Einkommensteuererklärung 2010 Kompakt von Thomas Arndt Diplom-Finanzwirt, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht ist seit 1991 als selbständiger Steuerberater tätig. Zuvor war er als Beamter in der Berliner Finanzverwaltung beschäftigt und ist seit dieser Zeit selbstständiger Dozent für das Fach Einkommensteuer. Seit mehr als 20 Jahren unterrichtet er angehende Steuerberater in den Vorbereitungskursen auf die Steuerberaterprüfung, hält zahlreiche Vorträge in den Berufsverbänden, bei der Steuerberaterkammer des Freistaats Sachsen, Banken und Versicherungen sowie in größeren und mittleren Wirtschaftsprüferkanzleien. 2. Auflage Einkommensteuererklärung 2010 Kompakt Arndt schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Einkommen-, Lohn-, Körperschaft-, Gewerbe-, Umwandlungssteuer Steuerrecht HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 941480 19 3 Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuererklärung 2010 Kompakt Arndt
1.2 Sonderausgaben Checkliste Erstellung der Einkommensteuererklärung 2010 1. Mantelbogen 1.1 Persönliche Daten Name Vorname Straße PLZ, Ort Geburtsdatum ID-Nr. Steuer-Nr.: Familienstand Staatsangehörigkeit Religionszugehörigkeit keine Veranlagungsform Gütergemeinschaft ja nein 1 Checkliste Eingetragene Lebenspartnerschaft? Nachweis und Entscheidung BVerfG abwarten Bankverbindung Bank: Konto: BLZ: Letzter Einkommensteuerbescheid Auslandskonten Offene Fragen Einspruch Vorbehalt? Besonderheiten? Höhe der Vorauszahlungen Erstattungszinsen? Liegen nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland vor? ja ja nein 1.2 Sonderausgaben Wurden von Ihnen Renten bezahlt oder Unterhaltsleistungen erbracht? Wurden Teile Ihrer Rente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem früheren Ehegatten überwiesen? Haben Sie im Veranlagungszeitraum Kirchensteuer bezahlt? Die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer ist nicht abzugsfähig. Erforderliche Belege Änderung/Ergänzung Vertrag, Höhe der Zahlung Vertrag, Höhe der Zahlung Bescheinigung der Kirche, Steuerbescheid. Auch die in Dänemark und Finnland geleistete Kirchensteuer ist abzugsfähig (BMF vom 16.11.2010, BStBl I 2010, 588) Geprüft
2 Checkliste Erstellung der Einkommensteuererklärung 2010 Hatten Sie Ausgaben für Ihre eigene Berufsausbildung (Erstausbildung/ -studium)? Keine Werbungskosten? Aufwendungen für die steuerliche Beratung sind keine Sonderausgaben, können aber im Einzelfall anteilig Betriebsausgaben oder Werbungs kosten sein Haben Sie im Veranlagungszeitraum gespendet und oder Parteibeiträge bezahlt? Erforderliche Belege Änderung/Ergänzung Belege für Arbeitsmittel, Fachliteratur etc. Entfernungspauschale Rechnungen Zahlungsnachweise Quittungen Zuordnung/Aufteilung und den jeweiligen Einkünften zurechnen Spendenbescheinigungen im Original, Beitragsbestätigungen Elektronische Zuwendungsnachweise. Geprüft 1.3 Außergewöhnliche Belastungen Kommt für Sie der Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag in Betracht? Wurde von Ihnen im Veranlagungszeitraum eine hilflose Person unentgeltlich gepflegt? Wurden Unterhaltszahlungen an Großeltern, Eltern oder Kinder, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld hatten, geleistet? Warum konnte die unterstützte Person nicht ihre eigene Arbeitskraft einsetzen? Erwerbsobliegenheit! Erforderliche Belege Änderung/Ergänzung Nachweis Versorgungsamt oder Behindertenausweis Nachweis wie zuvor für die gepflegte Person Nachweis der Zahlungen, Belege zu den eigenen Einkünften und Bezügen der Unterhaltsberechtigten. Zweisprachige Unterhaltsbescheinigung Krankeit, Arbeitslosigkeit, Behinderung (BMF vom 07.06.2010, BStBl I 2010, 582) Geprüft 1.4 Andere Außergewöhnliche Belastungen Sind Ihnen Kosten entstanden wegen Krankheit z.b. Zuzahlungen zu Zahnbehandlungen und Zahnersatz, Praxisgebühren, Zuzahlungen zu Kuren, Medikamenten und Hilfsmitteln? Sind Ihnen Beerdigungskosten entstanden? Nachlassverbindlichkeit! Erforderliche Belege Änderung/Ergänzung Rechnungen, Quittungen, Abrechnungen der Krankenkassen und Beihilfestellen. Erstattungen der Krankenkassen auch in späteren Jahren sind abzuziehen. Sterbeurkunde, sämtliche Kostenbelege Geprüft
