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Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1364/09 Verkündet am 23.02.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Xxx gegen Land Brandenburg, Xxx - Beklagte - hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus auf die mündliche Verhandlung vom 23.02.2010 durch den Richter am Arbeitsgericht Xxx als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Xxx und Frau Xxx für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.221,60 EUR festgesetzt.

- 2 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Auszahlung von Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2009. Das beklagte Land beschäftigte die Klägerin bis zum 31.07.2009 als Xxx, zuletzt in einem Altersteilzeitverhältnis. Das Nettogehalt betrug im Mai 2009 1.454,45 und im Juni 2009 1.443,25. Auf Grundlage der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung vom 11. April 2005 in der Fassung vom 01. Januar 2007 (Altersteilzeitrichtlinie) zahlte das beklagte Land am 30.06.2009 einen Betrag in Höhe von 49.716,13 an die Deutsche Rentenversicherung zur Abwendung von Rentenabschlägen. Auf diesen Betrag fiel eine Lohnsteuer in Höhe von 3.787,50 an. Das beklagte Land zahlte der Klägerin für den Monat Juli 2009 aufgrund der einzubehaltenden Lohnsteuer kein Arbeitsentgelt aus. Mit Schreiben vom 30.06.2009 setzte das beklagte Land die Klägerin hierüber in Kenntnis (Blatt 9 der Akte). Mit Schreiben vom 10.08.2009 lehnte das beklagte Land die Auszahlung von Arbeitsentgelt an die Klägerin endgültig ab (Blatt 10 ff. der Akte). Aufgrund des nicht ausgezahlten Arbeitsentgeltes für Juli 2009 geriet die Klägerin in eine finanzielle Notlage. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Auszahlung des Juligehaltes wies das Arbeitsgericht Cottbus mit Urteil vom 17.08.2009 6 Ga 13/09 mit der Begründung ab, es bestehe kein Verfügungsanspruch. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Auszahlung des Julientgeltes weiter. Die Klägerin ist der Auffassung, das beklagte Land sei verpflichtet, Arbeitsentgelt für Juli 2009 auszuzahlen. Das beklagte Land habe die für die Rentenbeiträge anfallende Lohnsteuer selbst zu tragen und dürfte diese nicht vom Arbeitsentgelt einbehalten. Zumindest das Arbeitsentgelt bis zur Pfändungsfreigrenze habe der Klägerin zu verbleiben. Die Klägerin beantragt: Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2009 Arbeitslohn in Höhe von 1.221,60 EUR netto zu bezahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.

- 3 - Das beklagte Land vertritt die Auffassung, es sei zum Lohnsteuerabzug nach den steuerrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Pfändungsfrei sei nur das Arbeitsentgelt nach erfolgtem Abzug der Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuerabgaben. Das beklagte Land sei auch nicht verpflichtet, die Lohnsteuer der Klägerin zu tragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung von Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2009. Das beklagte Land hat zu Recht das von der Klägerin begehrte Arbeitsentgelt als Lohnsteuer an die Finanzbehörden abgeführt. 1. Der Arbeitnehmer hat nur einen Anspruch auf Auszahlung der Arbeitsentgelte, die nach Abzug der anfallenden Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträge übrig bleiben. Der Arbeitgeber ist nach 38 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) verpflichtet, vom Arbeitsentgelt die Einkommenssteuer durch Abzug für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten ( 38 Abs. 4 Satz 1 EStG). Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG vom 07.03.2001 GS 1/00, juris; BAG vom 30.04.2008 5 AZR 725/07, juris Rn. 18). Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung (BAG vom 30.04.2008 5 AZR 725/07, juris Rn. 18). Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenden und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des

- 4 - Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Anderenfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (BAG vom 30.04.2008 5 AZR 725/07, juris Rn. 21). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keine Arbeitsentgeltansprüche gegen das beklagte Land für Juli 2009 hat. Mit dem Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer hat das beklagte Land die gegenüber der Klägerin bestehenden Arbeitsentgeltansprüche erfüllt. Das beklagte Land hat aus Sicht der Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass es zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war. Die von der Verfügungsklägerin vorgebrachten Gegenargumente führen nicht zu einem anderen Ergebnis. a) Die vom beklagten Land einbehaltene Lohnsteuer ist angefallen. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die vom beklagten Land auf Grundlage der Altersteilzeitrichtlinie gezahlten Ausgleichzahlungen an den Rentenversicherungsträger in Höhe von 49.716,13 der Lohnsteuer unterfiel und eine anfallende Lohnsteuer in Höhe von 3.787,45 zur Folge hatte. b) Die Kammer konnte nicht feststellen, dass das beklagte Land die anfallende Lohnsteuer selbst zu tragen hat. Nach 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber Schuldner der Lohnsteuer. Es ist zwar rechtlich möglich, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer aus eigenen Mitteln zu tragen, hierfür bedarf es aber einer entsprechenden Regelung. Die Parteien haben eine vom gesetzlichen Normalfall abweichende Regelung vorliegend nicht getroffen. Auch die Altersteilzeitrichtlinie sieht nicht vor, dass abweichend von den steuerlichen Vorschriften das Land verpflichtet war, die anfallende Lohnsteuer zu tragen. c) Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen gemäß der 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) steht der Lohnsteuerabführung durch das beklagte Land nicht entgegen. Durch die Pfändungsfreigrenzen wird nur das Arbeitsentgelt geschützt, das dem Arbeitnehmer nach Abführung der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerabgaben verbleibt (BAG vom 10.02.2004 9 AZR 183/03, juris). Der Gesetzgeber hat insoweit ausdrücklich bestimmt, dass der Lohnsteuerabzug auch zu erfolgen hat, wenn der geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht und der Arbeitnehmer in diesem Fall sogar den Fehlbetrag dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat ( 38 Abs. 4 Satz 1 EStG). An die Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Lohnsteuer vorrangig abzuführen ist, ist die Kammer gebunden.

- 5 - d) Eine dahingehende Anpassung des von der Klägerin mit dem beklagten Land abgeschlossenen Aufhebungsvertrages, dass zumindest der unpfändbare Teil des Arbeitsentgeltes für Juli 2009 auszuzahlen wäre, hat nicht zu erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Anpassung gemäß 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegen nicht vor. Die Auszahlung von Arbeitsentgelt ohne Abzug der Lohnsteuerschuld war nicht Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages. Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgebend waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrundeliegenden Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (BGH vom 16.02.1989 IX ZR 256/87, NJW RR 1989, 752, 753; Palandt Heinrichs, BGB, 64. Auflage, 313 Rn. 5). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land die Erwägungen der Klägerin zur Geschäftsgrundlage gemacht hätte. e) Die Kammer hat bei der Entscheidung die finanzielle Notlage der Klägerin in die rechtliche Beurteilung einbezogen. Trotz dieser finanziellen Notlage ist es jedoch nicht möglich, Ansprüche gegen das beklagte Land auszuurteilen, die nach der geltenden Gesetzeslage nicht bestehen. Auch führt die Tatsache, dass Arbeitnehmer bei Lohnsteuereinbehalt des gesamten Arbeitsentgeltes nicht zur Verfassungswidrigkeit der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften. Hat ein Arbeitnehmer in einem Monat keinen Anspruch auf Auszahlung von Arbeitsentgelt und keine anderen Einnahmen oder einsetzbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, besteht die Möglichkeit, Sozialleistungen (hier ALG II) zu beantragen. Damit ist die Absicherung der Lebensgrundlage der Arbeitnehmer gesichert. Eine Pflicht zur Leistung besteht in diesem Fall für die Sozialversicherungsträger und nicht den Arbeitgeber. II. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. III. Der Streitwert war gemäß 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Als Streitwert wurde die geltend gemachte Forderung angesetzt.

- 6 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

- 7 - Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die beklagte Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt