marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2015

Ähnliche Dokumente
marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2016

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2018

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2017

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2016

}im Marken- und Wettbewerbsrecht

Zur geplanten Evaluierung des fliegenden Gerichtsstands im UWG. Prof. Dr. Michael Loschelder Generalsekretär von GRUR

Im MarkenG nicht geregelt, neu: 12 I UWG, 97a UrhG. Wer sich nicht in Frist unterwirft hat Veranlassung zur Klage geben

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013

abschlussverfahren/hauptsacheverfahren

Wer sich nicht in Frist unterwirft hat Veranlassung zur Klage geben. (Arbeitsrecht: Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigung)

Vorlesung Marken- und Wettbewerbsverfahrensrecht

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

LG Hamburg, , Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

internetrecht Wintersemester 2013/2014 ANWENDBARES RECHT Territorialitätsprinzip (MarkenR) Schutzlandprinzip (UrhR) Marktort (WettbR)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. November in dem Rechtsstreit

materiell-rechtliche ansprüche

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit

26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing- Abmahnungen: drei oder zehn Jahre? Update: November 2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren

a) Glaubhaftmachung b) Verfügungsanspruch c) Verfügungsgrund d) Erlass der einstweiligen Verfügung...

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:

Die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

OLG Köln, , Az: 6 U 118/07, Urteil; LG Köln, , Az: 31 O 1029/07

(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.

Fantastico Kalabrien zum Sparpreis

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Oberlandesgericht Bamberg

Leitsatz: Solarpark N.

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht. Fälle zum Aufwärmen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Insolvenzverfahren

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in der Zwangsvollstreckungssache

Vorwort Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. A. Einführung 1

4 Ta 307/08 Chemnitz, Ca 1399/08 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Januar in dem Rechtsstreit

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Verantwortlichkeit für Rechtsverstöße im Internet. Dirk Seichter

8 W 1179/01. Leitsatz:

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Februar in dem Rechtsstreit

ADAC Postbus Fahrplan

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Rechtliche Fragestellungen im Hilfsmittelbereich. Dr. Oliver Esch 22. September 2010, Düsseldorf Hilfsmittelforum von BVMed und BAG Selbsthilfe

In Sachen. gegen. Beschluss:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juni in dem Rechtsstreit

Leitsatz. 29 ZPO, 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Inhaltsübersicht.

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Inhalt VORWORT...13 EINFÜHRUNG...15

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Rechtsbeschwerdesache

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

LG Köln, , Az: 81 O 186/06, Urteil. Zugabe, Vorrat, Transparenz, Verkaufsfördermaßnahme, Irreführung

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2014

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

HAW-Energie-Zukunftsgespräche

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni in dem Rechtsstreit

3. Fall. D Düsseldorf (D) Schenkung Haus Zürich. Freundin F. CH-Konkursverwaltung

RiAG Stello Januar 2005

Landgericht Essen Beschluss

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Urheberrechtsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und materielles Urheberrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom , Az: 8 W 670/04

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

Kammergericht. Beschluss. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Aktuelle Probleme des Lizenzrechts. Rechtsanwalt Jens Kunzmann Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz CBH Rechtsanwälte, Köln

Dringlichkeit, Unterlassungsanspruch, Verzögerung, Widerlegung der Dringlichkeit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Vorlesung Internetrecht

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 103

Urteil. Im Namen des Volkes!

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Januar in dem Rechtsstreit

Transkript:

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2015 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht außergerichtliches verfahren Missbräuchliche Abmahnung 8 Abs. 4 UWG Mehrfachverfolgung Anzahl der Abmahnungen gegenüber verschiedenen Wettbewerbern Gebührenerzielungsinteresse/Belastung mit Kosten Behinderung "Verkauf" des Anspruchs Drohung mit Abmahnung für den Fall, dass irreführend werbender Konkurrent nicht Zusammenarbeit mit bestimmtem Lieferanten beendet führt zu Missbräuchlichkeit der späteren Abmahnung (OLG Hamburg, Urt. v. 7.7.2010-5 U 16/10) Retourkutsche grds. nicht zu beanstanden, aber besondere Rücksichtnahmepflichten, d.h. besonders schonendes Vorgehen: keine Geltendmachung verschiedener Wettbewerbsverstöße in verschiedenen Abmahnungen (KG, Beschl. v. 13.4.2010-5 W 65/10) Vgl. Renner, HFR 10-2009, www.humboldt-forum-recht.de

Bedeutung Schnelle Sicherung von Ansprüchen im gewerblichen Rechtsschutz von großer Bedeutung Angelegt als vorläufige Maßnahme, heute aber oft endgültige Regelung im Verfügungsverfahren Schutz vor Vereitelung der Rechte Gefahren Vorwegnahme der Hauptsache Überrumplung Verkürzung der Rechte (Glaubhaftmachung, rechtliches Gehör) für Antragsteller: 945 ZPO und teilweise unsichere Rechtslage mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung ( 542 Abs. 2 S. 1, 574 Abs. 1 S. 2 ZPO) Rechtsgrundlage 918-945 ZPO, 12 Abs. 2 UWG Wesentliche Regelungen bei Vorschriften zum Arrest, auf die 936 ZPO verweist Regelungen teilweise lückenhaft und Systematik wird Bedeutung des Verfügungsverfahrens nicht gerecht

