Kommunale Beteiligungen und Besonderheiten aus dem anhängigen Privatrecht in der Praxis 9. Kommunal-Börse, 29.04.2014 Prof. Dr. Holger Kröninger Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Agenda I. Einführung II. Kommunale Beteiligungen III. Gründung einer GmbH & Co. KG IV. Gründung einer (Energie-)Genossenschaft V. Fazit 2
I. Einführung Wertschöpfung durch kommunale Beteiligungen Beteiligung in Planungs-/Errichtungs- und Betriebsphase Verschiedene rechtliche Aspekte als Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung 3
II. Kommunale Beteiligungen Gesellschaftsrechtliche Beteiligungsformen: Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) GmbH & Co. KG GmbH Genossenschaften Stiftungen 4
III. Gründung einer GmbH & Co. KG GmbH & Co. KG ermöglicht, Kapitalgeber (Kommanditisten) einzubinden Haftung übernimmt die GmbH als Komplementär in Höhe des Stammkapitals (mind. 25.000,00 ) Gesellschafter haften lediglich in Höhe ihrer Einlage 5
III. Gründung einer GmbH & Co. KG Gründung: Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bestehenden und noch zu gründenden GmbH (mit eigenem Gesellschaftsvertrag) und mindestens einem Kommanditisten Eintragung im Handelsregister Mindestkapital von 25.000,00 (auch Sachwerte) für die GmbH notwendig 6
III. Gründung einer GmbH & Co. KG Unternehmensführung: Die Geschäfte der GmbH & Co. KG werden von einem oder mehreren hauptamtlichen Geschäftsführern geführt Eigenständige Jahresabschlüsse für die GmbH und für die KG sind zu erstellen Prospektpflicht nach Vermögensanlagengesetz und Vorlage an Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 7
III. Gründung einer GmbH & Co. KG Bei Gründung einer GmbH & Co. KG in dem Gesellschaftsvertrag zu klärende Fragen: Name der Gesellschaft Gegenstand der Gesellschaft (möglichst umfassend) Höhe der Mindesteinlage Sicherung der Rechte der Kommune 8
III. Gründung einer GmbH & Co. KG Finanzierung der GmbH & Co. KG Kapitalbeschaffung in Form der Kommanditeinlagen mehrere Projektgesellschaften für verschiedene Energieprojekte Einbringung von Bürgern als Kommanditisten, auch über Bürgerenergiegenossenschaft 9
IV. Gründung einer (Energie-) Genossenschaft Rechtsgrundlage der Genossenschaft: Genossenschaftsgesetz Zahl der Mitglieder nicht begrenzt Mindestkapital nicht erforderlich Keine Haftung der Mitglieder gegenüber den Gläubigern 10
IV. Gründung einer (Energie-) Genossenschaft Organe der Genossenschaft: Vorstand, Aufsichtsrat (mind. 3 Personen) und Generalversammlung Generalversammlung wählt den Aufsichtsrat Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, kontrolliert dessen Geschäfte und erstellt die Jahresabschlüsse 11
IV. Gründung einer (Energie-) Genossenschaft Organe der Genossenschaft: In Generalversammlung hat jedes Mitglied, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, eine Stimme Mitglieder der Genossenschaft erhalten eine jährliche Dividende 12
IV. Gründung einer (Energie-) Genossenschaft Gründung einer Genossenschaft: Erstellung eines Geschäftsplanes und einer Satzung mit individuellen Regelungen Prüfung durch Genossenschaftsverband Eintragung im Genossenschaftsregister 13
IV. Gründung einer (Energie-) Genossenschaft In der Satzung zu klärende Fragen: Name der Genossenschaft Gegenstand des Unternehmens (möglichst umfassend) Voraussetzungen für Mitgliedschaft (z. B. Wohnort) Kündigungsfrist (in der Regel fünf Jahre) Höhe des Geschäftsanteils Mindest- und Höchstbeteiligungsgrenze Mindestkapital Sicherung der Rechte der Kommune (Vorstandsmitglied oder Vorschlagsrecht für den Aufsichtsrat) 14
V. Fazit Je nach Gesellschaftsform sind verschiedene privatrechtliche Kriterien zu beachten GmbH & Co. KG ist flexibel gestaltbar und ermöglicht Finanzierungsoptionen Genossenschaft ist besonders demokratische Rechtsform und weniger gewinnorientiert Kommunale Interessen sind privatrechtlich absicherbar 15