Auch ein Privatmann kann pleite gehen Dienstag, den 15. November 2011 um 13:38 Uhr - Aktualisiert Mittwoch, den 29. Februar 2012 um 14:20 Uhr

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Transkript:

Wenn man den Begriff Pleite machen hört, denkt man natürlich zunächst an Betriebe. Doch auch ein Privatmann kann heute Insolvenz anmelden. Insolvenz ist das Gleiche, was man früher Konkurs nannte. Bei der Privatinsolvenz geht es darum, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten los wird, damit er noch einmal von vorne starten kann. Dabei ist der Weg bis zum Neustart durchaus steinig. Gesetzlich geregelt ist die Privatinsolvenz in der seit 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung, die die davor geltenden Gesetze in den neuen und alten Bundesländern ablöste. 6 : 30 für den Schuldner Der Schuldner hat die Möglichkeit mit einer Privatinsolvenz nach nur sechs Jahren seine Schulden hinter sich zu lassen. Für den Gläubiger hat diese Medaille allerdings eine negative Seite. Zahlungstitel, die bisher 30 Jahre gültig waren, können nun schon nach einem Fünftel der Zeit ihre Kraft verlieren. Für den Gesetzgeber gibt es lediglich Schulden. Ob Ihr Mieter seine Situation selbst verschuldet hat oder ohne eigenes Zutun in diese missliche Lage geraten ist, interessiert ihn nicht. Auch kommt es nicht wie bei Unternehmen darauf an, ob es noch eine auszahlbare Quote gibt. Im Extremfall kann es Ihnen also passieren, dass Sie von Ihrem Geld gar nichts mehr sehen, wenn der Mieter in Privatinsolvenz geht. Vorsatz und Verbotenes muss bezahlt werden Es gibt beim Privatinsolvenzrecht bezüglich des Verfalls von Forderungen eine Ausnahme: Schulden, die entstanden sind, weil der Mieter sich strafbar gemacht hat oder mutwillig handelte, verfallen nicht. Hat der Mieter beispielsweise mutwillig das Treppenhaus verunstaltet (Graffitis), so muss er die Renovierungskosten bezahlen. Mit der Verbraucherinsolvenz kann er sich hier nicht herausreden. Hat der Mieter Ihnen bei der Vermietung etwas vorgemacht und so getan, als sei er zahlungsfähig, ist das Betrug. Dann haben Sie gute Chancen, die Miete doch noch zu bekommen. Bevor Sie vermieten, sollten Sie genau prüfen, wem Sie Ihre Wohnung überlassen. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag Den richtigen Mieter finden. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie sich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht informieren, ob der Mietinteressent im 1/8

