Artenschutz-Gutachten. Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck. Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Gutachten Artenschutz

Ähnliche Dokumente
Artenschutzrechtliche Untersuchung. zum Abriss von drei Gebäuden an der. Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach

Artenschutzbegutachtung des Grundstücks. Im Schwalbengrund 4 zum Bebauungsplan Auf der Oberweid. in Freigericht-Somborn, Main-Kinzig-Kreis

Merkblatt zum Artenschutz bei Baumaßnahmen

Artenschutzrechtliche Begutachtung der Gebäude Brackenheimer Straße 21 (ex Kellerei Willy)

Abbruch, Gebäudesanierung und Solarenergieanlagen. Baumaßnahmen und Artenschutz im Einklang.

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Übersichtsbegehung Artenschutz. Liebenzeller Straße Flurstück Nr. 337

Dipl.-B i o l. Karsten Lutz

Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude am Beispiel der besonders geschützten Vogelart Mauersegler

Wer baut, muss auch auf Tiere achten - Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes

aufgestellt: Weilheim a.d. Teck, den

Artenschutz an Gebäuden. BauMesse Unna Stadthalle Unna, Oktober 2016

Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung

Neubau der B 34 Ortsumfahrung Wyhlen. Abstimmung des Artenschutzgutachtens Vorstellung des Maßnahmenkonzeptes Freitag, 29.

Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum B - Plan Holzweg, 2. Änderung in Erlenbach - Binswangen

Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge. Artenschutzrechtliche Beurteilung

Artenschutzrechtliche Begutachtung der. Flurstücke Weinstraße in Erlenbach

Praxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude

Ulrich Bielefeld Dipl.Ing., Landschaftsarchitekt bdla Gällerstr Überlingen Tel / , Fax

Klima- & Artenschutz gemeinsam voranbringen

Artenschutz-Gutachten

BC NATUR. Begehungs-Protokoll Nr.: Ort: Vororttermine: Teilnehmer Vororttermine: Dipl.-Biol. Jens Tauchert (BG Natur)

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Artenschutz an Gebäuden Stadt Offenbach am Main Oktober 2016 Daniel Engelhard

Abriss zweier Wohngebäude mit Nebengebäuden und Neubebauung Grundstücke Mathildenstr. 46/48 in der Gemeinde Einhausen

Gemeinde Oberderdingen

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -

Übersichtsbegehung Artenschutz

Staatsanwaltschaft Leipzig Straße des 17. Juni Leipzig. Regionalverband Leipzig

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räumet des Landes Schleswig-Holstein Situation der Saatkrähen in Schleswig-Holstein,

Konsequenzen der kleinen Novelle des BNatSchG zum Artenschutz

FAUNISTISCHE ERFASSUNGEN FÜRSTENWALDER ALLEE IN BERLIN-WILHELMSHAGEN - B-PLAN XVI-81 DÄMERITZSEE -

ARTENSCHUTZ AM GEBÄUDE. Sanieren und Bauen unter Berücksichtigung des Naturschutzgesetzes Vermeiden Sie Komplikationen in der Bauphase

2015 Im Auftrag von B-Plan Ecke Haupt- und Luisenstraße 2. Teilabschnitt in Eggenstein-Leopoldshafen

Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz

Artenschutzfachliche Ergebnisse für den Bebauungsplan 1-35 ba Kulturforum, Berlin-Tiergarten

OFF Immobilien Beteiligungs GmbH Berlin, Herr Klaus Off Alpenstr. 17 a

Artenschutzrechtliche Begutachtung des. Flurstücks 3879/7. in Neckarwestheim

Artenschutz bei Planung und Umsetzung von Projekten Rechtliche Anforderungen aktueller Stand und Perspektiven

Wärmesanierung & Artenschutz am Gebäude

Artenschutzfachliche Begutachtung von Gehölzen

Dr. Susanne Salinger Meierottostr Berlin Tel/Fax 030/ mobil 0172/ Ökologische und Ornithologische Gutachten

Artenschutzrechtliche Begutachtung von. 9 Bäumen im Stadtgebiet von Schweich

Rohstoffgewinnung und Artenschutz Dr. Norbert Schäffer

Stadt Sulzburg - Ortsteil Laufen Baugebiet Eichgasse Laufen Artenschutzgutachten. Abbildung 1: Lage der geplanten Bebauung im Raum

Gemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein. 18. Änderung Bebauungsplan Fridolfing Nord im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB.

Geplantes Baugebiet Geren, Gemeinde Durchhausen, Landkreis Tuttlingen

im Zuge der Entwicklung der ehemaligen Kaserne Krampnitz sollen Gebäude entfernt werden, die in Abbildung 1 dargestellt sind:

Artenschutzrechtliche Begutachtung der. Flurstücke 3101, 3102, 3104, 3092/1 und in Flein

Bebauungsplan Wolfsbühl in Schwäbisch Hall. Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen

Kurzbericht. Auftraggeber: Magistrat der Stadt Hattersheim am Main Referat Bauen, Planen, Umwelt Sarcellerstraße Hattersheim am Main

Energetische Dach- und Fassadensanierung Naturschutz mitdenken

Bebauungsplan Nr. 49 der Stadt Gehrden Langes Feld, 3. Abschnitt - Zwischenbericht zum besonderen Artenschutz -

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)

Umweltamt - Untere Landschaftsbehörde. Merkblatt. Artenschutz bei Neubau-, Umbau- und Abbruchvorhaben

Bebauungsplan Nr west.side Siemensstraße 21, Bonn-Endenich Rückbauphase 2 ab Juni 2015 /Beachtung der Artenschutzauflagen

Bebauungsplan Industriestraße Süd. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Artenschutzrechtliche Prüfung. Aufstellung des Bebauungsplans Hafner-Areal. Stadt Pforzheim

Fortbildung für Architekten und Planer

Bebauungsplan Zieglerstraße Küferstraße, Albstadt-Ebingen Stadt Albstadt

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Planen Bauen Wohnen Natur

Landratsamt Biberach Rollinstraße Biberach

Fledermäuse sind nicht rechtlos.

Gemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein. Bebauungsplan Pietling Fürster Straße. 5. Änderung, Verfahren nach 13a BauGB

Artenschutzbeitrag. zur 1. Änd. B-Plan 45 Innenstadt-östlicher Teil. der Stadt Kaltenkirchen

Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen zum geplanten Projekt "Feuerwache / Wohnbebauung am Ortsrand von Onolzheim"

Übersichtsbegehung mit artenschutzfachlicher Konflikteinschätzung. "Südlich des Hohbergs"

Artenschutzprüfung bei Bau- und/oder Abbruchvorhaben

Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg

B-Plan Rheinallee / Boffertsweg Teil II in Sinzig (Landkreis Ahrweiler)

ENTWURFSSTAND 20. September 2016

Bedroht und Bedrohung

Artenschutz bei Sanierung und Abriss von Gebäuden

Auftraggeber: Stadt Uhingen Kirchstraße Uhingen. Auftragnehmer:

Artenschutzrechtliche Stellungnahme. Bebauungsplan Nr. 69 Moorhook. Molbergen

Ornithologisches Gutachten Bebauungsplanverfahren Tempelhof-Schöneberg Nr. 747

Tagungsnotizen. Fachtagung»Gebäude und Biologische Vielfalt«Hannover, 20. März 2014

Gehölzbiotope in unserer Landschaft - Ökologische Bedeutung, Schutzbestimmungen und sich daraus ergebende Anforderungen an die Pflege

Bebauungsplan 11-14a-1 "Am Carlsgarten" östlicher Grundstücksteil

Fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen

Aufstellung des Bebauungsplans Mönninghausen Nr. 14 der Stadt Geseke

KARTIERUNG GESCHÜTZTER LEBENSSTÄTTEN HAVELWELLE VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLAN NR. 16 ZEPPELINSTRASSE / KASTANIENALLEE, POTSDAM

Effizienzkontrolle von Schutzmaßnahmen für gebäudebewohnende Vogelarten in Dresden am Beispiel des Mauerseglers Apus apus

FORMBLATT. Vorprüfung zum Artenschutz für Bau- und Abbruchvorhaben

Artenschutz vers. Gehölzpflege?

Artenschutz vs. Bauleitung: Rechtsbruch vorprogrammiert? Benötige ich als Bauleiter ein abgeschlossenes. Biologie- und Jurastudium? UNBEDINGT!

Bebauungsplan. der Stadt Brandenburg a.d.h. Anlage 1. Stand: Seite 1 von 10

Potentialerfassung Gebäudeuntersuchung / Baumuntersuchung Burgbeckschöpfwerk / Breitenwischer Schöpfwerk Landkreis Stade Niedersachsen

FABION GbR Naturschutz - Landschaft - Abfallwirtschaft

Artenschutzrechtliche Überprüfung zu Grundstück und Gebäude Hauptstraße 1 (Flst. 8960/5, 8960/3, 8961 und 8960/1) Stutensee-Blankenloch

Begehungsprotokoll. Datum: Weitere Teilnehmer: Dipl.-Biol. Josline Griese. Ergebnis: Fotos: Übersicht Detail

Schutz von gebäudebewohnenden Tierarten bei Sanierungen

Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte

Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV

Transkript:

Artenschutz-Gutachten Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Dr. Susanne Salinger Meierottostraße 5 10719 Berlin 19.12.2012 1

Inhalt Bauvorhaben Bauherr Aufgabenstellung Untersuchungstermin Methodik Zeitplanung Ergebnisse Ersatzmaßnahmen Hinweis Gesetzliche Grundlagen 2

Bauvorhaben Auf dem o. g. Gelände am Gleisdreieck-Park soll eine Bebauung auf den Gewerbeflächen vorgenommen werden. Bauherr KLarbau GmbH & Co Berlin KG Immobilienentwicklung Herr H. Wurtinger Helmholtzstraße 2 10587 Berlin Aufgabenstellung Da Nist- und Lebensstätten von Höhlenbrütern oder Fledermäusen an Gebäuden und in Gehölzen ganzjährig geschützt sind, musste untersucht werden, ob und welche Nist- und Lebensstätten geschützter Arten sich an den Gebäuden und Bäumen befinden. Untersuchungstermin: 17.12.2012 Methodik Zur Ermittlung der Nist- und Lebensstätten wurden die Gebäude, die Gehölze und anderer Bewuchs nach Nestern, Nistmaterial und Kotspuren von allen Seiten her mit dem Fernglas (Zeiss) abgesucht und auf An- und Abflüge geachtet. Die Gebäude wurden von allen Seiten her mit dem Fernglas abgesucht und innen begangen. Dies war nur an einem kleinen Gebäudeteil, der aber fest verschlossen war, nicht möglich. Vorhandene Arten und Niststätten wurden notiert. Zeitplanung Die Baumaßnahmen sollten möglichst außerhalb der Brutperiode, die von April bis Mitte September dauert, durchgeführt werden, um eine Kollision mit den naturschutzrechtlichen Verboten zu vermeiden. Sollen die Arbeiten im Sommerhalbjahr durchgeführt werden, so können die Niststätten mit einer Befreiung bereits vor der Brutzeit verschlossen und der Efeu entfernt werden. 3

Dr. Susanne Salinger Meierottostr. 5 10719 Berlin Tel./Fax 030/ 8 81 38 24 mobil 0172/100 86 31 Ergebnisse Da die Gebäudebrüterarten auf die vorhandenen Höhlungen und Spalten in den Gebäuden angewiesen sind, sind die Nester ganzjährig geschützt. Vernichtete Niststätten müssen ersetzt werden. Das kann durch den Einbau von Niststeinen oder die Anbringung von Nistkästen am Gebäude geschehen. Sämtliche vorhandene Arten der Gebäudebrüter sind bereits im Rückgang begriffen, die Populationen sind vor allem durch die Bausanierungen und die Verringerung des Futterangebots z. B. an Insekten und Samen wildwachsender Pflanzen ausgedünnt. Vorhandene Vogelarten (Höhlenbrüter) Blaumeise (Parus caeruleus) Kohlmeise (Parus major) Haussperling (Passer domesticus) Potentielle Brutvogelarten Hausrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Weitere beobachtete Vogelarten Elster Nebelkrähe Verwilderte Haustaube Lage der Nist- und Lebensstätten Die Niststätten befinden sich in Stammlöchern in Bäumen und in Mauerlöchern an den Gebäuden. Ob der Hausrotschwanz ebenfalls Brutvogel ist, konnte nicht eindeutig festgestellt werden, da er als Zugvogel zur Zeit nicht anwesend ist. Die Niststätten im Efeu wurden beflogen. Lage Art Anzahl Gebäude 1 hofseitig Mauerausbruch Haussperling/Hausrotschwanz 1 Gebäude 2 hofseitig neben T-Träger Haussperling 1 Efeu Haussperling 2 Ahorn rechts hinter dem Gebäude Stammloch Kohlmeise 1 Ahorn (zweistämmig) Blaumeise Insgesamt befinden sich 4 Niststätten von Gebäudebrütern an den Gebäuden und 2 dauerhaft geschützte Niststätten in Bäumen. 4

