D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis

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Transkript:

D. KG I. Grundlagen und Begriffsmerkmale II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis III. Rechtsstellung des Kommanditisten im Außenverhältnis IV. Wechsel der Gesellschafter Folie 361

I. Grundlagen und Begriffsmerkmale Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 362

I. Grundlagen und Begriffsmerkmale Besonderheit der KG: Unterscheidung - Komplementäre (vollhaftende Gesellschafter) - Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) Überschneidungen zur OHG ( 161 Abs. 2 HGB) - KG ist rechtsfähig, 124 Abs. 1 - KG ist Kaufmann nach 6 Abs. 1 HGB - Komplementäre haften unbeschränkt, 128 ff. Unterschiede zur OHG - Kommanditisten haften nicht unbeschränkt ( 171 ff. HGB) - Kommanditisten sind nicht zu Geschäftsführung ( 164 HGB) und Vertretung ( 170 HGB) berufen Folie 363

II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis 1. Ausschluss von der Geschäftsführung, 164 HGB Bei gewöhnlichen Geschäften steht die Geschäftsführung allein den Komplementären zu; kein Widerspruchsrecht des Kommanditisten. Bei außergewöhnlichen Geschäften ist (entgegen missverständlichem Wortlaut) Zustimmung des Kommanditisten erforderlich, 116 Abs. 2 HGB; ein Widerspruchsecht würde mangels Kenntnis von Maßnahme nicht ausreichen. 2. Vertragsfreiheit Kommanditisten können ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft Geschäftsführung übernehmen. Umgekehrt können Befugnisse der Kommanditisten weiter eingeschränkt werden, insbesondere Ausschluss des Zustimmungsrechts für außergewöhnliche Geschäfte. Folie 364

Beispiel 67 (BGH NJW 1966, 1309) Beklagter gründet mit mittellosem Ehepaar eine KG. Beklagter wollte nicht unmittelbar in der Gesellschaft aus beruflichen Gründen tätig werden. Beklagter wurde Kommanditist. Die beiden anderen Personen wurden Komplementäre. Beklagter erbringt Einlage und weitere erhebliche Beiträge. Darlehensgeber der Gesellschaft will von Beklagten ein Darlehen zurückbezahlt. Zwar sei Einlage geleistet, aber der Beklagte habe die Gesellschaft beherrscht, die beiden Eheleute seien nur vorgeschoben. Zu Recht? Folie 365

Lösung Beispiel 67 Der Beklagte haftet nach 171 f. HGB nur in Höhe seiner Einlage, die er aber voll erbracht hat. Missbrauch, der weitergehende Haftung erfordert? - Gesetzliche Typenregelung lässt Parteidospositionen grds. freie Hand: Regelungsbeziehung zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Haftung dispositiv. - Rechtsmissbrauch kann nicht bejaht werden, wenn Gesetz Gestaltungsmöglichkeit zulässt. - Eine Täuschung des Rechtsverkehrs liegt nicht vor, weil die Personen tatsächlich und rechtlich so haften, wie es der Rechtsverkehr versteht: Die Ehepartner als Komplementäre, der Beklagte als Kommanditist. Ergebnis: Der Beklagte haftet nicht. Folie 366

II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis 3. Treuepflicht Wettbewerbsverbot ( 112 HGB) als besondere Ausprägung der Treuepflicht ( 242 BGB) gilt für Kommanditisten nicht ( 165 HGB). Kommanditist nimmt an Geschäftsführung nicht teil, kennt Geschäftsgeheimnisse nicht, entwickelt kein Vertrauen zu den Kunden. Allgemeine Treuepflicht, z. B. keine Schädigung der Interessen der KG besteht aber auch für Kommanditisten. Folie 367

Beispiel 68 (BGH NJW 1951, 1351) Kl. und Bekl. sind Gesellschafter einer GmbH & Co KG. Kl. sind zu 20% als Kommanditisten an einer Werbeagentur beteiligt und in gleicher Höhe an der Komplementär-GmbH der Gesellschaft. Bekl. hält einen 80%-Anteil am Kommanditkapital der KG und ist in gleicher Höhe an der Komplementär-GmbH beteiligt. Bekl. gründet weitere Werbeagentur. Die Kl. wollen im Wege der actio pro socio wegen des sich aus 112 HGB ergebenden Wettbewerbsverbots gegen Bekl. vorgehen. Bekl. ist der Ansicht, wegen 161, 165, 112 HGB treffe sie als Kommanditistin kein Wettbewerbsverbot. Stimmt das? Folie 368