2. Anlage Vorsorgeaufwand 65 2. Anlage Vorsorgeaufwand Was ist neu Wieder völlig neu gestaltetes Formular In 2010 sind nun 70 % der Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig Rürup-Verträge müssen nun zertifiziert und elektronisch übermittelt werden Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Vorsicht! Kürzungen um 4 %. Nur in den Zeilen 14 17 und 26 29 erfolgt keine Kürzung! Private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen per elektronischer Datenübermittlung mitgeteilt werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für andere Personen (Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht und eingetragene Lebenspartner. Keine Sonderausgaben; ggf. außergewöhnliche Belastungen nach 33a Abs. 1 EStG Weitere Vorsorgeaufwendungen sind in den Zeilen 44 50 einzutragen. Neue Höchstbeträge zur Zeile des Vordrucks sämtliche 4 10 7 12 30 31 36 38 43 44 50 Anlage Vorsorgeaufwand Stichwort Fundstelle zur Zeile des Vordrucks Gesetzliche Grundlage Rentenbeiträge oder der Faltentopf Kürzung des Höchstbetrages bei Zuschuss zur Krankenversicherung 10 EStG keine BMF vom 13.09.2010, BStBl I 2010, 681 4 10 OFD Frankfurt am Main vom 28.03.2008, S 2221 A-78-St218 11
68 2. Anlage Vorsorgeaufwand Die durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung erweiterten Berücksichtigungsmöglichkeiten von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben erfordern zusätzliche Angaben. Die Anlage Vorsorgeaufwand musste daher vollständig überarbeitet werden. Aus Platzgründen musste die für 2009 abgeschaffte Anlage AV wieder neu eingeführt werden (siehe dazu Kapitel 2a). Erfreulich bleibt dabei, dass zumindest diese Anlage für beide Ehegatten gilt, so dass auch bei Ehegattenveranlagungen nur eine Anlage Vorsorgeaufwand abzugeben ist. Die steuerliche Berücksichtigung der geleisteten Versicherungsbeiträge ist ab dem Kalenderjahr 2010 in vier voneinander getrennte Berechnungskreise aufgeteilt worden. Hierfür ist es von entscheidender Bedeutung, dass die geleisteten Versicherungsbeiträge auch dem richtigen Berechnungskreis zugeordnet werden. Für diese wichtige Trennung der Eintragungen ist folgendes zu beachten: 1. Echte Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung etc.), 2. Gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, 3. Weitere Versicherungsbeiträge (Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfallversicherungsbeiträge etc.), 4. Riesterrentenversicherungsbeiträge s. Kapitel 2a gesonderte Anlage AV. Abb. 2.1: Ab 2010 vier Versicherungstöpfe mit vier unterschiedlichen Berechnungsbegrenzungen BMF vom 13.09.2010, BStBl I 2010, 681 Altersvorsorge Formular Rz 4 10 Basis KV+PV Formular Rz 12 43 Weitere Versicherungen Formular Rz 44 50 Zusätzliche Altersvorsorge Anlage AV 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG 10a + 79 99 EStG Gesetzliche Rentenversicherung + Landwirtschaftliche Alterskassen + Berufsständisches Versorgungswerk + Rürup Basisniveau der gesetzlichen und privaten Kranken-, Pflegeversicherung Wenn Anspruch auf Krankengeld 4 % abziehen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- Versicherungen Zunächst Zulagen nach 84+85 EStG, dann im Rahmen der Veranlagung Besserrechnung mit 2.100 Sonderausgaben 70 % Alles! 1.900 /2.800, wenn mehr als 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG! Sonst nichts!
2.1 Beiträge zum Faltentopf, Altersvorsorgebeiträge ohne Riester aber mit Rürup 69 Abb. 2.2: Zwingende Formaitäten für 2010 Basisaltersversorgung ( Rürup ) und zusätzliche ( Riester ) Zertifiziert nach 5a AltZertG Elektronische Datenübermittlung nach 10 Abs. 2a EStG Anlage Vorsorgeaufwand Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Einrichtungen ( Falten-Topf weil Auszahlungen daraus erst im Renten/Faltenalter) 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG begünstigt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständigen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG begünstigt hingegen Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung ( Rürup ). Beiträge zu derartigen Versicherungen werden ab dem 01.01.2010 steuerrechtlich nur noch dann berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines zertifizierten Vertrags geleistet wurden und der Steu- Basiskrankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung Elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsermittlung oder amtlicher Datensatz nach 10 Abs. 2a S. 4 Nr. 2 EStG Versicherungsbeiträge für Kinder, für die ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht Die Versicherungsbeiträge für das Kind müssen wirtschaftlich getragen werden 2.1 Beiträge zum Faltentopf, Altersvorsorgebeiträge ohne Riester aber mit Rürup (Zeilen 4 10) Problemzone: Welche Versicherungsbeiträge sind hier einzutragen und welche Folgen ergeben sich daraus? Zeilen 4 10 Anlage Vorsorgeaufwand 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterscheidet noch in den Buchstaben a + b die danach begünstigten Altersvorsorgebeiträge. Zum 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG gehören Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen Zeile 4 Anlage Vorsorgeaufwand landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungswerken Zeile 5 Anlage Vorsorgeaufwand Aufstockerbeiträge der Minijobber Zeile 6 Anlage Vorsorgeaufwand Diese Beiträge sind grundsätzlich den Lohn- und sonstigen Bescheinigungen zu entnehmen.
70 2. Anlage Vorsorgeaufwand erpflichtige gegenüber dem Anbieter in die Datenvermittlung nach 10 Abs. 2a EStG eingewilligt hat ( 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 EStG). Die genauen Versicherungsbedingungen, die zu einer steuerlichen Begünstigung nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG führen, sind dem BMF-Schreiben vom 13.09.2010, BStBl I 2010, 681 in den Rz. 8 25 zu entnehmen. Nur die vier zuvor genannten Versicherungsarten sind einer gesonderten Höchstbetragsberechnung des 10 Abs. 3 EStG unterworfen und unbedingt von anderen Versicherungsbeiträgen zu trennen. Grundsätzlich sind danach Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG (also einschließlich Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung) bis zu 20.000 kalenderjährig zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 40.000. Dieser Höchstbetrag mindert sich jedoch für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind oder aufgrund vergleichbarer Regelungen keine Beiträge leisten müssen. Eine genaue Aufzählung dieses Personenkreises des 10 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 Buchst. a EStG ist der Rz. 33 des BMF-Schreibens vom 13.09.2010, BStBl I 2010, 681 zu entnehmen. Zu dem Personenkreis des 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b EStG, denen der vorgenannte Höchstbetrag ebenfalls zu kürzen ist, gehören insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Auch hier sind Einzelheiten der Rz. 36 und 37 des BMF-Schreibens vom 13.09.2010, BStBl I 2010, 681 zu entnehmen. Dem Personenkreis des 