Gefahrstoffverzeichnis

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Transkript:

1. Einleitung Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Das Gefahrstoffverzeichnis ist Teil der Gefährdungsbeurteilung und gibt eine Übersicht über Art und Menge der in den verschiedenen Arbeitsbereichen eingesetzten chemischen Stoffe mit Eigenschaften wie z.b. ätzend, sensibilisierend oder entzündbar. Es dient zudem der Information der betroffenen Beschäftigten im Arbeitsbereich. Für Personen, die mit der fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung beauftragt sind, wie Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) oder betriebsärztliches Personal sowie für Behörden, ist es die Basis für wesentliche Aufgaben wie: Substitutionsprüfung Beurteilung der Gefährdung Arbeitsmedizinische Betreuung/Vorsorge Identifikation von Gefährdungsschwerpunkten, die z.b. zu Unfällen und Erkrankungen führen können Identifikation von krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen, für die besondere Schutzmaßnahmen umzusetzen sind (Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Expositionsverzeichnis nach TRGS 410) Möglicher positiver Nebeneffekt einer systematischen Erfassung ist die Reduzierung der Anzahl der Gefahrstoffe, indem nicht mehr benötigte Gefahrstoffe identifiziert und entsorgt werden und für gleiche Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitsbereichen nur noch ein geeignetes Produkt eingesetzt wird. 2. Organisation Die Unternehmensleitung ist verantwortlich. Sie kann sich bei der Organisation der Arbeiten, die zur Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses notwendig sind, von Personen mit Arbeitsschutzexpertise beraten lassen. Die fachkundige Person für Gefahrstoffe kann bei allen übergreifenden Fragen helfen, die sich im Zusammenhang mit der Erfassung der Gefahrstoffe im Verzeichnis ergeben (Bereitstellung eines abgestimmten, betrieblich gewünschten, einheitlichen Formats, Anleitung zur Erstellung, Überprüfung und Vervollständigung). Die verantwortlichen Leitungen der Bereiche/Abteilungen sind die Fachleute bezüglich der einzelnen Arbeitsplätze. Sie haben das Wissen zu den jeweils aktuell eingesetzten Stoffen. Daher können sie das Gefahrstoffverzeichnis erstellen und pflegen. Ergeben sich Fragen, z.b. bei der Übertragung der Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt oder weil die Herstellerangaben unvollständig sind, sollte die fachkundige Person für Gefahrstoffe beratend hinzugezogen werden.

3. Grundlagen Das Verzeichnis muss nach Gefahrstoffverordnung und TRGS 400 mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Gefahrstoffes, Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, betroffene Arbeitsbereiche, Verweis auf Sicherheitsdatenblätter. Das Gefahrstoffverzeichnis kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Es ist Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Es empfiehlt sich, das Verzeichnis nach der betriebsspezifischen Organisationsstruktur aufzugliedern. Das Gefahrstoffverzeichnis des Lagers sollte möglichst außerhalb des Lagers aufbewahrt werden. Ggf. ist ein Lagerplan mit Angabe der Lagerklassen und der zugehörigen Lagermenge sinnvoll (TRGS 510). Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen, müssen nicht im Verzeichnis geführt werden. Betroffene Beschäftigte im Arbeitsbereich und ihre Interessenvertretungen müssen das Verzeichnis, so wie auch die Sicherheitsdatenblätter, einsehen können. Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Es wird empfohlen, Informationen über Gefahrstoffe, die über die Jahre im Unternehmen eingesetzt wurden, langfristig aufzubewahren. Sie sollten nicht verlorengehen, damit bei späteren Erkrankungen von Beschäftigten recherchiert werden kann, mit welchen Gefahrstoffen damals Tätigkeiten ausgeführt wurden. Sicherheitsdatenblätter müssen im Unternehmen mindestens zehn Jahre nach der letzten Verwendung der Stoffe zur Verfügung gehalten werden. 4. Erläuterungen und Empfehlungen der BGW zur Vorgehensweise Das Führen des Gefahrstoffverzeichnisses ist Teil der Informationsermittlung, wie sie in Baustein 110 Informationsermittlung beschrieben ist. Zunächst bietet sich die Suche nach Branchenhilfen an: Für ausgewählte Arbeitsbereiche wie Apotheken oder den Druckbereich stehen Muster-Gefahrstoffverzeichnisse zur Verfügung, die mit wenigen Ergänzungen übernommen werden können (vgl. Informationsquellen). Material für Apotheken bieten

mehrere Verlage an. Im Friseurhandwerk kann die Betriebsanweisung nach TRGS 530 auch als Gefahrstoffverzeichnis dienen, sofern der Abschnitt Verbrauch pro Monat ausgefüllt wird. In Kleinbetrieben ist eine arbeitsbereichsbezogene Sammlung der Sicherheitsdatenblätter in einem Ordner ausreichend, wenn die Angaben zu den im Unternehmen verwendeten Mengenbereichen ergänzt sind. Es können auch bestehende betriebliche Auflistungen, im Lager z.b. Lagerbestandslisten, herangezogen werden, wenn sie um die erforderlichen Angaben ergänzt werden. In großen Unternehmen ist es empfehlenswert, ein Gesamtverzeichnis zu verwalten, das u.a. der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann. Dazu müssen die einzelnen Verzeichnisse aus den Abteilungen in einem einheitlichen Format zentral zusammengeführt werden. Damit sich die Beschäftigten informieren können, welche Gefahrstoffe an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden, muss bekanntgemacht werden, wo das Gefahrstoffverzeichnis und die Sicherheitsdatenblätter in Papierform oder auch im betrieblichen Intranet bereitgestellt werden. Der Hinweis auf Internetseiten, auf denen Lieferfirmen Sicherheitsdatenblätter zur Einsicht bereithalten, reicht nicht aus. Art der Erfassung und Erweiterungen, die über Pflichtangaben hinausgehen, sind nach den Erfordernissen im Unternehmen festzulegen. In vielen Unternehmen hat sich ein Gefahrstoffverzeichnis in der im Anhang dargestellten Form bewährt, das einen deutlichen Bezug zur Tätigkeit herstellt. In einer tabellarischen Darstellung können sowohl die gekauften Produkte als auch selbst hergestellte Gemische sowie beim Verfahren freigesetzte Stoffe systematisch aufgelistet werden. Erläuterung zur Erfassung mit dem Formular: Es bietet sich an, die Spalten in der vorgegebenen Reihenfolge auszufüllen. Angaben, die über die Pflichtangaben nach Gefahrstoffverordnung hinausgehen, sind im Musterverzeichnis und im Formular grau hervorgehoben. Zu den Spalten Bezeichnung des Gefahrstoffes/Tätigkeit/Menge Anhand des Organigramms im Unternehmen kann festgestellt werden, in welchen Arbeitsbereichen Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen anfallen. Es empfiehlt sich, mit der Erfassung der Tätigkeiten im Arbeitsbereich zu beginnen. Den Tätigkeiten können dann leicht die Gefahrstoffe zugeordnet werden. Es sollten die konkret durchgeführte Tätigkeit und die dabei durchschnittliche Verbrauchsmenge des Gefahrstoffes aufgeführt werden. Um Doppelarbeit zu vermeiden, kann die gleiche Tätigkeit, wie z.b. die Wischdesinfektion von Oberflächen mit einem identischen Produkt, die in verschiedenen Arbeitsbereichen durchgeführt wird, nur einmal erfasst und dann den betroffenen Arbeitsbereichen zugeordnet werden. Wenn eine Vielzahl gleichartiger Gefahrstoffe mit gleichen gefährlichen Eigenschaften und gleicher Anwendung zum Einsatz kommen (z.b. Arzneimittel ohne

krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Eigenschaften verabreichen, Buntlacke in verschiedenen Farbtönen verarbeiten), kann eine Zusammenfassung in Gruppen sinnvoll sein. Sofern bei den Erstellern keine ausreichende Erfahrung vorliegt, ist es empfehlenswert, auch Stoffe, die bei Tätigkeiten nur eine geringe Gefährdung darstellen, im Verzeichnis zu führen. Das Unternehmen dokumentiert damit, dass alle chemischen Arbeitsstoffe bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt wurden. Zu der Spalte Herstellerinformationen Zu den Stoffen werden produktbezogene Angaben aus dem aktuellen Sicherheitsdatenblatt übertragen. Im Formular zum Gefahrstoffverzeichnis wird auf die Abschnitte im Sicherheitsdatenblatt verwiesen, in denen die wichtigsten zu erfassenden Angaben zu finden sind. Weitergehende Erläuterungen zum Sicherheitsdatenblatt können dem Mustersicherheitsdatenblatt auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entnommen werden. Besteht für Stoffe keine Pflicht zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, sollte auf andere sicherheitsrelevante Herstellerinformationen verwiesen werden. Zudem sind Verweise auf zusätzliche Produktinformationen hilfreich, wenn sie weitere Detailinformationen zur sicheren Handhabung enthalten. Zu der Spalte Einstufung des Gefahrstoffes Anstelle der Gefahrenpiktogramme können auch Kodierungen wie GHS01 eingetragen werden. Kodierungen sind kein Bestandteil der Kennzeichnung, aber im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt. Für den erläuternden Text der H-Sätze kann auf allgemeine Informationen verwiesen werden, die dem Gefahrstoffverzeichnis beigefügt werden. Exemplarisch sind als Hilfen zur Übertragung von Kennzeichnungselementen folgende allgemein zugängliche Quellen zu nennen: Poster Gefahren- und Sicherheitshinweise der BAuA: H-Sätze mit zugehörigem Wortlaut können hier nachgelesen und hieraus auch in das Gefahrstoffverzeichnis übertragen werden. Gefahrenpiktogramme zum Download finden sich auf den Seiten der BGRCI Zu der Spalte Stoffe mit Grenzwert in der Luft Als Vorinformation für die Beurteilung der Gefährdung ist es wichtig zu wissen, ob in den Produkten Inhaltsstoffe mit Grenzwerten in der Luft enthalten sind. Das Vorhandensein von Grenzwerten ist u.a. eines der Kriterien für die Definition eines Gefahrstoffes. Grenzwerte und ggf. zugehörige Bemerkungen nach TRGS 900 sind vom Hersteller in Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblattes

anzugeben. Es gibt unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe für die inhalative Exposition. Als Grenzwerte sind nach TRGS 402 vorrangig heranzuziehen: Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), andere bindende Grenzwerte der EU, Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentrationen nach TRGS 910 bei krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B, weitere Beurteilungsmaßstäbe, die in TRGS oder vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) veröffentlicht sind. Existieren für die Stoffe keine entsprechenden Grenzwerte, empfiehlt es sich, die Derived no-effectlevels (DNEL) für den inhalativen Expositionsweg nach der REACH-VO aufzuführen. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen, z.b. Neuaufnahme von Gefahrstoffen, Änderung der Einstufung oder Änderung des Arbeitsbereiches, in dem mit dem Gefahrstoff umgegangen wird, fortzuschreiben. Eine jährliche Überprüfung ist empfehlenswert. Eine fachkundige Beratung durch Personen mit Arbeitsschutzexpertise empfiehlt sich bei der Umsetzung folgender Punkte: Erfassung von Stoffen und Gemischen, die bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden, ggf. inklusive deren Grenzwerte. Beurteilung und Festlegung, welche Stoffe nach TRGS 400 nicht im Gefahrstoffverzeichnis zu führen sind, weil sie in ihrer Anwendung nur zu einer geringen Gefährdung führen. Auch nicht kennzeichnungspflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte oder Kosmetika können Gefahrstoffe sein, wenn sie gefährliche Eigenschaften im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen. Es sollte festgelegt werden, wie diese in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen sind (TRGS 525, TRGS 530). Das Gefahrstoffverzeichnis kann mit weiteren Ergänzungen auch zu einer vollständigen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung genutzt werden (vgl. Baustein 110 Informationsermittlung und Baustein 114 Erfassungsbogen ). Sicherheitsdatenblätter enthalten viele weitere Angaben, z.b. zur Lagerklasse nach TRGS 510 und zum Transport, die für Fachleute wie Abfall- oder Gefahrgutbeauftragte in größeren Unternehmen von Interesse sind. Es sollte fachkundig geprüft werden, was ggf. zusätzlich im Gefahrstoffverzeichnis zu erfassen ist und wo der Rückgriff auf die Gesamtinformation des Sicherheitsdatenblattes zu bevorzugen ist. Sofern das Verzeichnis im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung weiter ausgebaut werden soll, sind z.b. folgende Ergänzungen sinnvoll:

Aggregatzustand des Gefahrstoffes (flüssig, fest, gasförmig) Inhaltsstoffe, die maßgeblich für die Einstufung sind, zumindest die Gefahr bestimmende Komponente(n) zur Etikettierung (vgl. Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes) Verbrauch und Expositionsdauer pro Schicht Art der Gefährdung (Brände/Explosionen, Einatmen, Hautkontakt) Geringe Gefährdung? Ja/Nein (Begründung) Substitutionsprüfung durchgeführt? Ja/Nein (Begründung bei Verzicht) Maßnahmen Betriebsanweisung (Stand) Hinweise auf organisatorische Maßnahmen wie Beschäftigungsbeschränkungen, arbeitsmedizinische Vorsorge oder Expositionsverzeichnis: Die stofflichen Eigenschaften der Gefahrstoffe geben hier Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Maßnahmen. Informationsquellen: BGETEM Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Muster-Gefahrstoffverzeichnisse z.b. Verpackungsdruck, http://dp.bgetem.de/pages/medien/downloads.htm Das Global Harmonisierte System (GHS) in der EU (die Einstufung und Kennzeichnung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)): Gefahren- und Sicherheitshinweise, Poster, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, www.baua.de Gefahrenpiktogramme zum Download unter http://www.bgrci.de/fachwissenportal/start/gefahrstoffe/ghs/inhalt-von-ghs/kennzeichnung/ Kommentiertes Mustersicherheitsdatenblatt unter http://www.baua.de/de/themen-von-a- Z/Gefahrstoffe/SDB/Muster/Muster.html TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, www.baua.de TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B, www.baua.de TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, www.baua.de TRGS 525 Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung, www.baua.de TRGS 530 Friseurhandwerk, www.baua.de Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV), www.baua.de Anhang: Auszug aus betrieblichen Gefahrstoffverzeichnissen (Beispiele) Formular zum Gefahrstoffverzeichnis