Arbeitsschutz im Betrieb nach der aktuellen BetrSichV

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Transkript:

Arbeitsschutz im Betrieb nach der aktuellen BetrSichV nach der aktuellen BetrSichV 1. Auflage 2016. CD. ISBN 978 3 8111 3433 1 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Arbeitsplatz, Arbeitsschutz, Gefahrstoffschutz Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Wichtige Themen der BetrSichV in der Gegenüberstellung Thomas Kolbinger Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die Benutzung des Arbeitsmittels selbst sowie die Wechselwirkungen von Arbeitsmitteln untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung ( 3). Es wird keine Gefährdungsbeurteilung für überwachungsbedürftige Anlagen bei Betreibern ohne Beschäftigte ( 3 und 12) gefordert. Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels durch das Arbeitsmittel selbst, durch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände. Zu berücksichtigen sind vor allem folgende Kernpunkte: die Gebrauchstauglichkeit inkl. der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung die sicherheitsrelevanten und ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdungen bei Maßnahmen zu deren Beseitigung Gefährdungsbeurteilung auch für alle überwachungsbedürftigen Anlagen, also auch für Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Ausnahme: Aufzüge, die keine Arbeitsmittel sind. Mit der alternden Erwerbsbevölkerung steigen die Gefährdungen durch unzureichende Beachtung ergonomischer Gestaltungsgrundsätze. Auch die Zunahme psychischer Erkrankungen ist mehr als bisher in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der neue Begriff Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ist viel umfassender als der bisherige Gefährdung durch die Benutzung von Arbeitsmitteln. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Beginnen Sie die Gefährdungsbeurteilung schon bei der Beschaffung oder Bereitstellung von Arbeitsmitteln im Betrieb. Das Vorhandensein eines CE-Zeichens allein genügt nicht, da ein Hersteller nie alle Bedingungen im Betrieb kennen kann. Achten Sie auch darauf, dass bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch ganz junge oder ältere Beschäftigte unterschiedliche Belastungen auftreten können. Stellen Sie Arbeitsmittel zur Verfügung, die variabel darauf eingestellt werden können. Vereinfachte Vorgehensweise Das Konzept der vereinfachten Vorgehensweise ist zurzeit nicht in der BetrSichV enthalten. Auf weitere Schutzmaßnahmen kann verzichtet werden ( 7), wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der Vorschriften zum Bereitstellen auf dem Markt entspricht, es ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet wird, keine zusätzlichen Gefährdungen auch unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten, Instandhaltungsmaßnahmen ( 10) und Prüfungen ( 14) durchgeführt werden. Dies gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und für Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Anlagen der Veranstaltungstechnik. Das vereinfachte Maßnahmenkonzept erleichtert dem Arbeitgeber die praktische Anwendung der Verordnung. Damit ist keine Einschränkung der grundsätzlichen Arbeitgeberpflichten oder ein Absenken des Sicherheitsniveaus verbunden. Vereinfachung bei einfachen Sachverhalten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln. Für viele Arbeitsmittel von der Stange, die genau für die Aufgabe eingesetzt werden, für die der Hersteller sie konstruiert hat, gilt nun das vereinfachte Maßnahmenkonzept. Instandhaltung

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen entsprechen ( 7 Abs. 5). Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten ( 12 Abs. 3). Es sind Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen. Instandhaltungsmaßnahmen müssen auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung unter Ergreifung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sicher von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder gleichermaßen geeigneten Auftragnehmern durchgeführt werden. Ein Verantwortlicher für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ist festzulegen. Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Die Instandhaltung ist ein Unfallschwerpunkt bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und deshalb auch ein zentrales Anliegen der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG. Die Pflicht zur sicheren Instandhaltung genießt eine noch höhere Priorität als Prüfungen. Die unverzügliche Instandhaltung von Arbeitsmitteln zur Aufrechterhaltung von deren sicherer Verwendung ist Pflicht! Vor jeder Instandhaltungsmaßnahme ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Schutzmaßnahmen sind festzulegen. Es ist eine Person zu benennen, die für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich ist. Betriebsstörungen Es gibt keine eigenen Regelungen zu besonderen Betriebszuständen, Betriebsstörungen und Unfällen. Unzulässige oder instabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln besonders bei An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgängen sind zu verhindern. Ist dies nicht möglich, sind Maßnahmen zur Beherrschung zu treffen. Beschäftigte und Dritte müssen bei einem Unfall oder Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Geeignete Zugänge zu und Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen sind zu gewährleisten. Informationen über Maßnahmen bei Notfällen müssen auch Rettungsdiensten, soweit Sie diese für Ihre Rettungseinsätze benötigen zur Verfügung stehen. Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten, z.b. bei der Fehlersuche, die technischen Schutzmaßnahmen für den Normalbetrieb ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so muss die Sicherheit der Beschäftigten durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet werden. Insbesondere sind Gefahrenbereiche mit Betretungsverbot festzulegen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich erforderlich, ist die Sicherheit der Beschäftigten durch weitere Maßnahmen zu gewährleisten. Auslöser für etwa 70 % aller Unfälle ist nicht der bestimmungsgemäße Betrieb, sondern Manipulation, Instandhaltung und besondere Betriebszustände wie An-, Abfahr- und Erprobungsvorgänge. Erstellen Sie für den An- und Abfahrbetrieb, den Einrichtbetrieb, Erprobungs-vorgänge, den Rüstbetrieb und die Fehlersuche eine eigene Gefährdungsbeurteilung und leiten Sie daraus Maßnahmen ab, die auch unter diesen besonderen Bedingungen ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Stellen Sie Informationen über Maßnahmen bei Notfällen speziell zugeschnitten auf die Verhältnisse in Ihrem Betrieb zur Verfügung, wenn notwendig auch den Rettungsdiensten. Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber Es gibt keine eigenen Regelungen zur Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber. Arbeiten dürfen nur dann durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) ausgeführt werden, wenn diese über die nötige Fachkunde verfügt. Auftragnehmer müssen über Gefährdungen durch Arbeitsmittel und über besondere Verhaltensregeln informiert werden. Umgekehrt müssen die Auftragnehmer über Gefährdungen durch ihre Arbeiten informieren. Die gegenseitige Informationspflicht gilt auch dann, wenn mehrere Auftragnehmer im Betrieb arbeiten. Dann müssen sie sich auch gegenseitig über auftretende Gefährdungen informieren. Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Abstimmung von Schutzmaßnahmen wirken alle betroffenen Arbeitgeber zusammen. Bei der zusätzlichen Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber ist für die Abstimmung der Schutzmaßnahmen eine hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen weisungsbefugte Person zu bestellen. Die Bestellung einer solchen Person entbindet die Arbeitgeber aber nicht von ihren Pflichten.

