Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung

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Kantonales Laboratorium Bern Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Muesmattstrasse 9 3000 Bern 9 Telefon 03 633 Telefax 03 633 99 info.kl@gef.be.ch www.be.ch/kl An die Verantwortlichen der Trinkwasserversorgungen Bern, November 0 Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung Inhaltsverzeichnis. Einleitung. Das Selbstkontrollsystem 3. Häufigkeit der Kontrollen von Wasserversorgungsanlagen 3 4. Mikrobiologische und chemische Trinkwasseruntersuchungen 4 5. Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen 6 6. Hygienische Anforderungen an Brunnstuben 7 7. Hygienische Anforderungen an Reservoire 8 8. Checkliste zur Selbstkontrolle einer Gemeindeversorgung 9 9. Für Trinkwasser wichtige Auszüge aus den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen Seite 0 Verwendete Abkürzungen: FIV: Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln HyV: Hygieneverordnung des EDI LGV: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LMG: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände SVGW: Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches. Einleitung Die vorliegende Version hat zum Ziel, die Verantwortlichen der Wasserversorgungen bei der Umsetzung eines wirkungsvollen Selbstkontrollsystems zu unterstützen. Auch wenn sich einzelne Ausführungen (z.b. betreffend Schutzzonen) nur auf Gemeindeversorgungen beziehen, richtet sich die Dokumentation auch an die Verantwortlichen von Privatversorgungen. KL 3.. Version, freigegeben von Ack am..0 Seite von 5

. Das Selbstkontrollsystem Art. 3 des Lebensmittelgesetzes verpflichtet die Wasserversorgungen zur Selbstkontrolle. Die Anforderungen an das Selbstkontrollsystem sind in den Artikeln 49-55 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) geregelt.. Verantwortliche Person Gemäss Artikel 3 LGV ist für jede Wasserversorgung eine Person zu bezeichnen, welche die oberste Verantwortung für die Produktesicherheit trägt. Diese Person ist verantwortlich, dass die lebensmittelrechtlichen Anforderungen eingehalten werden (Artikel 49 LGV). Sie hat zudem gemäss Artikel 3 Hygieneverordnung (HyV) zu gewährleisten, dass die Betriebsangestellten für die Anwendung des Selbstkontrollsystems geschult sind.. Die Gefahrenanalyse Grundlage des Selbstkontrollsystems bildet eine umfassende Gefahrenanalyse gemäss Artikel 5 LGV für die gesamte Wasserversorgung (vom Einzugsgebiet der Fassungen bis zum Verbraucher). Die Gefahren müssen identifiziert und bewertet werden. Die Gefahrenanalyse hat sowohl den Normalbetrieb wie auch aussergewöhnliche Witterungsbedingungen und Ereignisse (z.b. Stromausfall) zu berücksichtigen. Die Hauptgefährdung besteht: in der näheren Umgebung der Wasserfassungen und in den Schutzzonen, und 3 durch Überschwemmung, Abwasser, Weidgang, Jauche, Pflanzenschutzmittel, Deponien, Grabarbeiten usw.; in Wasserkammern von Brunnstuben und Reservoiren bei ungenügender Schutzvorrichtung gegen Oberflächenwasser, Tiere, Insekten, Staub, Gerüche usw.; bei nur teilweise gefüllten, nicht unter Druck stehenden Quellableitungen im Falle von Lecks; bei Aufbereitungsanlagen, welche nicht korrekt arbeiten; bei Reservoirkammern und Endsträngen des Verteilnetzes mit ungenügender Wasserzirkulation; im Verteilnetz durch Rückfluss von verunreinigtem Wasser auf Grund unsachgemäss angeschlossener Geräte oder unerlaubter Verbindung mit Fremdwassersystemen (Privatquellen, Regenwassersysteme usw.)..3 Aus der Gefahrenanalyse abgeleitete Massnahmen Auf Grund der Gefahrenanalyse resultiert folgendes Vorgehen: a) Behebung erkannter Mängel durch einmalige Massnahmen, wobei mittel- und langfristig geplante Arbeiten in einen terminierten Sanierungsplan aufzunehmen sind. b) Festlegung der Lenkungspunkte (kritische Kontrollpunkte, CCP) und der zugehörigen Kontrollmassnahmen, mit welchen eine Beeinträchtigung der Wasserqualität verhindert wird. Zur Überwachung der Lenkungspunkte sind schriftliche Arbeitsanweisungen erforderlich. Kantonales Laboratorium Bern Seite von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)

