TRGS 500 Umgang mit Gefahrstoffen Schutzmaßnahmen - Für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Gefährdungen für die Beschäftigten zu minimieren. Der Umfang der Schutzmaßnahmen und die Einordnung der Tätigkeit in eine der Schutzstufen 1 bis 4 hängt vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. Das verlangt die Gefahrstoffverordnung. Aber: Wie geht man bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen am besten vor? Welche allgemeinen, technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen stehen zur Auswahl? Antworten auf diese Fragen gibt die neue TRGS 500 Schutzmaßnahmen. Die TRGS 500 Schutzmaßnahmen musste neu gefasst werden, weil in den 8 bis 11 der neuen Gefahrstoffverordnung Schutzmaßnahmen für das sichere Arbeiten mit Gefahrstofen beschrieben werden ( Schutzstufen ). Wie die Zuordnung von Tätigkeiten zu diesen Maßnahmepaketen erfolgen kann, beschreibt nun die neue TRGS 500 zusammen mit der TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstofen. Details Die neue TRGS 500 konkretisiert die 8 bis 11 der Gefahrstoffverordnung im Hinblick auf die allgemeinen, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen, insbesondere bei inhalativen Gefährdungen. Zusätzlich enthalten die drei Anhänge eine Reihe von Anwendungsbeispielen und eine Checkliste. Gliederung 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Gefährdungsbeurteilung zur Festlegung der Schutzmaßnahmen 4. Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen nach 8 5. Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach 9 6. Ergänzende Maßnahmen bei hoher Gefährdung nach 10 und 11 Anhang I Muster einer Checkliste zu den Grundsätzen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Anhang II Beispiele für technisch dichte Anlagenteile Anhang III Beispiele lüftungstechnischer Schutzmaßnahmen 2080314_TRGS 500 Seite 1 von 5 14.03.2008
Was ist neu? Die Gefahrstoffverordnung verlangt, dass durch eine sachkundige Person (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt) eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. Auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung baut die Anwendung von Schutzmaßnahmenpaketen gemäß 8 bis 11 GefStoffV auf. Die Vorgehensweise bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach 7 Gefahrstoffverordnung ist in der neuen TRGS 400 beschrieben. Die Beschreibung und Anwendung der Schutzmaßnahmenpakete erfolgt in der TRGS 500. Dabei enthält die TRGS 500 auch erstmals konkrete Hinweise darauf, welche Tätigkeiten der Anwender der Kategorie Tätigkeiten mit geringer Gefährdung zuordnen kann. Dies sind z. B. Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel in Selbstbedienung erhältlich sind unter für Haushalte üblichen Bedingungen (Menge und Exposition) verwendet werden. Hier reichen die in der TRGS 500 beschriebenen Grundsätze aus, und es sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich. Eine zusätzliche Erleichterung ist, dass z. B. kein Gefahrstoffverzeichnis geführt oder keine Betriebsanweisung erstellt werden muss. Weitere Hilfestellungen zur Einordnung gibt die TRGS 400. Die TRGS 500 im Kurzüberblick Die Bandbreite der Gefährdungen und Schutzmaßnahmen reicht von Schutzstufe 1 bei Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotenzial, geringer Stoffmenge und niedriger Exposition bis zur Schutzstufe 4 bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und reproduktionstoxischen Stoffen. In dieser Reihenfolge wird in den Abschnitten 4 bis 6 auf die verschiedenen Maßnahmen eingegangen. Abschnitt 4 beschreibt das einfachste Maßnahmenpaket für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (s.o.). Die Abschnitte 5 und 6 erläutern die darauf aufbauenden Maßnahmenpakete für Tätigkeiten mit erweitertem Gefährdungspotenzial. Die Gliederung der Abschnitte 4 bis 6 ist identisch: zunächst wird auf die allgemeinen, dann die technischen, die organisatorischen und die persönlichen Grundsätze eingegangen und abschließend auf die Wirksamkeitsüberprüfung. Abweichend davon erfolgt in Abschnitt 4 zusätzlich die Erläuterung der Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung. 2080314_TRGS 500 Seite 2 von 5 14.03.2008
Die allgemeinen Grundsätze beziehen sich auf die Einhaltung und den Verweis auf weitere Technische Regeln, um die Gesundheit der Beschäftigen sicherzustellen. So findet man für die Schutzstufe 1 (Gefahrstoffe mit geringem Gefährdungspotenzial und geringer Exposition) z. B. den Hinweis auf die TRGS 400, die Beispiele zur Beurteilung von Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotenzial liefert. Analog steht bei Betrachtung der Schutzstufe 2 die Substitution der Gefahrstoffe im Vordergrund (Substitutionsgebot). Können die Gefährdungen mit den allgemeinen Grundmaßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen nicht beseitigt werden, müssen sie zumindest auf ein Minimum reduziert werden (Minimierungsgebot). Möglichkeiten dazu sind die Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien, eine angemessene Be- und Entlüftung, aber auch organisatorische Maßnahmen. Die technischen Grundsätze nehmen Bezug auf Arbeitsmittel, Arbeitsmethoden und Verfahren. Die TRGS 500 enthält Beispiele für das Zusammenwirken mehrer Verfahren oder Arbeitsmethoden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen können (z. B. Zusammenführen von cyanidischen und sauren Abwässern unter Bildung von sehr giftigem Cyanwasserstoff). Diese Verfahren gilt es zu vermeiden. Zusätzlich werden technische Grundsätze bei Tätigkeiten mit Feststoffen, Stäuben und Rauchen, bei Tätigkeiten mit Flüssigkeiten und bei Tätigkeiten mit Dämpfen, Nebeln und Gasen beschrieben. Diese Untergliederung zeigt, dass diese TRGS auf den Schwerpunkt der inhalativen Gefährdungen abhebt. Je nach Schutzstufe reichen hier die Maßnahmen von einer ausreichenden Be- und Entlüftung bis hin zur Herstellung und Verwendung im geschlossenen System bei giftigen und sehr giftigen Stoffen. Die zusätzlichen Maßnahmen, die für die Schutzstufen 3 und 4 zu treffen sind, werden ausführlich anhand verschiedener Ausführungsbeispiele beschrieben. Dabei geht man auch auf die Anwendung von Verfahrensindices ein. Der Verfahrensindex charakterisiert das durch die technische Lösung verbleibende verfahrensbedingte Expositionspotenzial. Der Verfahrensindex ist sozusagen ein Maß für die Gefährdung und muss in den Betrieben für die jeweiligen Prozesse individuell ermittelt werden. Die organisatorischen Grundsätze beziehen sich auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Arbeitsorganisation, die Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung ebenso wie auf die Kennzeichnung. Zusätzlich erfolgen Hinweise auf die organisatorischen Tätigkeiten mit Feststoffen und Stäuben, mit Flüssigkeiten, Dämpfen, Rauchen, Nebeln und Gasen (inhalativ). Die organisatorischen Maßnahmen reichen von allgemeinen Hygienevorschriften für 2080314_TRGS 500 Seite 3 von 5 14.03.2008
die Schutzstufe 1 bis hin zu Zutrittsverboten für nicht autorisiertes Personal im Falle der Handhabung von T und T+-Stoffen. Die persönlichen Grundsätze zielen auf die allgemeinen Hygienevorschriften ab, wie z. B. Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz oder das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung. Die Wirksamkeitsüberprüfungen beziehen sich im ersten Schritt auf die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die festgelegt wurden. Vorgesetzte und Beschäftigte müssen darauf achten, dass die Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Die Maßnahmen sollten nach Möglichkeit mit den Beschäftigten abgestimmt werden, um die Akzeptanz zu erhöhen. Die Wirksamkeitsüberprüfungen können im Rahmen der bereits bestehenden regelmäßig durchgeführten Betriebsrundgänge durchgeführt werden. Um einen einheitlichen Standard in allen Betrieben oder Anlagen zu gewährleisten bietet es sich an, die Überprüfung anhand von Checklisten durchzuführen. Ein Beispiel für eine solche Checkliste enthält Anhang I TRGS 500. Zusätzlich müssen die getroffenen technischen Maßnahmen (Schutzstufe 3 und 4) auf Wirksamkeit überprüft werden. Dazu sind Arbeitsplatzmessungen erforderlich, die der Arbeitgeber veranlassen und durchführen muss. Die Anhänge im Überblick Insgesamt liegen der TRGS 500 drei Anhänge bei. Der Anhang I ist das Muster einer Checkliste, die im Wesentlichen die Grundsätze des 8 Gefahrstoffverordnung umfasst. Diese Checkliste kann im betrieblichen Alltag mit einigen Anpassungen eingesetzt werden, um den Status festzustellen. Der Anhang II enthält eine Reihe von Beispielen für technisch dichte Anlagenteile. Diese sind in einem Katalog zusammengestellt, der z. B. statische Dichtungen, Armaturen, dynamische Dichtungen, Säcke, Container und weitere so genannte Funktionselemente beinhaltet. Funktionselemente, die in der Liste nicht aufgeführt sind, können durch Analogieschlüsse eingestuft werden. Sinn und Zweck dieses Vorgehens ist, die Gefährdung eines Systems (Anlage, Teilanlage) zu betrachten und bewerten zu können. Im Anhang III werden Beispiele für lüftungstechnische Anlagenteile aufgeführt. Dargestellt werden z. B. eine integrierte Absaugung, eine hochwirksame Randabsaugung oder ein innen abgesaugter Behälter. Durch die Darstellung der verschiedenen Möglichkeiten (textlich und bildlich) werden die Vor- und Nachteile der Anwendungssysteme deutlich. 2080314_TRGS 500 Seite 4 von 5 14.03.2008
Sofortmaßnahmen Die TRGS 500 bietet eine Reihe praktischer Anwendungsbeispiele und Hilfestellungen für die Umsetzung in die betriebliche Praxis. Gerade kleine und mittlere Unternehmen finden ausführliche Beschreibungen, wie die in der Gefahrstoffverordnung formulierten Anforderungen erfüllt werden können. Die Umsetzung muss in jedem Betrieb individuell erfolgen. In der Praxis bietet es sich an, bei der Überprüfung und/oder Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die beschriebenen Maßnahmenpakete in der betrieblichen Praxis bereits angewendet werden oder ergänzt bzw. erweitert werden müssen. 2080314_TRGS 500 Seite 5 von 5 14.03.2008