Zur Reduzierung der bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen höheren Gefährdungen ist die Bestellung einer weisungsbefugten Person erfahrungsgemäß hilfreich. Es besteht eine umfangreiche gegenseitige Informationspflicht über Gefährdungen, wenn mehrere Auftragnehmer auf einem Betriebsgelände arbeiten. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wirken alle Arbeitgeber zusammen. Arbeiten Fremdfirmen auf Ihrem Betriebsgelände und erhöhen sich dadurch Gefährdungen für die Beschäftigten, ist ein Koordinator zu bestellen. Prüfung von Arbeitsmitteln Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, sind nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person zu prüfen ( 10 Abs. 1). Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, muss gemäß den vom Arbeitgeber ermittelten Prüffristen geprüft werden. Nach außergewöhnlichen Ereignissen oder Veränderungen am Arbeitsmittel ist unverzüglich eine außerordentliche Prüfung durch eine befähigte Person vorzunehmen ( 10 Abs. 2). Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, sind vor der erstmaligen Benutzung durch zur Prüfung befähigte Personen zu prüfen. Prüfinhalte, die schon im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft wurden, müssen nicht erneut geprüft werden ( 14). Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, muss gemäß den vom Arbeitgeber ermittelten Prüffristen geprüft werden. Nach außergewöhnlichen Ereignissen oder nach Veränderungen am Arbeitsmittel ist unverzüglich eine außerordentliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person vorzunehmen ( 14). Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Anlagen der Veranstaltungstechnik sind regelmäßig von Prüfsachverständigen (zur Prüfung befähigte Personen mit besonderen Qualifikationen) zu prüfen (Anhang 3). Abschaffung der Doppelprüfungen: Arbeitsmittel, die neu in Verkehr gebracht werden, müssen sicher sein. Darauf kann sich der Arbeitgeber verlassen, sodass eine Prüfung eines neuen Arbeitsmittels vor seiner ersten Inbetriebnahme nicht erforderlich ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Arbeitsmittel in Einzelteilen geliefert wird, also nicht vom Hersteller montiert wurde. Arbeitsmittel, bei denen ein besonderer Prüfbedarf besteht, ohne jedoch überwachungsbedürftige Anlage zu sein, werden erstmalig in Anhang 3 definiert. Es gibt keine Doppelprüfungen mehr, wenn ein Arbeitsmittel schon durch den Hersteller geprüft wurde Prüfsachverständige für Arbeitsmittel sind nach Anhang 3 zu bestellen. Die bisher auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschriften bestellten Sachverständigen können weiter für Sie tätig sein. Überwachungsbedürftige Anlagen Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Der Betreiber hat sie in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen ( 12). Bestimmte Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde ( 13). Eine überwachungs-bedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft worden ist. Dazu gibt es eine Reihe von Ausnahmen ( 14). Überwachungsbedürftige Anlagen sind in festgelegten Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln ( 15). Überwachungsbedürftige Anlagen sind Arbeitsmittel und unterliegen somit auch den Bestimmungen für Arbeitsmittel. Eine Ausnahme sind nur die Aufzüge, die nicht als Arbeitsmittel eingesetzt werden. Zusätzlich müssen überwachungsbedürftige Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung gemäß den in Anhang 2 genannten Vorgaben geprüft werden. Dabei ist auch festzustellen, ob die sicherheitstechnischen Maßnahmen und die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung wirksam und geeignet sind ( 15). Überwachungsbedürftige Anlagen sind in festgelegten Abständen gemäß den Vorgaben in Anhang 2 zu prüfen. Dabei ist regelmäßig auch zu hinterfragen, ob die Prüffrist noch angemessen ist ( 16). Bestimmte Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde ( 18). Die Bestimmungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen wurden modernisiert. Dort, wo es möglich war, wurden die Vorgaben für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen vereinheitlicht. Die grundlegenden Vorgaben für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen wurden vereinheitlicht.

Deshalb ist für überwachungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Aufzügen, die nicht als Arbeitsmittel genutzt werden eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. 2015 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG