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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum Mannheim ggmbh, Universitätsklinikum, Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwieweit sich das Klinikum Mannheim bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen und des Trägers von den anderen Universitätsklinika des Landes unterscheidet; 2. welche Auswirkungen sich nach Kenntnis der Landesregierung aus diesen Unterschieden ergeben können; 3. ob die Landesregierung die Ansicht teilt, dass das Klinikum Mannheim für die medizinische Forschung und Lehre grundsätzlich die gleiche Bedeutung hat wie die anderen Universitätsklinika des Landes; 4. bejahendenfalls, ob die Landesregierung es für sinnvoll erachtet, diese Bedeutung des Klinikums Mannheim für Forschung und Lehre gesetzlich zu dokumentieren. 27. 04. 99 Bloemecke, Dr. Klunzinger, Tölg, Hans-Michael Bender, Keitel, Göbel, Weiser CDU Eingegangen: 28. 04. 99 / Ausgegeben: 16. 07. 99 1

Begründung Mit Beschluss vom 14. Juli 1992 hat der Ministerrat des Landes seinen Willen bekräftigt, der damals noch Klinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg im Städtischen Klinikum Mannheim auch künftig eine ihren Aufgaben entsprechende Entwicklung zu ermöglichen. Entsprechend einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, der Universität Heidelberg und der Klinikum Mannheim ggmbh vom Dezember 1997 ermöglicht das Klinikum die Verbindung von Forschung und Lehre mit der Krankenversorgung in dem hierfür erforderlichen Umfang. Die Aufgaben und die Struktur des Klinikums Mannheim sind lediglich in der genannten Rahmenvereinbarung dokumentiert. Das Klinikum unterliegt weder dem sachlichen Geltungsbereich des Hochschulmedizinreform-Gesetzes noch des Universitätsgesetzes. Durch diese fehlende Verankerung in gesetzlichen Vorschriften zeichnen sich gravierende Nachteile für das Klinikum mit Auswirkungen auf die Krankenversorgung ab. So wird beispielsweise im Zuge der Gesundheitsreformgesetzgebung der Bundesregierung erwogen, den Universitätsklinika eine besondere Stellung einzuräumen und die Einführung neuer Behandlungsmethoden außerhalb des gedeckelten Budgets auf die Universitätsklinika zu beschränken. Die Definition eines Universitätsklinikums wird sich dabei voraussichtlich an der Festlegung in den jeweiligen Universitätsgesetzen orientieren. Stellungnahme *) Mit Schreiben vom 25. Juni 1999 Nr. 34-770.0/67 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu 1.: Das Klinikum Mannheim unterscheidet sich von den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm nicht, soweit seine Aufgabe darin besteht, in enger Zusammenarbeit mit der Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre zu gewährleisten. Das Klinikum Mannheim hat insofern in der Rahmenvereinbarung mit dem Land und der Universität Heidelberg vom 16./22. Dezember 1997 die gleichen Aufgaben vertraglich übernommen, die den genannten Universitätsklinika nach 4 des Universitätsklinika-Gesetzes obliegen. Das Klinikum Mannheim unterscheidet sich allerdings von den anderen Universitätsklinika hinsichtlich seines Trägers und hinsichtlich seiner Struktur und Organisation. Träger ist nicht die jeweilige Universität (hier die Universität Heidelberg), sondern eine gemeinnützige GmbH. Auch die Leitungsstruktur weicht insbesondere in Bezug auf den Vorstand und den Aufsichtsrat von der Leitungsstruktur der Universitätsklinika in der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts ab. Zu 2.: Der Unterschied zwischen dem Klinikum Mannheim und den anderen Universitätsklinika hat vor allem Auswirkungen bei der Investitionsförderung. Während für Letztere die Investitionsförderung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz in vollem Umfang maßgeblich ist, werden beim Klinikum Mannheim nur die auf Forschung und Lehre entfallenden Investitionen nach dem Hochschulbauförderungsgesetz gefördert. Bei den auf die Krankenversorgung entfallenden Investitionen richtet sich die Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. Zuständig ist insofern das Sozialministerium. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

Im Übrigen haben die genannten Unterschiede zwischen dem Klinikum Mannheim und den anderen Universitätsklinika gegenwärtig und möglicherweise auch in Zukunft keine wesentlichen Auswirkungen. Das gilt insbesondere auch für die von den Antragstellern befürchtete Benachteiligung durch das künftige Gesundheitsreformgesetz; die in einem früheren Entwurf dieses Gesetzes vorgesehene Privilegierung von Universitätsklinika bei der Einführung neuer Behandlungsmethoden ist im gegenwärtig vorliegenden Referentenentwurf dieses Gesetzes nicht mehr vorgesehen. Es ist freilich nicht auszuschließen, dass in diesem Gesetz oder in künftigen Gesetzen doch noch oder wieder Regelungen geschaffen werden, die an den Status Universitätsklinikum anknüpfen. Zu 3.: Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst teilt diese Auffassung. Zu 4.: Diese Bedeutung des Klinikums Mannheim für Forschung und Lehre ist durch den genannten Vertrag und die dem Klinikum auf Grund von 2 Universitätsgesetz zugestandene Möglichkeit, die Bezeichnung Universitätsklinikum zu führen, anerkannt worden. Das Ministerium wird im Rahmen des gegenwärtig laufenden Verfahrens zur Novellierung des Universitätsgesetzes prüfen, ob und inwieweit die bereits jetzt gegebene und, wie ausgeführt, genutzte Möglichkeit, einem Krankenhaus die Führung der Bezeichnung Universitätsklinikum zu gestatten, ausdrücklich im Gesetz aufgeführt wird. Maßgeblich für eine solche gesetzlich vorgesehene Gestattung würden die dem Klinikum im Zusammenhang mit Forschung und Lehre einer Medizinischen Fakultät obliegenden Aufgaben und die hiermit verbundenen Pflichten zum Zusammenwirken mit dem Land und der Universität sein, wie sie auch bereits Gegenstand der genannten Rahmenvereinbarung sind. Von darüber hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der Trägerschaft und der Leitungsstruktur des Klinikums dürfte die auf Grund des Gesetzes eingeräumte Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Universitätsklinikum nicht abhängig sein. Die Eigenständigkeit der Trägerschaft und der Verantwortung für das Krankenhaus müssten respektiert werden. Hieraus ergeben sich auch die Grenzen einer Gleichstellung mit den Universitätsklinika in der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch aus diesem Grund könnte eine Gleichstellung des Klinikums Mannheim mit den anderen Universitätsklinika hinsichtlich der Förderung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz nicht erreicht werden; Letztere würde das Land auch im Hinblick auf die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen nicht anstreben. von Trotha Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst 3

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