Ersatzmaßnahmen An den Gebäuden befinden sich Niststätten geschützter Arten. Da gebäudebrütende Vogelarten ihre Niststätten jedes Jahr wieder nutzen, sind auch die Nester ganzjährig geschützt. Sie dürfen nur mit einer Befreiung der Naturschutzbehörde beseitigt oder verschlossen werden. Hausperling und Hausrotschwanz sind Gebäudebrüter. Werden Niststätten beseitigt, muss Ersatz geschaffen werden. Da die Gebäude abgerissen werden sollen, müssen die Ersatzmaßnahmen an einem der neuen Gebäude umgesetzt werden. Für Haussperlinge und Meisen werden mindestens 4 Nistmöglichkeiten (Fa. Schwegler Nr. 17) angebracht. Es werden Nistkästen oder Niststeine, die von beiden Arten genutzt werden können, verwendet. Auch in zwei Gehölzen befinden sich geschützte Niststätten. Diese müssen ebenfalls ersetzt werden. Für diese Niststätten werden 2 Nistkästen (Fa. Schwegler) an Gehölzen oder Gebäuden angebracht. Hinweis Generell sollen Höhlungen oder Spalten an Bäumen beim Fällen nicht angeschnitten werden, um eventuell vorhandene Fledermäuse nicht zu gefährden. Der Schnitt soll in ausreichendem Abstand ober- oder unterhalb der Höhlung erfolgen. Um Igel oder Eidechsen keine temporären Unterschlupf zu bieten, sollte Fällgut nicht vor Ort gelagert, sondern kurzfristig abtransportiert werden. 5

Gesetzliche Grundlagen Alle europäischen Vogelarten sind gemäß 7 Abs. 2 Nr.13 Buchst. b), bb) BNatSchG besonders geschützt. Die Verbote des 44 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 BNatSchG dienen dem Schutz und der Erhaltung dieser Tierarten und ihrer Lebensgrundlagen. Es ist verboten, - wild lebende Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - wild lebende Tieren der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten u.a. während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungszeit erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, sowie - Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die geplanten Baumaßnahmen betreffen das Verbot nach 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG. Bei gebäudebrütenden Vögeln besteht eine enge Bindung an die angestammten Nistplätze. Diese werden über Jahre immer wieder genutzt. Sie stehen daher dauerhaft unter Schutz. Dabei bezieht sich das Verbot des 44 BNatSchG auch auf die Niststätten, wenn die Vögel nicht anwesend sind. Für ihre Beseitigung muss eine Befreiung nach 67 BNatSchG beantragt werden. Zu den Gebäudebrütern gehören von den auf der untersuchten Fläche beobachteten Vogelarten Haussperling und Hausrotschwanz, die immer wieder dieselben Niststätten nutzen. Für die beobachteten Arten und die potentiellen Brutvogelarten gelten die Verbote des 44 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 BNatSchG. Baumaßnahmen rechtfertigen zwar die Beseitigung der Lebensstätten, nicht aber das Töten oder das Verletzen von Tieren, das Zerstören von Gelegen oder auch erhebliche Störungen, wie z.b. das Verhängen belegter Niststätten durch Bauplanen, lärmintensive Arbeiten oder der ständige Aufenthalt in unmittelbarer Nähe einer belegten Niststätte auch bei Arbeiten an Gehölzen und auf den Freiflächen, durch die eine Aufzucht aufgegeben werden kann. Eine Fällung der Bäume ist möglichst außerhalb der Vegetationsperiode vorzusehen. Es muss zudem für einige der Höhlen Ersatz durch Aufhängung entsprechender Nistkästen geschaffen werden. 6