Lösung Beispiel 68 Wettbewerbsverbot aus 161, 165, 112 HGB trifft von seinem Wortlaut her nur den persönlich haftenden Gesellschafter, einen Komplementär und nicht einen Kommanditisten; handelsrechtliche Personengesellschaft wird darüber hinaus aber noch von allgemeiner Treuepflicht beherrscht. Hier besteht gerade ein maßgeblicher Einfluss der Bekl., diese ist zu 80 % an der Gesellschaft beteiligt (GmbH & Co. KG!). Damit kann Bekl. an gesellschaftsinterne Informationen gelangen und ihre beherrschende Stellung gegen die Kl. ausnutzen. Gefahren für die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und den Bestand des Unternehmens machen es notwendig, das Wettbewerbsverbot des 112 HGB auch auf einen die GmbH & Co. KG beherrschenden, aber nicht persönlich haftenden Gesellschafter auszudehnen. Ergebnis: Kl. verlangt von der Bekl. zu Recht, das Wettbewerbsverbot aus 112 HGB einzuhalten. Folie 369

Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, und zwar jedem einzeln. B bestellt im Namen der X-KG bei Z eine neue Büroeinrichtung für 10.000. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

III. Rechtsstellung des Kommanditisten im Außenverhältnis 1. Vertretungsmacht des Kommanditisten Gesetzliche Vertretungsmacht - Nur des Komplemantärs, 161 II, 125 f. HGB - Keine Vertretungsmacht der Kommanditisten, 170 I HGB (zwingend) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (z.b. Prokura) für Kommanditisten möglich Folie 371

Lösung Beispiel 68a Die Geschäftsführung kann zwar abweichend vom Gesetz ( 164 HGB) geregelt werden, berechtigt aber nicht zur Vertretung. Als Kommanditist ist B vielmehr zwingend von der (gesetzlichen) Vertretung ausgeschlossen, 170 HGB. Insoweit hat er also nicht die erforderliche Vertretungsmacht. Folie 372

2. Haftung des Kommanditisten a) Grundbegriffe Einlage: Im Innenverhältnis aufzubringende Gesellschafterleistung Haftsumme: - Geldbetrag, in dessen Höhe der Kommanditist im Außenverhältnis haftet. - Gegenüber Gläubigern ist der in das Handelsregister eingetragene Betrag maßgebend, 172 Abs. 1 HGB. Folie 373

Beispiel 69 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von der X-KG Zahlung von 500.000 aus Warenlieferungen. Wie gestaltet sich die Haftung des A, wenn er a) noch nichts an die X-KG gezahlt hat? b) bereits 50.000 an die X-KG gezahlt hat? c) erst 25.000 an die X-KG gezahlt hat? Folie 374

b) Beschränkte Kommanditistenhaftung nach Eintragung Haftung der KG, 161 II, 124 I HGB Haftung der Gesellschafter - Komplementäre haften wie Gesellschafter einer OHG, 161 II, 128 HGB (unbeschränkt, unbeschränkbar, unmittelbar, gesamtschuldnerisch) - Kommanditisten Vor Leistung der Einlage - Unmittelbare und gesamtschuldnerische Haftung mit dem gesamten Vermögen bis zur Höhe der Einlage, 171 I 1. HS HGB - Umfang: Ab Eintragung in das Handelsregister begrenzt durch Haftsumme, 172 I HGB Nach Leistung der Einlage - Keine persönliche Haftung, 171 I 2. HS HGB - Aber: Verlust der Haftungsprivilegierung bei ganz oder teilweiser Rückzahlung der Einlage, 172 IV 1 HGB. Folie 375

Lösung Beispiel 69 A haftet a) im Umfang seiner Haftsumme von 50.000, b) nicht, c) im Umfange von 25.000. Folie 376

Beispiel 69a (BGH NJW 1973, 1878) R und Bekl. gründeten KG. R war Komplementär. Bekl. Kommanditist, der seine Einlage erbracht hatte. Gesellschafter vereinbaren Ausscheiden des Kommanditisten. R leistete aus Privatvermögen die Kommandit-Einlage des Bekl. An diesen zurück. Kl. verlangt nun vom ehemaligen Kommanditisten (Bekl.) Rückgewähr eines der Gesellschaft (KG) gewährten Darlehens. Zu Recht? Folie 377

Lösung Beispiel 69a Bekl. hat Einlage zunächst eingezahlt und sich von unmittelbarer Haftung für Verbindlichkeiten der KG befreit, 171 Abs. 1 HGB. Fraglich, ob Einlagenrückgewähr, dann wieder Aufleben der Haftung nach 172 Abs. 4 S. 1 HGB. - Hier hat Komplementär aus seinem Privatvermögen Einlagen zurückgewährt, das Gesellschaftsvermögen scheint weiterhin unverändert. - Jedoch erhält Leistender einen Aufwendungsersatzanspruch aus 110 HGB gegen die Gesellschaft; die Haftsumme der Gesellschaftsgläubiger wird so wiederum gemindert. - Leistung ist als mittelbare Rückgewähr aus dem Gesellschaftsvermögen anzusehen, die 172 Abs. 4 S. 1 HGB erfüllt. Kl. nimmt Bekl. zu Recht nach 172 HGB in Anspruch. Folie 378

Beispiel 70 A, B und C wollen gemeinschaftlich ein Hotel betreiben. Im Gesellschaftsvertrag vom 15.11.2008 wird die Haftung von A und B auf jeweils 100.000 begrenzt. Bis zum 15.12.2008 zahlt A 50.000, B 100.000 an die KG. Zwecks Einrichtung des Hotels bestellt C am 22.12.2008 bei der X-AG Möbel im Wert von 500.000. Am 23.12.2008 wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Wie gestaltet sich die Haftung von A und B gegen der X-AG? Folie 379

c) Kommanditistenhaftung vor Eintragung Nach 176 HGB Haftung wie Komplementär, also unbegrenzt, wenn - Aufnahme des Geschäftsbetriebs, 176 I 1 HGB - Mit Zustimmung des Kommanditisten - Nicht, wenn Gläubiger die Beteiligung als Kommanditist bekannt war Folie 380

Lösung Beispiel 70 A und B haften der X-AG wie ein Komplementär unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch, 176 Abs. 1 HGB, wenn - sie der Aufnahme des Geschäftsbetriebs zugestimmt haben und - Die A-AG ihre Stellung als Kommanditisten nicht bekannt ist. Folie 381

Beispiel 70a (BGH NJW 1982, 883) Bekl. waren KG beigetreten und haben Einlage geleistet. Zwischen Beitritt und Eintragung veruntreute ein Geschäftsführer der KG eine dem Kl. als Erben einer bei einem Dienstunfall verstorbenen Angestellten der KG zustehende Versicherungs-summe. Kl. nimmt nun die bekl. Kommanditisten in Anspruch, die Versicherungssumme zu ersetzen. Ist diese Klage begründet? Folie 382

Lösung Beispiel 70a Anspruch aus 823, 31 BGB, 176 Abs. 2 HGB? Untreue ist als unerlaubte Handlung Verbindlichkeit der Gesellschaft, 823, 31 BGB analog. Kommanditistenhaftung aus 176 Abs. 2 HGB. - Wortlaut der Vorschrift umfasst alle Gesellschaftsverbindlichkeiten. - Sinn und Zweck von 176 HGB ist aber, das Vertrauen des Rechtsverkehrs, das dieser typischerweise den hinter einer Personengesellschaft stehenden Gesellschaftern entgegenbringt, zu schützen. Bedenke: 176 HGB macht selbst Ausnahme: Haftung tritt nicht ein, wenn der Dritte die Kommanditisteneigenschaft kannte; daher Vertrauensschutz. - Keine Vertrauenshaftung im Deliktsverkehr, daher 176 Abs. 2 HGB (-) Ergebnis: Die Klage ist unbegründet. Folie 383

IV. Wechsel der Gesellschafter Grds. die gleichen Grundsätze wie bei Komplementären. Kommanditbeteiligung aber vererblich, weil kein personenbezogenes Vertrauen besteht, 177 HGB KG wird mit den Erben fortgesetzt. Folie 384