Bauordnungsrecht Baden-Württemberg - Möglichkeiten im Holzbau - Bernd Gammerl Regierungsbaumeister Inhaltsübersicht I. Brandschutz in der Systematik des Bauordnungsrechts III. Geht das bei uns auch? IV. Relevante Internet-Links 1
I. Brandschutz Systematik des BauO-Rechts Regelungshorizont von LBO und LBOAVO LBO Gesetz, LBOAVO Verordnung (Rechtsstellung) Wohnnutzung und wohnungsähnliche Nutzung (Lastannahmen, Nutzerzahl, Nutzerkreis ) Sonst nach 38 LBO und ggf. Sonderbauverordnungen Weitere Verordnungen: LBOVVO (Bautechnische Nachweise mit Heißbemessung ) GaVO (Garagen - Änderung in Vorbereitung) FeuVO (Feuerungsanlagen - Änderung in Vorbereitung) Sonderbauverordnungen: VStättVO (Versammlungsstätten - Änderung in Vorbereitung) VkVO (Verkaufsstätten - Änderung in Vorbereitung) Verwaltungsvorschriften / Hinweise: BVS (Brandverhütungsschau), BSP (Brandschutzprüfung), Krankenhaus-Hinweise usw. 3 LBO: Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten [= instandhalten nach 2 Abs. 12 LBO], dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. (3) Die oberste Baurechtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; 15 Brandschutz Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen Wirksame Löscharbeiten ermöglichen Blitzschutz für besonders gefährdete Anlagen geeignete und erreichbare Aufstell- und Bewegungsflächen 2
(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbare, 2. schwerentflammbare, 3. normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. (2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständige, 2. hochfeuerhemmende, 3. feuerhemmende; die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 3
(2) Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2, 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 entsprechen. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchschutzbereichen, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können. nach Eurocode 5 (DIN EN 1995 Bemessung und Konstruktion von Holzbauten ) 4
17 LBO: Bauprodukte Sinngemäß: Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in den Bauregellisten bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen (geregelte Bauprodukte nach Abs. 1), anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (Abs. 2) oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz), ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abp) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) haben 56 LBO: Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (1) Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird. (2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den 4 bis 37 [LBO] oder aufgrund dieses Gesetzes zuzulassen 1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden (Gen. > 5 Jahre) 2. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmalen, wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. nach DIN 4102-4 ( Brandverhalten von Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile ) 5
Nach DIN 4102-2 ( Brandverhalten von Bauteile: Begriffe, Anforderungen, Prüfungen ) gilt: 5.2.1 Raumabschließende Bauteile müssen währen einer Prüfdauer von xx Minuten den Durchgang des Feuers verhindern. Dies gilt als nicht erfüllt, wenn beim in Abschnitt 6.2.5 beschriebenen Druck im Prüfstand ein an der feuerabgekehrten Seite angehaltener Wattebausch bei der Prüfung nach Abschnitt 6.2.6 zur Entzündung gebracht wird oder auf der feuerabgekehrten Seite Flammen auftreten. Dabei wird eine Bräunung oder Schwärzung des Wattebauschs hingenommen, nicht jedoch der Durchtritt entzündbarer Gase. 5.2.2 Raumabschließende Bauteile dürfen sich bei der Prüfung nach Abschnitt 6.2.8 auf der dem Feuer abgekehrten Seite währen einer Prüfdauer von mindestens xx Minuten im Mittel nicht mehr als 140 K über die Anfangstemperatur des Probekörpers bei Versuchsbeginn erwärmen; an keiner Meßstelle darf eine Temperaturerhöhung von mehr als 180 K über die Anfangstemperatur eintreten. Nach DIN 4102-2 ( Brandverhalten von Bauteile: Begriffe, Anforderungen, Prüfungen ) werden für den Raumabschluss somit nur Temperaturkriterien, Flammen und brennbare Gase geprüft, nicht aber Rauch! Welche Möglichkeiten bestehen nach europäischen Normen? 6
Nach DIN EN 13501-2 ( Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen ) gilt: 3.22 raumabschließendes Bauteil: Bauteil, das im Brandfall zur Aufrechterhaltung der Trennung von zwei angrenzenden Bereichen eines Bauwerks vorgesehen ist; 3.23 Rauchdichtheit: Fähigkeit eines Bauteils, den Durchtritt von heißen und/oder kalten Gasen oder Rauch von einer Seite auf die andere unterhalb eines festgelegten Niveaus zu reduzieren; (5.2.7: S a : 20 C (Umgebung); S m : 200 C) 7.5.6.3.1 Rauchdichtheit (für Rauchschutztüren): S m : Leckrate bei bis zu 200 C und bis zu 50 Pa Druck kleiner als 20 m³/h (einflügelig) bzw. 30 m³/h (zweiflügelig) S a : Leckrate bei Umgebungstemperatur und 25 Pa Druck kleiner als 3 m³/h je Meter Spaltlänge zw. festen und beweglichen Teilen (ausgenommen Schwelle) Nach DIN EN 13501-2 ( Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen ) werden für den Raumabschluss somit ebenfalls nur Temperaturkriterien, Flammen und brennbare Gase geprüft, nicht aber der Rauchdurchgang! Rauchdurchgang wird nur für Rauchschutztüren geprüft, wie das auch nach der deutschen Norm DIN 18095 vorgesehen ist/ war; die Angaben für die Leckraten bei ein- bzw. zweiflügeligen Türen sind in DIN 18095-1 (10/1988) Ziffer 4.6 identisch mit den Angaben in DIN EN 13501-2. Weder nach nationalen, noch nach europäischen Vorschriften gibt es Verwendbarkeitsnachweise von der Stange für die in 26 Abs. 3 LBO BW geforderten Bauteile, die so hergestellt und eingebaut werden müssen, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchschutzbereichen, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können. 7
III. Geht das bei uns auch? Beispiel: Weingärtnerhaus in Strümpfelbach Brandschutztechnische Fragestellungen Feuerwiderstandsfähigkeit einer Lehmwickeldecke (feuerhemmend) Ziel ist, die Balken sichtbar zu belassen und die Bausubstanz zu erhalten (Denkmalschutz). Man kann unter der vorhandenen Lehmfläche eine 15 mm dicke Lehmschicht mit einem mechanischen Putzträger aus nichtbrennbarem Baustoff aufbringen Der Nachweis (feuerhemmend) kann dann durch Anwendung der Lehmbau-Regeln geführt werden, die in der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB Nr. 2.7.11 mit Anlage 2.7/15) stehen. III. Geht das bei uns auch? Beispiel: Messehalle 11, Frankfurt a.m. Arch.: Hascher Jehle Architektur, Berlin 78 m Spannweite, Fachwerk bis 6,6 m hoch, Binderabstand 10,4 m, 18,4 m Dachüberstand, 1.250 t Eigengewicht (etwas geringer als Stahltragwerk) Holz (wg. Stahlpreis) bindet 2.160 t CO 2, Stahl hätte 1.740 t CO 2 freigesetzt Bauzeit: 26 Monate (875.000 m³ BRI) Beispiel: BMW Alpenhotel Ammerwald (Seminarhaus) Arch.: Oskar Leo Kaufmann / Albert Rüf Lage: 1.100 m ü.nn, kurze schneefreie Sommer, im Winter bis 2 m Schnee Programm: Lobby/ Bar, 2 Restaurants, 350 m² Seminarräume, 93 Zimmer Baukosten: ca. 15 Mio. (BRI 25.900 m³) Gästezimmer in Massivholz-Modulbauweise aus Kreuzlagenholz mit Elektroinstallation, Leuchten, Nasszelle, Fenster, Türen und Möbel Bauzeit: 07/2008 bis 11/2009, 10 Tage pro Zimmergeschoss (!) Brandschutz: BMA (Vollschutz), Decken und Wände hochfeuerhemmend (zu Flur und zwischen Zimmern), Wandhydranten, Dämmung: Foamglas 8
III. Geht das bei uns auch? Beispiel: LifeCycle Tower Arch./ Hersteller: Rhomberg GmbH, Bregenz Holzfertigteil-Baukastensystem für Bürohochhäuser bis 30 Geschosse Werbung: kurze Bauphase (50%), wenig Lagerfläche (Baustelle), Kostensicherheit (aber Planungsaufwand!), wenig Lärm/ Staub beim Bau Projekt in Dornbirn vor Baubeginn (noch mit Betonkern) Beispiel: Metropol Parasol, Sevilla Arch.: Jürgen Mayer H., Berlin 150 m lang, bis 75 m breit, 28 m hoch; Raster 1,5 x 1,5 m; Scheibenhöhe: 30 bis 300 cm; Scheibendicke: 7 bis 22 cm; Kerto-Q-Furnierschichtholz Über 3000 unterschiedliche Holzelemente in Aichach bei München gefertigt und in Sevilla mit Polyurethan beschichtet Stahldiagonalen unter Aussichtswegen im Dachbereich zur Aussteifung Stahlverbundkonstruktion für Restaurantplattform (21,5 m Höhe) IV. Hinweise auf relevante Internet-Links 1. Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Bauvorschriften: www.mvi.baden-wuerttemberg.de/de/planenbauen/baurecht/erlasse-und-vorschriften/ 2. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft LTB: www.um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt/berg-undbaurechtsbehoerde/bautechnik-und-bauoekologie/technischebaubestimmungen/ 3. Mustervorschriften der ARGE Bauministerkonferenz www.is-argebau.de 4. Bauregellisten www.dibt.de 5. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach SGB www.dguv.de 9