Polnisches Umsatzsteuerrecht (VAT) Unterschiede in der Beurteilung von Reihengeschäften Pawel Suliga Steuerberater AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh 1
Polnisches Umsatzsteuerrecht Allgemeines Mehrwertsteuergesetz ab 1993-1. Mehrwertsteuergesetz ab 01.05.2004 2. Mehrwertsteuergesetz - Umsetzung der MwStSystRL 176 Artikel im Gesetz 9 Anhänge zum Gesetz 56 Durchführungsverordnungen des Finanzministers Im Jahr 2014 wurden 37.140 Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt davon 17.992 betreffend indirekte Steuern (im wesentlichen USt) 2
Polnisches Umsatzsteuerrecht Allgemeines Steuereinnahmen 2014 in Polen 21,94% 26,27% 9,99% 41,79% VAT PL KSt PL ESt PL sonstige Quelle: www.finanse.mf.gov.pl 3
Polnisches Umsatzsteuerrecht Reihengeschäfte Das Reihengeschäft Definition des Reihengeschäfts und Zuordnung der Warenbewegung 4
Voraussetzungen des Reihengeschäfts Reihengeschäft in Polen 3 Abs. 6 S. 5 UStG (6)...Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.... Art. 22 Abs. 2 1UA VAT PL In dem Fall, wenn mehrere Subjekte denselben Gegenstand liefern, so dass der erste dem letzten Abnehmer die Ware unmittelbar herausgibt und dabei wird die Ware versendet oder befördert, dann ist die Versendung oder Beförderung nur einer der Lieferungen zugeordnet; 5
Voraussetzungen des Reihengeschäfts Reihengeschäft in Polen Mehrere Subjekte = mehrere Unternehmer den gleichen Gegenstand liefern = schließen Umsatzgeschäfte (also Lieferungen) = über denselben (nämlichen) Gegenstand ab der erste dem letzten Abnehmer die Ware unmittelbar herausgibt bei der Beförderung oder Versendung = dieser gelangt unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer Folge: die Versendung oder Beförderung nur einer der Lieferungen zugeordnet = nur eine warenbewegte Lieferung 6
Zuordnung der Warenbewegung Zuordnung der Warenbewegung Verwaltungsauffassung in Deutschland Erteilung des zivilrechtlichen Beförderungsauftrags (im Versendungsfall) o. Durchführung des Transports (im Beförderungsfall) ist maßgebend nicht lediglich Übernahme der Frachtkosten aus den vorhandenen Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat. Verwaltungsauffassung in Polen tatsächliche Organisation der Beförderung ist maßgebend a. Abstimmung mit Spedition der Abholmöglichkeiten und Abholtermine b. Abstimmung der Transportbedingungen Gewicht und Größe der Ware Art der Ware (z.b. Flüssigkeiten) Sonderbedingungen (z.b. Gefahrgut) ggf. Rückschluss aus Frachtzahlerkonditionen Die Übernahme der Frachtkosten ist nicht entscheidend 7
Zuordnung der Warenbewegung Rchng. 1 Rchng. 2 Firma A Firma B Firma C Beauftragung des Transport durch Firma C Tatsächliche Organisation der Beförderung durch Firma A Folgen: Die Lieferung zwischen B und C ist eine bewegte Lieferung Die Lieferung zwischen A und B ist eine bewegte Lieferung 8
Zuordnung der Warenbewegung Rchng. 1 Rchng. 2 Firma A Firma B Firma C Die Lieferung zwischen B und C ist eine bewegte Lieferung Die Lieferung zwischen A und B ist eine bewegte Lieferung Es gibt nur eine bewegte Lieferung Nur die bewegte Lieferung kann steuerfrei sein 9
Zuordnung der Warenbewegung Rchng. 1 Rchng. 2 Firma A Firma B Firma C Abschnitt 3.14 Abs. 11 UStAE Ist die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen von einem an dem Reihengeschäft beteiligten Unternehmer auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von den Absätzen 7 bis 10 vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Zuordnung gefolgt wird. Folge: Die Lieferung zwischen A und B ist eine bewegte Lieferung 10
Voraussetzungen des Reihengeschäfts Vermutungsregelungen 3 Abs. 6 S. 5 UStG... Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Art. 22 Abs. 2 2UA VAT PL wenn die Ware ist durch einen Abnehmer versendet oder befördert, der auch diese Ware liefert, wird es angenommen, dass die Versendung oder Beförderung der Lieferung für diesen Abnehmer zugeordnet sind, es sei denn, aus dem Lieferumstände (Lieferbedingungen) ergibt sich, dass die Versendung oder Beförderung dessen Lieferung zuzuordnen ist. 11
Zuordnung der Warenbewegung Vermutungsregelungen Verwaltungsauffassung in Deutschland widerlegbare Vermutung Grundsätzlich die bewegte Lieferung der Lieferung des vorangehenden Unternehmers zuzuordnen. Wahlrecht Der mittlere Unternehmer kann jedoch anhand von Belegen, dass er als Lieferer aufgetreten und die Beförderung oder Versendung dementsprechend seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist. Nachweis notwendig Verwaltungsauffassung in Polen widerlegbare Vermutung Grundsätzlich die bewegte Lieferung der Lieferung des vorangehenden Unternehmers zuzuordnen Tatsachenentscheidung Wenn es sich aus der Lieferkonditionen herausgibt, dass die bewegte Lieferung die seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist. kein Nachweis notwendig Incoterms anwendbar (als Indiz) Incoterms anwendbar (?) 12
Zuordnung der Warenbewegung Rchng. 1 Rchng. 2 Firma A Firma B Firma C Beauftragung des Transport und tatsächliche Organisation der Beförderung durch Firma B Grundsätzlich ist die bewegte Lieferung der Lieferung zwischen A und B zuzuordnen 13
Zuordnung der Warenbewegung Rchng. 1 Rchng. 2 Firma A EXW Firma B DDP Aus der Lieferkonditionen hervorgeht, dass die B als Lieferer auftritt die bewegte Lieferung ist immer der Lieferung zwischen B und C zuzuordnen die bewegte Lieferung ist der Lieferung zwischen B und C zuzuordnen, wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt. Falls kein Nachweis Abschnitt 3.14 Abs. 11 UStAE 14
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Sie haben noch Fragen? Wir informieren Sie gerne weiter: AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Münster München Hamburg info@awb-international.de www.awb-international.de 15