Ergänztes BMF-Schreiben BMF Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen 05.12.2014
1 Ergänztes BMF Schreiben... 3 1.1 Tätigkeitsstätte... 3 1.2 Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten... 3 1.3 Verpflegungsmehraufwendungen bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten... 3 1.4 Dreimonatsfrist... 4 1.5 Mahlzeitengewährung wesentliche Verschärfung... 4 1.6 Sachbezugswert... 5 1.7 Gültigkeit... 5 Confidential numiga 2011 2
1 Ergänztes BMF Schreiben Das Bundesfinanzministerium hat ein ergänztes Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform 2014 veröffentlicht. Mit diesem Schreiben tritt das BMF Schreiben vom 30. September 2013 außer Kraft. Das neue BMF Schreiben enthält u.a. die nachfolgenden Änderungen. 1.1 Tätigkeitsstätte Auch ein Baucontainer kann eine ortsfeste betriebliche Einrichtung und somit erste Tätigkeitsstätte sein, wenn dieser fest mit dem Boden verbunden ist. Ordnet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einem Dritten zu, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer bei dem Dritten oder verbundenen Unternehmen z.b. nur eine Dienstleistung des Dritten in Anspruch nimmt oder einen Einkauf tätigt. 1.2 Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten Ist der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrfach oder über Nacht ( an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung ) auswärts tätig, können die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammengerechnet und im Fall der Tätigkeit über Nacht für den Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist. Zusätzlich wurden Beispiele für die Berechnung ergänzt. 1.3 Verpflegungsmehraufwendungen bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten Eine mehrtägige Auswärtstätigkeit mit Übernachtung liegt auch dann vor, wenn die berufliche Auswärtstätigkeit über Nacht ausgeübt wird und sich daran eine Übernachtung am Tag sowie eine weitere Tätigkeit über Nacht anschließt. Unerheblich ist auch, ob für die Übernachtung tatsächlich Übernachtungskosten anfallen (so z.b. bei Schlafen im Bus, LKW oder Lok). Ergänzte Beispiele beschreiben die Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung. Daraus geht ebenfalls hervor, dass eine Verpflegungspauschale von 24 EUR nur dann beansprucht werden kann, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Auswärtstätigkeit 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Kehrt der Mitarbeiter z.b. am 8.1.2014 von einer Auswärtstätigkeit mit Übernachtung zurück und beginnt am selben Tag eine weitere neue Auswärtstätigkeit mit Übernachtung, dann kann für den 8.1.2014 nur 1 x 12 EUR steuerfrei erstattet werden. Confidential numiga 2011 3
1.4 Dreimonatsfrist Klarstellung, dass ein Ortswechsel in einem großräumigen Werksgelände keine neue Dreimonatsfrist auslöst, wenn es sich um mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers handelt. Handelt es sich aber um einzelne ortsfeste betriebliche Einrichtungen verschiedener Auftraggeber oder Kunden, liegen mehrere Tätigkeitsstätten vor. Das wöchentlich wurde gegen Woche getauscht. Dies stellt klar, dass durch eine einmalige dreitägige Tätigkeit an der gleichen Tätigkeitsstätte eine Dreimonatsfrist ausgelöst wird. Von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist erst dann auszugehen, sobald der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen in der Woche tätig wird. Die Dreimonatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen in der Woche aufgesucht wird. 1.5 Mahlzeitengewährung wesentliche Verschärfung In Verbindung mit RZ 74 wird geregelt, dass auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z.b. belegte Brötchen, Kuchen, Obst) z.b. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung eine unentgeltlich angebotene Mahlzeit darstellt und zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt. Beispiel : Der Arbeitnehmer fliegt von München nach Hamburg. Auf dieser Kurzstrecke wird ihm gegen 12 Uhr eine kleiner Snack (Brötchen, Kuchen) gereicht. Der Arbeitnehmer ist mehr als 8 Stunden von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend. Handhabung : Die Verpflegungspauschale von 12 EUR muss um 9,60 EUR gekürzt werden, da eine Mahlzeit gewährt wurde. Aus Vereinfachungsgründen muss diese Regelung erst ab 1.1.2015 angewendet werden. Viele Arbeitnehmer erhalten somit keine steuerfreien Verpflegungspauschalen mehr, da die Kürzungen diese überschreiten. Die Ermittlung der einzelnen Snacks und Mahlzeiten sowie deren Zuordnung als Frühstück, Mittag- und Abendessen ( insbesondere auf Langstreckenflügen ), dürfte in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen. So würde ein kleiner Snack im Inland gegen 10 Uhr zu einer Kürzung von 4,80 EUR führen, gegen 12 Uhr dann 9,60 EUR, um 15:30 Uhr erfolgt keine Kürzung sowie gegen 19 Uhr wären wieder 9,60 EUR zu kürzen. Confidential numiga 2011 4
In der Praxis wurden Snacks (Brötchen, Kuchen, Obst) bisher nicht als Mahlzeit gewertet. Die Finanzverwaltung hat jetzt festgelegt, dass auch diese eine Mahlzeit darstellen. RZ 74 : Auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z. B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst), der während einer auswärtigen Tätigkeit gereicht wird, kann eine Mahlzeit sein, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt. Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht. Maßstab für die Einordnung ist vielmehr, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten tritt, welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird. Unbeachtlich ist, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen wird. So wird eine Mahlzeit als gewährt angesehen sobald diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde ( im Preis/der Pauschale enthalten ist ). Auch wenn der Arbeitnehmer oder ein Dritter schriftlich bestätigen, dass die Mahlzeit nicht eingenommen wurde, muss eine Kürzung erfolgen. Unbeachtlich ist ebenfalls der Wert der Mahlzeit. Eine Kürzung von z.b. 9,60 EUR im Inland ist vorzunehmen, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen nur z.b. 5,00 EUR betragen. Eine Mahlzeit von einem verbundenen Unternehmen führt nicht zu einer Kürzung ( Gewährung von einem Dritten ). Ausnahme : Belastet dieses Unternehmen die Kosten weiter geht man wieder von einer Gewährung durch den Arbeitgeber aus, welche zu einer Kürzung führt. 1.6 Sachbezugswert Erläuterung, dass im Fall der Mahlzeitengewährung ohne steuerfreie Verpflegungspauschale auch die Möglichkeit besteht, den Sachbezugswert mit anderen ausgezahlten Reisekosten zu verrechnen. 1.7 Gültigkeit Alle Regelungen sind ab 01.01.2014 anzuwenden. Nur für die Mahlzeiten auf Flügen etc. gilt die Vereinfachungsregelung ab 01.01.2015. Confidential numiga 2011 5