FALL 14 LÖSUNG ORKAN ÜBER BAYERN

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Transkript:

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ ORKAN ÜBER BAYERN A. Ansprüche des Elias (E) gegen Malthe (M)... 2 I. aus 823 Abs. 1 BGB... 2 1. Rechtsgutsverletzung... 2 2. durch ein Verhalten des M... 3 3. Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung... 3 a) Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht... 3 b) Person des Verpflichteten... 4 c) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht... 4 4. Verschulden des M bzgl. der Rechtsgutsverletzung... 4 5. Rechtsfolge: kausaler Schaden... 5 a) Schadenspositionen wegen Gesundheitsschädigung... 5 aa) Arztkosten... 5 bb) Entgangenes Arbeitsentgelt... 5 cc) Schmerzensgeld... 6 b) Schadenspositionen wegen Eigentumsverletzung... 6 aa) Reparaturkosten... 6 bb) Wertminderung des Pkw... 7 cc) Mietwagenkosten... 8 dd) abstrakte Nutzungsausfallentschädigung... 8 6. Ergebnis... 9 II. aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229, 13 StGB... 9 1. Schutzgesetz... 9 a) Gesetz... 9 b) Eigenschaft als Schutzgesetz... 9 2. Verstoß gegen das Schutzgesetz... 10 a) Tatbestandsmäßiger Erfolg... 10 b) Unterlassen trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit... 10 c) Hypothetische Kausalität / Quasi-Kausalität... 10 d) Garantenstellung gem. 13 StGB... 10 e) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung... 10 VERONIKA EICHHORN

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 2 VON 16 f) Objektive Zurechnung... 11 aa) Objektive Vorhersehbarkeit... 11 bb) Pflichtwidrigkeitszusammenhang... 11 g) Zwischenergebnis... 11 3. Rechtswidrigkeit... 11 4. Verschulden... 11 5. Rechtsfolge: kausaler Schaden... 11 6. Ergebnis... 12 B. Ansprüche des Elias (E) gegen Patrick (P)... 12 I. aus 831 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 BGB (für das Verhalten des M)... 12 II. aus 823 Abs. 1 BGB... 12 1. Rechtsgutsverletzung... 12 2. durch ein Verhalten des P... 12 3. Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung... 12 a) Verkehrssicherungspflicht... 13 4. Verschulden des P bzgl. der Rechtsgutsverletzung... 13 5. Rechtsfolge: kausaler Schaden... 13 6. Ergebnis... 14 C. Ansprüche des Elias (E) gegen Benjamin (B) aus 831 Abs. 1 S. 1 BGB... 14 I. Verrichtungsgehilfe... 14 II. Erfüllung des Tatbestands einer unerlaubten Handlung durch M... 14 III. Verschulden des Geschäftsherrn... 14 IV. Rechtsfolge: kausaler Schaden... 15 V. Ergebnis... 15 D. Ergebnis... 15 A. Ansprüche des Elias (E) gegen Malthe (M) I. aus 823 Abs. 1 BGB E hat gegen M einen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser ein absolut geschütztes Rechtsgut des E rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. 1. Rechtsgutsverletzung Vorliegend könnten die gem. 823 Abs. 1 BGB absolut geschützten Rechtsgüter Eigentum und Gesundheit des E verletzt sein. Der im Eigentum des E stehende Pkw des E wurde in seiner Substanz beschädigt. Weiterhin hat sich E Prellungen und eine Gehirnerschütterung zugezogen,

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 3 VON 16 mithin eine Gesundheitsverletzung erlitten. Rechtsgutsverletzungen i.s.v. 823 Abs. 1 BGB liegen damit vor. 2. durch ein Verhalten des M 1 Die Rechtsgutsverletzungen müssten durch ein Verhalten des M eingetreten sein. M selbst hat E und dessen Eigentum nicht aktiv verletzt. Die Rechtsgutsverletzungen sind vielmehr kausal auf die Kollision mit dem umgestürzten Kran zurückzuführen. Eine Verletzungshandlung des M könnte aber in der unterlassenen Sicherung des Krans liegen. Diese müsste auch kausal für den Verletzungserfolg gewesen sein. Ein Unterlassen ist kausal im Sinne der Äquivalenztheorie, wenn die vorzunehmende Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Hätte der M den Kran ausreichend gesichert, wäre dieser während des Orkans nicht umgestürzt und die Kollision des E mit seinem Pkw und die dadurch eingetretenen Rechtsgutsverletzungen wären vermieden worden. Die unterlassene Handlung ist damit kausal für die entstandenen Rechtsgutsverletzungen (sog. haftungsbegründende Kausalität ). 3. Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung Das Unterlassen ist jedoch nur dann rechtswidrig, wenn M gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstoßen hat. Dies wäre dann der Fall, wenn M eine Verkehrssicherungspflicht trifft, welche er verletzt hat. a) Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht Inhalt dieser Pflicht ist, dass derjenige, der durch Übernahme einer Aufgabe oder durch vorangegangenes Tun eine objektive Gefahrenlage schafft oder eine solche in dem von ihm beherrschten Gefahrenbereich andauern lässt, auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen muss. Allerdings braucht der Verkehrssicherungspflichtige nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Nur hinsichtlich der Gefahren, die so real sind, dass ein sachkundig Urteilender mit der naheliegenden Möglichkeit der Verletzung anderer Rechtsgüter rechnen muss, besteht eine Verkehrssicherungspflicht. Gruppen von Verkehrssicherungspflichten 2 : - Bereichshaftung: Verantwortlichkeit für den eigenen Herrschaftsbereich (Schaffung von Gefahrenherden, Kinder, Gebäude, Produkthaftung etc.) - Übernahmehaftung: Übernahme einer Aufgabe / vertragliche Verpflichtung - Ingerenz: Haftung aus vorangegangenem, besonders gefährlichem Tun Durch das Aufstellen des Krans hat Bauunternehmer Benjamin (B) in seinem Herrschaftsbereich (Baustelle) eine Gefahrenquelle geschaffen. Damit bestand die Verkehrssicherungspflicht Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte durch den Kran z.b. dessen Umstürzen nicht verletzt werden können. 1 Vgl. Fall 4 B.II. 2 Vgl. zu den Verkehrssicherungspflichten etwa Raab, JuS 2002, 1041.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 4 VON 16 b) Person des Verpflichteten Wie soeben festgestellt, hat B und nicht M hat den Kran aufgestellt. Somit hat dieser die Gefahrenquelle eröffnet und ist grundsätzlich für diese verantwortlich und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch in der Lage, die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Diese Verkehrssicherungspflicht könnte B jedoch auf M übertragen haben. Primär hat B seine Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf seinen örtlichen Bauleiter Patrick (P) übertragen, der auch die Bauaufsicht durchführte. 3 Dieser könnte die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Krans weiter auf M übertragen haben. Maurermeister M hat die Bedienung des Krans übernommen. Somit hat sich die Möglichkeit der Gefahrbeherrschung primär auf ihn verlagert. Zwar haben P und M keine ausdrückliche Absprache hinsichtlich der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht getroffen, jedoch liegt in der Beauftragung durch P und Übernahme der Kranführung durch M die konkludente Übernahme auch der diesbezüglichen Verkehrssicherungspflichten. Folglich war M verkehrssicherungsverpflichtet. c) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht M hat den Kran nach Feierabend nicht ausreichend gesichert. Aufgrund der tagsüber im Rundfunk verbreiteten Sturmwarnungen hätte er die Gefahr erkennen können, dass der Kran bei starken Windböen umstürzen und Schäden verursachen könnte. Folglich hat er die ihn als Kranführer treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Hinsichtlich des Prüfungsstandorts von Verkehrssicherungspflichten ist im Einzelnen vieles umstritten. Dient die Verkehrssicherungspflicht dazu bloße Unterlassungen deliktsrechtlich zu erfassen, so wird einerseits die deliktsrechtlich erhebliche Handlung als Prüfungsstandort favorisiert. Andererseits kann die Frage der Pflicht zum Handeln im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft werden. Dieser Aufbau trennt die Frage des bloßen tatsächlichen Unterlassens und dessen Kausalität für die Rechtsgutsverletzung von der rechtlichen Wertung der Normwidrigkeit. Beide Verortungen sind in der Klausur vertretbar. 4. Verschulden des M bzgl. der Rechtsgutsverletzung M müsste weiterhin schuldhaft gehandelt haben, also vorsätzlich oder fahrlässig die Sicherung des Krans unterlassen haben. In Frage kommt hier Fahrlässigkeit. Gem. 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Unabhängig von der konkreten Wetterlage ist ein Kran stets so zu sichern, dass Verletzungen 3 Hier wird von einem Arbeitsvertrag ausgegangen, nach welchem eine einheitliche Tätigkeit geschuldet wird, die verschiedene Zwecke erfüllt. Nur ein Zweck der Bauleitung und Bauaufsicht ist die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 5 VON 16 Dritter vermieden werden. Dies gilt umso mehr, als im Rundfunk Warnungen vor starken Windböen verbreitet wurden. Dass ein Kran bei starken Windböen umstürzen kann ist vorhersehbar und durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen bis zu einem gewissen Grad vermeidbar. Indem M diese Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, hat er fahrlässig i.s.v. 276 Abs. 2 BGB und somit schuldhaft gehandelt. 5. Rechtsfolge: kausaler Schaden Weiter muss dem E ein kausaler und ersatzfähiger Schaden entstanden sein. E ist gem. 