Gorny, D. (2014) Mitteilungsblatt Fleischforschung Kulmbach 53, Nr. 204, 39-45

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II

Transkript:

, 39-45 Praxis der freiwilligen Nährwertkennzeichnung nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV): Ermittlung der Daten, Bezugszeitpunkt der Angaben, Gestaltungsfragen der Nährwertkennzeichnung Practice of Voluntary Nutrition Declaration According to the Food Information Regulation (FIR) Ascertainment of the Data, Reference Date of the Data, Presentation of the Nutrition Declaration D. GORNY Zusammenfassung Die Lebensmittelinformationsverordnung regelt die Nährwertdeklaration (Nährwertkennzeichnung) neu. Dies gilt auch und insbesondere für die freiwillige Nährwertdeklaration. Für sie gelten ab dem Inkrafttreten im Dezember 2014 grundsätzlich schon die Regeln der verpflichtenden Nährwertdeklaration, die eigentlich erst nach 2016 anwendbar sein soll. Das gilt für die Ermittlung der Daten, d. h. der Durchschnittswerte, die Berücksichtigung von Toleranzen und Rundungen. Bezugszeitpunkt der Nährwertdeklaration wird der Zeitpunkt des Kaufs, der allerdings nicht näher definiert wird. Die Gestaltungsfragen der Nährwertdeklaration werden im Detail geregelt sowohl für die verpflichtende Nährwertdeklaration als auch für die wiederholende Nährwertdeklaration und für grafische Gestaltungen. Grundsätzlich gilt als Form der Nährwertdeklaration die Tabelle. Andere grafische Gestaltungen für andere als die Pflichtangaben sind zulässig. Sie dürfen allerdings den Raum für die klassische Nährwertdeklaration nicht beschränken und dürfen auch nicht für den Durchschnittsverbraucher täuschend sein. Summary The regulation on the provision of food information to consumers administers nutrition declaration (nutrition indication) in a new way. This applies especially to voluntary nutrition for which the provisions of mandatory nutrition declaration are already applicable from December 2014 when the regulation comes into effect, though the rules of the mandatory nutrition declaration come into effect in 2016. This applies to the ascertainment of the values, i.e. the average values, the observance of tolerances and roundings. The point of reference is the purchase which has not been defined legally, however. The forms of presentation are provided in detail regarding the mandatory nutrition declaration as well as repeat declaration and the graphic presentation. Principally the tabula is the form of choice. Different graphic presentations are admitted. However, they must not constrain the space for the classic declaration and must not mislead the average consumer. Schlüsselwörter Verpflichtende Nährwertdeklaration freiwillige Nährwertdeklaration Big 7 wiederholende Nährwertdeklaration Durchschnittswerte Toleranzen Rundungen Zeitpunkt des Kaufs Tabellenform grafische Gestaltungen Täuschungsverbot Key Words Mandatory nutrition declaration voluntary nutrition declaration Big 7 repeat nutrition declaration average values tolerances roundings food as sold tabular format graphical presentations fair information 39

Einleitung Die zurzeit noch anwendbare Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1 enthält für die freiwillige Nährwertkennzeichnung/ Nährwertdeklaration keine verbindlichen Regeln. Freiwillige Nährwertdeklaration ist zulässig. Jeder Lebensmittelunternehmer kann freiwillig Nährwerte kennzeichnen, wenn er will. Es gelten wie immer bei Etikettierungsfragen nur die allgemeinen Regeln des Lauterkeitsrechtes. Freiwillige Nährwertkennzeichnung darf den Verbraucher weder nach Inhalt noch nach der Gestaltung täuschen. Dies wird durch die am 13. Dezember 2014 anwendbare Lebensmittelinformationsverordnung² grundlegend geändert. Die Verordnung enthält in Art. 9 Abs. 1 eine Liste der verpflichtenden Angaben, zu denen auch eine Nährwertdeklaration gehört. Nach Art. 55 Abs. 2 gilt die Pflicht zur Nährwertdeklaration jedoch erst ab dem 13. Dezember 2016. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn die Nährwertdeklaration vom Lebensmittelunternehmer freiwillig bereitgestellt wird. Art. 36 Abs. 1 bestimmt, dass die freiwillig bereitgestellten Informationen, also auch die Nährwertdeklaration, den Anwendungen des Kapitels IV Abschnitt 2 und 3 entsprechen müssen. Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung enthält die Regeln zur Nährwertdeklaration. Für die freiwillige Nährwertdeklaration werden also die Regeln der Nährwertdeklaration zur Verpflichtung. Freiwillig bereitgestellte Informationen, damit also auch die Nährwertdeklaration, dürfen den Verbraucher nicht irreführen. Sie dürfen nicht zweideutig oder missverständlich sein und müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen. Dies gilt für vorverpackte, aber auch für nicht vorverpackte Lebensmittel, für die nach Art. 44 Abs. 1 a) an sich nur die Allergenkennzeichnung vorgeschrieben ist. Lebensmittel, die in kleinen Mengen direkt vom Hersteller an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgegeben werden, benötigen überhaupt keine Nährwertdeklaration. Wenn aber dieser Hersteller gleichwohl eine Nährwertdeklaration freiwillig erstellt, dann ist diese mit dem vorgeschriebenen Inhalt zu versehen. Inhalt der Nährwertdeklaration Die Nährwertdeklaration ist relativ einfach. Sie beschränkt sich nach Art. 30 Abs. 1 auf 7 Angaben, nämlich auf den Brennwert, die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Das Kürzel heißt also jetzt Big 7 statt wie nach dem alten Kennzeichnungsrecht Big 4 oder Big 8. Art. 30 beschränkt sich nicht darauf, die Pflichtangaben der Nährwertdeklaration zu benennen, sondern eröffnet auch Möglichkeiten der freiwilligen Erweiterung der Nährwertdeklaration. Die Pflicht-Nährwertdeklaration kann ergänzt werden durch die Angabe der einfach ungesättigten Fettsäuren, der mehrfach ungesättigten Fettsäuren, von mehrwertigen Alkoholen, Stärke, Ballaststoffen und der in den Anhängen mit ihren signifikanten Werten aufgezählten Vitamine und Mineralstoffe. Diese Stoffe müssen nicht alle aufgezählt werden, sondern nur wahlweise vereinzelt. Der Hersteller hat also die Wahl, welche Stoffe er ergänzend in seine Nährwertdeklaration aufnehmen will. Die Aufzählung ist enumerativ, d. h. abschließend. Es können also keine zusätzlichen Angaben zu Cholesterin oder Transfettsäuren gemacht werden 3. 1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1999 BGBl. I S. 2464. Zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Neuordnung des gesetzlichen Messwesen v. 25.07.2013 (BGBl. I S. 2722) 2 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel pp., ABl. Nr. L 304/18 3 Voit/Grube, LMIV, Kommentar, Art. 30 Rn. 26; Hagenmeyer, LMIV Kommentar; Art. 30 Rn. 7, der noch auf langkettige Omega-3- und Omega-6-Fettsäuren hinweist, die auch nicht in dieser freiwilligen Nährwertdeklaration aufgeführt werden dürfen. 40

Eine weitere freiwillige Nährwertdeklaration ist bei vorverpackten Lebensmitteln die verkürzte Wiederholung der Nährwertdeklaration im Hauptsichtfeld, wenn sich schon an anderer Stelle auf der Verpackung die Pflicht-Nährwertdeklaration befindet. Nach der Definition in Art. 2 Abs. 1 l) ist das Hauptsichtfeld das Sichtfeld einer Verpackung, das vom Verbraucher beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird und ihm ermöglicht, die Beschaffenheit oder die Art und gegebenenfalls die Handelsmarke eines Produktes sofort zu erkennen. Warum sich der Text hier auf die vorverpackten Lebensmittel beschränkt, ist nicht ganz ersichtlich. Denn über die freiwillige Nährwertkennzeichnung nach Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel IV der Verordnung kommt man zu einer entsprechenden Anwendung des Artikels 30 Abs. 3. Die verkürzte, wiederholende Nähr-kennzeichnung enthält Angaben nur zum Brennwert oder zum Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz 4. Bei alkoholhaltigen Erzeugnissen mit einem Alkohol-gehalt von 1,2 % kann sich die Nährwertdeklaration nur auf den Brennwert beschränken. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln kann sich die Nährwertdeklaration, soweit sie von den Mitgliedsstaaten vorgeschrieben wird 5, ebenfalls auf den Brennwert (nur) oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken. Die Ermittlung der Angaben Nur für die Ermittlung des Brennwertes gibt es genaue Vorgaben. Er ist nach den Umrechnungsfaktoren des Anhangs XIV zu berechnen. Dort sind die bekannten Stoffe wie Eiweiß, Fett und Ballaststoffe aufgeführt, zusätzlich aber auch Salatrims. Salatrim ist eine Abkürzung für Short and long chain triglycerid molicule. Es handelt sich um einen brennwertreduzierten Fettersatzstoff, der von der Kommission 2003 als neuartiges Lebensmittel zugelassen wurde 6. Für die einzelnen Stoffe gibt es keine in der Verordnung vorgeschriebene Berechnungsmethode, bis auf die Methoden der Analysen für die Bestimmung des erklärten Ballaststoffgehalts 7. Die für Vitamine und Mineralstoffe vorgesehenen Umrechnungsfaktoren sind bisher nicht veröffentlicht worden. Es handelt sich um Durchschnittswerte, die auf der Lebensmittelanalyse des Herstellers oder auf einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten oder einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein anerkannten, nachgewiesenen und akzeptierten Daten beruhen Art. 31 Abs. 4. Der Bundeslebensmittelschlüssel ist eine Datenbank für den Nährstoffgehalt von Lebensmitteln, der man anerkannte Daten entnehmen kann. Durchschnittswert meint den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltene Stoffmenge am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können. Es wird also nicht die tatsächlich im Produkt enthaltene Stoffmenge deklariert, sondern lediglich ein Annäherungswert. Die genannten Berechnungsweisen können miteinander kombiniert werden 8. Die Angaben in der Nährwertdeklaration unterliegen der amtlichen Kontrolle, für die die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig sind. Weil die Durchschnittswerte nicht den tatsächlichen Werten entsprechen können und möglicherweise deshalb beanstandet werden, ist es wichtig, Toleranzen für die Angabe von Nährstoffen auf den Etiketten zu beachten. 4 Vgl. insoweit Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nummer 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 31.01.2013 Ziffer 3.16, abgedruckt bei Voit/Grube a.a.o. S. 749, 761 5 verpflichtend ist bei vorverpackten Lebensmitteln nur die Angabe der allergisch wirkenden Stoffe 6 Entscheidung der Kommission 2203/867/EG, ABl. L 326/32 v. 13.12.2003 7 Leitlinie der Kommission vom Dezember 2012, abgedruckt bei Voit/Grube, a.a.o. Art. 31 Rn. 41 8 Voit/Grube, a.a.o. Art. 2 Rn. 135 41

Hierzu hat die Kommission einen Leitfaden für zuständige Behörden Kontrolle der Einhaltung der EU Rechtsvorschriften auch in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebenen Werte herausgegeben 9. Daraus ergeben sich die nachstehenden Werte (Tab. 1): Tab. 1: Toleranzen bei Lebensmitteln außer Nahrungsergänzungsmitteln, einschließlich Messunsicherheit: Vitamine +50 %** -35 % Toleranzen bei Lebensmitteln (Messunsicherheit bereits einbezogen) Mineralstoffe +45 % -35 % Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Ballaststoffe Fett gesättigte Fettsäuren, einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren <10 g pro 100 g: 10-40 g pro 100 g: > 40 g pro 100 g ±2 g ±20 % ±8 g < 10 g pro 100 g: 10-40 g pro 100 g: > 40 g pro 100 g: ±1,5 g ±20 % ± 8 g <4 g pro 100 g: ±0,8 g 4 g pro 100 g: ± 20 % Natrium <0,5 g pro 100 g: ± 0,15 g 0,5 g pro 100 g: ± 20 % Kochsalz <1,25 g pro 100 g: ± 0,375 g 1,25 g pro 100 g: ± 20 % ** Für Vitamin C in Flüssigkeiten könnten höhere Toleranzobergrenzen akzeptiert werden 9 abgedruckt bei Voit/Grube, a.a.o. Art. 31 Rn. 38 10 abgedruckt bei Voit/Grube, a.a.o. S. 595ff Bei der Bewertung der Toleranzen sind auch die Rundungsleitlinien für die Nährwertdeklarationen auf Lebensmitteln zu berücksichtigen 10. Nach dem Leitfaden der Kommission für zuständige Behörden Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte sollten die angegebenen Werte bei Nährstoffen, von denen die Verbraucher gewöhnlich weniger zu sich nehmen wollen wie Fette, Zucker, Kochsalz, nicht im unteren Toleranzbereich liegen, wenn der berechnete Durchschnittswert über dem angegebenen Wert liegen würde. Dagegen sollten bei Nährstoffen, von denen die Verbraucher