marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2014

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Transkript:

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2014 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht einstweilige verfügung Rechtsbehelfe des Antragsgegners Antrag auf Aufhebung der ev wegen unterbliebener Hauptsacheklage, 926 ZPO zunächst Antrag gemäß 926 Abs. 1 ZPO - Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung - zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger - angemessene Frist zur Klageerhebung idr 3-4 Wochen - bei versäumter Frist: Antrag auf Aufhebung der ev wegen unterbliebener Hauptsacheklage, 926 Abs. 2 ZPO - Zuständig ist das Verfügungsgericht - begründet ist der Antrag, wenn der Gl nicht fristgerecht HS-Klage über den Gegenstand des Verfügungsantrags erhoben hat - Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil

einstweilige verfügung Rechtsbehelfe des Antragsgegners Antrag auf Aufhebung der ev wegen veränderter Umstände, 936, 927 Abs. 1 ZPO Zuständig ist das Hauptsachegericht (sofern anhängig, ansonsten Verfügungsgericht) Der Antrag ist begründet, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass sich die Umstände seit Erlass der ev geändert haben Beispiele: - wenn Verfügungsanspruch erloschen (z.b. durch Abgabe einer Unterlassungserklärung oder durch Verjährung undurchsetzbar geworden) - wenn HS-Klage rechtskräftig abgewiesen - wenn der Gläubiger die Frist des 929 Abs. 2 nicht einhält Entscheidung durch Endurteil Kostenentscheidung nach 91 ff. ZPO (Antragsgegner sollte den Antragsteller wegen 93 ZPO vorher zum Verzicht auf seine Rechte aus dem Titel auffordern) einstweilige verfügung Rechtsbehelfe des Antragsgegners Antrag auf Aufhebung der ev wegen veränderter Umstände, 936, 927 Abs. 1 ZPO Rechtsmittel: Berufung Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen - Solange die ev noch nicht rechtskräftig ist, hat der Antragsgegner die Wahl zwischen Widerspruch, Berufung oder Aufhebungsantrag - RSB für Antrag nach 927 entfällt aber sobald Widerspruch oder Berufung eingelegt ist (denn auch hier können veränderte Umstände geltend gemacht werden)

einstweilige verfügung Rechtsbehelfe des Antragsgegners Schutzschrift Situation: Abmahnung wegen UWG/Kennzeichenverstoß, Erlass einer ev ohne mündliche Verhandlung wird befürchtet, möglicher Antragsgegner will seine Sicht der Dinge dem Gericht darstellen Einreichung der Schutzschrift bei Gericht, um Zurückweisung des Antrags oder zumindest mündliche Verhandlung zu erreichen Gericht hat Schutzschrift zu beachten (Art. 103 Abs. 1 GG), bei erfolgreicher Schutzschrift (Gericht will also ablehnen), muss es Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung geben. Vorteil: unterliegt keinem Anwaltszwang Problem: Einreichung bei welchem Gericht? Stichwort: Fliegender Gerichtsstand - bei den in Frage kommenden Gerichten (v.a. Hamburg und Berlin ) - Hinterlegung im Zentralen Schutzschriftenregister (ZSR), hier haben sich viele Gerichte verpflichtet, vor Erlass einer EV nachzufragen, Berlin leider nicht

einstweilige verfügung Rechtsbehelfe des Antragsgegners Schutzschrift Kosten: - Wird der befürchtete Antrag gar nicht gestellt, so kann dem Einreicher allenfalls ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung zustehen - Wird der Antrag gestellt, aber ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen oder zurückgenommen, sind die Kosten dem Gegner zu erstatten (BGH GRUR 2003, 456 Kosten einer Schutzschrift I; BGH GRUR 2007, 727 Kosten einer Schutzschrift II; BGH GRUR 2008, 640 Tz 10 Kosten einer Schutzschrift III) und zwar gemäß 91 ZPO im Kostenerstattungsverfahren - Dies gilt unabhängig davon, ob die Schutzschrift vor oder nach Eingang des Verfügungsantrags eingegangen ist - Eine Erstattung scheidet aus, wenn die Schutzschrift erst nach Rücknahme (OLG Karlsruhe WRP 1981, 39) oder endgültiger Zurückweisung des Antrags eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte (BGH GRUR 2007, 727 Kosten der Schutzschrift II) einstweilige verfügung Rechtsbehelfe des Antragsgegners Schutzschrift Alternative zur Schutzschrift: Ausführliches Abwehrschreiben an den Gegner mit der Aufforderung dieses ggf. zusammen mit dem Antrag bei Gericht einzureichen (insbes. bei anwaltlichen Abmahnschreiben sollte man davon ausgehen, dass der Aufforderung Folge geleistet wird, aber Restrisiko bleibt)

einstweilige verfügung Abschlussverfahren Abschlussschreiben und Abschlusserklärung Einstweilige Verfügung enthält nur eine vorläufige Regelung, Gläubiger muss abwägen, ob er Hauptsacheklage erheben soll (ev kann auf Antrag des Schuldners aufgehoben werden, z.b. weil der wettbewerbsrechtliche Anspruch verjährt ist (6 Monate, 11 UWG!) Abschlussschreiben: - keine Voraussetzung für Hauptsacheklage, verhindert aber 93 ZPO - Inhalt: Schuldner wird aufgefordert innerhalb einer Frist eine (meist vorformulierte) Erklärung abzugeben, mit der er den Gläubiger so stellt, als hätte dieser statt des vorläufigen einen endgültigen Titel. - angemessene Frist: mindestens zwei Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens (KG WRP 1989, 659, 661)

einstweilige verfügung Abschlussverfahren Abschlussschreiben und Abschlusserklärung Kosten aus GoA (BGH GRUR 2010, 1038, str.) Abschlusserklärung - Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er einen Hauptsachetitel: Verzicht auf mögliche Rechtsbehelfe ( 924, 926, 927 ZPO, ggf. Berufung), Erklärung ist unbedingt und vorbehaltlos abzugeben - Schuldner verliert (im Umfang seines Verzichts) Möglichkeit, gegen ev vorzugehen - Schuldner kann nicht mehr nach 945 ZPO vorgehen - Wiederholungsgefahr (auch im Verhältnis zu Dritten) entfällt

hauptsacheverfahren Antrag/Streitgegenstand Praktische Bedeutung: Zentraler Begriff des Zivilprozesses, maßgebend für Bestimmtheit der Klage ( 253 Abs. 2 Nr. 2), sachliche Zuständigkeit, Klageänderung, Klagehäufung, anderweitige Rechtshängigkeit ( 261 ZPO), entgegenstehende Rechtskraft ( 322 ZPO), Gebührenstreitwert (also Kosten des Rechtsstreits), 308 ZPO, Schutz des Beklagten, Konkretisierung der ZVS Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff: Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kl. in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2006, 421 Markenparfümverkäufe) hauptsacheverfahren Antrag/Streitgegenstand Auch im WbR zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff aber charakteristisch, dass ein und derselbe Unterlassungsantrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt werden kann. Trotz einheitlichen Antrags liegen in diesem Fall mehrere Streitgegenstände vor Beim Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge im Verbot eines bestimmten Verhaltens, das der Kläger im Klageantrag und der zur Auslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat Dass sich aus den vorgelegten Unterlagen (zb Werbeprospekt oder Werbe-E-Mail) ein anderes oder weiteres wettbewerbswidriges Verhalten ergeben kann, bleibt außer Betracht

hauptsacheverfahren Antrag/Streitgegenstand BGH GRUR 2006, 421 - Markenparfümverkäufe Leitsatz: Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en). BGH hält danach die Einführung eines neuen Lebenssachverhaltes, der gleichen Antrag stützt für eine Klageänderung Kritik: vgl. vor allem Teplitzky WRP 2007, 1 ff. dagegen sprechen vor allem prozessökonomische Gründe Unterlassungsgläubiger erhält uu mehrfache Sicherung hauptsacheverfahren Antrag/Streitgegenstand Bestimmtheit des Antrags Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (aber 139 ZPO) wichtig für anderweitige Rechtshängigkeit, entgegenstehende Rechtskraft, 308 Abs. 1 ZPO, Schuldnerschutz (Schuldner muss wissen, gegen was er sich verteidigt, bei Urteil, was von ihm verlangt wird) Nach 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts ( 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Bekl. deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Bekl. verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe (BGH GRUR 2009, 977 Brillenversorgung)