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er (jetzt) ohne die Rechtsgutsverletzung (Gesundheitsschädigung und Eigentumsverletzung) stünde. a) Schadenspositionen wegen Gesundheitsschädigung aa) Arztkosten Die Gesundheitsbeschädigung ist an sich ein immaterieller Schaden, der sich aber durch die angefallenen Arztkosten in einen Vermögensschaden i.h.d. entstandenen Behandlungskosten von 1.500, verwandelt hat. Die Heilungskosten sind äquivalente und adäquat kausale Folge der Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Schaden fällt auch in den Schutzbereich der Norm. Nachdem wegen der Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten ist, kann E den für die Heilung erforderlichen Geldbetrag gem. 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. bb) Entgangenes Arbeitsentgelt Ohne die Gesundheitsbeschädigung hätte E für die Dauer einer Woche weiter seiner unselbstständigen Tätigkeit nachgehen können und hätte dafür Arbeitsentgelt erhalten. Das entgangene Arbeitsentgelt ist äquivalente und adäquat kausale Folge der Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Schaden fällt auch in den Schutzbereich der Norm. Fraglich ist, ob wegen der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers zu der dieser gem. 3 Abs. 1 i.v.m. 1 EFZG bis zu sechs Wochen verpflichtet ist eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen ist, so dass bei normativer Betrachtung E insoweit kein Schaden entstanden ist. Indes dient die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht dazu, den Schädiger zu entlasten. Das Vorliegen eines Schadens folgt vielmehr aus 6 Abs. 1 EFZG. Soweit der Arbeitgeber geleistet hat, ist der Anspruch gem. 6 Abs. 1 EFZG auf ihn übergegangen (cessio legis). Dies setzt voraus, dass der Anspruch nicht mangels Schadens wertlos ist. Obwohl also nach der Differenzhypothese der Schaden an sich durch die Leistung des Arbeitgebers ausgeglichen ist, ist aufgrund einer normativen

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 6 VON 16 Schadensbetrachtung dennoch ein Schaden anzunehmen. Die Ausgleichung des Vorteils ist zu versagen. 4 cc) Schmerzensgeld 253 BGB ist nach h.m. anders als 847 BGB a.f. (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform) keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern ein Schadensposten. Die durch den Aufprall mit dem Kran und die Verletzungen erlittenen Schmerzen stellen an sich einen immateriellen Schaden dar. 253 Abs. 2 BGB bestimmt, dass u.a. für den Fall der Verletzung des Körpers und der Gesundheit auch für einen Nichtvermögensschaden Schadensersatz in Form einer billigen Entschädigung in Geld zu leisten ist. 5 Der Schadensersatzanspruch ist wegen einer Verletzung an der Gesundheit des E entstanden. Folglich kann E von M eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) verlangen. Maßgeblich sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dessen Funktionen, die Ausgleichsfunktion und die Genugtuungsfunktion. Durch das Schmerzensgeld soll der Verletzte einerseits in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich wurden (Ausgleichsfunktion). Andererseits soll der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was er diesem angetan hat. Der Richter orientiert sich dabei an den nachteiligen Folgen für das körperliche und/oder seelische Wohlbefinden des Verletzten (z.b. Schmerzen, Ängste, Bedrückung infolge Entstellung, Einschränkung der Lebensfreude). 6 b) Schadenspositionen wegen Eigentumsverletzung aa) Reparaturkosten Der Schadensberechnung liegt das Wirtschaftlichkeitsgebot zugrunde, d.h. es ist die günstigere Möglichkeit (Wiederbeschaffung oder Reparatur) der Schadensausgleichung zu wählen. Jedoch darf dadurch das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht verkürzt werden. Diese sind in Ausgleich zu bringen. Insbesondere bei Kfz-Reparaturkosten ist das 4-Stufen-Modell des BGH zu beachten. Hierzu sind folgende Werte zu unterscheiden: - Wiederbeschaffungswert: Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache. - Restwert: Der Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des Kfz bei einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann. - Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert - Reparaturaufwand: Reparaturkosten zuzüglich Minderwert 4 Stufen: 4 Vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, Vor 249 BGB Rn. 87, 112 ff. 5 Zum Immaterialschadensersatz vgl. Kötz/Wagner, Deliktsrecht, 12. Aufl. 2013, Rn. 702 ff. 6 Um für vergleichbare Verletzungen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren, orientiert sich die Praxis an Schmerzensgeldtabellen.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 7 VON 16 1. Reparaturaufwand < Wiederbeschaffungsaufwand: fiktive oder konkrete Reparaturkosten zu ersetzen ggf. Abrechnung auf Neuwagenbasis wenn fabrikneues Fahrzeug mit weniger als 1000 km-laufleistung erheblich beschädigt 2. Wiederbeschaffungsaufwand < Reparaturaufwand < Wiederbeschaffungswert: a) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu ersetzen, wenn tatsächliche Reparatur b) fiktive Netto-Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen, wenn Kfz verkehrssicher und mindestens sechs Monate Weiterbenutzung c) im Übrigen nur Wiederbeschaffungsaufwand ersatzfähig 3. Wiederbeschaffungswert < Reparaturaufwand < 130% Wiederbeschaffungswert (Integritätszuschlag) Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu ersetzen, wenn tatsächliche und fachgerechte Reparatur (im Umfang des Sachverständigengutachtens) + sechs Monate Weiterbenutzung 4. 130% Wiederbeschaffungswert < Reparaturaufwand - wirtschaftlicher Totalschaden, entsprechende Anwendung des 251 Abs. 2 BGB - Ersatzpflicht auf Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt Zu den sonstigen Besonderheiten bei Beschädigung eines Kfz vgl. den Überblick bei Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, 249 BGB Rn. 11 ff., insb. 23 ff. und Wellner, Typische Fallgestaltungen bei der Abrechnung von Kfz-Schäden, NJW 2012, 7 ff. Ohne die Eigentumsverletzung am Pkw des E wären die Reparaturkosten i.h.v. 7.500, nicht angefallen. Die Reparaturkosten sind äquivalente und adäquat kausale Folge der Eigentumsverletzung. Der Schaden fällt auch in den Schutzbereich der Norm. Der Reparaturaufwand liegt mit 8.958, 7 über dem Wiederbeschaffungsaufwand 6.000, 8, aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes von 18.000,. E hat die Reparaturen tatsächlich und fachgerecht ausführen lassen. Somit ist ihm im Wege der Naturalrestitution gem. 249 Abs. 2 BGB der für die Reparatur erforderliche Geldbetrag zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 7.500, zu ersetzen. bb) Wertminderung des Pkw Auch wenn das Fahrzeug technisch vollständig wiederhergestellt wird, kann eine merkantile Wertminderung verbleiben. Diese liegt in dem niedrigeren Verkaufspreis, den der Eigentümer des Pkw bei einem sofortigen Verkauf wegen des Makels Unfallwagen erzielen könnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieser merkantile Minderwert einen sofort ersatzfähigen äquivalenten und adäquat kausalen Schadensposten darstellt, unabhängig davon, ob der Eigentümer das Fahrzeug überhaupt jemals verkaufen will/wird. 7 Reparaturkosten 7.500, + merkantile Wertminderung [6% von 18.000, (Wiederbeschaffungswert) + 6.302, (Netto-Reparaturkosten) (= 1.458, )]. Zur Berechnungsmethode s. sogleich unten. 8 Wiederbeschaffungswert 18.000, Restwert 12.000,.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 8 VON 16 Eine merkantile Wertminderung ist ausgeschlossen bei Bagatellschäden (Reparaturkosten < 10% Wiederbeschaffungswert), älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung (wohl älter als 5 Jahre und mehr als 100.000 km Laufleistung) und i.d.r. bei Nutzfahrzeugen. Nachdem insoweit eine Naturalrestitution unmöglich ist, hat M gem. 251 Abs.1 Alt. 1 BGB Ersatz in Geld zu leisten. Die Berechnung erfolgt im Wege der Schätzung (vgl. 287 ZPO). Kriterien für die Schätzung sind vor allem die Höhe der Reparaturkosten, der Wert des Pkw, und das Alter des Pkw (Zulassungsjahr). 9 Vorliegend wird die merkantile Wertminderung auf 6% des Wiederbeschaffungswertes zzgl. Netto-Reparaturkosten, mithin 1.458, geschätzt. cc) Mietwagenkosten Ohne die Eigentumsverletzung am Pkw des E wäre die Reparatur nicht erforderlich geworden und E hätte nach seiner Genesung kein Fahrzeug anmieten müssen. Folglich stellen auch die Mietwagenkosten i.h.v. 150, pro Tag eine ersatzfähige äquivalente und adäquat kausale Schadensposition dar. E muss sich jedoch ersparte Eigenaufwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, die infolge der unterlassenen Nutzung des eigenen Pkw eingetreten sind. Diese betragen nach h.m. 10% der Mietwagenkosten. 10 Folglich sind von den Mietwagenkosten 1.050, 10%, mithin 105, in Abzug zu bringen. Die Mietwagenkosten stellen damit i.h.v. 945, eine ersatzfähige Schadensposition dar. Es ist str., ob dieser Abzug auch zu erfolgen hat, wenn man einen (um 10%) billigeren Pkw mietet. Denn dann würde der Ersparnisabzug der Billigkeit wiedersprechen. 11 dd) abstrakte Nutzungsausfallentschädigung Wäre die Eigentumsverletzung am Pkw nicht eingetreten, dann hätte E sein Fahrzeug nutzen können. Der Verlust dieses abstrakten Gebrauchsvorteils wegen der erforderlichen Reparaturen stellt nach der Rechtsprechung eine ersatzfähige Schadensposition dar, welche gem. 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu entschädigen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Geschädigte keine Mietwagenkosten verlangt. Somit beschränkt sich die mögliche abstrakte Nutzungsausfallentschädigung auf die ersten sieben Tage der Reparatur nach dem Unfall. In dieser Zeit musste E jedoch verletzungsbedingt das Bett hüten, so dass er weder eine Nutzungswillen noch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit gehabt hätte. 12 9 Auch dafür haben sich Methoden und Tabellen entwickelt, weit verbreitet ist die Methode Sahm/Ruhkopf. 10 Vgl. BGH NJW 2010, 1445 m.w.n. 11 Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, 249 BGB Rn. 36. 12 Es gibt keine Hinweise darauf, dass Angehörige des E den Pkw hätten nutzen können und wollen.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 9 VON 16 Folglich steht E keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung zu. 6. Ergebnis E kann von M aus 823 Abs. 1 BGB Arztkosten i.h.v. 1.500.,, Reparaturkosten i.h.v. 7.500,, den merkantilen Minderwert i.h.v. 1.458,, Mietwagenkosten i.h.v. 945,, Verdienstausfall und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. II. aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229, 13 StGB Kenntnisse des Strafrechts werden von Ihnen zum derzeitigen Stand Ihrer Ausbildung nicht erwartet. Der Prüfungsaufbau des 823 Abs. 2 BGB im Allgemeinen muss jedoch beherrscht werden. E hat gegen M einen Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229, 13 StGB, wenn dieser durch seine Handlung schuldhaft ein Schutzgesetz i.s.d. 823 Abs. 2 BGB verletzt hat. Für die Prüfung des 823 Abs. 2 BGB i.v.m. mit einem Schutzgesetz empfiehlt sich folgender Aufbau: 1. Schutzgesetzverletzung a) Gesetz, Art. 2 EGBGB b) Schutzgesetz Bestimmtes Verhalten ge- oder verboten Gesetz bezweckt (ggf. neben Schutz der Allgemeinheit) Individualschutz persönlicher Schutzbereich: Geschädigter gehört zum geschützten Personenkreis sachlicher Schutzbereich: Das verletzte Interesse/Rechtsgut ist vom Schutzbereich der Norm umfasst c) Verstoß gegen das Schutzgesetz Tatbestandsmäßigkeit Rechtswidrigkeit Schuld/Verschulden, auch wenn von Schutzgesetz kein Verschulden vorausgesetzt ( 823 Abs. 2 S.2 BGB) ggf. Verschuldensfähigkeit (h.m. immer nach 827, 828 BGB) 3. Rechtsfolge: SE gem. 249 ff. BGB ggf. modaler Schutzbereich: Art und Weise der Rechtsgutsverletzung. Es muss sich gerade das Risiko verwirklicht haben, vor dem die Rechtsnorm schützen soll. 1. Schutzgesetz a) Gesetz Gesetze im Sinne des BGB ist gem. Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm. b) Eigenschaft als Schutzgesetz Ein Schutzgesetz i.s.d. 823 Abs. 2 BGB ist jede Norm, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet, und dabei auch den Schutz

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 10 VON 16 des einzelnen oder einzelner Personenkreise vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (Individualschutz) bezweckt. 229 StGB ist systematisch im Abschnitt über die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit verortet. Diese Norm verbietet die Körperverletzung einer anderen Person und will somit Schädigungen Einzelner an ihrer Gesundheit verhindern. E gehört als natürliche Person zum geschützten Personenkreis des 229 StGB. Der sachliche Schutzbereich des 229 StGB ist auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit beschränkt. Der Schutz des Eigentums des E ist folglich sachlich nicht vom Schutzbereich des 229 StGB umfasst. Folglich stellt 229 StGB ein Schutzgesetz dar, welches auch den Schutz der körperlichen Integrität des E bezweckt. 2. Verstoß gegen das Schutzgesetz Die Fahrlässige Körperverletzung gem. 229 StGB wird hier in Form eines fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikt geprüft. M könnte den E durch die unterlassene Sicherung des Krans an seiner Gesundheit beschädigt haben gem. 229, 13 StGB. a) Tatbestandsmäßiger Erfolg Eine Gesundheitsbeschädigung hier in Form von Prellungen und einer Gehirnerschütterung bei E stellt einen Körperverletzungserfolg i.s.d. 229 i.v.m. 223 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar. b) Unterlassen trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit Indem M den Kran nicht gesichert hat, hat er eine geeignete und erforderliche Verhinderungshandlung trotz physisch-realer individueller Handlungsmöglichkeit unterlassen. c) Hypothetische Kausalität / Quasi-Kausalität Die erforderliche Handlung kann nicht hinzugedachtet werden, ohne dass der Körperverletzungserfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. d) Garantenstellung gem. 13 StGB Dem M kommt durch Delegation eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Krans und somit eine Überwachungsgarantenstellung i.s.d. 13 StGB zu. e) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Ein einsichtiger und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters, namentlich in dem jeweiligen Verkehrskreis, hätte den Kran stets, insbesondere aber bei einer Sturmwarnung gesichert. M hat somit objektiv pflichtwidrig gehandelt.