Bundesverband BioEnergie. Stellungnahme des Bundesverband BioEnergie e.v. (BBE)

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Transkript:

Stellungnahme des Bundesverband BioEnergie e.v. (BBE) zur Ausgestaltung der Option Niederwald mit Kurzumtrieb für Ökologische Vorrangflächen im Entwurf der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) vom 11.08.2014 Bonn, den 21.08. 2014 Bundesverband BioEnergie e.v. (BBE) Godesberger Allee 142-148 53175 Bonn Tel.: +49 (0) 228 8 10 02-22 Fax: +49 (0) 228 8 10 02-58 Internet: www.bioenergie.de Seite 1 / 5

1. Sachstand Die Delegierte Verordnung zur EU-Verordnung 1307/2013 (Vorschriften über Direktzahlungen) forderte die Mitgliedstaaten auf, die Ausgestaltung der Anforderungen an die Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) in einem vorgegeben Rahmen näher zu definieren und rückzumelden. Für die Option Niederwald im Kurzumtrieb (KUP) gilt dies in zweierlei Hinsicht: Mitgliedstaaten sollen Gehölzarten festlegen, die für ÖVF-konformen KUP verwendet werden können. Als Vorgabe wurden nach Art. 45, Abs. 8 dafür wird lediglich gemacht, dass aus ökologischer Sicht die am besten geeigneten Arten auszuwählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten auszuschließen seien. Im Entwurf der DirektZahlDurchfV v. 11.08.2014 werden in Anlage 1 als zulässige Arten für Populus die Species P.alba, P.canescens, P.tremula und P.nigra aufgelistet; ihre Hybride werden hier nicht genannt. Für die ebenfalls bedeutsame Gattung Salix werden S.triandra und S.viminalis aufgeführt; die Gattung Robinia wird als nicht zulässig eingestuft. Alle weiteren genannten Gattungen sind für den Kurzumtrieb auf landwirtschaftlichen Flächen irrelevant. Mitgliedstaaten sollen die Anforderungen für den Einsatz mineralischer Düngemittel und Pflanzenschutzmittel fest legen, wobei sie die Zielsetzung dieser ökologischen Vorrangflächen im Blick [behalten sollen], insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt. Im Entwurf der DirektZahlDurchfV v. 11.08.2014 steht hierzu: Auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb dürfen keine mineralischen Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Seite 2 / 5

2. Stellungnahme Zu: Zulässige Gehölzarten für ÖVF-konforme KUP Wir lehnen die rigorose Einschränkung der zulässigen Arten aus folgenden Gründen ab: 1) Einheimische Hybride sind ökologisch vorteilhaft Eine Vielzahl von Studien und ökologischen Aufnahmen unter anderem von Naturschutzverbänden sowie dem Bundesamt für Naturschutz publiziert bescheinigen dem Kurzumtrieb grundsätzlich eine ökologisch vorteilhafte Wirkung. Aufgrund der extensiven Bewirtschaftung ergeben sich eine ganze Reihe von Vorteilen für Umwelt- wie auch Naturschutz. Eine Beschränkung auf einheimische Arten kann zwar möglicherweise einen weiteren ökologischen Vorteil erbringen, die Diskriminierung sämtlicher aktuell in Kurzumtriebsplantagen eingesetzten und von staatlichen Stellen für den Kurzumtrieb empfohlenen Hybriden (vgl. z.b. http://www.asp.bayern.de/mam/cms02/asp/dateien/merkblatt_steckh lzer.pdf) hingegen überspannt den Bogen bei Weitem. Auch eine Studie des NABU, kommt zu dem Ergebnis, dass Insektenarten neben den heimischen auch die Hybridsorten besiedeln. Die Einschätzung der Studie mündet in folgender Schlussfolgerung: Aus tierökologischer Sicht sollte man allgemein autochthone Gehölzarten und deren Hybride bevorzugen oder zumindest beimischen (Bielefeldt et al. 2008). 2) Ausschließlich Hybridsorten sind relevant für Niederwald im Kurzumtrieb Letztlich entscheidet der Landwirt, welche Option er für die Anrechnung als Greening- Maßnahme anrechnen möchte. KUP ist durch den geringen Gewichtungsfaktor von 0,3 bereits im Vergleich zu anderen Optionen bereits sehr unattraktiv. Kommt nun noch ein Quasi-Einsatzverbot von wüchsigen Sorten hinzu, entfällt schlussendlich jegliche Relevanz für KUP im Greening. Seite 3 / 5

Die Umsetzung der derzeitigen Fassung der DirektZahlDurchfV würde einen weiteren Anbau von KUP im Rahmen des Greening vollständig unterbinden. Entsprechendes Pflanzgut der zurzeit in Anhang 1 aufgeführten Arten ist schlicht nicht verfügbar, ganz abgesehen davon, dass sie keinesfalls für den kommerziellen Anbau auf Ackerflächen geeignet sind. Zu: Einsatz von Pflanzenschutzmittel und mineralischen Dünger 1) Düngung kann ein wichtiger Startfaktor bei Begründung sein Auf ÖVF-konformen KUP kann grundsätzlich auf die Verwendung von mineralischem Dünger verzichtet werden, auch wenn die Begründung - auf den in der Regel eher ertragsschwachen Böden damit grundsätzlich unnötig erschwert wird. Insofern wäre es wünschenswert, wenn in Ausnahmefällen eine Düngung im ersten Standjahr erfolgen dürfte. Über die nächsten 20+ Jahre würde diese dann ja nicht erfolgen. 2) Pflanzenschutzmittel sollten streng limitiert zum Einsatz kommen Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel sollte bei ÖVF-konformen KUP strengstens limitiert werden. Da das Jahr der Begründung entscheidend für die Anlage ist, sollte es lediglich erlaubt sein, Herbizide in der Vegetationsperiode in dem Jahr der Begründung einzusetzen. 3. Votum KUP hat bisher noch keinen nennenswerten Ausbau erreichen können. Somit sind die überragend positiven Umweltwirkungen und ökologische Vorteilhaftigkeit dieser Landnutzungsform bisher in der Fläche nicht zum Tragen gekommen. Das Greening beinhaltet die Chance, einen starken Impuls für den KUP-Anbau zu setzen. Das Scheitern dieser Chance würde den finalen Endpunkt unter jegliche weitere Markt-Entwicklung in diesem Bereich setzen. Seite 4 / 5

Zu: Zulässige Gehölzarten für ÖVF-konforme KUP Aus den oben aufgeführten Gründen, setzen wir uns vehement dafür ein, dass in der Rubrik Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen der Anlage 1: den Arten der Gattung Populus der Zusatz und ihre Hybride hinzugefügt wird. Dies gilt im Besonderen für die Species P.nigra. den Arten der Gattung Salix der Zusatz und ihre Hybride hinzugefügt wird. aus der Gattung Robinia die Species R.pseudoacacia in die Rubrik aufgenommen wird. Diese Art sollte trotz ihres nordamerikanischen Ursprungs - zugelassen werden, da sie seit Mitte des 17 Jhd. in Deutschland beheimatet ist und nach BNaturSchG, 7, Art. 2, Abs. 7 auch als heimisch gilt. Sie bietet mit ihrer Trockenresistenz, ihrer Eignung zur Bienenweide und der Stickstoffbindung eine ökologische Vorteilhaftigkeit. Zu: Einsatz von Pflanzenschutzmittel und mineralischen Dünger Wir schlagen folgende Formulierung vor: Auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb dürfen mineralische Düngemittel und Pflanzenschutzmittel nur im Jahr der Begründung verwendet werden. Seite 5 / 5