Arzneimittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzung. nzung - Möglichkeiten & Grenzen -

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Transkript:

Arzneimittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzung nzung - Möglichkeiten & Grenzen - 1

Arne Krüger Arzneimittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzung nzung - Möglichkeiten & Grenzen - Deutscher Heilpraktikerkongress in Karlruhe am 14. Juni 2014 2

Herkunft der naturheilkundlichen Arzneimittel Volksheilkunde Häusliche KüchenrezepteK Schamanische Heilkunde Antike Pflanzenheilkunde Klostermedizin Hahnemanns Homöopathie opathie Traditionelle Pflanzenheilkunde Pharmazeutische Forschung 3

Rechtssystematik Chemisch-synthetische synthetische Arzneimittel Allopathische Naturstoffe Vitamine, Mineralstoffe Besondere Therapierichtungen Homöopathika opathika Phytotherapeutika Anthroposophische Arzneimittel 4

Geschichte des Arzneimittelrecht Antike Medizin, Herstellung durch Therapeuten bis ins 12. Jahrhundert in Europa Ägypter, Sumerer, Babylon, China, Indien, Griechenland, Rom, Arabische Medizin, Klostermedizin, Klostergärten rten Universitätsgr tsgründungen in Europa Arzt ( Universität t ) Apotheker ( Universität t ) Heilkundigen ( Laienheiler, Heilpraktiker ) 5

Apothekenrecht Kaiser Friedrich II ( 1194 1250 n.chr.. ) 1231 erstes Arzneimittelgesetz 6

Situation Deutschland I Bis 1700 n.chr.. ca. 220 verschiedene Apothekenordnungen in Deutschland. Flickenteppich des Rechts in Deutschland 7

Situation Deutschland II Seit Ende des 17. Jahrhunderts langsame Angleichung des Apothekenrechts. Beginn des 19. Jahrhunderts erste Herstellung synthetischer Arzneimittel. Erste Herstellung in chemischen Fabriken. Große e Stückzahl der Arzneimittel. 8

Situation Deutschland III 1901 Kaiserliche Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln 1929 Betäubungsmittelgesetz / Opiumgesetz 1941 Verordnung über Verkehr mit Arzneimitteln 1941 Polizeiverordnung über die Werbung des Heilwesens Bis 1961 kein umfassendes Arzneimittelgesetz in Deutschland 9

Entwicklung der Pharmazie Apotheke : Herstellung durch Apotheker Kleine Stückzahl Anwendung regional begrenzt Arzneifabrik : Herstellung durch????? Große e Stückzahl Überregionale Anwendung 10

Arzneimittelgesetz 1961 Arzneimittelherstellung nur mit Erlaubnis Herstellungsleitung Kennzeichnungspflicht Prüfung von Arzneimitteln Dokumentation der Nebenwirkungen CONTERGAN zeigt Mängel M des Arzneimittelgesetz 1961 11

Arzneimittelgesetz 1976 Oberstes Ziel ist Arzneimittelsicherheit ( Nach Conterganerfahrung ) Hohe Anforderungen an Zulassung, Herstellung, Abgabe, Vorratshaltung und Anwendung der Arzneimittel Risikobeobachtung und Risikomaßnahmen auch nach Markteinführung ( Stufenplan ) 12

Arzneimittelgesetz 1976 Zulassung: Qualität Wirksamkeit Unbedenklichkeit Registrierung: Qualität Unbedenklichkeit Kein Wirksamkeitsnachweis notwendig, daher mangelns Wirksamkeitshinweis Apothekenpflicht 13

Arzneimittelgesetz 1976 1. Abschnitt : Begriffe, Definitionen 2. Abschnitt : Anforderungen an Arzneimittel 3. Abschnitt : Herstellung von Arzneimitteln 4. Abschnitt : Zulassung von Arzneimitteln 5. Abschnitt : Homöopathische opathische Arzneimittel 6. Abschnitt : Klinische Prüfung 7. Abschnitt : Abgabe von Arzneimitteln 8. Abschnitt : Qualitätssicherung, tssicherung, Kontrolle 9. Abschnitt : Tierarzneimittel 14

