VG Stuttgart Urteil vom

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Transkript:

Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt die dreijährige Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der Fassung ab 01.07.2011, wenn es an einer "Vertrauensbetätigung" vor dem Inkrafttreten der Gesetzesneufassung fehlt, insbesondere an einem Antrag auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis.(Rn.23) (Amtlicher Leitsatz) 6 K 1144/12 VG Stuttgart Urteil vom 05.06.2012 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am...1978 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er hielt sich in Deutschland erstmals vom 18.03.2001 bis zum 26.10.2002 auf. Aufenthaltszwecke waren damals eine Au-pair- Beschäftigung sowie ein freiwilliges soziales Jahr. Am 17.11.2002 reiste der Kläger zur Studienaufnahme erneut nach Deutschland ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, sodann eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium an der Universität Stuttgart. Die letzte Verlängerung war bis 30.06.2009 gültig. Am...2009 heiratete der Kläger die mazedonische Staatsangehörige..., die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Daraufhin erhielt er am 12.06.2009 eine bis 11.06.2010 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach 30 Abs. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wurde am 07.06.2011 bis zum 06.06.2013 letztmals verlängert. Am 12.09.2011 meldete die Ehefrau sich in einer anderen Wohnung an. Im Rahmen der folgenden Anhörung über die eheliche Lebensgemeinschaft gaben sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau an, dass sie seit 12.09.2011 getrennt lebten und nicht beabsichtigten, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Beklagte hörte den Kläger durch Schreiben vom 23.12.2011 zu ihrer Absicht an, die bis 06.06.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu verkürzen und ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern. Sein Prozessbevollmächtigter teilte daraufhin durch Schreiben vom 04.01.2012 mit, die bis zum 30.06.2011 gültige Fassung des 31 AufenthG habe eine mindestens 2-

2 jährige Ehebestandszeit vorausgesetzt. Diese Voraussetzung sei zum 01.07.2011 erfüllt gewesen. Die Anwendung des neuen Rechts, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben müsse, komme nicht in Betracht, weil sonst gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen würde. Auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2011-22 K 3024/11 - werde verwiesen. Die Beklagte verkürzte durch Verfügung vom 10.02.2012 die dem Kläger am 07.06.2011 erteilte und bis zum 06.06.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung. Der Kläger müsse das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 4 Wochen nach Rechts-/Bestandskraft dieser Verfügung verlassen, sonst werde ihm die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, auf seine Kosten angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Verfügung beruhe auf 7 Abs. 2 AufenthG. Dadurch, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau nicht mehr bestehe, sei eine wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach 30 Abs. 1 i.v.m. 30 Abs. 3 AufenthG entfallen, so dass die Voraussetzung für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis vorliege. Es stehe im Ermessen der Ausländerbehörde, ob von der Möglichkeit der Verkürzung Gebrauch gemacht werde. Der Kläger habe gewusst, dass ihm der Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe nur zwei Jahre und drei Monate bestanden, er lebe inzwischen seit ca. 5 Monaten getrennt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft unmittelbar bevorstehe. Besondere Gründe, die für die Notwendigkeit des Aufenthalts in Deutschland bis zum regulären Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 06.06.2013 sprechen würden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch seien keine anderweitigen Gründe ersichtlich, weshalb dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nach 30 Abs. 1 AufenthG belassen werden sollte, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiege somit das Interesse am weiteren Aufenthalt in Deutschland bis zum 06.06.2013. Es seien auch keine anderen gesetzlichen Grundlagen erkennbar, aufgrund derer dem Kläger ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Die 3-Jahres-Frist des 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe mit der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung am 12.06.2009 begonnen und habe mit der Trennung von der Ehefrau am 12.09.2011 geendet. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur etwa 2 Jahre und 3 Monate bestanden. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei 31 AufenthG nicht in der bis zum 30.06.2011 gültigen Fassung anzuwenden. Das Änderungsgesetz vom 23.06.2011 enthalte keine

3 Übergangsregelungen. Daher habe die Ausländerbehörde die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Auch eine besondere Härte im Sinne von 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Es sei dem Kläger zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und dort mit Hilfe früherer Kontakte und Beziehungen ein eigenes Leben aufzubauen. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit sei nicht möglich. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter gehöre nicht zu den Beschäftigungen, denen die Bundesagentur für Arbeit nach 18 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 AufenthG i.v.m. der BeschV zustimmen könnte oder die nach dieser Verordnung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfe. Ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Es seien auch keine humanitären Gründe bekannt, die ein Aufenthaltsrecht nach 22 bis 25 a AufenthG rechtfertigen könnten. Die Beklagte sei nach umfassender Gewichtung und Wertung sämtlicher Umstände des Falles zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich zu verkürzen sei. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Mit Bekanntgabe dieser Verfügung sei der Kläger nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels. Er sei zur Ausreise verpflichtet. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht richte sich nach 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf 59 AufenthG. Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge stünden dieser Verfügung nicht entgegen. - Die Verfügung wurde dem Kläger am 14.02.2012 zugestellt. Der Kläger erhob am 17.02.2012 Widerspruch und verwies auf die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 04.01.2012. Das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur - wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20.03.2012 als unbegründet zurück. Es legte dazu dar, aus der fallbezogenen Umsetzung der Empfehlungen des Innenministeriums Baden-Württemberg folge, dass der Kläger die Verlängerung seiner noch bis zum 06.06.2013 gültigen Aufenthaltserlaubnis vor dem 01.07.2011 hätte beantragen müssen. Da er dies nicht getan habe, könne er aus dem Umstand, für den 01.07.2011 seit zwei Jahren rechtmäßig eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geführt zu haben, im Widerspruchsverfahren nichts für sich ableiten. Das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen anderer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften rechtfertige die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 02.04.2012 zugestellt. Am 05.04.2012 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trägt nochmals vor, die Voraussetzungen des 31 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 gültigen Fassung (mindestens 2- jährige Ehebestandszeit) seien zum 01.07.2011 erfüllt gewesen. Die Anwendung des neuen Rechts

4 komme nicht in Betracht, weil sonst gegen den Vertrauensschutz verstoßen würde. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2011 werde verwiesen. Er, der Kläger, habe zum 01.07.2011 bereits eine Rechtsposition erlangt, in die durch das Änderungsgesetz nachträglich eingegriffen worden sei. Das neue Recht verdeutliche auch nicht, dass möglicherweise ein Verlust dieser Rechtsposition eingetreten sei. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger beantragt sachdienlich sinngemäß, die Verfügung der Beklagten vom 10.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2012 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Verfügungen. Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Der Vorsitzende entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung ( 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat die dem Kläger am 07.06.2011 erteilte, bis zum 06.06.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis ohne Rechtsfehler auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 10.02.2012 verkürzt sowie eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck. Rechtsgrundlage für die Verkürzung ist 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ( 30 AufenthG) war die eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau... ( 27 Abs.1, 30 Abs. 3 AufenthG). Diese Gemeinschaft besteht aber seit 12.09.2011 unstreitig nicht mehr. Damit stand die nachträgliche Verkürzung der

5 Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen hat sie rechtsfehlerfrei ausgeübt ( 114 S. 1 VwGO). Auf Seite 3, 2. Absatz der Verfügung der Beklagten vom 10.02.2012 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht nach 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist im Vorbringen des Kläger- Vertreters vom 04.01.2012 im Rahmen der Anhörung über die beabsichtigte Fristverkürzung enthalten. Diese Frage ist also nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist nach 7 Abs. 2 S. 2 VwGO zu entscheiden, sondern als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden hilfsweisen Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen, eheunabhängigen Gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009-1 C 11/08-, juris). Der Klagantrag war insoweit sachdienlich als hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage zu fassen ( 88 VwGO). 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung ab 01.07.2011 setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Daran fehlt es, da die Eheleute sich bereits zwei Jahre und knapp vier Monate nach der Eheschließung getrennt haben. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist nicht auf die Gesetzesfassung bis 30.06.2011 zurückzugreifen, in der eine 2-jährige Ehebestandszeit genügte. Mangels einer Übergangsregelung ist auf die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung von Gesetzen abzustellen. Danach kommt es bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 a.a.o.). Mithin ist von der neuen Gesetzesfassung auszugehen. Dem stehen auch kein aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) zu folgernder Vertrauensschutz des Klägers oder das Rückwirkungsverbot entgegen. Eine unzulässige echte Rückwirkung liegt nicht vor, denn der hier maßgebende Sachverhalt war vor dem 01.07.2011 noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hatte vor diesem Zeitpunkt nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG beantragt, weil die Ehegatten sich ja erst am 12.09.2011 getrennt hatten. Selbst wenn er aber vorsorglich einen solchen Antrag gestellt hätte, hätte er nach 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG lediglich Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr gehabt, und dieses Jahr wäre völlig in die Zeit nach dem 01.07.2011 gefallen. Die Gewährung von Vertrauensschutz scheitert an einer fehlenden Vertrauensbetätigung vor der Änderung der Rechtslage, nämlich an einer Antragstellung vor dem 01.07.2011. Einen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Rechtslage sich bis zum Ablauf der erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ehe nicht ändern werde, gibt es nicht (so zurecht VG Augsburg, Urteil vom 25.04.2012 - Au 6 K

6 12.90-, juris; vgl. ferner zum fehlenden Vertrauensschutz VG München, Urteil vom 18.01.2012 -M 25 K 11.5222-, juris). Der Kläger-Vertreter beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 13.07.2011-22 K 3024/11- (InfAuslR 2011, 395 und juris). In dem Fall, den das VG Düsseldorf entschieden hat, wurde nämlich bereits im Januar 2011 ein Antrag auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis gestellt, sodass im Gegensatz zum vorliegenden Fall ein Vertrauen in die damals noch geltende Rechtslage betätigt worden war. Die Beklagte hat in der Verfügung vom 10.02.2012 auch zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen der 31 Abs. 2, 18 und 22 ff. AufenthG nicht vorliegen und dass der Kläger daher keine Aufenthaltserlaubnis aufgrund dieser Vorschriften beanspruchen kann. Auch die Ausführungen zur vollziehbaren Ausreisepflicht und zur Abschiebungsandrohung treffen zu. Das Gericht verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Begründung der Verfügung vom 10.02.2012 ( 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO.