marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2015 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht außergerichtliches verfahren Missbräuchliche Abmahnung 8 Abs. 4 UWG Mehrfachverfolgung Anzahl der Abmahnungen gegenüber verschiedenen Wettbewerbern Gebührenerzielungsinteresse/Belastung mit Kosten Behinderung "Verkauf" des Anspruchs Drohung mit Abmahnung für den Fall, dass irreführend werbender Konkurrent nicht Zusammenarbeit mit bestimmtem Lieferanten beendet führt zu Missbräuchlichkeit der späteren Abmahnung (OLG Hamburg, Urt. v. 7.7.2010-5 U 16/10) Retourkutsche grds. nicht zu beanstanden, aber besondere Rücksichtnahmepflichten, d.h. besonders schonendes Vorgehen: keine Geltendmachung verschiedener Wettbewerbsverstöße in verschiedenen Abmahnungen (KG, Beschl. v. 13.4.2010-5 W 65/10) Vgl. Renner, HFR 10-2009, www.humboldt-forum-recht.de
Bedeutung Schnelle Sicherung von Ansprüchen im gewerblichen Rechtsschutz von großer Bedeutung Angelegt als vorläufige Maßnahme, heute aber oft endgültige Regelung im Verfügungsverfahren Schutz vor Vereitelung der Rechte Gefahren Vorwegnahme der Hauptsache Überrumplung Verkürzung der Rechte (Glaubhaftmachung, rechtliches Gehör) für Antragsteller: 945 ZPO und teilweise unsichere Rechtslage mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung ( 542 Abs. 2 S. 1, 574 Abs. 1 S. 2 ZPO) Rechtsgrundlage 918-945 ZPO, 12 Abs. 2 UWG Wesentliche Regelungen bei Vorschriften zum Arrest, auf die 936 ZPO verweist Regelungen teilweise lückenhaft und Systematik wird Bedeutung des Verfügungsverfahrens nicht gerecht
Gerichtsstand der Hauptsache Keine Begründung durch negative Feststellungsklage Sachliche : 13 Abs. 1 UWG, 140 Abs. 1 MarkenG: Landgericht unabhängig vom Streitwert str., ob auch anwendbar für vertragliche Ansprüche (aus Unterwerfungsvertrag) und für Abmahnkosten; dagegen insbes. Teplitzky, der aber aus Konzentrationsbestimmungen herleiten möchte Konzentration bei bestimmten Gerichten: - 13 Abs. 2 UWG: nur in Sachsen beim LG Leipzig und Dresden und Mecklenburg-Vorpommern beim LG Rostock - 125e Abs. 3 und 4 (Gemeinschaftsmarken), 140 Abs. 2 (deutsche Marken) MarkenG: in allen Ländern, zb Leipzig (Sachsen), Braunschweig (Niedersachsen), Bielefeld, Bochum, Köln, Düsseldorf (NRW); LG Berlin und KG auch für Brandenburg (Staatsvertrag vom 20. November 1995 und Gesetz vom 15. Dezember 1995, GVBl. I S. 281) Funktionelle : gesetzlich: Kammern für Handelssachen, 95 Abs. 1 Nr. 4 c (Marken und Geschacksmuster) und Nr. 5 (UWG) GVG, wenn eine Partei dies beantragt - sonst Zivilkammern, str. auch hier vertragl. Ansprüche und Abmahnkosten Geschäftsverteilung: bestimmter Kammern bei vielen Landgerichten, etwa in Berlin ZK 15, 16, 52 und mehrere KfH Örtliche WettbewR: nach 14 Abs. 1 UWG Sitz des Beklagten, Abs. 2 Ort der Verletzung - ausschließlicher Gerichtsstand, Ausnahme 141 MarkenG MarkenG: keine spezialgesetzliche Regelung, insbes, 13, 17, 32 ZPO Fliegender Gerichtsstand / Forumshopping : deliktischer Gerichtsstand gilt für Handlungs- und Erfolgsort, daher bei bundesweiten Verletzungen (Fernsehen, Presse, Internet) oft weitgehendes Wahlrecht des Gläubigers; maßgeblich ist bestimmungsgemäße Abrufbarkeit; RegE soll fliegenden Gerichtsstand jedenfalls im UWG und UrhR auschließen Beliebte Gerichte: Hamburg, München, Köln, Berlin, Düsseldorf (Pat)
Internationale EuGVVO, EuGVÜ (letztere noch für EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz) Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für unerlaubte Handlungen, einschl. UWG- und Markenverletzungen probl. Art. 27 EuGVVO: svorrang des zuerst angerufenen Gerichts, der auch für negative Feststellungsklagen gilt ( Italienischer Torpedo ) - vgl. aber LG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 402 Italienischer Torpedo; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 401 Torpedo) Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund Verfügungsanspruch: Materiell-rechtliche Ansprüche wie im Hauptsacheverfahren allerdings summarische Prüfung, es genügt Glaubhaftmachung ( 920 Abs. 2, 294 ZPO (alle Beweismittel, die sofortige Beweisaufnahme ermöglichen, 294 Abs. 2 ZPO, daneben eidesstattliche Versicherung) grds. Ansprüche, die vorläufig durchsetzbar (Unterlassung) ausnahmsweise auch endgültige Anspruchserfüllung, bei Sequestration, Beseitigung und Auskunft (hier gesetzl. geregelt in 19 Abs. 7 MarkenG bei offensichtlichen Rechtsverletzungen)
Verfügungsgrund hm setzt den Begriff mit Dringlichkeit gleich widerlegbare Vermutung in 12 Abs. 2 UWG str. ist analoge Anwendbarkeit des 12 Abs. 2 UWG außerhalb des Wettbewerbsrechts, etwa im Markenrecht: bejahend KG, Beschl. v. 1.8.2014-5 W 240/14 - und (noch) OLG Hamburg NJOZ 2004, 3185; aa OLG Düsseldorf GRUR-RR 2002, 212; jetzt auch vom OLG Hamburg (MarkenR 2010, 52) aufgegeben praktische Bedeutung vor allem bei Fassung der Antragschrift, weil im Markenrecht Verfügungsgrund dargelegt werden muss Fallgruppen bei Widerlegung der Vermutung und Begründung der Dringlichkeit aber identisch Hauptfall: zu langes Tolerieren des Verletzerverhaltens (str., ob Tolerieren identischen Verhaltens Dritter eine Rolle spielt, so OLG Frankfurt NJWE WettbR 1997, 23, aa OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 307 Verfügungsgrund Regelfristen? - strenge Monatsfrist bei zunehmend mehr Oberlandesgerichten (vor allem OLG München GRUR 1992, 228; OLG Nürnberg MDR 2002, 533) - Berlin: derzeit 2 Monate - zunehmend werden Regelfristen abgelehnt und es wird auf Umstände des Einzelfalls abgestellt