hauptsacheverfahren Antrag/Streitgegenstand Bestimmtheit des Antrags Unproblematisch: - wenn Kläger lediglich ein Verbot einer konkreten Handlung begehrt, z.b. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie in der Anlage 1 zu werben und/oder werben zu lassen oder an dem Vertrieb dieser Werbung mitzuwirken (BGH GRUR 2002, 75, 76 SOOOO BILLIG!?) Meist aber die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht zu vermeiden - Problem: Vollstreckungsgericht muss Wertungen treffen, Verlagerung des Rechtsstreits in die Zwangsvollstreckung - Antragsteller muss Charakteristisches der konkreten Verletzungsform herausarbeiten hauptsacheverfahren Antrag/Streitgegenstand Bestimmtheit des Antrags Bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist grundsätzlich zu unbestimmt; Ausnahmen: - Gesetzeswortlaut ist schon konkret genug (Straftatbestände, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG) - Wenn Anwendungsbereich der Norm durch Rechtsprechung schon hinreichend geklärt und weitere Konkretisierung nicht möglich (Beispiel: der Terminus hinreichende Gründe in der Nds Berufsordnung für Ärzte)

hauptsacheverfahren Antrag/Streitgegenstand Inhalt des Antrags Beispiele für Unterlassungsantrag - irreführende Werbung: die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu 6 Monaten und zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, zur Förderung des Wettbewerbs in Presseerzeugnissen unter der Rubrik Stellenangebote für Fortbildungen zum Berufskraftfahrer und Kraftverkehrsmeister zu werben, insbes. wenn dies wie in der in der Anlage angeführten Anzeige geschieht - rufschädigende Äußerung: zu untersagen, über die Klägerin und ihre Vertriebsorganisation folgende Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten: a) Die Abwanderung der Fachhändler aus dem Canon-C.-Vertrieb ist in vollem Gang b) hauptsacheverfahren Antrag/Streitgegenstand BGH GRUR 2011, 521 - TÜV 1. Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. 2. Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.

hauptsacheverfahren Antrag/Streitgegenstand Unterschiedliche Anspruchsbegründungen Verschiedene Kennzeichen sind unterschiedliche Streitgegenstände (BGH GRUR 2011, 1043 - TÜV II) - d.h. keine neuen Kennzeichen in der Revisionsinstanz, keine alternative Klagehäufung Ansprüche aus 14 Abs. 2 Nr. 1 und 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bilden einen einheitlichen Streitgegenstand (BGH GRUR 2012, 621 - OSCAR) Eine einheitliche Werbemaßnahme (zb Flyer) ist wettbewerbsrechtlich ein einheitlicher Streitgegenstand, auch wenn verschiedene UWG-Tatbestände erfüllt (BGH GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg) Möglich - Hilfsbegründung oder kumulative Begründung Für den Fall, dass die Kammer einen Anspruch aus 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneinen sollte, stützt sich der Kläger auf 5 UWG... ODER Zusätzlich stützt sich der Kläger auf einen Anspruch aus 5 UWG. Die Verurteilung aus diesem Anspruch begehrt der Kläger unabhängig von der Entscheidung über den Anspruch aus 14... (meist nicht sinnvoll) hauptsacheverfahren Besondere Verfahren/Ansprüche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Prozess Feststellungsklage - Zulässigkeit 256 ZPO - begründet, wenn nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist (also fast immer) - Beispielstenor: festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der... (genau beschriebenen Verletzungshandlung)... zu ersetzen hat Stufenklage ( 254 ZPO) - Auskunft - eidesstattliche Versicherung - (zunächst) unbezifferter Leistungsantrag

hauptsacheverfahren Besondere Verfahren/Ansprüche Negative Feststellungsklage Situation: Abmahnung wegen eines tatsächlich nicht vorliegenden Wettbewerbsverstoßes Mögliche Verteidigung: Negative Feststellungsklage (Feststellung, dass der Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen der Abmahnende behauptet, nicht besteht) konkretes Rechtsverhältnis isd 256 ZPO entsteht (erst) durch die Abmahnung Feststellungsinteresse isd 256 ZPO: Berühmung mit einem Anspruch Gegenabmahnung erforderlich? - Grundsätzlich keine Gegenabmahnung - Ausnahme, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Abmahnende erkennbar von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, d.h. eine Gegenabmahnung ist nicht erforderlich bei falscher rechtlicher Würdigung des Abmahnenden

zwangsvollstreckung Vollstreckung von Unterlassungstiteln Vollstreckung richtet sich 890 ZPO Voraussetzungen: vollstreckbarer Unterlassungstitel ( 704, 794 ZPO) Ordnungsmittelandrohung durch das Gericht ( 890 Abs. 2 ZPO) Im Vergleich nicht möglich, kann aber im Nachhinein durch Gericht erfolgen. Verzicht auf Vertragsstrafe in Vergleich ergibt nicht zwingend, dass die Partien dies nicht wollten (aa OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 495) Zustellung des Titels und der Androhung an den Schuldner Schuldhafte Zuwiderhandlung - Der Schuldner muss dem Verbot zuwider gehandelt haben - Verschulden: persönliches Verschulden (auch 31 BGB und Organisationsverschulden, z.b. durch fehlende Einflussnahme auf Dritte, wie Mitarbeiter, durch entsprechende Belehrungen), 278 BGB nicht anwendbar - Beweislast: beim Vollstreckungsgläubiger zwangsvollstreckung Vollstreckung von Unterlassungstiteln Festsetzungsverfahren ( 890 ZPO) Antrag des Vollstreckungsgläubigers, 890 Abs. 1 ZPO Zuständigkeit: Ausschließlich das Prozessgericht erster Instanz Entscheidung: kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, der Vollstreckungsschuldner ist aber vor der Entscheidung zu hören, Festsetzung des Ordnungsmittels erfolgt durch (zu begründenden) Beschluss

zwangsvollstreckung Vollstreckung von Unterlassungstiteln Festsetzungsverfahren ( 890 ZPO) Bemessungsgrundsätze: Bei der Wahl und der Bemessung des Ordnungsgeldes steht dem Gericht ein Ermessen zu. Ratio des Ordnungsmittels: künftige Verstöße zu verhindern und vergangene zu sanktionieren Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Ordnungshaft ist ultima ratio) Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art, Dauer, Umfang des Verstoßes, Verschuldensgrad, dem Vorteil des Verletzers etc. (in Berlin oft sehr niedrig, in Hamburg deutlich höher) Wird Mindesthöhe angegeben, mglw. Kostenquote (OLG Köln GRUR- RR 2014, 48) Rechtsmittel: sofortige Beschwerde zwangsvollstreckung Vollstreckung in anderen Fällen bei vertretbaren Handlungen: 887 ZPO (z.b. bei Entfernung oder Vernichtung von Gegenständen bei unvertretbaren Handlungen: 888 ZPO (z.b. Auskunft und Rechnungslegung) bei Abgabe von Willenserklärungen: 894 ZPO (z.b. Einwilligung in die Löschung von Registereintragungen) Löschung der Domain bei der DENIC - Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC Domainverwaltungs- und Betriebsgesellschaft eg, Kaiserstraße 75 77, 60329 Frankfurt am Main sowie dem zuständigen Serviceprovider united-domains AG, Gautinger Straße 10, 82319 Starnberg, die sofortige Löschung und Kündigung der Domain....de zu erklären.

markenrechtliche verfahren Allgemeine Verfahrensgrundsätze DPMA Amtsermittlung ( 59 Abs. 1 MarkenG) Rechtliches Gehör ( 59 Abs. 2 MarkenG) Verfahrenskosten ( 63 MarkenG): Grundsätzlich tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst Zuständigkeit: Eintragungsverfahren - Markenstelle ( 56 Abs. 2 MarkenG): ein Mitglied des DPMA (Befähigung zum Richteramt oder technisches Studium ( 26 Abs. 1, 2 PatG), Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter Sonstige Verfahren - Markenabteilung ( 56 Abs. 3 MarkenG): grds. drei Mitglieder des DPMA, Übertragung auf ein Mitglied möglich Rechtsbehelfe Beschwerde, 66 MarkenG, über die das Bundespatentgericht entscheidet gegen Entscheidungen von Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten: wahlweise Erinnerung ( 64 Abs. 1 MarkenG), über die DPMA entscheidet Gegen Entscheidung des BPatG: Rechtsbeschwerde ( 83 MarkenG), wenn zugelassen oder in Fällen des 83 Abs. 3 MarkenG markenrechtliche verfahren Allgemeine Verfahrensgrundsätze HABM Amtsermittlung ( 74 Abs. 1 GMV), bei relativen Eintragungshindernissen Beibringungsgrundsatz ( 74 Abs. 2 GMV) Rechtliches Gehör (Art. 73 S. 2 GMV) Verfahrenskosten (Art. 81 GMV): Unterliegende Partei trägt Kosten, Höhe wird vom HABM festgesetzt Rechtsbehelfe Beschwerde, Art. 57 ff. GMV, über die Beschwerdekammer des HABM entscheidet gegen Entscheidung der Beschwerdekammer: Klage zum Gericht erster Instanz (Art. 63 GMV ivm Erwägungsgrund 13)