.4 Arbeitsanweisungen Die Arbeitsanweisungen regeln die Frequenz und den Umfang der Kontrollen sowie das Vorgehen, wenn ein Sollwert (z.b. der erforderliche Desinfektionsmittelgehalt) nicht eingehalten ist. Einfachere Arbeitsanweisungen können in Tabellenform (Checklisten) zusammengestellt werden. Für besonders wichtige Tätigkeiten wie Reservoirreinigung, Überwachung einer Desinfektionsanlage oder das Vorgehen bei Trinkwasserverunreinigungen sind detaillierte Arbeitsanweisungen zu erstellen. Bezüglich Trinkwasserverunreinigungen wird auf die beim Kantonalen Laboratorium erhältliche Wegleitung zum Erstellen einer Notfalldokumentation für das Vorgehen bei Trinkwasserverunreinigungen verwiesen..5 Aufzeichnungen Die durchgeführten Kontrollen, Wartungsarbeiten, Kontrollmessungen sowie Beurteilungen und getroffenen Massnahmen (z.b. bei Abweichung von Sollwerten) sind gemäss Art. 53 und 55 LGV rückverfolgbar auf Kontrollblättern, in Journalen oder mit EDV zu dokumentieren. 3. Häufigkeit der Kontrollen von Wasserversorgungsanlagen Die Häufigkeit der Kontrollen von Schutzzonen, Fassungsanlagen und Reservoiren ist auf Grund der Gefahrenanalyse festzulegen. Nach speziellen Ereignissen (Stromausfall, Sturmschäden, Überschwemmung, starke Niederschläge) sind Zusatzkontrollen durchzuführen. Die Überwachung von Desinfektionsanlagen richtet sich nach der Rohwasserqualität und der Menge des produzierten Wassers. Die nachfolgenden Mindesthäufigkeiten sollten auch in Kleinversorgungen eingehalten werden. Javeldosierung: Desinfektionsanlage Chlormessung im Netz (nach Kontaktzeit) Kontrolle Dosierpumpe(n) Revision Chlorgasanlagen: Chlormessung im Netz (nach Kontaktzeit) Dosierung Warngerät, Alarm mit Revision UV-Anlagen: Kontrolle Störungslampe (bei Anlagen ohne Alarmübertragung) Kontrolle der Anlage Revision Mindestkontrollhäufigkeiten täglich wöchentlich jährlich täglich wöchentlich vierteljährlich jährlich täglich alle - Wochen jährlich Kantonales Laboratorium Bern Seite 3 von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)

4. Mikrobiologische und chemische Trinkwasseruntersuchungen 4. Amtliche Untersuchungen (amtliche Stichprobenkontrolle) Das Kantonale Laboratorium überwacht die Trinkwasserqualität der öffentlichen Wasserversorgungen in der Regel mit amtlichen Stichproben und im Rahmen der normalen, risikobasierten Inspektionstätigkeit. Die amtliche Stichprobenkontrolle entbindet die Wasserversorgungen nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle (Artikel 3 LMG). 4. Untersuchungen im Rahmen der Selbstkontrolle Für die Überwachung der Trinkwasserqualität ist die Wasserversorgung im Rahmen der Selbstkontrolle selber verantwortlich. Gestützt auf die Anforderungen der EU hat der schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches Empfehlungen für die Untersuchungshäufigkeit ausgearbeitet und in der Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung (W) publiziert. Auf Grund der Erfahrungen des Kantonalen Laboratoriums sind diese Zahlen in leicht abgeänderter oder ergänzter Form in nachfolgender Tabelle zusammengestellt. 4.. Minimale Zahl der Trinkwasserproben von öffentlichen Wasserversorgungen Versorgte Bezüger(innen) Wasserproduktion m 3 /Tag mikrobiol. Kontrollen pro Jahr Total mikrobiol. Proben pro Jahr chemische Proben pro Jahr bis 50 bis 00 4 50-500 00-000 6 500-5 000 000-000 0 5000-7 500 000-3 000-3 4-3 7 500-0 000 3 000-4 000 3-4 8-3 über 0 000 über 4 000 gemäss Gefahrenanalyse und Richtlinie W SVGW Die Probenzahl pro Jahr ist als Minimum zu verstehen und je nach Gefahrenanalyse wesentlich zu erhöhen. Die Gefahrenanalyse bestimmt auch die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Beprobungen an den ausgewählten Stellen. Nach Beanstandungen oder wenn chemische Höchstkonzentrationen nur knapp eingehalten sind, müssen die Kontrollen verstärkt werden. Für die Überwachung der Schutzzonenvorschriften sind auch bei desinfiziertem Trinkwasser Untersuchungen des Rohwassers der einzelnen Bezugsquellen erforderlich. Bei Touristenorten sind die Feriengäste bei der Bezügerzahl zu berücksichtigen. Privatversorgungen von Lebensmittelbetrieben können auf Grund des Wasserverbrauchs in eine Bezügerkategorie eingestuft werden. Dabei gilt näherungsweise: Bezügerzahl = täglicher Wasserverbrauch in Kubikmeter multipliziert mit.5. Beispiel: Ein Lebensmittelbetrieb mit einem täglichen Wasserverbrauch von 000 m 3 entspricht 500 Bezügern. Kantonales Laboratorium Bern Seite 4 von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)