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 11 VON 16 f) Objektive Zurechnung aa) Objektive Vorhersehbarkeit Der Kausalverlauf und der Körperverletzungserfolg waren objektiv vorhersehbar (s.o.). bb) Pflichtwidrigkeitszusammenhang Der Erfolg wäre bei gehöriger Sorgfalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden (sog. Vermeidbarkeitstheorie) bzw. die Sorgfaltspflichtverletzung hat bei ex-post-betrachtung das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber dem erlaubten Risiko signifikant erhöht (sog. Risikoerhöhungslehre). Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist folglich gegeben. g) Zwischenergebnis M hat folglich durch die unterlassene Sicherung des Krans den E an seiner Gesundheit beschädigt und damit den Tatbestand ds 229 StGB verwirklicht. 3. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. 4. Verschulden Für den Verschuldensmaßstab ist grundsätzlich der Verschuldensmaßstab des Schutzgesetzes maßgeblich. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist jedoch nach h.m. im Rahmen des Verschuldens abweichend vom Strafrecht kein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen. Es bleibt bei dem objektivierten Fahrlässigkeitsmaßstab des 276 Abs. 2 BGB. Wie bereits oben dargelegt hat M die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als er es unterlassen hat, den Kran zu sichern. Dies war für M auch vermeidbar. M handelte somit fahrlässig und damit schuldhaft. Das Verschulden richtet sich bei Straf- oder Ordnungswidrigkeiten nach dem jeweiligen Schutzgesetz, bei anderen Schutzgesetzen nach dem Verschuldensbegriff des BGB. Bei Schutzgesetzen ohne subjektiven Tatbestand ist gem. 823 Abs. 2 S. 2 BGB Verschulden gleichwohl erforderlich und richtet sich ebenfalls nach dem Verschuldensbegriff des BGB. 5. Rechtsfolge: kausaler Schaden Weiter muss dem E ein kausaler und ersatzfähiger Schaden entstanden sein. E ist gem. 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er (jetzt) ohne die Schutzgesetzverletzung stünde. Ohne die Schutzgesetzverletzung wäre die Gesundheit des E nicht beeinträchtigt und die Arztkosten und das entgangene Arbeitsentgelt vermieden worden. Weiter ist gem. 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld vom Umfang der Haftung umfasst.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 12 VON 16 6. Ergebnis E kann von M aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229, 13 StGB Arztkosten i.h.v. 1.500.,, Verdienstausfall und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. B. Ansprüche des Elias (E) gegen Patrick (P) I. aus 831 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 BGB (für das Verhalten des M) E könnte gegen P einen Schadensersatzanspruch aus 831 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass P die Baustellenaufsicht durch Vertrag i.s.v. 831 Abs. 2 BGB übernommen hat. 831 Abs. 2 BGB ist jedoch auf Personen, die ihrerseits Verrichtungsgehilfe i.s.d. 831 Abs. 1 S. 1 BGB sind, nicht anwendbar. Der Polier ist als Arbeitnehmer des B nur ein sog. Zwischengehilfe und nicht tauglicher Geschäftsherr i.s.d 831 Abs. 1 BGB. Nur der Arbeitgeber zieht die Vorteile aus der arbeitsteiligen Tätigkeit und nur er kommt daher als Geschäftsherr in Betracht. 13 Folglich hat E gegen P keinen Schadensersatzanspruch aus 831 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 BGB. II. aus 823 Abs. 1 BGB E könnte gegen P aber einen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB haben, wenn dieser ein absolut geschütztes Rechtsgut des E rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. 1. Rechtsgutsverletzung Wie gesehen, hat E eine Gesundheits- und Eigentumsverletzung, mithin eine Rechtsgutsverletzung i.s.d. 823 Abs. 1 BGB erlitten. 2. durch ein Verhalten des P Die Rechtsgutsverletzungen müssten durch ein Verhalten des P eingetreten sein. P selbst hat E und dessen Eigentum nicht aktiv verletzt. Die Rechtsgutsverletzungen sind vielmehr kausal auf die Kollision mit dem umgestürzten Kran zurückzuführen. Eine Verletzungshandlung des P könnte aber in der unterlassenen Sicherung des Krans liegen. Wie oben gesehen war die unterlassene Sicherung des Krans kausal für die Rechtsgutsverletzungen. 3. Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung Das Unterlassen ist jedoch nur dann rechtswidrig, wenn P gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstoßen hat. Dies wäre dann der Fall, wenn P eine Verkehrssicherungspflicht trifft, welche er verletzt hat. 13 S. dazu mit Nachweisen BeckOK/Spindler, 35. Ed. 2013, 831 BGB Rn. 45 ff.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 13 VON 16 a) Verkehrssicherungspflicht B hat seine Verkehrssicherungspflicht durch Eröffnung einer Gefahrenquelle wirksam auf P übertragen. Als Arbeitnehmer haftet er im Außenverhältnis zu Dritten für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die ihm im Rahmen seines Aufgabenkreises (hier Sicherung der Baustelle als Bauleiter) übertragen wurden. Dadurch wird der Übernehmende der Verkehrssicherungspflicht unmittelbar selbst deliktsrechtlich verantwortlich gegenüber Dritten. Die Verkehrssicherungspflicht zur Sicherung des Krans hat P weiter auf M übertragen. Eine generelle Befreiung kann der Delegierende jedoch nicht erreichen, ihm verbleibt eine Aufsichtspflicht. Der Delegierende bleibt weiterhin zur Überwachung dieses Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich. Durch Übertragung der Pflicht an M, den Kran zu sichern, verwandelt sich diese Verkehrssicherungspflicht des P in die Verkehrssicherungspflicht, den M zu beaufsichtigen. Es kommt auf den Einzelfall und den Grad der Gefahr an. Der Delegierende darf im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern. Solche konkreten Anhaltspunkte waren vorliegend gegeben: Denn durch die Sturmwarnung war das stark erhöhte Gefahrenpotential für P klar erkennbar. M war als Maurermeister auch nicht so erfahren wie der erkrankte Kranführer Thomas (T). Deswegen ist anzunehmen, dass P in dieser Ausnahmesituation die Sicherung der Baustelle persönlich überprüfen musste und sich hierbei nicht auf andere verlassen durfte. 14 Folglich hat P seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. 4. Verschulden des P bzgl. der Rechtsgutsverletzung P müsste weiterhin schuldhaft gehandelt haben, also vorsätzlich oder fahrlässig die Sicherung des Krans unterlassen haben. Aufgrund der besonderen Situation der Sturmwarnungen war die Rechtsgutsverletzung vorhersehbar und vermeidbar (s.o.). Indem P Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, hat er fahrlässig i.s.v. 276 Abs. 2 BGB und somit schuldhaft gehandelt. 5. Rechtsfolge: kausaler Schaden Weiter muss dem E ein kausaler und ersatzfähiger Schaden entstanden sein. E ist gem. 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er (jetzt) ohne die Rechtsgutsverletzung (Gesundheitsschädigung und Eigentumsverletzung) stünde. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen kann auf oben verwiesen werden. 15 14 a.a. mit guter Argumentation vertretbar. 15 A.I.5.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 14 VON 16 6. Ergebnis E kann von P aus 823 Abs. 1 BGB Arztkosten i.h.v. 1.500.,, Reparaturkosten i.h.v. 7.500,, den merkantilen Minderwert i.h.v. 1.458,, Mietwagenkosten i.h.v. 945,, Verdienstausfall und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. C. Ansprüche des Elias (E) gegen Benjamin (B) aus 831 Abs. 1 S. 1 BGB E könnte gegen B einen Schadensersatzanspruch aus 831 Abs. 1 S. 1 BGB haben. 831 BGB ist im Gegensatz zu 278 BGB nicht Zurechnungsnorm, sondern selbständige Anspruchsgrundlage. Anders als bei 278 BGB handelt es sich bei der Anspruchsgrundlage 831 BGB nicht um eine Haftung für fremde Pflichtverletzungen, sondern für vermutetes eigenes Verschulden (und damit für vermutete eigene Pflichtverletzungen) des Geschäftsherrn bei Auswahl und Beaufsichtigung seiner Verrichtungsgehilfen. Nur unter den Voraussetzungen des 831 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich der Geschäftsherr exkulpieren. I. Verrichtungsgehilfe M müsste Verrichtungsgehilfe des B sein und in Ausführung seiner Verrichtung (und nicht nur bei deren Gelegenheit) gehandelt haben. Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall tätig wird und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (sog. Weisungsabhängigkeit), eine Tätigkeit übertragen worden ist. Der Verrichtungsgehilfe muss immer weisungsabhängig sein, da nur dann ein Anknüpfungspunkt für Aufsichtsverschulden des Geschäftsherrn besteht. M ist als dessen Angestellter weisungsabhängig von B und daher dessen Verrichtungsgehilfe. Auch hat M beim Kranführen und dem damit verbundenen Unterlassen der Sicherung nach Feierabend in Ausführung der Verrichtung gehandelt. II. Erfüllung des Tatbestands einer unerlaubten Handlung durch M M muss weiter den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung in Ausführung der Verrichtung erfüllt haben. M hat indem er die Sicherung des Krans unterlassen hat den Tatbestand einer unerlaubten Handlung aus 823 Abs. 1 BGB und aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229, 13 StGB in Ausführung der Verrichtung erfüllt. 831 BGB setzt nicht voraus, dass der Verrichtungsgehilfe schuldhaft gehandelt hat. Denn die Vorschrift konstituiert ja eine Haftung des Geschäftsherrn für dessen eigenes (!) Auswahl- oder Überwachungsverschulden. III. Verschulden des Geschäftsherrn Das Verschulden des Geschäftsherrn hinsichtlich Auswahl und Überwachung des Gehilfen sowie die Kausalität des Verschuldens für den Schaden werden vermutet. B könnte aber den Entlastungsbeweis des 831 Abs. 1 S. 2 BGB (sog. Exkulpation) führen, wenn er nachweisen kann, dass

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 15 VON 16 er bei Auswahl und Überwachung des M nicht schuldhaft gehandelt hat oder der Schaden auch bei einwandfreiem Verhalten seinerseits entstanden wäre. B selbst hat den M nicht ausgesucht und überwacht, sondern der P. Diesen hat B dazwischengeschaltet und ihn mit der Sicherung der Baustelle betraut. Möglicherweise gelingt dem B jedoch der dezentralisierte Entlastungsbeweis. Voraussetzung dafür ist, dass der Geschäftsherr den höheren Angestellten sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht hat und dieser seinerseits den schädigenden Angestellten sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. 16 Vorliegend hat P bereits mehrmals die Bauleitung fehlerfrei innegehabt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass B bei der Auswahl und Überwachung des P jede erforderliche Sorgfalt beachtet hat. M hat seine Aufgabe zur Zufriedenheit des P erledigt, womit P den M eine sorgfältige Auswahl und Anleitung vorausgesetzt auch generell überwacht hat. In dieser besonderen Situation durfte sich P aber nicht darauf verlassen, dass M seiner Verkehrssicherungspflicht auf jeden Fall nachkommen werde (s.o.). Insofern gelingt der dezentralisierte Entlastungsbeweis gem. 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. IV. Rechtsfolge: kausaler Schaden Weiter muss dem E ein kausaler und ersatzfähiger Schaden entstanden sein. E ist gem. 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er (jetzt) ohne die Rechtsgutsverletzung (Gesundheitsschädigung und Eigentumsverletzung) stünde. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen kann auf oben verwiesen werden. 17 V. Ergebnis E kann von B aus 831 Abs. 1 BGB Arztkosten i.h.v. 1.500.,, Reparaturkosten i.h.v. 7.500,, den merkantilen Minderwert i.h.v. 1.458,, Mietwagenkosten i.h.v. 945,, Verdienstausfall und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. D. Ergebnis M, P und B haften dem E als Gesamtschuldner ( 840 Abs. 1, 426 BGB) auf Ersatz der Arztkosten i.h.v. 1.500.,, Reparaturkosten i.h.v. 7.500,, den merkantilen Minderwert i.h.v. 1.458,, Mietwagenkosten i.h.v. 945,, Verdienstausfall und ein angemessenes Schmerzensgeld. Die gesamtschuldnerische Haftung greift also auch, wenn einer nach 823 Abs. 1 BGB und der andere nach 831 Abs. 1 S. 1 BGB haftet; dann ist aber im Innenverhältnis grundsätzlich 840 Abs. 2 BGB zu beachten. 16 Zum dezentralisierten Entlastungsbeweis s. Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, 831 BGB Rn. 11. 17 A.I.5.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 16 VON 16 Diese Regelung wird jedoch durch die Besonderheiten des Arbeitsrechts überlagert: Wirtschaftlicher Nutznießer der Tätigkeiten des M und P ist der Bauunternehmer B. Daher haben M und P im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber B jeweils einen (teilweisen) Freistellungsanspruch, der sich aus den arbeitsrechtlichen Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten ergibt. 18 Weiterführende Literatur: Raab, Thomas Wellner, Wolfang Die Bedeutung der Verkehrspflichten und ihre systematische Stellung im Deliktsrecht, JuS 2002 S. 1041 1048. Typische Fallgestaltungen bei der Abrechnung von Kfz-Schäden, NJW 2012 S. 7 13. Zur Übung: Dolff, Christian Deliktsrecht Die schockierte Ehefrau, JuS 2009 S. 1007 1011. Röpke, Melanie / Pasch, Esther Schlinker, Steffen Seibt, Christoph H. / Wollenschläger, Bernward Anfängerklausur Zivilrecht: Deliktische Beteiligung mehrerer und Schadenszurechnung Cave Equos!, JuS 2014 S. 510 523. Anfängerklausur Zivilrecht: Deliktsrecht - Produzentenhaftung, JuS 2010 S. 224 228. Fortgeschrittenenklausur Zivilrecht: Vertragliche und deliktische Haftung Ein Fernsehinterview mit Folgen, JuS 2008 S. 800 804. 18 Vgl. hierzu Walker, JuS 2002, 736.