markenrechtliche verfahren Widerspruchsverfahren (DPMA) Beteiligte Widersprechender und Inhaber der eingetragenen Marke Widerspruchsgründe angemeldete oder eingetragene Marke mit älterem Zeitrang nach 9 MarkenG notorisch bekannte Marke mit älterem Zeitrang nach 10 MarkenG, Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach 11 MarkenG nicht eingetragene Marke mit älterem Zeitrang nach 4 Nr. 2 oder geschäftliche Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach 5 MarkenG Nicht: Urheberrecht (BPatG GRUR 1964, 313 Modeparade) Frist: 3 Monate ab Veröffentlichung der Eintragung Form: Schriftform, aber keine Begründung, Formblatt des DPMA soll verwendet werden ( 9 Abs. 1 S. 3 DPMAV) markenrechtliche verfahren Widerspruchsverfahren (HABM) Beteiligte Widersprechender und Inhaber der eingetragenen Marke Widerspruchsgründe Ältere Markeneintragungen oder Anmeldungen Gemeinschaftsmarken, nationale Marken, Beneluxmarken Agentmarke (Art. 8 Abs. 3 GMV) Nicht eingetragene Marken und Kennzeichen (Art. 8 Abs. 4 GMV), wenn - nicht lediglich örtliche Bedeutung - vor Anmeldung der GM erworben - Recht begründet wird, aufgrund dessen Inhaber nach nationalem Recht Benutzung jüngerer Marke untersagen kann

markenrechtliche verfahren Widerspruchsverfahren (HABM) Frist: 3 Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung (Verfahren vor Eintragung) Form: Schriftform Begründung: anders als beim DPMA erforderlich (Art. 42 Abs. 3 GMV) Einwand der Nichtbenutzung, Art. 43 Abs. 2 GMV Verfahren: zweimonatige Cooling-Off-Frist markenrechtliche verfahren Löschungsverfahren (DPMA) Überblick Verfall: - Antrag DPMA, 49 MarkenG - Klage, 55 MarkenG Absolute Schutzhindernisse: - Antrag DPMA, 50 MarkenG Ältere Rechte - Klage, 51, 55 MarkenG (neben Widerspruchsverfahren)

markenrechtliche verfahren Grenzbeschlagnahmeverfahren Rechtsgrundlagen: Produktpiraterieverordnung (VO (EG) Nr. 1383/2003 - PPVO) - bei Waren, die nicht zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr gehören subsidiär bei anderen Waren: MarkenG Antrag des Schutzrechtsinhabers nach Art. 4 der PPVO Eingreifen auch von Amts wegen. Rechtsinhaber wird benachrichtigt und hat zehn/drei Tage Zeit, den Antrag nachzureichen. nach nationalen Vorschriften ist Einschreiten der Zollbehörden von Amts wegen ausgeschlossen. Haben die Zollbehörden verdächtige, schutzrechtsverletzende Waren entdeckt, liegt aber kein entsprechender Antrag vor, so dürfen die Zollbehörden die Waren nicht anhalten. Geltungsdauer Antrag: 1 Jahr Sicherheitsleistung: nach 146 MarkenG bei Antrag nach nat. Recht erforderlich, Höhe oft ca. 10.000,00 EUR, geht in der Praxis aber zurück, weil selten Schadensersatz geltend gemacht wird; bei Eilbedürfnis teilw. Verzicht marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2014 vielen dank! Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht