RECHNUNGSHOFBERICHT PENSIONSRECHT DER BEDIENSTETEN DER ÖBB BUNDESIMMOBILIENGESELLSCHAFT M.B.H.; FOLLOW UP ÜBERPRÜFUNG



Ähnliche Dokumente
Vorlage vom 27. Juni 2007

Bericht des Rechnungshofes

Bericht des Rechnungshofes

Die Pensionsform, der man unterliegt, ist durch das Geburtsjahr bestimmt

PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN

Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes sowie der Länder Burgenland, Niederösterreich und Salzburg

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

Bericht des Rechnungshofes

BKA. Reformen der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder. Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

Bericht des Rechnungshofes

BMF BMVIT. GIS Gebühren Info Service GmbH; Follow up Überprüfung

Das Pensionskonto. Dr. Peter Alberer Bundeskanzleramt, Abteilung III/5

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

RECHNUNGSHOFBERICHT BLUTVERSORGUNG DURCH DIE UNIVERSITÄTSKLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN IN WIEN; FOLLOW UP ÜBERPRÜFUNG

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Reform der Beamtenpensionssysteme der Länder Kärnten, Oberösterreich und Steiermark

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt

Umstellung auf das Pensionskonto Welche Schritte erfolgen wann

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage Haufe-Lexware Freiburg 2011

Beschäftigung von Rentnern

RECHNUNGSHOFBERICHT PENSIONSRECHT DER BEDIENSTETEN DER OESTERREICHISCHEN NATIONALBANK

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug

Eckpunkte der Reform MR-Entwurf Begutachtungsentw. Derzeitige Rechtslage Auswirkungen

Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?

WEGE IN DEN RUHESTAND

Informationsblatt. über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses (Durchrechnung) Stand: 1. Jänner 2011

Bericht des Rechnungshofes

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (Förderzinsnovelle 2011)

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/ Mai 2011

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

- je besonders GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Alter bei Rentenbeginn (RV*)

Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG

Fremdwährungsanteil bei Tilgungsträgerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1

VERLEIH VON SAMMLUNGSGUT DURCH LANDESMUSEEN IN DER RESIDENZGALERIE SALZBURG GMBH UND DEN MUSEEN DER STADT WIEN; FOLLOW UP ÜBERPRÜFUNG

B e s c h l u s s

Informationen zur Beamtenversorgung

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014

Mein Pensionskonto ein Blick in die Zukunft? Kleine Teilbeträgen ergeben über viele Jahre hinweg einen Pensionsanspruch.

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: Karte 3 Az.: S 3812a /6 St 34

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Mittel- und langfristige Finanzierung der Pflegevorsorge. Präsentation der Studie des WIFOs

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes

Konsolidierungsmaßnahmen im Pensionsbereich

2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Musterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten

GWG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz GmbH; Follow up Überprüfung

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25.

Monitoring der Beamtenpensionen

Änderung des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 S /3 St32

Senkung technischer Zinssatz und

Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Rentenreform RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Rentenreform Altersgrenzenanpassungsgesetz

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

GeFüGe Instrument I07 Mitarbeiterbefragung Arbeitsfähigkeit Stand:

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

.DXIPlQQLVFKHV5HFKQHQ =LQVUHFKQHQ. Für jeden Kaufmann unentbehrlich und vielseitig einsetzbar ist die Zinsrechnung. :DVVLQG=LQVHQ"

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Präambel. zum Bericht gem. 79c ASVG berufliche Rehabilitation für das Jahr 2011

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Transkript:

RECHNUNGSHOFBERICHT VORLAGE VOM 11. MÄRZ 2015 REIHE BUND 2015/4 PENSIONSRECHT DER BEDIENSTETEN DER ÖBB BUNDESIMMOBILIENGESELLSCHAFT M.B.H.; FOLLOW UP ÜBERPRÜFUNG LANDESSTUDIOS DES ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS

Seite 2 / 46 INHALTSVERZEICHNIS PENSIONSRECHT DER BEDIENSTETEN DER ÖBB Prüfungsziele 6 Österreichische Bundesbahnen 6 Organisation... 6 Rechtliche Rahmenbedingungen und Ausgangslage... 6 Personalaufwand für aktive ÖBB Bedienstete... 7 Aufwand für ÖBB Pensionisten... 7 Bundesbahnbeamte im Vergleich mit Bundesbeamten Kündigungsschutz... 9 Pensionsbeiträge... 9 Pensionssicherungsbeiträge... 10 Pensionsalter der Bundesbahnbeamten... 10 Vorzeitige Ruhestandsversetzungen wegen Organisationsänderung... 12 Vorzeitige Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit... 12 Maßnahmen der ÖBB zur Erhöhung des realen Pensionsantrittsalters... 13 Prüfkompetenz des BMF hinsichtlich krankheitsbedingter Ruhestandsversetzungen... 13 Pensionsrecht 14 Pensionsrecht der Bundesbeamten... 14 Pensionsrecht der Bundesbahnbeamten... 14 Nebengebührenzulage... 14 Legistische Zuständigkeit für das Pensionsrecht der Bundesbahnbeamten... 15 Pensionsantrittsvoraussetzungen der Bundesbahnbeamten... 15 Versetzung in den zeitlichen Ruhestand... 16 Berechnung der Pensionen 17 Berechnung der Bundesbeamten Pensionen... 17 Berechnung der Bundesbahnbeamten Pensionen (Rechtslage 2004)... 18 Berechnung der Bundesbahnbeamten Pensionen (Rechtslage 2003)... 18 Vergleich der Berechnung der Ruhebezüge... 18 9

Seite 3 / 46 Parallelrechnung und Kontoerstgutschrift... 19 Finanzielle Auswirkungen der Reformen des Pensionsrechts der Bundesbahnbeamten sowie der RH Empfehlungen 20 Berechnung der Pensionen... 20 Finanzielle Auswirkungen der Reformen auf die Pensionshöhe bei altersbedingter Versetzung in den Ruhestand... 22 Finanzielle Auswirkungen der Reformen auf die Pensionshöhe bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand... 23 Einsparungspotenzial bei Umsetzung der RH Empfehlungen... 24 Schlussempfehlungen: 27 BUNDESIMMOBILIENGESELLSCHAFT M.B.H.; FOLLOW UP ÜBERPRÜFUNG Prüfungsziel 29 Unternehmenspolitik 29 Finanzierungsinstrumente 30 Steuerung des Immobilienvermögens Verwaltung des Immobilienvermögens 31 32 Personalsteuerung 33 Klimarelevante Maßnahmen 33 Schlussempfehlungen 33 LANDESSTUDIOS DES ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS Prüfungsziel 34

Seite 4 / 46 Rechtsgrundlagen, Strategie, Operative Ziele 35 Aufwendungen und Personalstand der Landesstudios 36 Dienststellen der Landesstudios 36 Leistungserbringung 40 Finanzen Kontrolle 41 42 Schlussempfehlungen 43

Seite 5 / 46 PENSIONSRECHT DER BEDIENSTETEN DER ÖBB Im Zeitraum 2002 bis 2013 belief sich das Pensionsantrittsalter der Bundesbahnbeamten das waren die bis 1995 aufgenommenen definitiv gestellten Bediensteten der ÖBB auf durchschnittlich 52,49 Jahre. Demgegenüber stieg die frühestmögliche gesetzliche altersbedingte Ruhestandsversetzung für Bundesbahnbeamte im gleichen Zeitraum von 54,75 Jahren auf 59 Jahre. Das durchschnittliche Pensionsantrittsalter im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2013 lag bei den krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungen bei 51,1 Jahren, jenes der organisatorisch bedingten Ruhestandsversetzungen (2008 bis 2011) bei 53,7 Jahren und jenes der altersbedingten Ruhestandsversetzungen (2008 bis 2013) bei 58,6 Jahren. In den Jahren 2012 und 2013 erfolgten über 90 % der Ruhestandsversetzungen krankheitsbedingt, nur weniger als 10 % altersbedingt. Aufgrund des überaus hohen Anteils der vorzeitigen Ruhestandsversetzungen entwickelten die ÖBB ein Programm einer altersgerechten Teilzeit, das ab Juli 2014 Bundesbahnbeamten ab 54 Lebensjahren eine reduzierte Wochenarbeitszeit ermöglicht. Dieses Programm soll dazu beitragen, die Bediensteten gesund am Arbeitsplatz zu erhalten und das durchschnittliche Pensionsantrittsalter zu erhöhen. Die im Zeitraum 2004 bis 2011 aufgrund von Organisationsänderungen in den ÖBB vorgenommenen 8.552 vorzeitigen Ruhestandsversetzungen verursachten dem Bund Mehrausgaben von rd. 843 Mio. EUR gegenüber einer altersbedingten Ruhestandsversetzung. Solche vorzeitigen Ruhestandsversetzungen aufgrund von Organisationsänderungen nahmen die ÖBB infolge einer entsprechenden strategischen Vorgabe des BMVIT ab 2012 nicht mehr vor. Das Pensionsrecht der Bundesbahnbeamten war im Bundesbahn Pensionsgesetz geregelt. Die Systematik der Pensionsberechnung der Bundesbahnbeamten mit einer Parallelrechnung von Pensionsrecht (Rechtslage 2004 gedeckelt gegenüber der Rechtslage 2003) und dem Pensionskonto des Allgemeinen Pensionsgesetzes war gleichartig zu jener der Bundesbeamten. Unterschiede bestanden jedoch in einem deutlich geringeren abschlagsfreien Pensionsalter für Bundesbahnbeamte, im Verzicht auf Abschläge bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung (Rechtslage 2003) und in einer um sechs Jahre längeren Gewährung eines Verlustdeckels. Die Umsetzung der Empfehlungen des RH diese Empfehlungen betrafen Abschläge bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung, die Harmonisierung der Geltungsdauer des Verlustdeckels

Seite 6 / 46 sowie die Festsetzung der jährlich steigenden pauschalierten Nebengebührenzulage und des sinkenden Pensionssicherungsbeitrags auf die Werte des Jahres 2014 beinhaltete ein Einsparungspotenzial von insgesamt rd. 920 Mio. EUR im Zeitraum 2015 bis 2050. PRÜFUNGSZIELE Ziel der Gebarungsüberprüfung war die Darstellung und Beurteilung der im Bundesbahn Pensionsgesetz (BB PG), dem Bundesbahngesetz und den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) festgelegten Pensionsrechte jener vor 1996 in den Dienststand der ÖBB aufgenommenen definitiv gestellten Bediensteten, die das BB PG als Bundesbahnbeamte bezeichnet. (TZ 1) ÖSTERREICHISCHE BUNDESBAHNEN Organisation Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen wurde mit dem Bundesbahngesetz 1992 als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit aus dem Bundeshaushalt ausgegliedert. Im Jahr 2004 wurde das bisher bestehende Unternehmen in die neu errichtete Österreichische Bundesbahnen Holding Aktiengesellschaft (ÖBB Holding AG) eingebracht und die Betriebe in weiterer Folge in Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung innerhalb der Holdingstruktur integriert bzw. umgewandelt. Die bestehenden Dienstverhältnisse der Bediensteten gingen auf die neuen Gesellschaften über, welche folglich die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten sowie den Empfängern von Ruhe und Versorgungsgenüssen fortführten; der Bund hatte deren Pensionsaufwand zu tragen. Die für die Kontrolle des Beitrags zur Deckung des Pensionsaufwands erforderliche Verordnung zur Festlegung der Daten und der Art der Übermittlung war noch nicht erlassen worden. (TZ 2) Rechtliche Rahmenbedingungen und Ausgangslage Mit dem Pensionsreformgesetz 2001 wurde das Bundesbahn Pensionsgesetz (BB PG) erlassen und damit das Pensionsrecht der Bediensteten der ÖBB auf bundesgesetzlicher Grundlage neu geregelt. Die ÖBB Holding AG beauftragte die innerhalb des ÖBB Konzerns eingerichtete ÖBB Shared Service Center GmbH mit der administrativen Durchführung der Pensionsangelegenheiten jener Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem BB PG hatten. Die dadurch konzernweit einheitliche Zuständigkeit für die Ruhestandsversetzungsverfahren und die einheitliche Pensionsberechnung durch die ÖBB Shared Service Center GmbH war zweckmäßig. (TZ 3)

Seite 7 / 46 Personalaufwand für aktive ÖBB Bedienstete Die bis zum Jahr 1995 aufgenommenen Bediensteten der ÖBB waren weitgehend definitiv gestellt (Bundesbahnbeamte) und unterlagen einem eigenen Pensionsrecht. Ihre Pensionsrechte sind Gegenstand dieses Berichts. Die ab dem Jahr 1996 aufgenommenen Bediensteten wurden nicht mehr definitiv gestellt und unterlagen pensionsrechtlich dem ASVG. (TZ 4) Der Gesamtstand der ÖBB Bediensteten sank in den Jahren 2008 bis 2013 von 46.056 auf 41.176; das entsprach einer Reduktion um 10,6 %. Die Anzahl der Bundesbahnbeamten sank im selben Zeitraum von 28.539 auf 23.154 um 18,9 %. Dadurch verringerte sich der Anteil der Bundesbahnbeamten am Gesamtpersonalstand in diesem Zeitraum von 62 % auf 56 %. Der Personalstand der Angestellten/Arbeiter stieg von 14.582 auf 15.262; das entsprach einer Erhöhung um 4,7 %. (TZ 4) Der Gesamt Personalaufwand stieg in den Jahren 2008 bis 2013 von 2,284 Mrd. EUR auf 2,341 Mrd. EUR; dies entsprach einer Steigerung um 2,5 %. Damit war trotz der Personaleinsparungen von mehr als 10 % im Überprüfungszeitraum eine Erhöhung der Personalausgaben eingetreten. Diese beruhte größtenteils auf den jährlichen Gehaltssteigerungen und Struktureffekten (Vorrückungen in den Gehaltsschemen). (TZ 4) Aufwand für ÖBB Pensionisten Die Anzahl der Bezieher einer ÖBB Bundesbahnbeamtenpension (Pensionisten, Witwen und Waisen) sank von 2008 bis 2013 von 72.693 auf 68.468; das entsprach einer Reduktion um 5,8 %. (TZ 5) Die Ausgaben für diese ÖBB Bundesbahnbeamtenpensionen (Pensionisten, Witwen und Waisen) stiegen im selben Zeitraum von 1,93 Mrd. EUR auf 2,07 Mrd. EUR; das entsprach einer Steigerung um 7,2 %. Durch die steigenden Ausgaben für die ÖBB Bundesbahnbeamtenpensionen von 2008 bis 2013 und gleichzeitig sinkenden Einnahmen durch Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge stieg der Netto Pensionsaufwand für den Bund in diesem Zeitraum trotz sinkender Anzahl von Beziehern von 1,52 Mrd. EUR auf 1,69 Mrd. EUR; das entsprach einer Steigerung um 11,3 %. Durch die systemimmanente Verschlechterung des Verhältnisses der Anzahl der aktiven Bundesbahnbeamten zu jener der pensionierten Bundesbahnbeamten ist ein weiterer Anstieg des Netto Pensionsaufwands zu erwarten. (TZ 5)

Kurzfassung Seite 8 / 46 BKA BMF BMVIT Pensionsrecht der Bediensteten der ÖBB Anzahl Ruhestandsversetzungen Ruhestandsversetzungen der Bundesbahnbeamten 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Summe 2008 bis 2013 Ruhestandsversetzung der Bundesbahnbeamten Anzahl (Anteil in %) krankheitsbedingt 1 908 (42,5 %) 560 (29,7 %) 427 (36,2 %) 288 (30,5 %) 421 (90,5 %) 531 (92,8 %) 3.135 (43,6 %) organisatorisch bedingt 2 1.180 (55,2 %) 1.261 (66,8 %) 719 (60,9 %) 618 (65,5 %) 0 (0 %) 0 (0 %) 3.778 (52,6 %) altersbedingt 3 50 (2,3 %) 66 (3,5 %) 35 (3,0 %) 37 (3,9 %) 44 (9,5 %) 41 (7,2 %) 273 (3,8 %) Summe 2.138 1.887 1.181 943 465 572 7.186 Durchschnittsalter bei Ruhestandsversetzung (Bundesbahnbeamte) Durchschnitt 2008 bis 2013 in Lebensjahren krankheitsbedingt 1 50,88 50,39 51,27 51,22 51,13 52,18 51,13 organisatorisch bedingt 2 52,93 52,94 54,57 55,47 53,66 altersbedingt 3 57,93 57,56 59,02 59,35 59,39 58,96 58,56 Jahresdurchschnitt 52,18 52,34 53,51 54,32 51,91 52,67 52,74 1 131 lit. b Dienstordnung (DO) (krank, zeitlich befristet), 2 Abs. 2 Z 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Z 2 BB PG (dienstunfähig, von Dienstes wegen), 2 Abs. 2 Z 1 und 2, 5 Abs. 6 BB PG (Schwerarbeit, von Dienstes wegen) 2 131 lit. a DO (organisatorisch, zeitlich befristet, von Dienstes wegen), 2 Abs. 2 Z 5 BB PG (organisatorisch, von Dienstes wegen) 3 2 Abs. 1 Z 1 BB PG (61,5 J alt, 42 J Dienstzeit, auf Ansuchen), 2 Abs. 1 Z 3 BB PG (Ruhegenuss Höchstausmaß und Wartefrist, auf Ansuchen), 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 1 Z 3 BB PG (Ruhegenuss Höchstausmaß und Wartefrist, von Dienstes wegen) Quellen: ÖBB Shared Service Center GmbH; RH Der Anteil der organisationsbedingten Der Anteil der Ruhestandsversetzungen organisationsbedingten Ruhestandsversetzungen lag in den Jahren 2008 lag bis in den Jahren 2008 bis 2011 zwischen rd. 55 % bis 65 %, jener der 2011 zwischen rd. 55 % bis 65 %, jener der krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungen krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungen zwischen rd. 30 % bis zwischen rd. 30 % bis 40 % aller Ruhestandsversetzungen (siehe auch TZ 11 und 12). Somit 40 % aller Ruhestandsversetzungen (siehe auch TZ 11 und 12). Somit betrug der gesamte Anteil der betrug vorzeitigen der gesamte Ruhestandsversetzungen Anteil der vorzeitigen Ruhestandsversetzungen (krankheitsbedingt und organisatorisch bedingt) in den (krankheitsbedingt Jahren 2008 bis und 2011 organisatorisch über 90 %. bedingt) In den Jahren in den Jahren 2012 und 2008 2013 erfolgten über 90 % der bis Ruhestandsversetzungen 2011 über 90 %. In den Jahren krankheitsbedingt, 2012 und 2013 nur erfolgten weniger über als 10 % altersbedingt. Die Anzahl 90 der % der altersbedingten Ruhestandsversetzungen Ruhestandsversetzungen krankheitsbedingt, war nur im weniger als 2008 10 % bis altersbedingt. 2013 mit rd. Die 50 Anzahl Fällen pro der altersbedingten Jahr sehr gering Ruhe- und gesamten Betrachtungszeitraum entsprach lediglich einem Anteil standsversetzungen von durchschnittlich war im rd. gesamten 3,8 %. (TZ Betrachtungszeitraum 6) 2008 bis 2013 mit rd. 50 Fällen pro Jahr sehr gering und entsprach lediglich einem Anteil von durchschnittlich rd. 3,8 %. (TZ 6) Bund 2015/4 17

Seite 9 / 46 Das durchschnittliche Pensionsantrittsalter im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2013 lag bei den krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungen bei rd. 51,1 Jahren, jenes der organisatorisch bedingten Ruhestandsversetzungen (2008 bis 2011) bei rd. 53,7 und jenes der altersbedingten Ruhestandsversetzungen (2008 bis 2013) bei rd. 58,6 Jahren. (TZ 6) Die Anzahl der Ruhestandsversetzungen von Bundesbahnbeamten reduzierte sich von 2008 bis 2013 von 2.138 pro Jahr auf 572. (TZ 6) BUNDESBAHNBEAMTE IM VERGLEICH MIT BUNDESBEAMTEN Kündigungsschutz Die ÖBB Bediensteten waren Angestellte nach den Regeln des Privatrechts; die vor 1996 in den Dienststand der ÖBB aufgenommenen Bediensteten wurden weitgehend definitiv, das heißt unkündbar gestellt. Nur mit der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung war der Bundesbahnbeamte zu entlassen; im Falle einer einjährigen ununterbrochenen Krankheitsdauer war er in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand zu versetzen. Das zwar unkündbare, aber privatrechtliche Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten wurde mit der Versetzung in den Ruhestand vom aktiven Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt. Die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten richteten sich an die ÖBB, wobei dieser Pensionsaufwand vom Bund zu tragen war. (TZ 7) Auf Antrag des Bundesbeamten wurde sein provisorisches Dienstverhältnis bei Vorliegen bestimmter Definitivstellungserfordernisse und nach sechs Jahren definitiv gestellt. Eine Kündigung des definitiven Dienstverhältnisses war nicht möglich, es wurde lediglich aus anderen Gründen, wie etwa durch Entlassung, aufgelöst. (TZ 7) Bundesbahnbeamte wiesen daher einen im Vergleich mit den Bundesbeamten weitgehend gleichwertigen Kündigungsschutz auf. (TZ 7) Pensionsbeiträge Ab 2000 hatten Bundesbahnbeamte aufgrund des BB PG einen Dienstnehmer Pensionsbeitrag von 10,25 % zu entrichten. Für die Geburtsjahrgänge von 1955 bis 1975 galt hinsichtlich der Bezugsteile über der monatlichen ASVG Höchstbeitragsgrundlage für den Pensionsbeitrag ein (abnehmender) Prozentsatz zwischen 7,89 % (Geburtsjahr 1955) und 4,40 % (Geburtsjahr 1975). (TZ 8)

Seite 10 / 46 Der Dienstnehmer Pensionsbeitrag der Bundesbeamten lag für die Geburtsjahrgänge bis 1954 bei 12,55 %. Danach sanken die Dienstnehmer Pensionsbeiträge für die Bezüge bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 12,40 % (Geburtsjahr 1955) schrittweise auf 10,68 % (Geburtsjahr 1975); für die darüber liegenden Anteile reduzierte sich der Dienstnehmer Pensionsbeitrag von 11,73 % (Geburtsjahr 1955) auf 5,90 % (Geburtsjahr 1975). (TZ 8) Die Bundesbahnbeamten hatten sohin Dienstnehmer Pensionsbeiträge zu leisten, die im Vergleich mit den Bundesbeamten weitgehend gleichwertig waren. (TZ 8) Pensionssicherungsbeiträge Bundesbahnbeamte des Aktivstands hatten ab 1998 zusätzlich zum Dienstnehmer Pensionsbeitrag einen Pensionssicherungsbeitrag zu leisten. Für Bundesbahnbeamte der Geburtsjahrgänge 1955 bis 1975 galten abnehmende Prozentsätze zwischen 3,69 % (Geburtsjahr 1955) und 2,06 % (Geburtsjahr 1975) bzw. für jene, die gemäß Rechtslage 2003 nach dem 30. Juni 2021 in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären, zwischen 2,54 % (Geburtsjahr 1955) und 1,42 % (Geburtsjahr 1975). (TZ 9) Bundesbahnbeamte im Ruhestand hatten seit 1994 Pensionssicherungsbeiträge zu entrichten. Seit 2004 galt ein Pensionssicherungsbeitrag von 5,8 %, der sich bis zum Jahr 2020 schrittweise, abhängig von dem Kalenderjahr, in dem der Ruhegenuss erstmals gebührte, auf 3,5 % verringerte. (TZ 9) Aus der Differenz des Pensionsantrittsalters das gesetzliche Pensionsantrittsalter der Bundesbahnbeamten war ursprünglich um mehr als fünf Jahre niedriger als jenes der Bundesbeamten und blieb auch im Endausbau der Pensionsreformen noch dreieinhalb Jahre niedriger ergab sich in Bezug auf die geleisteten Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sowie die im Ruhestand noch zu leistenden Pensionssicherungsbeiträge für Bundesbahnbeamte ein im Durchschnitt deutlich geringerer Eigendeckungsgrad der gesamthaft zu erwartenden Pensionsleistung als für den Bundesbeamten. (TZ 9) Pensionsalter der Bundesbahnbeamten Das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamten stieg aufgrund der Pensionsreformen des Bundes bis 2008 auf rd. 60,11 Jahre. Von 2009 bis 2013 stagnierte die geplante weitere Steigerung des Pensionsantrittsalters bei rd. 60,5 Jahren aufgrund der Verlängerung der abschlagsfreien Hacklerregelung bis 2013. (TZ 10) Das frühestmögliche gesetzliche Pensionsantrittsalter der Bundesbahnbeamten belief sich nach der Rechtslage 2003 (Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß) auf eine Dienstzeit von 35 Jahren (gerundet) und eine Wartefrist. Bei Erfüllung dieser

Seite 11 / 46 Voraussetzungen war die altersbedingte Versetzung in den Ruhestand bis 2004 (am Beispiel eines Dienstantritts mit 18 Jahren und 10 Monaten) ab einem Alter von 54,75 Jahren möglich. Bis 2019 stieg das gesetzliche Pensionsantrittsalter der Bundesbahnbeamten schrittweise auf 61,5 Jahre an. (TZ 10) Das faktische durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbahnbeamten belief sich im Zeitraum 2002 bis 2013 auf nur 52,49 Jahre. Obwohl die Pensionsreformen für die Bundesbahnbeamten gleichzeitig mit jenen der Bundesbeamten erfolgten und einen Anstieg des erforderlichen Pensionsantrittsalters und der erforderlichen Gesamtdienstzeit mit sich BKA BMF BMVIT brachten, blieb das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbahnbeamten in diesem Zeitraum weitgehend gleich niedrig. Auch wurde die Differenz zwischen gesetzlichem und faktischem Pensionsantrittsalter der Bundesbahnbeamten immer größer. (TZ Kurzfassung 10) Pensionsrecht der Bediensteten der ÖBB Regelpensionsalter (altersbedingte Ruhestandsversetzung ohne Abschläge) der ÖBB im Vergleich mit dem tatsächlichen Pensionsantrittsalter 60 Jahre 59 Jahre 58 Jahre 57 Jahre ÖBB Regelpensionsalter 56 Jahre 55 Jahre 54 Jahre 53 Jahre ÖBB tatsächliches Pensionsantrittsalter 52 Jahre 51 Jahre 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Quelle: RH Vorzeitige Ruhestandsversetzungen wegen Organisationsänderung Gemäß den für Bundesbahnbeamte geltenden Pensionsbestimmungen konnte eine Ruhestandsversetzung aufgrund von Organisationsänderungen erfolgen. Diese Regelungen sollten u.a. auch strukturelle Anpassungen nach der Privatisierung der ÖBB ermöglichen. In den Jahren 2004 bis 2011 erfolgten in Summe 8.552 Ruhestands-

Seite 12 / 46 Vorzeitige Ruhestandsversetzungen wegen Organisationsänderung Gemäß den für Bundesbahnbeamte geltenden Pensionsbestimmungen konnte eine Ruhestandsversetzung aufgrund von Organisationsänderungen erfolgen. Diese Regelungen sollten u.a. auch strukturelle Anpassungen nach der Privatisierung der ÖBB ermöglichen. In den Jahren 2004 bis 2011 erfolgten in Summe 8.552 Ruhestandsversetzungen nach dieser Bestimmung. Der Anteil an der Gesamtzahl der Pensionierungen betrug in diesem Zeitraum im Durchschnitt mehr als 55 %, das durchschnittliche Pensionsantrittsalter 53,15 Jahre. Demgegenüber ist das frühestmögliche Lebensalter, mit dem eine altersbedingte Ruhestandsversetzung gemäß BB PG möglich war, im genannten Zeitraum von 54,75 Lebensjahren auf 57,83 Lebensjahre gestiegen. Die 2004 bis 2011 vorgenommenen 8.552 Ruhestandsversetzungen aufgrund der für Organisationsänderungen geltenden Bestimmungen erfolgten somit zwischen eineinhalb und viereinhalb Jahren vor der frühestmöglichen altersbedingten Ruhestandsversetzung. Hiedurch ergab sich für den Bund, der die Kosten für die Pensionen der Bundesbahnbeamten zu tragen hatte, eine zusätzliche Pensionslast für den Zeitraum zwischen der tatsächlichen vorzeitigen Ruhestandsversetzung und der frühestmöglichen altersbedingten Ruhestandsversetzung von insgesamt 843 Mio. EUR. (TZ 11) Aufgrund einer strategischen Vorgabe des BMVIT an die ÖBB, ab 2012 keine Ruhestandsversetzungen wegen Organisationsänderungen vorzunehmen, unterblieb ab 2012 diese Art der Ruhestandsversetzung. (TZ 11) Vorzeitige Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit Mit der Pensionsreform kam es auch für Bundesbahnbeamte zu einer schrittweise steigenden Erhöhung des Pensionsantrittsalters. Die Rechtslage im Übergangszeitraum führte zu einem schrittweisen Anstieg der frühestmöglichen altersbedingten Ruhestandsversetzung von 54,75 Lebensjahren im Jahr 2004 auf 61,5 Lebensjahre ab dem Jahr 2019. Gleichzeitig betrug 2004 bis 2013 der Anteil der vorzeitigen Ruhestandsversetzungen (krankheitsbedingt oder organisatorisch) durchschnittlich rd. 92 %. Gerade in Anbetracht des im Vergleich mit anderen Pensionssystemen geringeren gesetzlichen (altersbedingten) Pensionsantrittsalters der Bundesbahnbeamten war dieser hohe Anteil besonders zu kritisieren. (TZ 12)

Seite 13 / 46 Maßnahmen der ÖBB zur Erhöhung des realen Pensionsantrittsalters Die ÖBB hatten bereits Maßnahmen betreffend den Erhalt der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Bediensteten eingeleitet. Diese setzten sich u.a. aus den drei Schwerpunkten Gesundheitsförderung, Betriebliche Wiedereingliederung und Projekt Arbeit und Alter zusammen. Im Einzelnen setzte sich die Gesundheitsförderungskampagne Gesund und Fit 2015 aus den Schwerpunkten Ernährung (im Jahr 2012), Bewegung (im Jahr 2013) und Mentale Gesundheit (im Jahr 2014) zusammen. Diese galt österreichweit für alle ÖBB Bediensteten. Der Schwerpunkt Betriebliche Wiedereingliederung zielte auf Bemühungen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Reintegration nach längerem Krankenstand ab. (TZ 13) Ziel des Projekts Arbeit und Alter der ÖBB war die Schaffung von Rahmenbedingungen, damit Bedienstete länger gesund und leistungsfähig im Aktivstand verbleiben konnten. Das hiezu entwickelte Modell der Altersteilzeit sah eine maximal vierjährige ÖBB interne altersgerechte Teilarbeitszeit vom 54. bis zum 57. Lebensjahr, danach die (ab 2015 mögliche) gesetzliche Altersteilzeit vom 58. Lebensjahr bis zur altersbedingten Ruhestandsversetzung vor. Im Rahmen der altersgerechten Teilarbeitszeit der ÖBB konnte die Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden auf 81,25 % reduziert werden. Die im Projekt der altersgerechten Teilarbeitszeit gewählte Systematik der aliquoten Reduzierung von Arbeitszeit und Gehalt war angemessen. Die gesetzliche Altersteilzeit ab dem 58. Lebensjahr ermöglichte danach eine Reduzierung auf 50 % bei Lohnausgleich von 25 % gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz. Das ÖBB Modell der altersgerechten Teilarbeitszeit soll erstmals ab Juli 2014 ermöglicht werden. (TZ 13) Prüfkompetenz des BMF hinsichtlich krankheitsbedingter Ruhestandsversetzungen Ab August 2002 bedurfte eine krankheitsbedingte Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß dem BB PG in jedem Einzelfall der Zustimmung durch das BMF. Im Falle, dass die ÖBB im Rahmen des krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungsverfahrens zum Ergebnis der dauernden Dienstunfähigkeit des Bundesbahnbeamten kamen, hatten die ÖBB den Akt einschließlich der Arbeitsplatzbeschreibung, des medizinischen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt und der Beurteilung durch die ÖBB an die zuständige Abteilung des BMF zur Genehmigung zu übermitteln. Bei Ablehnung der dauernden Ruhestandsversetzung durch das BMF verblieb der Bedienstete aufgrund der vorliegenden medizinischen Gutachten im zeitlichen Ruhestand. Nach Ablauf von drei Jahren erfolgte, sofern eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht eintrat, die rechtlich vorgesehene Versetzung in den dauernden Ruhestand. Nach Angaben der zuständigen Abteilungen des BMF und der ÖBB sei das