Schuldnerverzeichnis geführt wird. In diesem Verzeichnis werden alle Personen geführt, die eine eidesstattliche Versicherung (Ersatz für den früheren Offenbarungseid) abgegeben haben. Auch Personen, gegen die Haftbefehl erlassen wurde, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erwirken, werden in diesem Verzeichnis geführt. Alternativ dazu können Sie auch eine Bonitätsprüfung online machen. Hierzu bietet der Mieter-Solvenz-Check auf hausblick die geeignete Auskunft. Vorteilhaft ist es, wenn der Mietvertrag nicht nur mit einer Person abgeschlossen wurde. Haben beispielsweise beide Ehe- oder Lebenspartner den Vertrag unterschrieben, haften beide mit ihrem gesamten Vermögen als Gesamtschuldner für die Miete und Mietnebenkosten. Wird gegen einen der Mieter ein Insolvenzverfahren eröffnet, können Sie sich an den anderen Partner halten. Sie könnten dann ein Privatinsolvenzverfahren gegen diesen Partner beantragen, wenn auch dort keine Möglichkeit besteht, die Miete einzutreiben. Diesen Schritt sollten Sie jedoch genau überlegen. Er ist mit Kosten verbunden, die Sie im Laufe des Verfahrens wahrscheinlich nicht wiedersehen. Bevor Sie ein Privatinsolvenzverfahren beantragen, sollten Sie sich deshalb besser von einem guten Anwalt beraten lassen. Vorsicht, wenn die Miete unpünktlich kommt Sie können so viele Vorsichtsmaßnahmen treffen, wie Sie wollen. In die Zukunft können Sie nicht blicken. Auch ein bis dahin korrekter Mieter kann in eine finanzielle Zwangslage kommen. Meist werden Sie als Vermieter nicht darüber informiert, weil der Mieter aus falsch verstandener Scham schweigt oder auch, weil er Sie bewusst um Ihre Mieteinnahmen bringen will. Deshalb sollten Sie sofort reagieren, wenn Mietzahlungen nur noch schleppend geleistet werden. Sie sollten dann unverzüglich aktiv werden und versuchen, möglichst rasch an ihr Geld zu kommen. Vielleicht hat der Mieter ja noch etwas Bares und ist bereit, direkt an Sie zu zahlen. Wenn es gar nicht anders geht, sollten Sie jedoch nicht zögern, Ihre juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen. Sie haben hier mehrere Möglichkeiten. Zum einen können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Sie beantragen dann bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid. Das Gericht erstellt den Mahnbescheid zunächst nach Ihren Angaben, ohne diese näher zu prüfen. Der Bescheid wird dem Schuldner (in unserem Fall dem Mieter) zugestellt. Nun hat der Schuldner 14 Tage Zeit, um auf den Bescheid zu reagieren. Tut er dies nicht, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Das gerichtliche Mahnbescheidsverfahren stellt eine einfache, schnelle und effektive Möglichkeit dar, Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Wenn man den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, erlässt das Gericht, ohne die Sache dem Grunde nach zu 2/8

überprüfen, eine Art vorläufiges Urteil nach den Angaben des Antragstellers. Dieser Mahnbescheid wird dem Schuldner vom Gericht zugestellt. Reagiert der Schuldner darauf nicht, so kann der Gläubiger zwei Wochen nach Zustellung einen sog. Vollstreckungsbescheid beantragen. Legt der Schuldner aber Widerspruch gegen den ganzen Mahnbescheid oder Teile davon ein, wird ein normales Gerichtsverfahren eröffnet. Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein vorläufiges Urteil. Sie können dann beispielsweise auch die Pfändung des Giro-Kontos Ihres Mieters betreiben. Ist das Insolvenzverfahren Ihres Mieters bereits eröffnet, können Sie immer noch versuchen, einen Scheck oder auch einen Wechsel von Ihrem Mieter zu bekommen. Das hat den Vorteil, dass durch die Ausstellung dieser Urkunden vom Mieter die Forderung anerkannt wird. Über die Höhe und den Grund der Ihnen zustehenden Zahlung muss dann nicht mehr gestritten werden. Darüber hinaus stehen Ihnen jetzt noch andere gerichtliche Wege offen, wie den Scheck- oder Wechselprozess. Keine Chance für Selbstständige Die Verbraucherinsolvenz kann nur von Personen genutzt werden, die nicht selbstständig tätig sind oder die keine Einkünfte erzielen. Alle anderen können lediglich die Regelinsolvenz beantragen. Das hat aber für Sie keine grundsätzlichen Auswirkungen. In beiden Fällen müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihre Forderungen teilweise oder sogar ganz abschreiben können. Kosten einer Verbraucherinsolvenz Bei der Privatinsolvenz kommen auf den Schuldner Kosten zu, die ihm normalerweise zunächst vom Staat vorgelegt werden. Im Rahmen des Verfahrens werden diese Kosten jedoch vorrangig bedient. Auf den Verschuldeten kommen Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie die Kosten für einen Anwalt und eine Treuhandvergütung zu. Der Treuhänder übernimmt beispielsweise die Erstellung der Liste aller Gläubiger mit deren Forderungshöhe und grund und die Verwertung aller pfändbaren Vermögensteile des Schuldners. Außerdem überwacht er die Einnahmen und Ausgaben des Schuldners in der sogenannten Wohlverhaltensphase (sechs Jahre von Eröffnung des Verfahrens an). Bestellen Sie einen Anwalt, der Ihre Forderungen anmelden und Sie im Verfahren vertreten soll, müssen Sie die hierfür bestehenden Kosten selbst tragen. Das gilt aber nur für Kosten, die während des Insolvenzverfahrens entstehen. Die davor entstandenen Kosten können Sie als Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen. Die für den Schuldner aufgeführten Kosten würden auf Sie zukommen, wenn Sie das Privatinsolvenzverfahren in Gang setzen würden. Im Gegensatz zum Schuldner wird das Gericht aber von Ihnen einen Vorschuss verlangen. Prüfen Sie deshalb sehr genau, ob es sich für Sie lohnt, ein Privatinsolvenzverfahren zu eröffnen, oder ob Sie nicht gutes Geld schlechtem 3/8

hinterherwerfen. Nahezu keine Kosten entstehen für Sie, wenn das Verfahren eröffnet wurde und Sie Ihre Forderungen beim Treuhänder anmelden. Die hierfür notwendigen Unterlagen erhalten Sie beim Treuhänder. Das Verbraucherinsolvenz-Verfahen läuft in fünf Stufen ab: 1. Zunächst wird versucht, zwischen dem Schuldner und den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Scheitert dieser Versuch, kommt es zu einem 2. Gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. Wenn auch hier keine Einigung erzielt werden kann, kommt es zum 3. Vereinfachten Insolvenzverfahren (der Beginn der eigentlichen Verbraucher-Insolvenz). Mit dem Beginn des Verfahrens beginnt bereits die 4. Wohlverhaltensperiode, die normalerweise sechs Jahre andauert. Hat sich der Schuldner innerhalb dieser Zeit korrekt verhalten, wird das Verfahren mit der 5. Restschuldbefreiung abgeschlossen. Ist die Restschuldbefreiung erfolgt, ist der Schuldner seine Schulden los und die Gläubiger blicken mehr oder weniger in die Röhre. Zunächst der außergerichtliche Einigungsversuch Bevor die Gerichte eingeschaltet werden, ist der Schuldner verpflichtet, zunächst eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen beziehungsweise einen Versuch hierzu zu unternehmen. Genaue Vorschriften, wie so ein Einigungsversuch ablaufen muss, gibt es nicht. Theoretisch könnte der Schuldner also auch versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern beispielsweise telefonisch herbeizuführen. Normalerweise wird aber ein schriftliches Konzept erstellt. Dieses Konzept umfasst neben den persönlichen Angaben zum Schuldner (Name, Adresse, Alter, Familienstand) meist die folgenden Informationen: Offenlegung der Vermögensverhältnisse: Über welches Vermögen verfügt der Schuldner, welche regelmäßigen Einkünfte sind zu erwarten. Offenlegung der Verschuldung: Bei wem hat der Schuldner welche Schulden. Welcher Rechte und Verpflichtungen ist der Schuldner gegenüber den einzelnen Gläubigern eingegangen: Abtretung von Lebensversicherungen, etwaige bestehende Bürgschaften (wer bürgt für was) Vorschlag der Schuldenregulierung: Wie will der Schuldner die aufgelaufenen Schulden bezahlen (z. B. Anzahl der Raten und die Höhe der einzelnen Ratenzahlung oder Vorabzahlung eines Festbetrages und den Rest in Raten usw.). Unterbreitet Ihnen der Mieter eine solche Einigung, wissen Sie spätestens jetzt, dass seine 4/8

finanzielle Situation mehr als heikel ist. Dennoch sollten Sie sich nicht auf seinen Vorschlag einlassen, wenn Sie dabei zu viel Geld verlieren. Sie sind nicht gezwungen, auf sein Angebot einzugehen. Nun kommt das Gericht zum Zug Meist ist das Angebot des Schuldners so schlecht, dass es von den Gläubigern nicht akzeptiert wird. Der Schuldner kann nun bei dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht das Privatinsolvenz-Verfahren beantragen. Selbst wenn ein Teil der Schuldner mit seinem Vorschlag einverstanden ist, können die anderen immer noch in das gesamte Vermögen des Schuldners vollstrecken lassen. Das Verfahren bleibt für die gesamte Zeit bei dem gleichen Gericht. Auch wenn der Schuldner verzieht, wird die Privatinsolvenz weiter bei diesem Gericht verfolgt. Der Schuldner muss dem Gericht belegen, dass eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war. Hierzu benötigt er eine Bescheinigung einer Stelle, die an dem Einigungsverfahren teilgenommen hat. Das kann beispielsweise eine Schuldnerberatung sein oder ein hinzugezogener Anwalt. Der Schuldner muss folgende Dokumente beim Gericht einreichen: Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular. Bescheinigung der Schuldnerberatung oder des Anwalts, dass das außergerichtliche Einigungsverfahren innerhalb der letzten 6 Monate durchgeführt wurde und scheiterte. Übersicht des noch bestehenden Vermögens. Übersicht der forderungsberechtigten Gläubiger. Aufstellung der bestehenden Forderungen. Plan, wie die Schulden getilgt werden sollen. Das Gericht prüft zunächst, ob der Schuldentilgungsplan zum Ziel führen kann. Wird der Plan vom Gericht anerkannt, erhalten ihn die Gläubiger, die nun binnen eines Monats hierauf reagieren können. Erhalten Sie den Schuldentilgungsplan und reagieren nicht darauf, wird dies vom Gericht als Zustimmung ausgelegt. Der Plan tritt in Kraft, wenn die einfache Mehrheit der Schuldner und der Schuldsumme erreicht wird. Hat ein Schuldner beispielsweise bei 10 Schuldnern insgesamt 100.000 Schulden, können sich folgende Möglichkeiten ergeben: 5/8

Mindestens 6 Schuldner stimmen zu, die ingesamt 50.500 Schulden vertreten Mindestens 6 Schuldner stimmen zu, die ingesamt 49.000 Schulden vertreten 5 Schuldner stimmen zu, die 60.000 der Schulden vertreten. Der Plan tritt in Kraft. Plan tritt nicht in Kraft, weil zwar die einfache Mehrheit der Schuldner zustimmt, diese aber nicht die einfache Mehrheit der Verbindlichkeiten vertritt. Plan tritt nicht in Kraft, weil die einfache Mehrheit der Schuldner nicht erreicht wird, obwohl diese die einfache Mehrheit der Verbindlichkeiten vertreten. Wird der Schuldenplan vom Gericht in Kraft gesetzt, gilt er auch für Sie, selbst wenn Sie nicht zugestimmt haben. Kommt es zu einem Schuldentilgungsplan, wird kein Insolvenzverfahren durchgeführt. Der Schuldner hat dann den Plan zu erfüllen und kann keine Restschuldbefreiung fordern. Erst wenn der Plan endgültig abgelehnt wurde, wird über das eigentliche Insolvenzverfahren entschieden. Prüfen Sie den Plan sehr genau. In vielen Fällen stehen Sie sich besser, wenn Sie diesen akzeptieren, als beim Insolvenzverfahren mit einer abschließenden Restschuldbefreiung. Kommt es auch mithilfe des Gerichts zu keinem von der Gläubigermehrheit akzeptierten Plan des Schuldenabbaus (siehe vorheriges Kapitel), wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Das in der vorigen Phase noch ruhende Verfahren beginnt nun wieder zu laufen. Schafft es Ihr Mieter nicht, in den nächsten sechs Jahren seine Schulden zu bezahlen und hat er in dieser Zeit alles unternommen, um dieses Ziel zu erreichen, können Sie die noch offenen Forderungen abschreiben. Man spricht hier von einem vereinfachten Verfahren, weil es gemessen am Regelinsolvenzverfahren sehr viel einfacher abläuft. Es kann sogar durchgeführt werden, ohne dass ein Termin stattfinden muss. Vom Gericht wird ein Treuhänder (als Ersatz für den sonst tätig werdenden Insolvenzverwalter) eingesetzt. Der Treuhänder übernimmt die Verwertung des pfändbaren Vermögens. Mit den erzielten Erlösen versucht er, die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen. 6/8

Restschuldbefreiung? Nun mal langsam Hat Ihr Mieter eine Restschuldbefreiung beantragt, kommt es zu einem Termin, bei dem Sie und Ihr Mieter gehört werden. Erst danach entscheidet das Gericht, ob eine Befreiung möglich ist oder nicht. Keine Chance auf Restschuldbefreiung hat Ihr Mieter in folgenden Fällen: Er hat sich gegen die 283 bis 283c StGB (Strafgesetzbuch) schuldig gemacht (Bankrott, schwerer Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung). Er hat in den letzten drei Jahren vor Insolvenzbeginn einen Kredit, Sozialleistungen oder andere öffentliche Mittel unlauter erworben. Hier reichen schon falsche Angaben über die eigenen Vermögensverhältnisse, wen diese grob fahrlässig gemacht wurden. Er hat in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzverfahren bereits ein solches Verfahren beantragt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Verfahren zugestimmt oder es abgelehnt wurde. Der Schuldner arbeitet nicht aktiv am Insolvenzverfahren mit oder verweigert benötigte Auskünfte. Bei allen Gründen zur Ablehnung der Restschuldbefreiung muss der Schuldner mindestens grob fahrlässig gehandelt haben. Wird die Restschuldbefreiung angekündigt (also gewährt), endet das Insolvenzverfahren. Es folgt nun die Wohlverhaltensphase (siehe nächstes Kapitel). Meist bleibt der Treuhänder weiter in seiner Funktion und übernimmt vom Schuldner alle pfändbaren Einkünfte und Vermögenswerte in der Wohlverhaltensphase und befriedigt damit soweit wie möglich die Forderungen der Gläubiger. Die Wohlverhaltensphase In der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner verpflichtet, sechs Jahre lang alle pfändbaren Vermögenswerte an den Treuhänder herauszugeben, der damit die Forderungen der Gläubige befriedigt. Die Wohnverhaltensphase beginnt mit dem vereinfachten Insolvenzverfahren. Verstößt der Schuldner in dieser Phase gegen Auflagen, wir die Restschuldbefreiung widerrufen. Die folgenden Auflagen muss er erfüllen: Er muss sich um eine Arbeit bemühen beziehungsweise eine Arbeit ausüben. Ist die Arbeit zumutbar, darf er sie nicht ablehnen. Die Hälfte von Erbschaften muss er an den Treuhänder herausgeben. Das gilt auch für Vermögenswerte, die er in Bezug einer künftigen Erbschaft erhält. Jeder Wohnsitzwechsel muss dem Gericht oder Treuhänder mitgeteilt werden. Jeder Wechsel des Arbeitsplatzes muss dem Gericht oder Treuhänder mitgeteilt werden. Abzutretende Vermögenswerte dürfen nicht verheimlicht werden. Der Treuhänder hat das Recht jederzeit zu erfahren, wo der Schuldner beschäftigt ist beziehungsweise wie er sich um Arbeit bemüht. 7/8

Alle Gläubiger müssen gleichbehandelt werden ( 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Er darf keine Insolvenzstraftaten begehen ( 283-283c StGB). Wurde ihm die Vergütung des Treuhänders nicht gestundet, muss er diese zahlen. Verstößt der Schuldner gegen die Auflagen, endet die Tätigkeit des Treuhänders und die Gläubiger erhalten Ihre Vollstreckungsrechte auch wenn Sie vor der Frist entstanden sind wieder zurück. Der Schuldner kann dann erst in 10 Jahren einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Übrigens gilt auch ein Auszug aus der Tabelle, die der Treuhänder dem Gericht übersendet, als einklagbarer Titel. Ende der Wohlverhaltensphase: Restschuldbefreiung Hat sich der Schuldner in den sechs Jahren entsprechend der Auflagen verhalten, entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Hierzu werden (meist schriftlich) der Treuhänder, Sie als Gläubiger und der Schuldner gehört. Ergeben sich hier keine neuen Aspekte, erhält der Schuldner die Restschuldbefreiung. Er ist dann seine Schulden los. 8/8