4.. Untersuchungen bei der Abgabe von unbehandeltem Trinkwasser Auf Grund der Toleranzwerte in Anhang der Hygieneverordnung muss bei unbehandelt genutztem Trinkwasser die einwandfreie Qualität jeder einzelnen Fassung, resp. jedes einzelnen Quelleinlaufs belegt werden können. Dies erfordert - gestützt auf die Gefahrenanalyse - periodische mikrobiologische Untersuchungen aller Bezugsquellen bei und nach starkem Regen. Vor einer Trinkwassernutzung müssen neue Quellen im Zeitraum von Mai bis November durch 6 bis mikrobiologische Untersuchungen eingehend geprüft werden. 4.3 Mikrobiologisches Analysenprogramm Routineuntersuchung: Aerobe, mesophile Keime; Escherichia coli; Enterokokken. Bei zusätzlichen Kontrollen nach Beanstandungen steht meistens die Untersuchung auf Escherichia coli im Vordergrund. Einfach durchzuführende und preisgünstige Tests auf Escherichia coli sind im Fachhandel erhältlich (Auskunft durch Kantonales Laboratorium). 4.4 Chemisches Analysenprogramm Die amtlichen Stichprobenuntersuchungen des Kantonalen Laboratoriums tragen der speziellen Gefährdung einer Wasserfassung durch Altlasten, Öl- und Benzinverunreinigungen, Pestizidanwendungen (z.b. Atrazin als Maisherbizid) oder chlorierte Lösungsmittel nur bedingt Rechnung. Wieweit im Rahmen der Selbstkontrolle spezielle chemische Analysen erforderlich sind, muss von der Wasserversorgung auf Grund der Gefahrenanalyse und der gesetzlichen Höchstwerte für Fremdstoffe in eigener Verantwortung festgelegt werden. Gemäss schweizerischem Lebensmittelbuch wird für chemische Routinekontrollen mindestens folgendes Untersuchungsprogramm empfohlen: Trübung, Gesamthärte, Säureverbrauch, Chlorid, Nitrat, Sulfat, Kaliumpergamanatverbrauch und bei Grundwasserfassungen der Sauerstoffgehalt. Da Sauerstoffmessungen vor Ort erfolgen müssen, führt das Kantonale Laboratorium keine systematischen Analysen durch. Bei geringer Sauerstoffsättigung ist eine laufende Überwachung durch die Wasserversorgung erforderlich. 4.5 Gesetzliche Anforderungen und Beurteilungsgrundlagen für Trinkwasser Höchstwerte für Mikroorganismen sind in der Hygieneverordnung, Höchstkonzentrationen für Fremdstoffe in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (siehe Teil 9) geregelt. Zusätzliche Beurteilungshilfen sind im Kapitel 7A des schweizerischen Lebensmittelbuches zu finden (Internetlink: www.bag.admin.ch/slmb/d/index.htm). 4.6 Massnahmen bei Überschreitung gesetzlicher Höchstwerte Die im Falle von Verunreinigungen, speziell aber bei mikrobiologischen Verunreinigungen zu treffenden Massnahmen müssen in der Notfalldokumentation (siehe.4) geregelt sein. Besteht der Verdacht einer möglichen Gesundheitsgefährdung (z.b. gehäuft Magen-Darm-Erkrankungen im Versorgungsgebiet oder Verunreinigung des Leitungswassers mit Escherichia coli) ist das Kantonale Laboratorium sofort zu informieren (Artikel 54 LGV). Kantonales Laboratorium Bern Seite 5 von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)

5. Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen 5. Lebensmittelrechtliche Vorschriften und technische Normen Wasserversorgungsanlagen, Apparate und Einrichtungen müssen gemäss Art. 6 der Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben und durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwacht werden. Der Stand der Technik wird in der Schweiz weitgehend durch die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) umschrieben. Diese Richtlinien gehören deshalb in die Dokumentensammlung jeder Gemeindeversorgung. 