Seite 14 / 46 vorliegende Zustimmungserfordernis des BMF zu dauernden Ruhestandsversetzungen von Bundesbahnbeamten verwaltungsaufwändig und im Ergebnis ineffizient. (TZ 14) PENSIONSRECHT Pensionsrecht der Bundesbeamten Die Systematik der Ruhegenussberechnung der Pensionssicherungsreform (Rechtslage 2004) der Bundesbeamten mit einem Regelpensionsalter von 65 Jahren, einer Durchrechnung von 40 Jahren und einer Gesamtdienstzeit von 45 Jahren war im Sinne der Leistungsgerechtigkeit und Finanzierbarkeit zweckmäßig und sparsam. (TZ 15) Die Berechnung der Ruhegenüsse der Bundesbeamten nach dem Pensionskonto des APG (Parallelrechnung von Rechtslage 2004 und Pensionskonto ab Geburtsjahrgang 1955) war beitragsbezogen, transparent und einfach in der Durchführung. Die damit verbundenen künftigen Einsparungen tragen in hohem Maße zur Finanzierung der künftigen Ruhegenüsse der Bundesbeamten bei. (TZ 15) Pensionsrecht der Bundesbahnbeamten Die Systematik der Ruhegenussberechnung für Bundesbahnbeamte mit der Parallelrechnung von Rechtslage 2004 (maximal 40 jährige Durchrechnung der Bezüge) und Pensionskonto nach Art des APG entsprach jener der Bundesbeamten. Unterschiedlich waren bei den Bundesbahnbeamten jedoch die Pensionsantrittsvoraussetzungen (früheres Pensionsantrittsalter der Bundesbahnbeamten), die Abschläge (keine Abschläge für Bundesbahnbeamte in der Rechtslage 2003), der 7 % Verlustdeckel (wesentlich längere Anwendung des Deckels bei Bundesbahnbeamten) und die Höhe der Bemessungsgrundlage (83 % ÖBB, 80 % Bund). (TZ 16) Nebengebührenzulage Bei den Bundesbahnbeamten waren die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sowie die Grundlage für die Berechnung der dafür in der Aktivzeit zu leistenden Dienstnehmer Pensionsbeiträge der Nebengebührendurchschnittssatz pauschaliert und unabhängig von den in der Aktivzeit tatsächlich geleisteten Nebengebühren. Die zum Ruhegenuss gebührende Nebengebührenzulage stieg jährlich schrittweise von 10 % im Jahr 2003 auf 15 % bei Pensionierung im Jahr 2020, die zugehörige Begrenzung stieg im gleichen Zeitraum von 10 % auf 12,5 % eines bestimmten Gehaltsansatzes. Diese Anhebung der Zulage dämpft die möglichen Einsparungen aus der bisherigen Pensionsreform. Die Prozentsätze des Nebengebührendurchschnittssatzes (für die zu leistenden Pensionsbeiträge) wurden zwar

Seite 15 / 46 parallel zur Nebengebührenzulage erhöht, die erhöhten Beiträge fielen aber nur kurzzeitig an. Dadurch waren die in der Aktivzeit geleisteten erhöhten Pensionsbeiträge nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zu der im Ruhestand bezogenen erhöhten Nebengebührenzulage. (TZ 17) Legistische Zuständigkeit für das Pensionsrecht der Bundesbahnbeamten Die gemäß Bundesministeriengesetz beim BMVIT gelegene Zuständigkeit für Angelegenheiten der ÖBB umfasste auch die Kompetenz für das BB PG. Die faktische Wahrnehmung der legistischen Angelegenheiten des Pensionsrechts der Bundesbahnbeamten erfolgte allerdings durch das BKA. Die Zuständigkeit in legistischen Angelegenheiten betreffend das Pensionsrecht der ÖBB Bediensteten war nicht klar geregelt. Vor dem Hintergrund der ausgeprägten systematischen Ähnlichkeit der Pensionsrechte der Bundesbahnbeamten einerseits und der Bundesbeamten andererseits wäre eine Zusammenführung der legistischen Angelegenheiten im BKA sinnvoll und zweckmäßig. Auch lag die Aufgaben, Ausgaben und Finanzierungsverantwortung bei den Pensionen der Bundesbahnbeamten nicht in einer Hand: Die budgetäre Verantwortung trug das BMF, die legistische und organisatorische das BMVIT. (TZ 18) Pensionsantrittsvoraussetzungen der Bundesbahnbeamten Bundesbahnbeamte konnten abhängig vom konkreten Ruhestandsversetzungsgrund auf Ansuchen oder von Dienstes wegen in den Ruhestand versetzt werden. Die Pensionsantrittsvoraussetzungen waren u.a. je nach altersbedingter, krankheitsbedingter oder organisatorisch bedingter Ruhestandsversetzung verschieden. Die altersbedingte Versetzung in den Ruhestand stieg im Übergangszeitraum von 58 Jahren und einer Dienstzeit von 38 Jahren und 6 Monaten auf 61,5 Jahre und 42 Jahre Dienstzeit (ab dem 2. Quartal 1956 Geborene). Alternativ dazu erfolgte die altersbedingte Ruhestandsversetzung nach Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß (83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage) und Wartefrist. Die Anwartschaft war, abhängig vom Ausmaß der vor dem Jahr 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, nach 35 bis 45 Jahren erreicht. Die Wartefrist stieg wiederum, abhängig vom konkreten Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß, zwischen dem 4. Quartal 2000 und dem 2. Quartal 2014 von 2 auf 60 Monate. (TZ 19)

Seite 16 / 46 Diese Rechtslage im Übergangszeitraum führte (am Beispiel eines Dienstantritts mit 18 Jahren Kurzfassung und 10 Monaten) zu einem schrittweisen Anstieg der frühestmöglichen (altersbedingten) Ruhestandsversetzung von 54,75 Lebensjahren im Jahr 2004 auf 61,5 Lebensjahre (und 42 Jahren Gesamtdienstzeit) ab dem Jahr 2019. Bei Erreichen dieses dieses Alters (und der erforderlichen Gesamtdienstzeit) waren keine Alters (und der erforderlichen Gesamtdienstzeit) Abschläge bei der Pensionsberechnung waren keine Abschläge nach dem bei BB PG der Pensionsberechnung nach dem BB PG (Rechtslage 2004) vorgesehen. 2004) vorgesehen. (TZ 19) (TZ 19) (Rechts- Das frühestmögliche abschlagsfreie Das frühestmögliche Pensionsantrittsalter abschlagsfreie der Bundesbeamten Pensionsantrittsalter belief der sich Bundesbeamten belief sich ab 2001 auf 61,5 Jahre und stieg schritt- ab 2001 auf 61,5 Jahre und stieg schrittweise auf 65 Jahre (ab Geburtsjahrgang weise auf 65 Jahre (ab Geburtsjahrgang 2. Oktober 1952). (TZ 19) 2. Oktober 1952). (TZ 19) Regelpensionsalter (altersbedingte Ruhestandsversetzung ohne Abschläge von der Bemessungsgrundlage) 66 Jahre 64 Jahre 62 Jahre Bund 60 Jahre 58 Jahre ÖBB 56 Jahre 54 Jahre 2000 2001 2003 2005 2007 2009 2011 2013 2015 2017 2019 2021 Berechnung anhand eines Dienstantrittsalters von 18 Jahren und 10 Monaten Quelle: RH Das gesetzlich vorgesehene frühestmögliche Das gesetzlich vorgesehene abschlagsfreie frühestmögliche (altersbedingte) abschlagsfreie Pensionsantrittsalter für Bundesbahnbeamte war daher sowohl im Endausbau um dreieinhalb Jahre, (altersbedingte) Pensionsantrittsalter für Bundesbahnbeamte war daher sowohl im Endausbau um dreieinhalb Jahre, aber auch in den Übergangsbestimmungen teilweise teilweise um mehr um mehr als fünf als fünf Jahre Jahre niedriger niedriger als als aber auch in den Übergangsbestimmungen jenes der Bundesbeamten. (TZ 19) jenes der Bundesbeamten. (TZ 19) Versetzung in den zeitlichen Ruhestand Versetzung in den zeitlichen Ruhestand Die Dienstordnung der ÖBB sah auch eine zeitlich befristete Versetzung von Bundesbahnbeamten in den Ruhestand ( zeitlicher Die Dienstordnung Ruhestand ) der vor. ÖBB sah Dies auch war eine laut zeitlich Auskunft befristete der ÖBB Versetzung von Bundesbahnbeamten in den Ruhestand ( zeitlicher Ruhestand ) vor. Dies war laut Auskunft der ÖBB insoweit erforder- 26 Bund 2015/4

Seite 17 / 46 insoweit erforderlich, als definitiv gestellte Bedienstete der ÖBB (Bundesbahnbeamte) im Krankheitsfall nach dem Auslaufen von Entgeltfortzahlung und Krankengeld (wegen des weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses) keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhielten. Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand war krankheitsbedingt und organisatorisch bedingt zulässig. Konnte ein Beamter nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden, war eine Versetzung in den dauernden Ruhestand von Dienstes wegen möglich. (TZ 20) In den Jahren 2011 bis 2013 wurden insgesamt 206 Bundesbahnbeamte aus gesundheitlichen Gründen in den zeitlichen Ruhestand und in weiterer Folge in den dauernden Ruhestand versetzt, obwohl die nach dieser Bestimmung erforderliche Voraussetzung eines dreijährigen zeitlichen Ruhestands noch nicht erfüllt war. (TZ 20) BERECHNUNG DER PENSIONEN Berechnung der Bundesbeamten Pensionen Die Höhe des Ruhegenusses nach dem Pensionsrecht des Bundes (Rechtslage 2004) errechnete sich aus einer maximal 40 jährigen Durchrechnung der Monatsbezüge (Endausbau der Reform 2028), der Bemessungsgrundlage von 80 % (Abschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand von 3,36 Prozentpunkten pro Jahr), dem Steigerungsbetrag (max. 100 %) aufgrund der Gesamtdienstzeit (45 Jahre im Endausbau der Reform) und einer Verlustdeckelung (zur Reduzierung der Verluste aufgrund der maximal 40 jährigen Durchrechnung gegenüber dem Ergebnis einer Ruhegenussberechnung nach der Rechtslage 2003). Diese Systematik der Ruhegenussberechnung war im Sinne der Leistungsgerechtigkeit und Finanzierbarkeit der Ruhegenüsse zweckmäßig (vgl. dazu schon Bericht des RH, Reihe Bund 2009/10). (TZ 21) Die Höhe des Ruhegenusses nach dem Pensionskonto des APG (Allgemeines Pensionsgesetz) errechnete sich aus den Beitragsleistungen des Beamten während der gesamten Aktivzeit. Für einen Pensionsanspruch in Höhe von 80 % der Berechnungsgrundlage waren aufgrund des Kontoprozentsatzes von 1,78 % 45 Beitragsjahre erforderlich. Bei der Parallelrechnung setzte sich die Gesamtpension aus einem Anteil des nach dem Pensionsrecht (Rechtslage 2004) berechneten Ruhegenusses und einem Anteil der nach dem APG Pensionskonto berechneten Kontopension zusammen. (Ab 2014 wird für ab 1976 geborene Bundesbeamte eine Sockelabrechnung der bisherigen Alt Pension vorgenommen und als Kontoerstgutschrift des APG gerechnet.) Die Methode der Pensionsberechnung nach dem Pensionskonto des APG war beitragsbezogen, transparent und nach erfolgter Einrichtung des Kontos einfach in der Durchführung. Das Pensionskonto und die Parallelrechnung trugen in hohem

Seite 18 / 46 Maß zur künftigen Finanzierung der Ruhegenüsse der Beamten bei (vgl. dazu schon Bericht des RH, Reihe Bund 2009/10). (TZ 21) Berechnung der Bundesbahnbeamten Pensionen (Rechtslage 2004) Die Höhe des Ruhegenusses für Bundesbahnbeamte (Rechtslage 2004) errechnete sich aus einer maximal 40 jährigen (Endausbau der Reform 2028) Durchrechnung des Monatsentgelts (ohne Nebengebühren) und dem Steigerungsprozentsatz (maximal 83 %) aus der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Im Endausbau der Reform waren für das Höchstausmaß 45 Jahre erforderlich, im Übergangszeitraum stieg die erforderliche Gesamtdienstzeit von 35 Jahren schrittweise an. Im Falle vorzeitiger Pensionsantritte waren Abschläge vom Ruhebezug von 4,2 % pro Jahr (maximal 15 %) vorgesehen. Der 5 % bis 10 % Verlustdeckel reduzierte die Verluste der Ruhebezüge aufgrund der Pensionsreform der Rechtslage 2004 (maximal 40 jährige Durchrechnung, erhöhte Gesamtdienstzeit) gegenüber dem Ergebnis der Berechnung nach der Rechtslage 2003. (TZ 22) Berechnung der Bundesbahnbeamten Pensionen (Rechtslage 2003) Die Höhe des Ruhegenusses für Bundesbahnbeamte (Rechtslage 2003) errechnete sich aus einer maximal 18 bzw. 15 jährigen (Endausbau der Reform 2020) Durchrechnung des Monatsentgelts (ohne Nebengebühren) und dem Steigerungsprozentsatz (maximal 83 %) aus der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (35 Jahre). Abschläge für vorzeitige Pensionsantritte waren nicht vorgesehen. (TZ 23) Ein 7 % Verlustdeckel gegenüber dem Letztbezug (bis zu 2.472 EUR: Wert im Jahr 2013) war allen Bundesbahnbeamten zu gewähren, die zum 30. Juni 2021 die Anspruchsvoraussetzungen der Rechtslage 2003, das waren 35 Jahre Gesamtdienstzeit und 18 Monate Wartefrist, erfüllt hätten. (TZ 23) Vergleich der Berechnung der Ruhebezüge Die Berechnung der Pensionen der Bundesbeamten bzw. der Bundesbahnbeamten setzten sich gleichermaßen aus der Parallelrechnung des Ruhebezugs nach dem Altast (Pensionsgesetz bzw. Bundesbahn Pensionsgesetz) und nach dem APG zusammen. Unterschiedlich waren das Prozentausmaß des Steigerungsbetrags im Altast, der bei Bundesbeamten maximal 80 %, bei Bundesbahnbeamten maximal 83 % betrug. (TZ 24) Ein wesentlicher Unterschied der beiden Systeme lag beim Geltungsbereich des 7 % Verlustdeckels. Dieser war für Bundesbeamte bei Ruhestandsversetzung bis 2019, längstens jedoch

Seite 19 / 46 nur für die Geburtsjahrgänge bis 2. Dezember 1959 bei Ruhestandsversetzung bis 30. November 2024 anzuwenden. Bei Bundesbahnbeamten war der 7 % Verlustdeckel jedoch um nahezu sieben Geburtsjahrgänge länger anzuwenden, weil diese bis 30. Juni 2021 lediglich die Ruhestandsvoraussetzungen der Rechtslage 2003, das waren 35 Jahre Gesamtdienstzeit und 18 Monate Wartefrist, zu erfüllen hatten. (TZ 24) Der dritte wesentliche Unterschied bei Berechnung der Pensionen der Bundesbeamten bzw. der Bundesbahnbeamten betraf die Abschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand. Die Höhe der Abschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand war für Bundesbeamte und Bundesbahnbeamte nur in der Rechtslage 2004 gleich. In der Rechtslage 2003 beliefen sich die Abschläge bei den Bundesbeamten auf 3 Prozentpunkte (das entsprach 3,75 %) gedeckelt mit 18 Prozentpunkten. Bei Bundesbahnbeamten waren in der Rechtslage 2003 jedoch keine Abschläge vorgesehen. Daher kamen bei diesen bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand überhaupt keine Abschläge zur Geltung, weil die Abschläge der Rechtslage 2004 wegen des 10 % Verlustdeckels gegenüber der Rechtslage 2003 in Summe keine Auswirkungen hatten. (TZ 24) Parallelrechnung und Kontoerstgutschrift Die Höhe des Ruhegenusses der Bundesbahnbeamten nach dem Pensionskonto des APG errechnete sich gleichartig zu jener der Bundesbeamten. Die Gesamtpension des Bundesbahnbeamten setzte sich wie bei den Bundesbeamten aus einem Anteil des Ruhebezugs (hier nach den Bestimmungen des BB PG berechnet) und einem Anteil der nach dem APG berechneten Pension zusammen. (TZ 25) Da beim APG für Bundesbahnbeamte (definitiv gestellte Angestellte) das Regelpensionsalter des ASVG anzuwenden war, lagen für Frauen im Übergangszeitraum bis Geburtsjahr 1969 gegenüber Männern unterschiedliche Altersgrenzen für die Abschläge bzw. Zuschläge vor. (TZ 25) Für die ab 1976 geborenen Bundesbahnbeamten war eine Kontoerstgutschrift im Pensionskonto des APG aus den bisher im BB PG und im APG erworbenen Anwartschaften vorzunehmen. Die weitere Pensionsberechnung erfolgte nach dem APG durch Eintragung der künftigen Beitragsgrundlagen und deren Aufwertung. Die ÖBB Shared Service Center GmbH plante, nach Ruhestandsversetzung dieser rd. 490 Bundesbahnbeamten mit Kontoerstgutschrift die künftige administrative Durchführung der Pensionsauszahlung der BVA gegen Kostenersatz zu übertragen. (TZ 25)

Seite 20 / 46 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER REFORMEN DES PENSIONSRECHTS DER BUNDESBAHNBEAMTEN SOWIE DER RH EMPFEHLUNGEN Berechnung der Pensionen Zur Beurteilung der Pensionssysteme für die Bundesbeamten und die Bundesbahnbeamten untersuchte der RH einerseits die Eckpunkte des Pensionsrechts, andererseits berechnete er die finanziellen Auswirkungen der Pensionsreformen auf die künftige Höhe der Pension und die künftig auf Dauer des Ruhestands erhaltene Gesamtpensionsleistung. Dazu definierten die ÖBB für die Modellrechnung des RH neun Normgehaltsverläufe für die Bedienstetengruppen (Triebfahrzeugführer, Fahrdienstleiter, Verschieber, Zugbegleiter, Facharbeiter, Hilfskraft, einfache/mittlere/höhere administrative Kraft) und ein vereinfachtes Dienstantrittsalter. Bei der Pensionsberechnung wendete der RH auf die Normgehaltsverläufe der ÖBB einmal das Pensionsrecht der ÖBB und einmal das Beamtenpensionsrecht an. Das Ergebnis dieser Berechnung war die Pensionshöhe des Bundesbahnbeamten bzw. des Bundesbeamten in Abhängigkeit vom Geburtsdatum. Abschließend berechnete der RH die in Summe zu erwartende Gesamtpensionsleistung nach Umsetzung der Empfehlungen des RH und das dabei zu erwartende Einsparungspotenzial. (TZ 26, 27, 29) Bei den Berechnungen zeigte sich, dass die nach dem Pensionsrecht der ÖBB ermittelten Pensionen bei jeweils gleichem Pensionsantrittsalter deutlich höher waren als jene nach dem Pensionsrecht der Bundesbeamten. Dies galt auch für die gesamthaft bis Ableben zu erwartende Pensionsleistung und dokumentiert damit den Handlungsbedarf weiterer ÖBB Pensionsreformen. (TZ 26)