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG gehören insbesondere Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und Abgeordnete des Europaparlaments an, die ebenfalls ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Abgeordnetengesetz, dem Europaabgeordnetengesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder erworben haben. Der Freibetrag (20.000 /40.000 ) ist um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Für den Veranlagungszeitraum 2010 wird ein Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung i.h.v. 19,9% unterstellt. Zwischenergebnis: Für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder vergleichbarer Einrichtungen des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b EStG ist der Höchstbetrag von 20.000 /40.000 für bestimmte Personenkreise zu kürzen (Beamte, Gesellschafter- Geschäftsführer, Abgeordnete). Höchstbetragsberechnung Nur die für diesen Bereich ( Faltentopf ) geleisteten Versicherungsbeiträge sind für den Veranlagungszeitraum 2010 mit 70 % zu berücksichtigen. Dieser Wert ergibt sich aus 10 Abs. 3 S. 4 EStG wonach beginnend ab dem Kalenderjahr 2005 zunächst 60 % zu gewähren waren, die kalenderjährig um 2 % ansteigen. Der sich danach ergebene Betrag 70 % der gesamten Aufwendungen ist dann um den gesamten Arbeitgeberanteil (100 %) zu kürzen. Beispiele: Der Rz. 48 des BMF-Schreibens vom 13.09.2010, BStBl I 2010, 681 ist das Grundbeispiel eines ledigen Arbeitnehmers für das Kalenderjahr 2010 zu entnehmen. In den Rz. 49 und 50 werden Beispiele für den ledigen Beamten und für Eheleute, die eben-
2.1 Beiträge zum Faltentopf, Altersvorsorgebeiträge ohne Riester aber mit Rürup 71 falls im Jahr 2010 Versicherungsbeiträge für diesen Bereich geleistet haben, aufgeführt. Bei der Berechnung der Beispiele wurde ein Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung von 19,9 % unterstellt. Beispiel 2.1: Rz 48 BMF vom 13.09.2010, BStBl I 2010, 681 Ein lediger Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2010 einen Arbeitnehmeranteil zur allgemeinen Rentenversicherung i.h.v. 4.000. Zusätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe gezahlt. Daneben hat der Arbeitnehmer noch eine Leibrentenversicherung i.s.d. 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b EStG abgeschlossen und dort Beiträge i.h.v. 3.000 eingezahlt. Im Jahr 2010 können Altersvorsorgeaufwendungen i.h.v. 3.700 als Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 3 EStG abgezogen werden: Arbeitnehmerbeitrag 4.000 Arbeitgeberbeitrag 4.000 Leibrentenversicherung 3.000 insgesamt 11.000 (Höchstbetrag 20.000 ) 70 % des geringeren Betrages 7.700 abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil./. 4.000 verbleibender Betrag 3.700 Zusammen mit dem steuerfreien Arbeitgeberbeitrag werden damit Altersvorsorgeaufwendungen i.h.v. 7.700 von der Besteuerung freigestellt. Dies entspricht 70 % der insgesamt geleisteten Beiträge. Anlage Vorsorgeaufwand Beispiel 2.2: Rz 49 BMF vom 13.09.2010, BStBl I 2010, 681 Ein lediger Beamter zahlt 3.000 in eine begünstigte Leibrentenversicherung i.s.d. 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b EStG, um zusätzlich zu seinem Pensionsanspruch eine Altersversorgung zu erwerben. Seine Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen 40.202. Im Jahr 2010 können Altersvorsorgeaufwendungen i.h.v. 2.100 als Sonderausgaben abgezogen werden: Leibrentenversicherung 3.000 Höchstbetrag 20.000 abzüglich fiktiver Gesamtbeitrag Rentenversicherung (40.202 x 19,9 % =)./. 8.000 gekürzter Höchstbetrag 12.000 70 % des geringeren Betrages 2.100 Auch bei diesem Steuerpflichtigen werden 70 % der Beiträge von der Besteuerung freigestellt.