentgelt: 2.387,00 85
7. Wie lange erhält die Kinderpflegerin das Vergleichsentgelt? Vergleichsentgelt liegt über der höchsten Stufe der S 3 Vergleichsentgelt = individuelle Endstufe ( 24a Abs. 4 Satz 3 AVO- ÜVO) 86
MAV-Beteiligung Bei der Überleitung handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung gem. 35 Absatz 1 Ziffer 1 MAVO Aber in Absprache mit EO Information über die beabsichtigten Maßnahmen in Bezug auf die betroffenen Beschäftigten.
Anpassung der Dienstordnung Dienstordnung für die pädagogisch tätigen Beschäftigten in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese Freiburg (Anlage 4g AVO)
Anpassung der Dienstordnung Dienstordnung für die pädagogisch tätigen Beschäftigten in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese Freiburg (Anlage 4g AVO) Eine Novellierung der Dienstordnung wurde schon mehrmals angemahnt, die aktuelle Ordnung stammt aus dem Jahre 1984. Novelle unumgänglich weil: 1. Übernahme des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst 2. Gesetzlicher Neuregelungen 3. Veränderten Arbeitsweise in KITAs 4. Versuch Anpassung Relation Vor-/Nachbereitungszeit 5. Redaktionelle Anpassungen
Pädagogische Fachkräfte Aufhebung: Gruppenleitung Zweitkraft Wichtigste Änderung neue Dienstordnung: Neudefinition der Aufgaben für die Pädagogischen Fachkräfte in der Gruppe (neuer 4 DO) Nach Übernahme des TV-SuE - auch in struktureller Hinsicht eine Angleichung an den kommunalen Bereich Künftig innerhalb der Arbeit in der Gruppe keine Unterscheidung zwischen Gruppenleitung und Zweitkraft!
Pädagogische Fachkräfte Aufhebung: Gruppenleitung Zweitkraft SuE - nur noch Pädagogische Fachkräfte - ausschließlich in Gruppe tätig Warum Aufhebung Struktur? veränderte Situation: Team, offene Arbeit, bezgl. Bezahlung kein Unterschied mehr zwischen Gruppenleitung und Zweitkraft Aufgaben Systematik Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG), ob berechtigt, Gruppe zu leiten (z. B. staatl. anerkannte Erzieherin) oder nicht (z. B. staatl. anerkannte Kinderpflegerin). Wichtige Abgrenzung zur Tätigkeit der Kinderpflegerin Keine Änderung des Arbeitsvertrages wegen Änderung der Aufgaben der Zweitkräfte in der DO erforderlich!
Pädagogische Fachkräfte Aufhebung: Gruppenleitung Zweitkraft 4 Aufgaben der Pädagogischen Fachkräfte in der Gruppe (1) Pädagogische Fachkräfte, die nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) berechtigt sind, eine Gruppe zu leiten, haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierung einer pädagogischen Konzeption bzw. einzelner Konzepte in Kooperation mit der Kindergartenleitung, 2. Planung und Umsetzung der pädagogischen Konzeption bzw. der einzelnen Konzepte, 3. Mitwirkung bei der Erstellung des Dienstplanes sowie Anleitung und Einsatz von Beschäftigten, Auszubildenden und Praktikant(inn)en, 4. Beobachtung und Dokumentation, 5. regelmäßige Entwicklungsgespräche und Zusammenarbeit mit den Eltern, 6. ggf. Erstellung eines Förderplans anhand von Eingangsschuluntersuchung (ESU), 7. Zusammenarbeit mit den Eltern (insbesondere durch Elternabende, Elternbriefe, Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat), 8. Information an die Leitung über besondere Vorkommnisse mit Kindern und Eltern (z.b. Im Rahmen des Schutzauftrages), 9. hauswirtschaftliche und pflegerische Aufgaben im Rahmen der pädagogischen Arbeit, 10. Verantwortung für Mobiliar und Inventar des Gruppenraums 11. Mitwirkung bei gemeinsamen Aufgaben der Tageseinrichtung für Kinder (Veranstaltungen u.a.).
Pädagogische Fachkräfte Aufhebung: Gruppenleitung Zweitkraft 4 Aufgaben der Pädagogischen Fachkräfte in der Gruppe (2) Andere Fachkräfte im Sinne des 7 KiTaG, die nicht berechtigt sind eine Gruppe zu leiten (beispielsweise Kinderpfleger/innen) haben die Aufgabe, die zur Gruppenleitung berechtigten Fachkräfte bei der Planung und Durchführung des erzieherischen Konzepts zu unterstützen und sie bei Bedarf zu vertreten. Sie entlasten die zur Gruppenleitung berechtigten Fachkräfte durch die Übernahme von pädagogischen Teilaufgaben. Sie sind nur in Randzeiten, bei der Mittagsbetreuung und bei Urlaub bzw. Krankheit der zur Gruppenleitung berechtigten Fachkraft allein verantwortlich.
Weitere Änderungen Vor- und Nachbereitungszeit, 9 Abs. 2 DO Keine Änderung / in der Regel 80/20 (2) Zur Arbeitszeit gehören sowohl die Arbeit mit den Kindern als auch die Vor- und Nachbereitungszeiten, die Zeiten für Dienstbesprechungen, Verwaltungsarbeiten, Elternarbeit, Arbeitsgemeinschaften u. ä. Die wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte verteilt sich in der Regel mit 80 v. H. auf die Arbeit mit den Kindern und mit 20 v. H. auf die anderen Arbeiten. Die in der Tageseinrichtung für Kinder geltende Verteilung der Arbeitszeit wird unter Beachtung der Sätze 1 u. 2 vom Träger geregelt.
Weitere Änderungen Aufsichtspflicht, 5 DO Konkretisierung Betreuungsverpflichtung aus Arbeitsvertrag ( Handlungsanleitung )
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