Verein Dialog für Kinder; (Rückfragen unter: 0664/ Dr. Günter Tews)

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Transkript:

Presseaussendung Verein Dialog für Kinder; www.dialogfuerkinder.at 01.04.2008 (Rückfragen unter: 0664/ 42 96 766 Dr. Günter Tews) Betreff: Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008 zur Frage ob ein Elternteil zum Besuch seines Kindes gezwungen werden kann. Kurzfassung: Das deutsche Gesetz ( 33 FGG) ist verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird. Stellungnahme des Vereins Dialog für Kinder Österreich: Grundsätzlich wird die ausgewogene Entscheidung begrüßt und die Übernahme durch österreichische Gerichte gewünscht. Der Verein verweist aber darauf, dass es sich nur ein sehr vereinzeltes Problem der gesamten Besuchsrechtsproblematik handelt. Bei 4.000 bis 4.500 Fällen pro Jahr sind schwerwiegende Mängel zu konstatieren, die dringend einer Lösung harren. Ein politischer Wille diese Probleme zu lösen, ist aber derzeit nicht ersichtlich.

1. April 2008 Details: Pressemitteilung Nr. 44/2008 vom 1. April 2008 Urteil vom 1. April 2008 1 BvR 1620/04 BVerfGH: Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils, grundsätzlich aber möglich Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Damit war die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. (Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 89 vom 7. September 2007) Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: I. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will. Gesetzliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung ist 33 FGG. In die Prüfung, ob der durch die Androhung von Zwangsgeld erfolgte Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist, ist 1684 Abs. 1 BGB, der die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, mit einzubeziehen. II. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. 1. Die in 1684 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer ihnen zuvörderst 2

obliegenden Pflicht. Die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber näher auszugestalten. Da ein Umgang zwischen Eltern und Kind dem Wohl des Kindes und seiner Entwicklung grundsätzlich zugute kommt, hat der Gesetzgeber in 1684 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. 2. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Wägt man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen. Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. III. Die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. 1. Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen, die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind, kann bei einem erzwungenen Umgang mit dem Kind nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind gerät in eine Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte elterliche Zuwendung erfährt, sondern spüren muss, wie es als Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem, sondern gerade von seinem Elternteil. Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt. 2. Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ist davon 1. April 2008 3

ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und seinem Wohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit. Allerdings gilt das nur soweit und solange, wie der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann. Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn erreichen soll, verfehlt, ist es nicht geeignet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, die Umgangspflicht mittels Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass 1684 Abs. 4 BGB die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht. 3. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Dies ist gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären. Je älter und je gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In einem solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden. IV. 33 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird. V. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das Gericht auch den Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör zu beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen Umgangsverfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist. Der Fall gibt Anlass für Zweifel, ob der von der Mutter des betroffenen Kindes für dieses gestellte Antrag, den Beschwerdeführer auch gegen seinen deutlich erkennbaren Willen zum Umgang mit dem Kind zu verpflichten und dies notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wirklich den Interessen des Kindes entspricht oder nicht eher zuwiderläuft. Die Entscheidung ist zu III-IV mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen. 1. April 2008 Stellungnahme des Vereins Dialog für Kinder Österreich: Der Vorstand des Vereins Dialog für Kinder begrüßt die Entscheidung grundsätzlich, die ausgewogen erscheint. Positiv ist hervorzuheben, dass der BVerfGH die oft unterschiedlichen Interessen des Kindes und des an sich 4

1. April 2008 obsorgeberechtigten Elternteils erkennt und darauf drängt, dass das Kind einen eigenen Vertreter ( Verfahrenspfleger ) erhält, der unabhängig vom obsorgeberechtigten Elternteils ist. Einwänden, dass Kinder sehr wohl zum Besuch gezwungen werden könne ist für Österreich zu entgegnen. Für Kinder über 14 J gibt es auch keine durchsetzbare Besuchspflicht mehr. Bei Kindern unter 14J richten sich Zwangsmittel grundsätzlich gegen den obsorgeberechtigten Elternteil und nicht gegen das Kind. Dem Kind unter 14J wird in aller Regel noch nicht zugebilligt, dass es selbst seine eigenen Interessen wirklich einschätzen und wahrnehmen kann. Zur österreichischen Rechtslage: Die Erwägungen des deutschen Bundesverfassungsgericht sind auch auf Österreich übertragbar. Leider ist aber die Frage eines eigenen Vertreters für das Kind in Österreich nur rudimentär ausgebildet und überdies nur im Modellstadium (Kinderbeistand). Ob eine Fortsetzung möglich ist, ist derzeit noch nicht absehbar. Zur Erinnerung: der österr. OGH hat in der Udo Jürgens Entscheidung (OGH 1997/04/10, 6 Ob 2398/96g Downlaod unter http://www.austrianlaw.at/cms/fileadmin/entscheidungen/ogh/6ob/6ob2398_96g.pdf ) zwar grundsätzlich eine Besuchspflicht bejaht, die Durchsetzbarkeit aber tatsächlich verneint. Das Recht (auch des Kindes) ist mit dem KindRÄG 2001 ab 01.07.2001 ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden. Entscheidungen zur neuen Gesetzeslage liegen aber nicht vor. Alte Fassung ABGB 148 (1) Stehen einem Elternteil nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zu, so hat er doch das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen. Ab 2001.07.01: ABGB 148 (1) Lebt ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so haben das Kind und dieser Elternteil das Recht, miteinander persönlich zu verkehren. Die Ausübung dieses Rechtes sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Ausübung dieses Rechtes unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln. Aus der Praxis ist festzustellen, dass Anträge auf Durchsetzung eines Besuchsrechts gegen den Willen des Vaters nur völlig vereinzelt vorkommen (Dr. Günter Tews, Familienrechtsexperte). Es sind aber in der Praxis schon bei jenen (zahlreichen) Fällen große Mängel im Umgang der Justiz und der Jugendwohlfahrtsträger festzustellen, in welchen besuchsbereite und auch erziehungsfähige (schlicht normale) Väter die Kinder sehen wollen. Zum Teil wird hier blanke Rechtsverweigerung betrieben. Mehr Härte in der Durchsetzung auch der Rechte der Kinder wäre gefordert. 5

1. April 2008 Die ständige Floskel, dass man nicht Sanktionen verhängen wolle, die in der Nähe des Kindes einschlagen, sind entbehrlich. Der Staat kümmert sich auch sonst nicht ob Parkstrafen., sonstige Verwaltungsstrafen oder Gerichtsstrafen gegen Eltern in der Nähe der Kinder einschlagen. Nur zur Klarstellung sei hervorgehoben, dass es ohnehin meistens nur um Durchsetzung von Besuchsrechten geht, deren Berechtigung in einem durchaus aufwändigem und langem Verfahren geprüft (oft durch drei Instanzen) und bejaht wurden. Zur Statistik: Jährlich werden in Österreich zwischen 4.000 und 4.500 Besuchsrechtsverfahren geführt, in welchen Elternteile die mit den Kinder nicht zusammenleben, ein Besuchsrecht haben wollen oder mehr Besuchsrecht. Linz, am 01.04.2008/dgt/te Dr. Günter Tews http://www.dialogfuerkinder.at 6