Arzneimittelgesetz 1976 10. Abschnitt : Arzneimittelrisiken 11. Abschnitt : Überwachung des Marktes 12. Abschnitt : Bundeswehr, Polizei u.v.a. 13. Abschnitt : Ein- und Ausfuhr 14. Abschnitt : Informationsbeauftragte 15. Abschnitt : Preise von Arzneimitteln 16. Abschnitt : Arzneimittelhaftung 17. Abschnitt : Straf- und Bußgeldvorschriften 15

Arzneimittelgesetz 1976 Weitere Gesetze & Verordnungen: VO über verschreibungspflichtige AM ( AMVV ) Betäubungsmittelgesetz ( BtMG ) Anlage I ( Heroin, Cannabis indica ) Anlage II ( Opium, Codein ) Anlage III ( Barbiturate, Narkotica ) 16

Arzneimittelgesetz 1976 AMG-Novellen ( Bearbeitungen ) alle 2-52 5 Jahre 14. AMG-Novelle ( 2005 ) Definition homöopathisches opathisches Arzneimittel - Nach EuPh oder DAB hergestellt ) Registrierung traditioneller Phytotherapeutika - 30 Jahre Anwendung - davon mind. 15 Jahre in EU - Nachweis der Unbedenklichkeit ) 17

Arzneimittelgesetz 1976 15. AMG-Novelle ( 2009 ) Herstellungserlaubnis notwendig Ausnahme für f Ärzte oder sonst zur Ausübung der Heilkunde befugte Personen ( Heilpraktiker ) bei Herstellung zur direkten Anwendung am Patienten VORSICHT VOR WERBEFALLEN! 18

Rechtlicher Werdegang eines Arzneimittels Präklinische Studien Klinische Studien Zulassung Beobachtung nach der Zulassung Meldung von UAW / Nebenwirkungen Stufenplanverfahren 19

Arzneimittelrisiken Meldung von UAW / Nebenwirkungen ( Statistik des BfArM 2003 ) ca. 31 % Antiparasitika ca. 30 % Antibiotika ca. 12 % Analgetika / Anaesthetika ca. 9 % Nichtsteroidale Antiphlogistika ca. 7 % Hormone ca. 4 % Vitamine / Mineralsstoffe ca. 3 % Steroidale Antiphlogistika ( Glukocorticoide ) ca. 6 % Sonstige 20

Grenzgebiete des Arzneimittelrechts Medizinproduktegesetz Medizinproduktebetreiberverordnung Medizinproduktebuch Heilmittelwerbegesetz Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) Hygieneplan 21

Medizinprodukte Technische Arzneimittel als Medizinprodukte Medizinproduktegesetz 1994, 1998, 2002, 2009 Zulassung Inverkehrbringen Risikoklassen CE-Kennzeichnung Gebrauchsinfomation 22

Europäisches Recht EU-Regulations ( Verordnungen, direkt für f r alle EU-Bürger gültig g ) EU-Directives ( Richtlinien, müssen m in nationales Recht durch den nationalen Gesetzgeber übertragen werden ) EU-Decicions ( Einzelfallentscheidungen von Rat oder Kommission, rechtlich auch ohne nationales Recht bindend ) EU-Guidelines ( Leitlinien, rechtlich nicht verbindlich, werden in nationale Richtlinien und Leitlinien umgesetzt ) DEUTSCHLAND IST SEHR KORREKT! ( Preussisch? ) 23

EU Pflanzenrichtlinie EU-Richtlinie zu traditionellen Pflanzenpräparaten paraten ( THMPD 2004/24/EG ) Alle Regelungen seit 2005 / 2009 in nationales Recht umgesetzt ( 14. / 15. AMG-Novelle ) Registrierung von traditionellen Pflanzenpräparaten paraten seitdem möglichm 24

Die Evidence-Based Based-Medicine ist eine Medizin, die sich auf Beweise stützen tzen muss und dabei folgende Kriterien einhält. Muss man um eine qualifizierte Information zu erhalten, eine von der Situation des Patienten ausgehende und auf Informationen hinzielende ende Frage formulieren, die beantwortet werden kann. Zur Beantwortung der Frage, sollten mit größ ößtmöglicher Effizienz Beweise gesucht werden, wobei diese durch klinische Untersuchung, durch Laborbefunde, durch Literatur oder im Quellenstudium erhoben en werden können. k Die Beweise müssen m kritisch hinsichtlich Validität t und Anwendbarkeit in der klinischen Praxis beurteilt werden. Die Ergebnisse werden in die Behandlungssituation mit dem Patienten ten überführt. Das eigene therapeutische Vorgehen soll überprüft und evaluiert werden. 25

Notfallmedikamente I Ausnahmen von der Verschreibungspflicht: ( Stand 03/2013 ) Dexamethason Epinephrin ( Adrenalin ) Lokalanästhetika 26

Notfallmedikamente II Dexamethason und seine Ester ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung L in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für f r die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. 27

Notfallmedikamente III Epinephrin ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgröß ößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für f r die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. 28

Notfallmedikamente IV / Info der AMK der Apotheker Aussage des Bundesgesundheitsministeriums: Heilpraktiker verfügen nach dem Heilpraktikergesetz über eine Erlaubnis zur berufsmäß äßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung,, die durch das zuständige Gesundheitsamt erteilt wird. Unter Vorlage dieser Erlaubnis und des Personalausweises sowie unter Nennung des Anwendungszweckes (für r die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen nach Neuraltherapie) kann der Heilpraktiker persönlich diese Arzneimittel erwerben. ( DAZ Nr. 10 / 2011 Seite 12 ) 29

Lokalanästhetika ( Procain und Lidocain ) Procain / Lidocain - ausgenommen Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut im Rahmen der Neuraltherapie 30

Arzneimittelabgabe Heilpraktiker können k alle Arzneimittel verordnen, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen. Abgabe ( Inverkehrbringen ), Verkauf, Abfüllung ist nicht erlaubt. Herstellung nur zur direkten Anwendung erlaubt, sonst wird Herstellungserlaubnis benötigt, wozu es Sachkunde bedarf ( Apotheker ). 31

Nahrungsergänzungsmittel nzungsmittel I Rechtlich im EU-Recht durch die Richtlinie 2002/46/EG geregelt. Die zulässigen Mineralstoffe und Vitamine vorgegeben. In der hierauf basierenden Nahrungsergänzungsmittelverordnung nzungsmittelverordnung ist ein Nahrungsergänzungsmittel nzungsmittel ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Brausetabletten und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeutel, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen in den Verkehr gebracht wird. 32

Nahrungsergänzungsmittel nzungsmittel II Rechtlich zu den Lebensmitteln gehörend, fallen sie in Deutschland unter die Regelungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände nde- und Futtergesetzbuchs (LFGB 7.8.2013). Die erlaubten Vitamine und Mineralstoffe sind in Anhang 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung nzungsmittelverordnung (NemV( NemV) ) aus dem Jahr 2004 aufgeführt. Als weitere Inhaltsstoffe sind sonst ausschließlich lich lebensmittelspezifische Rohstoffe gemäß LFGB und Novel-Food Food-Verordnung zugelassen. Werbeaussagen und -versprechungen über Nahrungsergänzungsmittel nzungsmittel werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims) geregelt. Krankheitsbezogene Aussagen und Indikationen sind, wie für f r andere Lebensmittel auch, nicht zulässig. 12 LFGB Verbot von Aussagen zur Besserung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten, ausser bei Angehörigen der 33 Heilberufe.

Nahrungsergänzungsmittel nzungsmittel III 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für f r Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall 1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, 2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten, 3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche, 4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-,, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten en beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, 5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, 6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen, 7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, zu verwenden. (2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für f r die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Absatzes 1 Nummer 1 und 7 gelten n nicht für f r diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt. (3) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europ ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl( ABl.. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl( ABl.. L 37 vom 10.2.2010, S. 16) geändert worden ist, über die Verwendung von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos bleibt unberührt. 34

Arne Krüger, stellv. Sprecher der Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker Maarweg 10 / 53123 Bonn Tel. 0228 / 962 899 00 Fax 0228 / 962 899 01 E-Mail : amk@amk-heilpraktiker.de www. amk-heilpraktiker.info 35

Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit 36