Artenschutz-Gutachten Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Dr. Susanne Salinger Meierottostraße 5 10719 Berlin 19.12.2012 1
Inhalt Bauvorhaben Bauherr Aufgabenstellung Untersuchungstermin Methodik Zeitplanung Ergebnisse Ersatzmaßnahmen Hinweis Gesetzliche Grundlagen 2
Bauvorhaben Auf dem o. g. Gelände am Gleisdreieck-Park soll eine Bebauung auf den Gewerbeflächen vorgenommen werden. Bauherr KLarbau GmbH & Co Berlin KG Immobilienentwicklung Herr H. Wurtinger Helmholtzstraße 2 10587 Berlin Aufgabenstellung Da Nist- und Lebensstätten von Höhlenbrütern oder Fledermäusen an Gebäuden und in Gehölzen ganzjährig geschützt sind, musste untersucht werden, ob und welche Nist- und Lebensstätten geschützter Arten sich an den Gebäuden und Bäumen befinden. Untersuchungstermin: 17.12.2012 Methodik Zur Ermittlung der Nist- und Lebensstätten wurden die Gebäude, die Gehölze und anderer Bewuchs nach Nestern, Nistmaterial und Kotspuren von allen Seiten her mit dem Fernglas (Zeiss) abgesucht und auf An- und Abflüge geachtet. Die Gebäude wurden von allen Seiten her mit dem Fernglas abgesucht und innen begangen. Dies war nur an einem kleinen Gebäudeteil, der aber fest verschlossen war, nicht möglich. Vorhandene Arten und Niststätten wurden notiert. Zeitplanung Die Baumaßnahmen sollten möglichst außerhalb der Brutperiode, die von April bis Mitte September dauert, durchgeführt werden, um eine Kollision mit den naturschutzrechtlichen Verboten zu vermeiden. Sollen die Arbeiten im Sommerhalbjahr durchgeführt werden, so können die Niststätten mit einer Befreiung bereits vor der Brutzeit verschlossen und der Efeu entfernt werden. 3
Dr. Susanne Salinger Meierottostr. 5 10719 Berlin Tel./Fax 030/ 8 81 38 24 mobil 0172/100 86 31 Ergebnisse Da die Gebäudebrüterarten auf die vorhandenen Höhlungen und Spalten in den Gebäuden angewiesen sind, sind die Nester ganzjährig geschützt. Vernichtete Niststätten müssen ersetzt werden. Das kann durch den Einbau von Niststeinen oder die Anbringung von Nistkästen am Gebäude geschehen. Sämtliche vorhandene Arten der Gebäudebrüter sind bereits im Rückgang begriffen, die Populationen sind vor allem durch die Bausanierungen und die Verringerung des Futterangebots z. B. an Insekten und Samen wildwachsender Pflanzen ausgedünnt. Vorhandene Vogelarten (Höhlenbrüter) Blaumeise (Parus caeruleus) Kohlmeise (Parus major) Haussperling (Passer domesticus) Potentielle Brutvogelarten Hausrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Weitere beobachtete Vogelarten Elster Nebelkrähe Verwilderte Haustaube Lage der Nist- und Lebensstätten Die Niststätten befinden sich in Stammlöchern in Bäumen und in Mauerlöchern an den Gebäuden. Ob der Hausrotschwanz ebenfalls Brutvogel ist, konnte nicht eindeutig festgestellt werden, da er als Zugvogel zur Zeit nicht anwesend ist. Die Niststätten im Efeu wurden beflogen. Lage Art Anzahl Gebäude 1 hofseitig Mauerausbruch Haussperling/Hausrotschwanz 1 Gebäude 2 hofseitig neben T-Träger Haussperling 1 Efeu Haussperling 2 Ahorn rechts hinter dem Gebäude Stammloch Kohlmeise 1 Ahorn (zweistämmig) Blaumeise Insgesamt befinden sich 4 Niststätten von Gebäudebrütern an den Gebäuden und 2 dauerhaft geschützte Niststätten in Bäumen. 4
Ersatzmaßnahmen An den Gebäuden befinden sich Niststätten geschützter Arten. Da gebäudebrütende Vogelarten ihre Niststätten jedes Jahr wieder nutzen, sind auch die Nester ganzjährig geschützt. Sie dürfen nur mit einer Befreiung der Naturschutzbehörde beseitigt oder verschlossen werden. Hausperling und Hausrotschwanz sind Gebäudebrüter. Werden Niststätten beseitigt, muss Ersatz geschaffen werden. Da die Gebäude abgerissen werden sollen, müssen die Ersatzmaßnahmen an einem der neuen Gebäude umgesetzt werden. Für Haussperlinge und Meisen werden mindestens 4 Nistmöglichkeiten (Fa. Schwegler Nr. 17) angebracht. Es werden Nistkästen oder Niststeine, die von beiden Arten genutzt werden können, verwendet. Auch in zwei Gehölzen befinden sich geschützte Niststätten. Diese müssen ebenfalls ersetzt werden. Für diese Niststätten werden 2 Nistkästen (Fa. Schwegler) an Gehölzen oder Gebäuden angebracht. Hinweis Generell sollen Höhlungen oder Spalten an Bäumen beim Fällen nicht angeschnitten werden, um eventuell vorhandene Fledermäuse nicht zu gefährden. Der Schnitt soll in ausreichendem Abstand ober- oder unterhalb der Höhlung erfolgen. Um Igel oder Eidechsen keine temporären Unterschlupf zu bieten, sollte Fällgut nicht vor Ort gelagert, sondern kurzfristig abtransportiert werden. 5
Gesetzliche Grundlagen Alle europäischen Vogelarten sind gemäß 7 Abs. 2 Nr.13 Buchst. b), bb) BNatSchG besonders geschützt. Die Verbote des 44 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 BNatSchG dienen dem Schutz und der Erhaltung dieser Tierarten und ihrer Lebensgrundlagen. Es ist verboten, - wild lebende Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - wild lebende Tieren der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten u.a. während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungszeit erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, sowie - Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die geplanten Baumaßnahmen betreffen das Verbot nach 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG. Bei gebäudebrütenden Vögeln besteht eine enge Bindung an die angestammten Nistplätze. Diese werden über Jahre immer wieder genutzt. Sie stehen daher dauerhaft unter Schutz. Dabei bezieht sich das Verbot des 44 BNatSchG auch auf die Niststätten, wenn die Vögel nicht anwesend sind. Für ihre Beseitigung muss eine Befreiung nach 67 BNatSchG beantragt werden. Zu den Gebäudebrütern gehören von den auf der untersuchten Fläche beobachteten Vogelarten Haussperling und Hausrotschwanz, die immer wieder dieselben Niststätten nutzen. Für die beobachteten Arten und die potentiellen Brutvogelarten gelten die Verbote des 44 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 BNatSchG. Baumaßnahmen rechtfertigen zwar die Beseitigung der Lebensstätten, nicht aber das Töten oder das Verletzen von Tieren, das Zerstören von Gelegen oder auch erhebliche Störungen, wie z.b. das Verhängen belegter Niststätten durch Bauplanen, lärmintensive Arbeiten oder der ständige Aufenthalt in unmittelbarer Nähe einer belegten Niststätte auch bei Arbeiten an Gehölzen und auf den Freiflächen, durch die eine Aufzucht aufgegeben werden kann. Eine Fällung der Bäume ist möglichst außerhalb der Vegetationsperiode vorzusehen. Es muss zudem für einige der Höhlen Ersatz durch Aufhängung entsprechender Nistkästen geschaffen werden. 6