5. SVGW-Richtlinien für Trinkwasserversorgungen W Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung W Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen W 3 Erstellung von Wasserinstallationen, inkl. Erg., Rückflussverhinderung W 4 Planung, Projektierung sowie Bau, Betrieb und Unterhalt von Trinkwasserversorgungssystemen ausserhalb von Gebäuden. W 5 Anschluss von Sprinkleranlagen an das Versorgungsnetz W 6 Projektierung, Bau und Betrieb von Wasserbehältern W 0 Projektierung, Ausführung und Betrieb von Quellfassungen W Brunnenmeisterpflichtenheft W 3 UV Desinfektion in der Wasserversorgung W 000 Reinigung und Desinfektion von Trinkwasserleitungen W 00 Empfehlung für ein einfaches Qualitätssicherungssystem SVGW, Grütlistrasse 44, 800 Zürich, Tel. 044/ 88 33 33, Internet:www.svgw.ch Kantonales Laboratorium Bern Seite 6 von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)

6. Hygienische Anforderungen an Brunnstuben Nr. Anlagenteil Anforderung Bemerkung Schachthöhe 50 cm über Terrain besonders in Hanglage periodisches Abgraben erforderlich Deckel dicht schliessend, überlappend, abschliessbar wo Druckausgleich erforderlich, Deckel mit Luftfilter verwenden 3 Einstieg separater Trockeneinstieg nicht erforderlich, wenn Stöpsel und Quelleinlauf von oben erreichbar 4 Schachtwände, Brunnenkranz, Fugen dicht Kalk-, Wasser- und Schmutzspuren weisen auf Undichtigkeiten hin 5 Quelleinläufe oberhalb Wasserspiegel, erreichbar für Probenahme, separate Einlaufkammern ein Rückstau beeinträchtigt die Quellfassung; die Quellen sollten einzeln verworfen werden können 6 Quellableitung mit Seiher oder Sieb 7 Entleerung/Überlauf vergittert, siphoniert Schutz vor Verunreinigung durch Fremdkörper durch offene Überläufe können Tiere und Insekten eindringen Stollenfassungen dichte Zugangstüre Allgemeines keine Holzteile (Zapfen) Holz fault und schimmelt Brunnstube gemäss SVGW-Richtlinien Kantonales Laboratorium Bern Seite 7 von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)

7. Hygienische Anforderungen an Reservoire Nr. Anlagenteil Anforderung Bemerkungen Einlaufbecken Behälteröffnungen wasser- und luftdicht abgeschlossen (Ausnahme: Druckausgleich) Verunreinigungsgefahr durch freien Zugang zum Wasser, Kondenswasserbildung im Schieberraum 3 Druckausgleich, Belüftung der Behälter Lüftungskanal mit Staubfilter und Kondenswasserablass Lüftungshüte provisorisch mit feinmaschigem Netz gegen Tiere sichern und bei Gesamtsanierung entfernen 4 Wasserzirkulation, Reservoirvolumen Anordnung von Zulaufund Abgang muss Zirkulation gewährleisten stagnierendes Wasser führt zu Keimvermehrung, Reservoirinhalt sollte nach 5 Tagen ausgetauscht sein 5 Behälterüberlauf siphoniert und vergittert Verhinderung des Zutritts von unfiltrierter Luft, Tieren und Insekten 6 Leitungsrohre, Metallteile im Wasser nicht rostender Stahl oder Kunststoff verzinkte Leitungen ungeeignet, verrostete Teile sollten entrostet und gestrichen werden 7 Probenahmestellen Hahnen auf Zulauf- und Abgangsleitungen mit Abflussmöglichkeit ungeeignet: selten benutzte Lavabos mit langen Zuleitungen 8 Verputz, Auskleidung der Behälter porenarmer Sichtbeton, Zementverputz oder Keramikplatten Keramikplatten erfordern fachgerechte Verfugung, Zementschlämmverputz sollte nur wenig Kunststoff enthalten Kleinreservoire können wie Brunnstuben (mit Trockeneinstieg) erstellt werden Kantonales Laboratorium Bern Seite 8 von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)

8. Checkliste zur Selbstkontrolle einer Gemeindeversorgung. Organisation und Bestandesaufnahme der Versorgung i.o. a) Verantwortlichkeiten und Stellvertretungen sind geregelt (Brunnenmeisterpflichtenheft) b) Meldungen von Mutationen an Kantonales Laboratorium gemäss Artikel LGV sind geregelt c) Bestandesaufnahme (Inventar) aller Anlagen vorhanden d) Funktionsschema und Pläne der Fassungen, Reservoire und des Verteilnetzes sind vorhanden e) Gewässerschutzvorschriften, Schutzzonenpläne und -reglemente sind vorhanden, aktuell und die Information der Landbesitzer über die Schutzzonenreglemente ist sichergestellt f) Gesetzliche Grundlagen (Auszüge aus