gewöhnlich mehr zu sich nehmen wollen, die angegebenen Werte nicht im unteren Toleranzbereich liegen, wenn der Durchschnittswert eher unter diesem angegebenen Wert liegen würde. Befindet sich ein Messwert außerhalb des Toleranzbereiches, dann empfiehlt die Leitlinie eine besondere Bewertung, um zu prüfen, ob Maßnahmen seitens der Überwachung zu ergreifen sind. Bezugszeitpunkt der Angaben Nach Art. 31 Abs. 2 sind Brennwert und die Nährstoffmengen diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs. Was ist damit gemeint? Diese Frage stellt sich, weil die Verordnung nicht definiert hat, wie der Begriff Verkauf auszulegen ist. Der Englische Text bezieht die Angaben auf das Lebensmittel as sold, der Französische auf das Lebensmittel telle qu elle est vendue. Bemerkenswert ist an diesen Sprachfassungen, dass von einem 42

Zeitpunkt nicht die Rede ist. Entscheidend ist vielmehr der Zustand des Lebensmittels, wie es verkauft wird. Bei Lebensmitteln mit einem Mindeshaltbarkeitsdatum kann dies in der Regel nur ein Zeitabschnitt vor dem deklarierten Mindesthaltbarkeitsdatum sein 11. Dieser Zeitpunkt ist variabel. Der Auffassung, dass es im Ermessen des Lebensmittelunternehmers liegt, den konkreten Zeitpunkt für die richtige Nährwertdeklaration zu bestimmen 12, ist nur insoweit zuzustimmen, als sich das Ermessen des Lebensmittelunternehmers auf den Zeitpunkt des Verkaufs bezieht, den er selbst zu wählen hat. Nach der Definition von Art. 2 Abs. 1 r) ist das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels das Datum, bis zu dem es bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Es kommt zunächst anders als nach dem noch geltenden Kennzeichnungsrecht nicht auf die angemessene, sondern auf die richtige Aufbewahrung an. Der informationspflichtige Lebensmittelunternehmer, der in vielen Fällen keinen Einfluss auf die tatsächlichen Aufbewahrungsbedingungen hat, wird die Angaben zweckmäßiger Weise so wählen, dass sie unter Berücksichtigung zulässiger Toleranzen noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum angemessene, d. h. tolerierbare Durchschnittswerte sind. Es liegt in der Natur der Durchschnittswerte, dass sie nicht immer den wahren Wert repräsentieren, sondern tolerierbare Abweichungen zulassen. Die Nährwertdeklaration ist eine Bringschuld des Lebensmittelherstellers. Deshalb kommt es auf den Zeitpunkt beim Verkauf des Herstellers an seine Abnehmer an, also darauf, wann der Hersteller das Lebensmittel durch Verkauf in den Verkehr bringt. Ein Kauf ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft. Die Verordnung regelt nicht, welcher Zeitpunkt für die Nährwertdeklaration gilt, wenn das Lebensmittel unentgeltlich weitergegeben wird. Unentgeltliche Weitergabe ist nach Art. 3 Nr. 8 BasisVO auch Inverkehrbringen. Die Pflicht zur Information über den Nährwert dient dazu, den Verbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Auswahl von Lebensmitteln zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 37). Diese fundierte Auswahl trifft der Verbraucher eher, wenn er sich durch Aufopferung eigenen Vermögens für den Erwerb eines Lebensmittels entscheidet, also kauft. Deshalb kommt dem Kauf als Bezugszeitpunkt die größere Bedeutung zu. Die Nährwertdeklaration kann sich auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern etwa in einer Gebrauchsanweisung die erforderlichen Zubereitungsinformationen gegeben werden, zum Beispiel bei Trockensuppen, denen noch Flüssigkeiten zur Gebrauchsfertigkeit zugeführt werden müssen. Gestaltungsfragen der Nährwertkennzeichnung Für freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel, das gilt auch für die freiwillige Nährwertdeklaration, gilt der Grundsatz des Art. 37. Diese Informationen dürfen nicht auf Kosten des für die verpflichtende Information zur Verfügung stehenden Raumes gehen. Die Frage nach der Gestaltung der Nährwertdeklaration zielt nicht nur auf die Art und Weise, sprich die äußere Gestaltung, sondern auch auf die inhaltliche Darstellung und Gestaltung, wie etwa Maß- und Verzehreinheiten oder Referenzmengen. Grundsätzlich sind der Brennwert und die Nährstoffmengen nach den in Anlage XV aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken: die Energie/der Brennwert in kj/kcal, Massen in Gramm (g), Milligramm (mg) oder Mikrogramm, Vitamine und Mineralstoffe aber nach den Maßeinheiten nach Anlageanhang XIII und auch mit ihren Nährstoffbezugswert (nutritional reference value NRV). Die Begriffe Brennwert und Energie werden in der Verordnung synonym verwendet. Man könnte es auch so ausdrücken: Energie wird geliefert und der 11 so zutreffend Hagenmeyer, a.a.o. Art. 31 Rn. 11 12 so Voit/Grube, a.a.o. Art. 31 Rn. 26 43

Brennwert berechnet. Einen Unterschied für die Information des Verbrauchers gibt es dadurch nicht. Die für die Vitamine und Mineralstoffe festgelegten Referenzwerte werden in Prozent je 100 g bzw. 100 ml ausgedrückt. Der Brennwert/die Energie und die Nährstoffmengen der Stoffe nach Art. 30, also die Werte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, können auch mit den Referenzmengen nach Anhang XIII angegeben werden, allerdings nur mit dem Zusatz Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kj/2000 kcal). Diese zusätzliche Kennzeichnungspflicht ist freilich wenig informativ. Aus ihr ergibt sich nicht, was unter einem durchschnittlichen Erwachsenen zu verstehen ist. Ein durchschnittlicher, sportlich aktiver Mann verbraucht mehr Energie als nur die 2000 kcal. Auch ist der Energieverbrauch einer durchschnittlichen erwachsenen Frau sicherlich verschieden von demjenigen eines durchschnittlichen erwachsenen Mannes, wobei das Alter noch gar nicht berücksichtigt ist. Der Referenzwert ist mehr als der Durchschnittswert ein fiktiver Wert, ein Konstrukt, das wenig mit der Realität zu tun hat und nur einen äußerst geringen Informationswert hat 13. Die Nährstoffmengen, d. h. also die Nährwertdeklaration, kann auch zusätzlich je Portion bzw. Verzehreinheit ausgedrückt werden, wenn die Anzahl der in einer Packung enthaltenen Portionen, der Verzehreinheiten, angegeben ist. Die auf 100 g bzw. 100 ml bezogene Angabe ist aber immer noch zu machen. Nur bei den Angaben der Vitamine und Mineralstoffe kann die Angabe sich nur auf die Portion oder auf die Verzehreinheit beziehen. Bei einer wiederholenden Deklaration, wie sie Art. 30 Abs. 3 neben der vorhandenen verpflichtenden Nährwertdeklaration erlaubt, dürfen diese Wiederholungen bezogen auf die Referenzmengen nur je Portion und je Verzehreinheit ausgedrückt werden. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln kann sich die Nährwertdeklaration auf den Brennwert oder auf den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken. Bei Portionen und Verzehreinheiten haben sich die Angaben jedoch auf die Portionsgröße bzw. die Größe der Verzehreinheit zu beziehen und sind nur für die Portion, die Verzehreinheit anzugeben. In jedem Fall ist die zu Grunde gelegte Portion oder Verzehreinheit in unmittelbarer Nähe der Nährwertdeklaration anzugeben. Für die Art und Weise der Darstellung der Nährwertdeklaration ist Art. 34 richtungsweisend. Die obligatorischen Big 7 und die fakultativ freiwillig ergänzenden Angaben wie solche zu einfach ungesättigten Fettsäuren, mehrfach ungesättigten Fettsäuren, mehrwertigem Alkohol, zu Stärke, zu Ballaststoffen und gegebenenfalls zu Vitaminen und Mineralstoffen müssen im selben Sichtfeld erscheinen. Dieses Sichtfeld ist nicht zu verwechseln mit dem Hauptsichtfeld. Als Sichtfeld sind alle Oberflächen einer Verpackung zu verstehen, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können, während das Hauptsichtfeld das Sichtfeld einer Verpackung ist, das vom Verbraucher beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird. Es ermöglicht ihm, die Beschaffenheit oder die Art oder gegebenenfalls die Handelsmarke eines Produktes sofort zu erkennen. Bei mehreren Hauptsichtfeldern hat der Lebensmittelinformant die Wahl, welches er als Hauptsichtfeld verstanden wissen will. Die Angaben müssen als Ganzes in einem übersichtlichen Format und in der in Anhang XV vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen. Die ergänzenden Angaben nach Art. 30 Abs. 2 sind eine abschließende Aufzählung. Sie können nicht ergänzt werden, etwa durch die Angabe von Cholesterin, Transfettsäuren oder Omega- 3 Fettsäuren 14. 13 vgl. Gorny, Festschrift für Matthias Horst, S. 120/121 14 zutreffend Voit/Grube, a.a.o. Art. 30 Rn. 26 mit Hinweis auf das Kommissionsdokument Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 31. Januar 2013; Hagenmeyer, a.a.o., Art. 30 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen 44

Vorausgesetzt, dass genügend Platz vorhanden ist, bevorzugt die Verordnung als Darstellungsform für die Angabe von Brennwert und der in Art. 30 Ab. 1 und 2 aufgeführten Stoffe die Tabellenform. Für die Darstellung der Tabellenform enthält Anlage XV die Regelform 15. Die Tabellenform ist allerdings für die wiederholende Nährwertdeklaration nicht verbindlich. Diese Angaben können auch in anderer Form, jedoch nicht in Piktogrammen 16 erfolgen. Die Zahlen sind untereinander aufzuführen. Bei Platzmangel können die Zahlen auch linear hintereinander aufgeführt werden. Ob ein Platzmangel vorliegt, der die lineare Darstellung gestattet, ergibt sich aus der Natur des Etikettes selbst. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings die Bestimmung des Artikels 37, nach den freiwilligen Angaben, also Werbeangaben wie gesundheitsbezogene Angaben etwa oder die Darstellung der Marke, den für die Darstellung der Pflichtangaben erforderlichen Platz nicht beschränken dürfen. Freiwillig ist auch die wiederholende Nährwertdeklaration des Art. 30 Abs. 3, bei der nur der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt, als neben, nicht anstelle der Pflichtnährwertedeklaration angegeben werden kann. Zwar ist für diese Angaben als Platz das Hauptsichtfeld sowie die Schriftgröße nach Art. 13 Abs. 2 X- Höhe von mindestens 1,2 mm in gut lesbarer Form vorgeschrieben. Gleichwohl darf diese wiederholende Nährwertdeklaration nicht auf Kosten des Platzes für die verpflichtende Nährwertdeklaration gehen. Gleiches gilt für die Angabe von Referenzmengen. Zusätzliche Darstellungsformen der Nährwertdeklaration können dem Verbraucher helfen, die Nährwertdeklaration besser zu verstehen 17. Deshalb erlaubt die Verordnung in Art. 35 zusätzlich die Verwendung anderer Formen für die Brennwertangabe und die Angaben der Nährstoffmengen in grafischer Form oder Symbolen zusätzlich zu Worten und Zahlen. Dies gilt sowohl für die verpflichtende Nährwertkennzeichnung als auch für die freiwilligen Angaben, zum Beispiel der ungesättigten Fettsäuren oder der wiederholenden Angabe im Hauptsichtfeld. Auch diese zusätzliche Information ist eine Form der freiwilligen Nährwertdeklaration. Allerdings müssen gewisse Anforderungen erfüllt sein. Die zusätzlichen Formen müssen wissenschaftlich haltbaren Erkenntnissen der Verbraucherforschung entsprechen, auf Ergebnissen der Konsultationen einer Vielzahl von Gruppen betroffener Akteure basieren und sollen das Verständnis dafür erleichtern, welchen Beitrag ein Lebensmittel für die Energie- und Nährstoffversorgung leistet. Sie basiert auf den Referenzmengen der Anlage XIII oder, falls es diese nicht gibt, auf wissenschaftlichen Empfehlungen. Es muss auch sichergestellt sein, dass diese Form der Darstellung vom Durchschnittsverbraucher verstanden wird. Die Darstellungsform darf nicht diskriminierend sein. Ihre Anwendung darf den freien Warenverkehr nicht beeinträchtigen. Das heißt nichts anderes, als dass ein Etikett in einem Mitgliedsstaat nicht beanstandet werden darf, wenn in diesem Mitgliedsstaat die zusätzliche grafische Form nicht vorgesehen oder nicht erlaubt ist. Weil die Art und Weise dieser zusätzlichen Information durch Verwendung von Grafiken und Symbolen relativ neu erscheint und ihr Informationswert noch nicht sicher erkannt zu sein scheint, verpflichtet die Verordnung in Art. 35 die Mitgliedsstaaten zu einer Beobachtung, wenn nicht Kontrolle dieser zusätzlichen Formen der Darstellung der Nährwertdeklaration. Literatur Hagenmeyer (2012): LMIV Kommentar, 1. Aufl., Behr s Verlag Voit/Grube (2013): LMIV Kommentar, C.H. Beck 15 Hagenmeyer, a.a.o., Art. 34 Rn. 7 16 Voit/Grube, a.a.o., Art. 34 Rn. 27 17 vgl. Erwägungsgrund 43 45