Regeln für Arbeitsstätten ASR A 3.6 Lüftung (Stand BAuA: )

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Transkript:

Regeln für Arbeitsstätten ASR A 3.6 Lüftung (Stand BAuA: 09.03.2010) Stellungnahme der Insgesamt besteht der Eindruck, dass die ASR A4.1 - wie generell zu den ASR festzustellen ist - einen Detaillierungs- Verhütungs-, Beschützungs-, und Regelungsgrad angenommen hat, der über die Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz hinausgeht. Die ASR A3.6 enthält Anforderungen, die zwar bei einer Planung eines Neubaus einer baulichen Anlage, umsetzbar sind, jedoch nicht beim Errichten und Betreiben einer Arbeitsstätte im Bestand, der vorherrschenden Situation. Wegen des fehlenden Bestandsschutzes in der ArbStättV muss die ASR A3.6 Lösungen/konkretisierende Maßnahmen enthalten, die im Bestand sowohl beim Einrichten wie auch Betreiben wirtschaftlich und angemessen umsetzbar sind. Die ASR ist dahingehend zu überprüfen. Außerdem wäre hilfreich, wenn dargelegt würde, welche Folgemaßnahmen und -kosten durch die geplanten konkretisierenden Maßnahmen in der ASR A3.6 entstehen. Die Stellungnahme zum Entwurf der ASR A3.6 im Einzelnen - siehe folgende Tabelle - aufgestellt: 07.05.2010 ergänzt: 11.06.2010 Bundesarchitektenkammer H:\Archi1\ArbeitsstättenV\Asta\AG Raumtemperaturen, Lüftung\Lüftung\BAK-Stellungnahme, ASR A3.6, 11.06.10Endf.doc Seite 1 von 6 Erstelldatum:07.05.2010 BAK,

1. 1 Zielstellung 2. 2 Anwendungsbereich 3. 3 Begriffsbestimmungen 4. 4 Allgemeine Grundsätze 5. 4.1 Luftqualität 6. 4.1.1 Stofflasten Abs.(1) Stofflasten sind nach A3.6 ArbStättV nur zu berücksichtigen, wenn sich aus den angewandten Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung oder der Anzahl der Personen Gefährdungen ergeben. Sämtliche Beispiele in den Spiegelstrichen sind hierfür nicht treffenden und gehen über diesen Ansatz weit hinaus. gesamtes Kapitel 4.1.1 - außer Abs. (6) - streichen Zudem beziehen sich z.b. Spiegelstrich 2, 4 und 5 auf Mängel am Gebäude. Mängel sind aber schlichtweg nicht über eine ASR regelbar. Spiegelstrich 6 Radon kann als hilfreicher Hinweis angesehen werden, jedoch nicht unter den genannten zu berücksichtigenden Aspekten. Außerdem passen die weiteren Meßempfehlungen hierzu nicht. Radon bemisst sich nicht nach ppm sondern Bq. 7. Abs. (2) In Abs. (2) wird beschrieben, dass die Anforderung an die Kohlenstoffkonzentration sich auf die Aufmerksamkeitsleistung Einfluss hat. Mangelnde Aufmerksamkeit am Arbeitsplatz birgt aber nur bei bestimmten Tätigkeiten ein Gefährdungspotential, d.h. Relevanz hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Eine generelle Qualifizierung von Arbeitsstätten ist daher unange- Abs. (2) streichen, mindestens aber Anforderung auf Tätigkeiten beschränkten, die besondere Aufmerksamkeitserfordernisse haben, wie z.b. Maschinenbedienung. H:\Archi1\ArbeitsstättenV\Asta\AG Raumtemperaturen, Lüftung\Lüftung\BAK-Stellungnahme, ASR A3.6, 11.06.10Endf.doc Seite 2 von 6

messen. 8. Abs. (3) Es gilt vorgesagtes - insofern ist Absatz zu streichen. 9. Abs. (4) und (5) 10. 4.1.2 Feuchtelast Abs. (4) und (5) Zudem ist Abs. (2) so formuliert, dass generell und ständige Messungen in Arbeitsstätten durchzuführen sind. Dies ist vermutlich so nicht Absicht. Abs. (3) muss dementsprechend überarbeitet werden. zu streichen - siehe Begründung zu Abs.(1) Feuchtelasten sind nach A3.6 ArbStättV nur zu berücksichtigen, wenn sich aus den angewandten Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung oder der Anzahl der Personen Gefährdungen ergeben. Abs. (4) und (5) beschreiben baukonstruktive Mägel am Gebäude. Mängel sind aber schlichtweg nicht über eine ASR regelbar. Hier sind insbesondere die EnEV und der Mindestwärmeschutz von Bauteilen maßgeblich.. 11. 4.3 Luftführung Abs. (4) Die Aussage, dass Luft aus Sanitärräumen und Küchen nicht wieder zurückgeführt werden darf ist heutzutage technisch nicht begründet, da hier Belastungen diskutiert werden, die optional unter den in der Ziffer 4.3 (3) grundsätzlich gestatteten Luftqualitäten liegen. Raumlufttechnische Anlagen können auch Luft aus solchen Quellen wieder aufbereiten. Diesem technischen Fortschritt gegenüber gegen über ArbstättV (1975) ist Rechnung zu tragen. Die grundsätzliche Vorgabe bezüglich der Küchenabluft ist vor dem Hintergrund der häufig verwendeten Umluftessen zu be- Abs. (3) streichen, mindestens aber umformulieren: Die Messung der CO2-Konzentration wird bei Bedarf unter üblichen Nutzungsbedingungen und mit der üblichen. Die Messstelle ist in der Aufenthaltszone der Personen dabei aber in ausreichendem Abstand zu den Personen aufzustellen. Abs. (4) und (5) streichen Abs. (4) und (5) streichen Abs. (4) streichen, 4.3 (3) ist ausreichend. H:\Archi1\ArbeitsstättenV\Asta\AG Raumtemperaturen, Lüftung\Lüftung\BAK-Stellungnahme, ASR A3.6, 11.06.10Endf.doc Seite 3 von 6

gründen, sonst zu streichen. Man denke z.b. an haushaltsähnliche Küchen in kleinen Einheiten (Kindergärten, Sozialwohngruppen, Bereitschaftsquartiere z.b. der Feuerwehre), in denen Umlufthauben installiert sind und betrieben werden. Der Hinweis zur Wärmebilanz gilt auch hier. Die Vorgabe in 4.3 (3) ist ausreichend. 12. 4.4 Raumluftgeschwindigkeit Abs. (2) Die Absenkung der bewährten max. Luftgeschwindigkeit von 0,2m/s auf nunmehr 0,15m/s ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sind hier in elementarer Weise Auslegungsparameter von RLT berührt. Ohne solide medizinische Begründung kann dieser Wert weder für Neubauplanungen noch für den Bestand akzeptiert werden. 13. 5 Freie Lüftung 14. 5.1 Allgemeines Abs. (2) Zu empfehlen ist insbesondere aus energetischer Sicht eine Ergänzung, die der Stoßlüftung den Vorzug vor Dauerlüftung gibt. 15. 5.2 Anforderungen Abs. (1) Der vollständige Ausschluss von Türflächen für die Fensterlüftung ist nicht sachgerecht, insbesondere für Fenstertüren, die z.b: auf Balkone und Laubgänge oder Fluchtbalkone führen und in der Regel mit Dreh-Kipp-Funktion zur Lüftung herangezogen 16. 5.3 Systeme der Lüftung Abs. (3) und (4) werden. Abs. (3) ist nicht mit der ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen abgestimmt, die eine Mindestraumgröße von 8 m2 beinhaltet. Die Regelung von Anforderungen an ein Gebäude, ohne dass geklärt ist, welche Art von Arbeitsplätzen dort entstehen sollen, ist grundsätzlich fragwürdig. Je nach späterer Nutzung ergeben sich hieraus erhebliche Einschränkungen, obwohl ein scheinbar Textvorschlag: Bei einer Lufttemperatur ab 20 C und einer Luftgeschwindigkeit unter 0,2 m/s tritt üblicherweise keine Zugluft auf. Abs. (3) streichen H:\Archi1\ArbeitsstättenV\Asta\AG Raumtemperaturen, Lüftung\Lüftung\BAK-Stellungnahme, ASR A3.6, 11.06.10Endf.doc Seite 4 von 6

sicherer Wert der ASR in der Planung berücksichtigt wurde. 17. 5.3.1 Tabelle 3 Inwieweit die Änderungen der Tabelle 3 zu erhöhten Anforderungen gegenüber der ASR 5 (alt) führen können ist nicht nachvollziehbar und sollte dem Gremium ASTA dargestellt werden. Änderungen gegenüber der alten Regelung sind zu begründen. 18. 5.4 Stoßlüftung Abs. (2) 2. Spiegelstrich Als Bemessungsgröße ist das Volumen des Raumes pro Mitarbeiter ausschlaggebend, nicht die Grundfläche. Zudem befindet sich das 10 m2 Flächenmaß im Widerspruch zu ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen Es ist von der Nutzung, z.b. Versammlungsraum, praxisfern, dass alle 20 min gelüftet wird, und führt im Bestand zu erheblichen Umbaumaßnahmen oder dazu dass Räume vom Betrieb nicht mehr genutzt werden können. Diese Maßgabe führt dazu, dass in Gemeinschaftsräumen (z.b. Besprechungsräume, Speiseräumen) regelmäßig eine RLT-Anlage einzubauen ist. 19. Abs. (3) Die Werte orientieren sich an der Behaglichkeit, nicht aber an Niveau Sicherheit und Gesundheitsschutz. 1. Spiegelstrich auf 8 m² ausrichten 2. Spiegelstrich streichen Abs. (3) streichen 20. 6 Raumlufttechnische Anlagen Abs. (1) und (2) Sie widersprechen zudem den Verhaltensregeln, wonach ein Gebäude nach EnEV-Standard 2 x am Tag (morgens und a- bends) für 10 Min. stoßgelüftet werden sollte. Im Sommer führt eine Stoßlüftung von 10 Min. je Stunde zu erheblichen Wärmelasten. Mit diesen Anforderungen wird die Freie Lüftung unmöglich gemacht und der Einbau einer RLT-Anlage verpflichtend. Es ist wenig hilfreich, wenn in einer technischen Regel, die ja gerade konkretisieren soll, auf die allgemein anerkannten Regeln Abs. (1) und (2) konkretisieren und so formulieren, dass keine ständige Anpas- H:\Archi1\ArbeitsstättenV\Asta\AG Raumtemperaturen, Lüftung\Lüftung\BAK-Stellungnahme, ASR A3.6, 11.06.10Endf.doc Seite 5 von 6

der Technik verwiesen wird. Bei der Planung von Neubauten kann man mit allgemein anerkannten Regeln der Technik noch etwas anfangen. Was würde das aber im Bestand zur Folge haben? Ältere Gebäude wurden nach dem zur Errichtung gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgestattet, der aber nicht unbedingt mit dem heutigen Regeln der Technik übereinstimmt. Die jetzige Formulierung hätte sofortige Umbaumaßnahmen und die ständig Anpassung zur Folge. Dies kann so doch nicht gemeint sein. sung an die allgemein anerkannten Regeln notwendig wird und der mangelnde Bestandsschutz berücksichtigt ist. Besser: streichen Konkretisierungen wären z.b. Aussagen zu Volumenströmen und Luftwechselraten. Allerdings ist bei Festlegung von Anforderungen stets der mangelnde Bestandsschutz in der ArbStättV zu berücksichtigen. Vermutlich ist es sinnvoller, gänzlich auf Abschnitt 6.2 zu verzichten aufgestellt: 07.05.2010 ergänzt: 11.06.2010 Bundesarchitektenkammer H:\Archi1\ArbeitsstättenV\Asta\AG Raumtemperaturen, Lüftung\Lüftung\BAK-Stellungnahme, ASR A3.6, 11.06.10Endf.doc Seite 6 von 6