Lebensmittelgesetz, Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser, HyV, FIV) sind vorhanden g) Die Überwachung der Wasserqualität durch periodische mikrobiologische und chemische Analysen anhand eines Probenahmeplans ist geregelt h) Die jährliche Information der Bezüger(innen) über die Trinkwasserqualität ist geregelt i) Die Aus- und Weiterbildung des Brunnenmeisters oder der für den Betrieb verantwortlichen Personen ist gewährleistet j) Die korrekte Umsetzung der Selbstkontrolle wird vom Verantwortlichen (z.b. vom zuständigen Gemeinderat) überwacht und Korrekturmassnahmen dokumentiert. Gefahrenanalyse durchgeführt für: a) Schutzzonen, Einzugsgebiete: bezüglich Gefährdung durch Abwasser, Jauche, Mist, Weidgang, Pestizide, Chemikalien, Öl, Überschwemmung, Grabarbeiten usw. b) Schächte, Brunnstuben, Grundwasserfassungen: bezüglich Gefährdung durch Staub, Oberflächenwasser, Insekten, Tiere, Wurzeleinwuchs usw. c) Quellableitungen: bezüglich Gefährdung durch Lecks, undichte Tonröhren usw. d) Reservoire, Pumpwerke: bezüglich Gefährdung durch Staub, Insekten, Geruchsbeeinträchtigungen, Stagnation des Wassers in Kammern und Pumpleitungen usw. e) Aufbereitungsanlagen: UV-Anlagen: bezüglich Gefahr von Störungen und Pannen, Verschmutzung des Strahlers, Strahlerintensität am Ende: > 400 J / m, Stromausfall, Wassertrübungen, usw. Chlor-, Chlordioxid und Ozonanlagen: bezüglich Gefahr von Störungen und Pannen, Verstopfen der Dosiervorrichtung, Stromausfall, Wassertrübungen usw. f) Verteilnetz: Gefahr defekter Rückflussverhinderungen, unerlaubter Netzverbindungen usw. 3. Arbeitsanweisungen vorhanden für: a) Überwachung der Schutzzonen und Einzugsgebiete b) Kontrolle, Unterhalt und Reinigung der Fassungsanlagen und Brunnstuben c) Kontrolle, Unterhalt und Reinigung der Reservoire d) Überwachung und Wartung von Aufbereitungsanlagen e) Überwachung und Unterhalt des Verteilnetzes f) Vorgehen bei Trinkwasserverunreinigungen (Notfalldokumentation) 4. Aufzeichnungen a) Aufzeichnungsblätter zu allen wichtigen Arbeitsanweisungen sind vorhanden und nachgeführt b) Resultate der amtlichen Untersuchungen und der Selbstkontrolluntersuchungen sind übersichtlich zusammengestellt KL 3.. Version, freigegeben von Ack am..0 Seite 9 von 5

9. Für Trinkwasser wichtige Auszüge aus dem Lebensmittelrecht Lebensmittelgesetz (LMG) vom 9. Oktober 99 (Stand 3. Dezember 005) 87.0 Internet: www.admin.ch/ch/d/sr/c87_0.html Art. 3 Selbstkontrolle Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der Guten Herstellungspraxis untersuchen oder untersuchen lassen. Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser 87.0.0 vom 3. November 005 Internet: www.admin.ch/ch/d/sr/c87_0_0.html Art. Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung: a. Trinkwasser; b. Quellwasser; c. natürliches Mineralwasser; d. künstliches Mineralwasser; e. kohlensaures Wasser. Art. Definition Trinkwasser ist Wasser, das natürlich belassen oder nach Aufbereitung bestimmt ist zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen sowie zur Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Art. 3 Anforderungen Trinkwasser muss in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht genusstauglich sein. Genusstauglich ist Trinkwasser, wenn es an der Stelle, an der es zum Gebrauch zur Verfügung steht: a. die in der Hygieneverordnung des EDI vom 3. November 005 für Trinkwasser festgelegten hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen erfüllt; b. die in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 6. Juni 995 3 für Trinkwasser festgesetzten Toleranz- und Grenzwerte nicht überschreitet; und c. bezüglich Geschmack, Geruch und Aussehen einwandfrei ist. Art. 4 Kennzeichnung Auf Behältnissen von Trinkwasser, welche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, dürfen nicht angebracht werden: a. Hinweise auf Quellorte oder Quellnamen sowie Bildzeichen, Abbildungen oder Bezeichnungen, die Anlass zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineralwasser oder Quellwasser geben könnten; b. gesundheitsbezogene Anpreisungen. Art. 5 Information Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, hat diese jährlich mindestens einmal umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren. KL 3.. Version, freigegeben von Ack am..0 Seite 0 von 5

