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Transkript:

Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1006/08 Verkündet am 07.01.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte/r: hat das Arbeitsgericht Cottbus, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2009 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Heither als Vorsitzende sowie und als ehrenamtliche Richter für Recht erkannt:

2 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.07.2006 Vergütung in Höhe von 2.182 Euro gemäß Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie entstandene Vergütungsdifferenzen ab dem 01.07.2006 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab dem 01.07.2007 Vergütung in Höhe von 2.216 Euro gemäß Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie die entstandenen Vergütungsdifferenzen ab dem 01.07.2007 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab dem 01.01.2008 Vergütung in Höhe von 2.285 Euro gemäß Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie die entstandenen Vergütungsdifferenzen ab dem 01.01.2008 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.370,84 Euro. Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 des TVöD für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 zusteht. Der Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern seit dem xx.xx.1991 als Werkstattleiter tätig. Er erhält Vergütung nach der Lohngruppe 6a Stufe 8 des Tarifvertrages zur Anhebung des Bemessungssatzes für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2005 in Höhe von 2.135,81 Euro. In 2 des Arbeitsvertrages vom xx.xx.1991 heißt es: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter Gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMTG-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie nach den für Arbeiter des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und die Betriebsvereinbarungen Anwendung.

3 Nachdem die Beklagte den Betrieb des Klägers übernommen hatte, plante sie eine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband ohne Tarif. Die Motive für die geplante OT-Mitgliedschaft sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig sollte jedenfalls auch die Möglichkeit geschaffen werden, Dienstleistungen wie Kassen-, Garderoben-, Einlass-, Ordner- und Hostessdienste künftig in Eigenregie durchführen zu können und günstig Aushilfspersonal einstellen zu können. Die Parteien schlossen am 20. Januar 2003 einen Änderungsvertrag. Danach heißt es: In Abänderung des geschlossenen Arbeitsvertrages einschließlich aller bis zum 20. Januar 2003 geschlossenen Änderungen und Ergänzungen wird vereinbart, dass beginnend mit dem ersten Tag nach Wirksamwerden des Endes der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer weiterhin die Vergütung erhält, die sich aus den für ihn anzuwendenden Regelungen des BMTG-O in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Die weiteren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen werden von dieser Abrede nicht berührt. Die Beklagte nahm zum 1. Juli 2005 eine Anpassung des Bemessungssatzes von 92,5 auf 94 % gemäß dem Tarifvertrag zur Anpassung des Bemessungssatzes vor. Eine Tarifumstellung auf die entsprechende Vergütung nach dem TVöD und damit zusammenhängend eine Anpassung des Bemessungssatzes ab den beantragten Zeiträumen nahm die Beklagte jedoch unter Berufung auf den Änderungsvertrag vom 20. Januar 2003 nicht vor. Der Kläger machte seine seiner Meinung nach bestehenden Ansprüche mit Schreiben vom 24. Januar 2007, 12. November 2007 und 22. Februar 2008 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12. Februar 2007, 11. Dezember 2007 und 10. März 2008 die Ansprüche ab.

4 Der Kläger ist der Auffassung, mit dem Änderungsvertrag sollte eine zukünftige Anpassung des Bemessungssatzes auch in Zukunft vorgenommen werden. Er trägt vor, durch die Vertragsänderung im Jahre 2003 sollte keine eigentliche Änderung der Vertragsbedingungen aus dem Jahre 1991 eintreten. Vielmehr sollte sichergestellt werden, dass die Rechte der Arbeitnehmer vollständig erhalten bleiben. Die Vergütung sollte durch eine dynamische Inbezugnahme des BMTG-O in seiner jeweiligen Fassung geregelt werden. Der BMTG-O ist durch den TVöD ersetzt worden. Demnach sollte auch dieser in Bezug genommen werden. Der Geltungsbereich des BMTG-O sei nunmehr der des TVöD. Weil die Änderung der Vergütung im Jahre 2003 geschlossen wurde, sei die geschlossene Änderungsvereinbarung nicht mehr als Gleichstellungsabrede zu verstehen. Der Kläger beantragt zuletzt, Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend - ab dem 01.07.2006 Vergütung in Höhe von 2.182 Euro gemäß der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie entstandene Vergütungsdifferenzen ab dem 01.07.2006 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, - ab dem 01.07.2007 Vergütung in Höhe von 2.216 Euro gemäß Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie die entstandenen Vergütungsdifferenzen ab dem 01.07.2007 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, - ab dem 01.01.2008 Vergütung in Höhe von 2.285 Euro gemäß Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie die entstandenen Vergütungsdifferenzen ab dem 01.01.2008 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

5 Die Beklagte behauptet, beiden Vertragsparteien sei die wirtschaftlich schwierige Situation der Beklagten bekannt. Die Beklagte habe gerade, um zukünftig Kosten zu sparen, eine Verweisung nur auf den BMTG-O in der jeweiligen Fassung vorgenommen. Damals war ihr bereits bekannt, dass die Gewerkschaft Bestrebungen hatte, die Tariflandschaft zu verändern und wesentliche Gehaltserhöhungen anstrebte. Mit der ausdrücklichen Aufnahme des BMTG-O in die Änderungsvereinbarung sollte gerade einem möglichen neuen Tarifvertrag ausgewichen werden. Bis zur Klage sei der Kläger auch nicht davon ausgegangen, Vergütung nach dem TVöD verlangen zu können. Die Änderungsabrede aus dem Jahre 2003 sei lediglich eine Änderung in einem Punkt des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1991 sei ein Altvertrag und müsste deshalb als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Kläger habe die Vergütung nach dem TVöD nicht rechtzeitig geltend gemacht, denn er habe lediglich Anpassung an den BMTG-O verlangt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. A) Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Denn es handelt sich um aufwendigere Berechnungen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie werde ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts befolgen. Sie wird deshalb auch auf ein Feststellungsurteil hin leisten. In diesem Fall ist eine Feststellungsklage zulässig, vergleiche BAG vom 7.3.1995, 3 AZR 282/94). B) Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach der der Lohngruppe 6a Stufe 8 entsprechenden Entgeltgruppe 6 Stufe 6 des TVöD. Dies ergibt sich aus der am 20. Januar 2003 geschlossenen Änderungsvereinbarung der Parteien.

6 I. Bei der Vereinbarung vom 20. Januar 2003 handelt es sich nicht um einen so genannten Altvertrag im Sinne der Rechtssprechung des BAG vom 14. Dezember 2005, 4 AZR 536/04, Juris. Danach gilt für die Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln in bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossenen Arbeitsverträgen (Altverträge) weiter die Auslegungsregel, wonach die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, also nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener mit tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt. Ändert sich nur eine einzelne Vertragsbedingung, handelt es sich weiterhin um einen so genannten Altvertrag, vergleiche BAG vom 18. April 2007, 4 AZR 652/05. Vorliegend haben die Parteien aber gerade die Vergütung, also die arbeitsvertragliche Bezugnahme von Tarifverträgen in ihrem Änderungstarifvertrag regeln wollen. Die neue Regelung ist nach dem 1. Januar 2002 getroffen worden und damit kein Altvertrag. Unerheblich ist nämlich nach der Rechtsprechung des LAG Hamm vom 9.8.2007 15 Sa 170/07, dass durch den neuen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag rechtlich kein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den schriftlichen Änderungsvertrag auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde. II. Die am 20. Januar 2003 geschlossene Vereinbarung enthält eine dynamische Verweisung auf den BMTG-O in seiner jeweiligen Fassung. Da der BMTG-O vollständig ersetzt ist und deshalb nicht mehr existent ist, ist der Arbeitnehmer nach der jeweiligen Fassung des den BMTG-O ersetzenden TVöD zu vergüten. Dass die Beklagte meinte mit dieser neuen Klausel im Änderungsvertrag einer möglichen Erhöhung der Löhne wegen eines möglicherweise bereits geplanten neuen Tarifwerkes entgehen zu können, mag so gewesen sein. Das war lediglich die Motivation der Beklagten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass auch der Kläger den Änderungsvertrag abschloss in dem Wissen, keine weiteren Tariflohnerhöhungen zu erhalten, weil der BMTG-O alsbald durch einen neu benannten Tarifvertrag ersetzt werden würde. Denn dieser Fakt war dem Kläger nicht bekannt. Der Kläger hat ausreichend Anhaltspunkte aus Sicht der Kammer dargetan, die dafür sprachen, dass jedenfalls die Arbeitnehmerin davon ausgingen, ihre Rechte seien vollständig gewahrt.

7 Der Kläger hat auch nicht nur die Vergütungsanpassung nach dem BMTG-O verlangt, denn in seinem Schreiben zur Geltendmachung hat er auch aufgeführt, dass der Vergütungsanspruch zum 1. Oktober 2005 nicht auf den TVöD übergeleitet wurde. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Kläger von einer notwendigen Überleitung jedenfalls zum Zeitpunkt der Geltendmachung - ausging. Die Formulierung der Vertragsänderung BMTG-O in seiner jeweiligen Fassung sollte nach Überzeugung der Kammer nach der mündlichen Verhandlung nicht eine im öffentlichen Dienst bisher nicht bekannte Tarifersetzung ausschließen. Es ist deshalb unschädlich, dass das BAG eine dynamische Verweisung bisher nur für so genannte einschlägige Tarifverträge oder Tarifverträge der betreffenden Branche angenommen hat. Im öffentlichen Dienst gab es bis dahin lediglich die bekannten Tarifverträge wie etwa BMTG-O und BAT. Dass zu diesem Zeitpunkt im Jahre 2003 der BMTG-O und der BAT vollständig durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt werden würden, und welchen Namen dieser Tarifvertrag haben würde, war nicht abzusehen. III. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, ist die Änderungsvereinbarung vom 20. Januar 2003 jedenfalls eine vorformulierte Arbeitsvertragsbedingung, die der Kontrolle der 305 ff. BGB unterliegt. Denn die Arbeitsvertragsbedingung hat die Beklagte einer Vielzahl der damaligen Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt. Sie war vorformuliert und deshalb eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des 305 BGB. Nach 305 c BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Parteien haben die Klausel wie unter II beschrieben nicht einheitlich verstanden. Die Klausel weist auch keinen eindeutigen Inhalt auf. Denn sie verweist auf den BMTG-O in der jeweiligen Fassung. Eine neue Fassung des BMTG-O gibt es jedoch nicht mehr, weil der BMTG-O vollständig durch den TVöD ersetzt wurde. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Verwenders, also des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hätte klarstellen müssen, dass eine Vergütungsanpassung nach dem für den öffentlichen Dienst eigentlich anzuwendenden Tarifwerk nicht mehr stattfinden soll, sondern die Vergütung sich lediglich nach dem BMTG-O richten soll, auch wenn dieser vollständig ersetzt wird. IV. Der Kläger hat Anspruch auf eine Vergütung, die seiner Lohngruppe 6a Stufe 8 im TVöD entspricht. Dies ist unstreitig die Entgeltgruppe 6 Stufe 6 im TVöD. Der Kläger hat auch die ihm zustehenden Vergütungen ab dem jeweils richtigen Zeitpunkten angegeben.

8 C) Die Kostenentscheidung folgt aus 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit 91 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 61 Absatz 2 ArbGG, 46 Absatz 2 ArbGG, 42 Absatz 4 GKG in Verbindung mit 3 ZPO. Das Gericht hat die 36fache Differenz der zuletzt begehrten Vergütung und der gezahlten Vergütung (149,19 Euro) zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen.

9 Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Heither