Gerichtsstand der Hauptsache Keine Begründung durch negative Feststellungsklage Sachliche : 13 Abs. 1 UWG, 140 Abs. 1 MarkenG: Landgericht unabhängig vom Streitwert str., ob auch anwendbar für vertragliche Ansprüche (aus Unterwerfungsvertrag) und für Abmahnkosten; dagegen insbes. Teplitzky, der aber aus Konzentrationsbestimmungen herleiten möchte Konzentration bei bestimmten Gerichten: - 13 Abs. 2 UWG: nur in Sachsen beim LG Leipzig und Dresden und Mecklenburg-Vorpommern beim LG Rostock - 125e Abs. 3 und 4 (Gemeinschaftsmarken), 140 Abs. 2 (deutsche Marken) MarkenG: in allen Ländern, zb Leipzig (Sachsen), Braunschweig (Niedersachsen), Bielefeld, Bochum, Köln, Düsseldorf (NRW); LG Berlin und KG auch für Brandenburg (Staatsvertrag vom 20. November 1995 und Gesetz vom 15. Dezember 1995, GVBl. I S. 281) Funktionelle : gesetzlich: Kammern für Handelssachen, 95 Abs. 1 Nr. 4 c (Marken und Geschacksmuster) und Nr. 5 (UWG) GVG, wenn eine Partei dies beantragt - sonst Zivilkammern, str. auch hier vertragl. Ansprüche und Abmahnkosten Geschäftsverteilung: bestimmter Kammern bei vielen Landgerichten, etwa in Berlin ZK 15, 16, 52 und mehrere KfH Örtliche WettbewR: nach 14 Abs. 1 UWG Sitz des Beklagten, Abs. 2 Ort der Verletzung - ausschließlicher Gerichtsstand, Ausnahme 141 MarkenG MarkenG: keine spezialgesetzliche Regelung, insbes, 13, 17, 32 ZPO Fliegender Gerichtsstand / Forumshopping : deliktischer Gerichtsstand gilt für Handlungs- und Erfolgsort, daher bei bundesweiten Verletzungen (Fernsehen, Presse, Internet) oft weitgehendes Wahlrecht des Gläubigers; maßgeblich ist bestimmungsgemäße Abrufbarkeit; RegE soll fliegenden Gerichtsstand jedenfalls im UWG und UrhR auschließen Beliebte Gerichte: Hamburg, München, Köln, Berlin, Düsseldorf (Pat)

Internationale EuGVVO, EuGVÜ (letztere noch für EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz) Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für unerlaubte Handlungen, einschl. UWG- und Markenverletzungen probl. Art. 27 EuGVVO: svorrang des zuerst angerufenen Gerichts, der auch für negative Feststellungsklagen gilt ( Italienischer Torpedo ) - vgl. aber LG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 402 Italienischer Torpedo; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 401 Torpedo) Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund Verfügungsanspruch: Materiell-rechtliche Ansprüche wie im Hauptsacheverfahren allerdings summarische Prüfung, es genügt Glaubhaftmachung ( 920 Abs. 2, 294 ZPO (alle Beweismittel, die sofortige Beweisaufnahme ermöglichen, 294 Abs. 2 ZPO, daneben eidesstattliche Versicherung) grds. Ansprüche, die vorläufig durchsetzbar (Unterlassung) ausnahmsweise auch endgültige Anspruchserfüllung, bei Sequestration, Beseitigung und Auskunft (hier gesetzl. geregelt in 19 Abs. 7 MarkenG bei offensichtlichen Rechtsverletzungen)

Verfügungsgrund hm setzt den Begriff mit Dringlichkeit gleich widerlegbare Vermutung in 12 Abs. 2 UWG str. ist analoge Anwendbarkeit des 12 Abs. 2 UWG außerhalb des Wettbewerbsrechts, etwa im Markenrecht: bejahend KG, Beschl. v. 1.8.2014-5 W 240/14 - und (noch) OLG Hamburg NJOZ 2004, 3185; aa OLG Düsseldorf GRUR-RR 2002, 212; jetzt auch vom OLG Hamburg (MarkenR 2010, 52) aufgegeben praktische Bedeutung vor allem bei Fassung der Antragschrift, weil im Markenrecht Verfügungsgrund dargelegt werden muss Fallgruppen bei Widerlegung der Vermutung und Begründung der Dringlichkeit aber identisch Hauptfall: zu langes Tolerieren des Verletzerverhaltens (str., ob Tolerieren identischen Verhaltens Dritter eine Rolle spielt, so OLG Frankfurt NJWE WettbR 1997, 23, aa OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 307 Verfügungsgrund Regelfristen? - strenge Monatsfrist bei zunehmend mehr Oberlandesgerichten (vor allem OLG München GRUR 1992, 228; OLG Nürnberg MDR 2002, 533) - Berlin: derzeit 2 Monate - zunehmend werden Regelfristen abgelehnt und es wird auf Umstände des Einzelfalls abgestellt