Art. 6 Anlagen, Mittel und Verfahren für Trinkwasser Eine Wasserversorgungsanlage ist eine Anlage zur Fassung oder Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung oder Verteilung von Trinkwasser, das an Dritte abgegeben wird. Wer eine Wasserversorgungsanlage erstellen oder ändern will, muss dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden. 3 Anlagen, Apparate und Einrichtungen zur Wasserversorgung müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben, erweitert oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen. 4 Anlagen, Apparate, Einrichtungen und Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur benutzt werden, wenn das damit behandelte Trinkwasser jederzeit den Anforderungen von Artikel 3 entspricht. 5 Verfahren zur Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) 87.0 vom 3. November 005 Internet: www.admin.ch/ch/d/sr/c87_0.html Art. 3 Verantwortliche Person Für jeden Lebensmittelbetrieb ist eine Person zu bezeichnen, welche neben der Unternehmensleitung die oberste Verantwortung für die Produktesicherheit im Betrieb trägt (verantwortliche Person). Ist keine solche bestimmt, so ist die Unternehmensleitung für die Produktesicherheit des Lebensmittelbetriebs verantwortlich. Art. 4 Umschriebene Lebensmittel Zulässig sind folgende Arten von Lebensmitteln: p. Trink-, Quell- und Mineralwasser; Art. 8 Allgemeine Anforderungen Nahrungsmittel dürfen Stoffe und Organismen nur in Mengen enthalten, welche die menschliche Gesundheit nicht gefährden können. Lebensmittel dürfen nicht verdorben, verunreinigt oder sonst im Wert vermindert sein. Art. Meldepflicht Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. 3 Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb sowie die Betriebsschliessung. Art. 47 Grundsätze Die verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch Mikroorganismen, Fremdstoffe oder auf andere Weise nicht nachteilig verändert werden. Sie hat alle Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Konsum geeignet ist. 3 Die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, Transportmittel usw. sowie die zur Lebensmittelherstellung, zur Aufbewahrung und zum Verkauf bestimmten Räume müssen sauber und in gutem Zustand gehalten werden. Kantonales Laboratorium Bern Seite von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)

Selbstkontrolle Art. 49 Grundsatz Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Um den Anforderungen nach Absatz zu genügen, ist die verantwortliche Person zur Selbstkontrolle verpflichtet. 3 Wichtige Instrumente der Selbstkontrolle sind insbesondere: a. die Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken (Gute Hygienepraxis, Gute Herstellungspraxis); b. die Anwendung von Verfahren, die auf den Prinzipien des HACCP-Konzepts (Art. 5) beruhen; c. die Rückverfolgbarkeit; d. die Probenahme und die Analyse von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Art. 50 Rückverfolgbarkeit Lebensmittel, Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sowie alle Stoffe, von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel verarbeitet werden, müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein. Art. 5 Hazard Analysis and Critical Control Points (HACCP-Konzept) Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, hat ein oder mehrere Verfahren zur ständigen Überwachung der spezifischen biologischen, chemischen und physikalischen Gefahren zu entwickeln und anzuwenden, die auf den Grundsätzen des HACCP- Konzepts beruhen. Artikel 53 bleibt vorbehalten. Ein solches Verfahren muss folgende Elemente umfassen: a. Identifizierung und Bewertung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Mass reduziert werden müssen («hazard analysis» HA); b. Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf den Prozessstufen, auf denen eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr unter Kontrolle zu bringen, das heisst zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu reduzieren («critical control point(s)», kritische Kontrollpunkte, CCP); c. Festlegung von Richtwerten in den genannten Prozessstufen zur Unterscheidung der akzeptablen von inakzeptablen Werten zwecks Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung identifizierter Gefahren; d. Festlegung und Durchführung eines effizienten Systems zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte; e. Festlegung von Korrekturmassnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht mehr fehlerfrei funktioniert; f. Festlegung eines Verfahrens zur Überprüfung, ob die Vorschriften nach den Buchstaben a-e eingehalten werden; Überprüfungen sind regelmässig durchzuführen, auf jeden Fall jedoch immer dann, wenn eine Änderung des Produktionsprozesses die Sicherheit des hergestellten Lebensmittels beeinträchtigen könnte; g. Erstellen von Dokumenten und Aufzeichnungen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass den Vorschriften nach den Buchstaben a-f entsprochen wird; die Dokumente und Aufzeichnungen müssen der Art und Grösse des Unternehmens angemessen sein; sie sind jederzeit auf dem neusten Stand zu halten und während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren. 3 Das HACCP-Konzept ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden. Kantonales Laboratorium Bern Seite von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)

Art. 53 Nachweis der guten Verfahrenspraxis Die verantwortliche Person muss gegenüber der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde nachweisen können, dass: a. ein Verfahren nach dem HACCP-Konzept angewendet wird; oder b. sofern vom BAG genehmigte Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis vorliegen: nach diesen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Art. 54 Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände Stellt die verantwortliche Person fest oder hat sie Grund zur Annahme, dass vom Betrieb eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte oder abgegebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährdet haben oder gefährden können, und stehen die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs, so muss sie unverzüglich: a. die zuständige kantonale Vollzugsbehörde informieren; b. die erforderlichen Massnahmen treffen, um die betreffenden Produkte vom Markt zu nehmen (Rücknahme); und Sie muss mit den Vollzugsbehörden zusammenarbeiten. Art. 55 Dokumentation der Selbstkontrolle Alle Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren. Das EDI kann die Art und Weise der Selbstkontrolle sowie die Einzelheiten der Dokumentation regeln. Hygieneverordnung des EDI (HyV) vom 3. November 005 87.04. Internet: www.admin.ch/ch/d/sr/c87_04_.html Art. 3 Sorgfaltspflicht Die verantwortliche Person muss Sorge dafür tragen, dass auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die Hygienevorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Sie stellt namentlich sicher, dass: b. die Grenz- und Toleranzwerte für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gemäss den Anhängen und nicht überschritten werden. Art. 5 Grenzwerte und Toleranzwerte für Mikroorganismen Die Grenzwerte nach Anhang bezeichnen die Mengen von Mikroorganismen, bei deren Überschreitung ein Produkt als gesundheitsgefährdend gilt. Die Toleranzwerte nach Artikel 48 Absatz 3 und Anhang bezeichnen die Mengen von Mikroorganismen, die erfahrungsgemäss nicht überschritten werden, wenn die Rohmaterialien sorgfältig ausgewählt werden, die Gute Herstellungspraxis eingehalten und das Produkt sachgerecht aufbewahrt wird. Wird der Toleranzwert überschritten, so gilt die Ware als im Werte vermindert. Art. 7 Wasserversorgung In Lebensmittelbetrieben muss in ausreichender Menge Trinkwasser gemäss der Verordnung des EDI vom 3. November 005 5 über Trink-, Quell- und Mineralwasser zur Verfügung stehen. Trinkwasser ist immer dann zu verwenden, wenn gewährleistet werden muss, dass Lebensmittel nicht kontaminiert werden. 3 Wasser, das zur Verarbeitung oder zur Verwendung als Zutat aufbereitet werden soll, darf für das betreffende Lebensmittel keine mikrobiologische, chemische oder physikalische Gefahrenquelle darstellen und muss den Anforderungen für Trinkwasser entsprechen. Kantonales Laboratorium Bern Seite 3 von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)

4 Eis, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder das eine Kontaminationsquelle für Lebensmittel darstellen kann, muss aus Trinkwasser hergestellt werden. Das Eis muss so hergestellt, behandelt und gelagert werden, dass jegliche Kontamination ausgeschlossen ist. 5 Dampf, der direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommt, darf weder gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten noch die Lebensmittel kontaminieren. 6 Brauchwasser, das zur Brandbekämpfung, Dampferzeugung, Kühlung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet wird, ist separat zu leiten und als solches zu kennzeichnen. Es darf weder eine Verbindung zur Trinkwasserleitung bestehen noch darf das Brauchwasser in diese Leitung zurückfliessen können. Art. Personenhygiene Personen, die in einem Lebensmittelbetrieb beschäftigt sind, müssen im Umgang mit Lebensmitteln auf persönliche Hygiene und Sauberkeit achten. Die Arbeitskleidung oder erforderlichenfalls die Schutzkleidung muss zweckmässig und sauber sein. 4 Die verantwortliche Person muss das Personal zur Hände-, Körper- und Kleiderhygiene anhalten. Art. 3 Schulung und Überwachung Die verantwortliche Person hat zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene angewiesen oder geschult sind. Die verantwortliche Person hat zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die für die Entwicklung und Anwendung des HACCP-Konzepts zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung des HACCP-Konzepts geschult sind. Art. 4 Zutritt betriebsfremder Personen Die verantwortliche Person regelt den Zutritt betriebsfremder Personen (z.b. Besucherinnen und Besucher) zu Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und legt die notwendigen Hygienemassnahmen fest. HyV, Anhang, Toleranzwerte für Mikroorganismen Trinkwasser unbehandelt Untersuchungskriterien Toleranzwerte an der Fassung Aerobe, mesophile Keime 00/ml Escherichia coli nn/00ml Enterokokken nn/00ml im Verteilnetz Aerobe, mesophile Keime 300/ml Escherichia coli nn/00ml Enterokokken nn/00ml Trinkwasser behandelt nach der Behandlung Aerobe, mesophile Keime 0/ml Escherichia coli nn/00 ml Enterokokken nn/00 ml im Verteilnetz wie Kantonales Laboratorium Bern Seite 4 von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) 87.0.3 vom 6. Juni 995 (Stand am 7. Dezember 005) Internet: www.admin.ch/ch/d/sr/c87_0_3.html Art. Grundsatz Fremd- und Inhaltsstoffe (Stoffe) dürfen in oder auf Lebensmitteln nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sein. Art. Höchstkonzentration, Toleranz- und Grenzwerte Als Höchstkonzentration gilt die Konzentration eines Stoffes und seiner toxikologisch bedeutsamen Folgeprodukte, die in oder auf einem bestimmten Lebensmittel im Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten vorhanden sein darf. Die Höchstkonzentration eines Stoffes wird als Toleranzwert oder als Grenzwert angegeben. 3 Der Toleranzwert ist die Höchstkonzentration, bei dessen Überschreitung das Lebensmittel als verunreinigt oder sonst im Wert vermindert gilt. 4 Der Grenzwert ist die Höchstkonzentration, bei dessen Überschreitung das Lebensmittel für die menschliche Ernährung als ungeeignet gilt. Auszug wichtiger Toleranzwerte für Trinkwasser: Stoff Nitrat Trübung Pestizide flüchtige Halogenkohlenwasserstoffe freies Chlor Toleranzwert 40 mg/l.0 TE/F (Formazin-Trübungseinheiten) 0. µg/l je Substanz 0.5 µg/l für die Summe 0 µg/l (als Chlor berechnet, nach Chlorung) 8 µg/l (als Chlor berechnet, bei Umweltkontamination) 0. mg/l Hinweis: Eine Tabelle mit den Höchstwerten der FIV und den Beurteilungswerten des Lebensmittelbuches für Trinkwasser ist auf der Internetseite des Kantonalen Laboratoriums Bern unter www.be.ch/kl publiziert. Kantonales Laboratorium Bern Seite 5 von 5 KL 3.. Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung (V)