Strafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 15. Versuch

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Inhaltsverzeichnis. Geschichtliches 19. Die Tatbestände von Art. 221 und 222 StGB 27. Literaturverzeichnis 8 Abkürzungsverzeichnis 11 Einleitung 13

1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - )

Finn Mengler

Transkript:

Strafrecht I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 15. Versuch 1

Attentat auf Ronald Reagan - 30. März 1981: Mordanschlag auf Präsident Ronald Reagan. - Reagan überlebt. Reagan-Attentäter John Hinckley 15. Versuch 2

Blood and Honour - Gruppe jugendlicher Rechts-extremer («Blood and Honour») - Hatten von Ska-Konzert in Frauenfeld gehört - Trafen sie sich am Samstag, 26. April 2003, 21.00 Uhr in einem Restaurant in Marthalen/ZH zu einer Lagebesprechung. Bundesgerichtsurteil 6S.418/2006, 21. 2. 2007 15. Versuch 3

Blood and Honour - Beschluss nach Frauenfeld zu fahren, um "Linke zu vermöbeln«- Trugen Militärstiefel, Stahlkappenschuhe - A. und B. wollten an jenem Abend ein Ska- Konzert besuchen und waren auf dem Weg zum Bahnhof Bundesgerichtsurteil 6S.418/2006, 21. 2. 2007 15. Versuch 4

Blood and Honour - Als die Gruppe A. und B. erblickte, bildete sie eine V-Kampfformation über die ganze Strassenbreite, um die beiden an der Flucht zu hindern. - X. schlug A. Glasflasche über den Kopf. - Darauf begannen er und die anderen Angreifer A. und B. mit Fusstritten und Faustschlägen zu traktieren. 15. Versuch 5

Blood and Honour - B. lag bereits nach kurzer Zeit reglos am Boden. A. versuchte immer wieder wegzukriechen. - Das stachelte die Angreifer an, ihn bis zur Reglosigkeit zusammenzuschlagen. 15. Versuch 6

Blood and Honour - Sie drückten ihn mit Gewalt zu Boden und erteilten ihm schwere Fusstritte gegen den Kopfbereich - Möglicherweise wegen eines vorbeifahrenden Streifenwagens liessen sie von ihrem Opfer ab. 15. Versuch 7

Blood and Honour - Ohne sofortige medizinische Versorgung wäre A. an seinen Hirnverletzungen gestorben. - A. wird lebenslang auf fremde Betreuung angewiesen bleiben 15. Versuch 8

Blood and Honour Strafbarkeit von X. (Anführer)? 15. Versuch 9

"Sandro 89" A. war seit Anfang 2002 im Chat-Room einer Homosexuellen- Internetseite registriert Ab 20. Januar 2003 trat er mehrfach in Kontakt mit "Sandro 89", der vorgab, er sei erst 14 Jahre alt. A. strebte Treffen mit "Sandro" an, um sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr vorzunehmen zu können. BGE 131 IV 100 15. Versuch 10

"Sandro 89" Vereinbarte Treffen mit "Sandro" auf den 27. Januar 2003, 14.00 Uhr, beim McDonald's am Bahnhof Basel. Bis zum Treffen stand er mit Sandro in stetem SMS-Kontakt. BGE 131 IV 100 15. Versuch 11

"Sandro 89" Am 27. Januar 2003 fuhr A. von Oensingen nach Basel In der Folge kam es indes zu keinen sexuellen Handlungen mit dem Knaben. A. wurde um 14.10 Uhr vor dem Mc Donald s Restaurant am Bahnhof festgenommen. Bei "Sandro" hatte es sich um einen verdeckten Ermittler der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gehandelt. 15. Versuch 12

"Sandro 89" Strafbarkeit von A.? 15. Versuch 13

Versuch 15. Versuch 14

Grundsatzfrage Werden wir dafür bestraft, was wir wollen oder dafür, was wir machen? 15. Versuch 15

Art. 22 StGB Versuch 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 15. Versuch 16

Versuch «Ein Versuch ist ein tatbestandsnahes Handeln mit Vorsatz der Deliktsverwirklichung». Claus Roxin 15. Versuch 17

Prüfschema Versuch I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue/Rücktritt 15. Versuch 18

Prüfschema Versuch I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue/Rücktritt 15. Versuch 19

Art. 22 StGB Versuch 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 15. Versuch 20

Fehlende Vollendung Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. BGE 131 IV 100, E. 7.2.1. 15. Versuch 21

Fehlende Vollendung Tatbestand Objektiv Täter Tathandlung Tatobjekt Taterfolg Kausal./Zurechnung Subjektiv Wissen Willen Handlungs unrecht Ohne Erfolgsunrecht Rechtswidrigkeit Schuld 15. Versuch 22

Attentat auf Ronald Reagan - 30. März 1981: Mordanschlag auf Präsident Ronald Reagan. 15. Versuch 23

Stadien der Deliktsverwirklichung Idee Plan Bewaffnung Aufbruch Schussabgabe Tod Erfolgseintritt Versuch Vollendetes Delikt 15. Versuch 24

Prüfschema Versuch I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue/Rücktritt 15. Versuch 25

Strafbarkeit des Versuchs Art. 22 Abs. 1 StGB Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat... 15. Versuch 26

Art. 144 Sachbeschädigung 1 Wer eine Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 15. Versuch 27

Strafbarkeit des Versuchs Art. 105 Abs. 2 StGB (Bei Übertretungen wird) Versuch nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. 15. Versuch 28

Art. 126 Tätlichkeiten 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 15. Versuch 29

Art. 150bis StGB Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote 1 Wer Geräte, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme geeignet sind, installiert, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Versuch [ist] strafbar. 15. Versuch 30

Art. 329 StGB Verletzung militärischer Geheimnisse 1. Wer unrechtmässig militärische Anstalten abbildet, wird mit Busse bestraft. 2. Versuch [ist] strafbar. Situationsplan Waffenplatz Thun 15. Versuch 31

Prüfschema Versuch I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue/Rücktritt 15. Versuch 32

Tatentschluss Sämtliche subjektiven, nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale Voller deliktischer Verwirklichungswille Eventual-/Vorsatz, Absichten Kein fahrlässiger Versuch 15. Versuch 33

Tatentschluss Was musste X. wissen und wollen? 15. Versuch 34

Prüfschema Versuch I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue/Rücktritt 15. Versuch 35

Versuchsstadien 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. Versuchsbeginn Unvollendeter Versuch Vollendeter Versuch 15. Versuch 36

Versuchsstadien Idee Plan Bewaffnung Aufbruch Schussabgabe Tod Erfolgseintritt Versuchsbeginn Vollendung Versuch Unvollendeter Versuch Vollendeter Versuch Vollendetes Delikt 15. Versuch 37

Versuchsstadien Art. 22 «nachdem er mit Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat» Art. 22 «die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende» Art. 22 «oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht» Idee Plan Bewaffng Aufbruch Flasche Tritte an Kopf Tod (Straflose) Vorbereitung Vollendung Versuch Versuchsbeginn Erfolgseintritt Unvollendeter Versuch Vollendeter Versuch Vollendetes Delikt 15. Versuch 38

Versuchsstadien Art. 22 «nachdem er mit Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat» Art. 22 «die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende» Idee Kontakt SMS Basel Mc Donald s sexuelle Handlung mit Kind (Straflose) Vorbereitung Versuchsbeginn Vollendung Unvollendeter Versuch 15. Versuch 39

Erfolg - Tätigkeitsdelikte Relevanz Unterscheidung - Kausalzusammenhang - Räumliche Geltung - Vollendeter Versuch 03 Geltung Begriffe Kategorien 40

Beginn der Ausführung «Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» BGE 131 IV 100 15. Versuch 41

Beginn der Ausführung 1. Subjektives Element: Plan des Täters 2. Objektives Element: Äusseres Tätigwerden Räuml./Zeitl. Tatnähe 3. Point of no return überschritten. 15. Versuch 42

Schwellentheorie (str.) «Indem sich die Schwangere zum Abtreiber begibt, tut sie, den nach ihrer Vorstellung letzten entscheidenden Schritt zum Erfolg; die Schwelle der Wohnung des Abtreibers ist in diesem Fall für sie zugleich die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat.» BGE 87 IV 155 15. Versuch 43

Filmrisstest «Imagine the evidence unfolding on a cinema screen. At a certain point, the film breaks. If there is no reasonable doubt that when the film is reconnected one will see the accused commit a particular crime, then he is already guilty of an attempt to commit that crime» 15. Versuch 44

Beginn der Ausführung Beginnen die sexuellen Handlungen bereits mit dem Eintreffen beim McDonald s in Basel? 15. Versuch 45

Versuch I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue/Rücktritt 15. Versuch 46

Versuch I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue/Rücktritt Reagan-Attentäter John Hinckley 15. Versuch 47

Zusammenfassung Versuch I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue/Rücktritt 15. Versuch 48

Sonderprobleme Untauglicher Versuch Strafbare Vorbereitung Rücktritt Tätige Reue 15. Versuch 49

Sonderprobleme Untauglicher Versuch Strafbare Vorbereitung Rücktritt Tätige Reue 15. Versuch 50

Untauglicher Versuch 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. Untauglicher Versuch: Strafmilderung Grob unverständiger untauglicher Versuch Straflosigkeit 15. Versuch 51

Untauglicher Versuch Untaugliches Tatmittel 15. Versuch 52

Fehlende Vollendung Tatbestand Objektiv Täter Tathandlung Tatobjekt Taterfolg Kausal./Zurechnung Subjektiv Wissen Willen Handlungs unrecht Ohne Erfolgsunrecht Rechtswidrigkeit Schuld 15. Versuch 53

Untauglicher Versuch Untaugliches Tatobjekt BGE 131 IV 100 15. Versuch 54

Untauglicher Versuch - Sandro 89 war ein verdeckter Ermittler der Polizei - Untaugliches «Tatobjekt» (Opfer) einer sexuellen Handlung mit Kindern - Untauglicher Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB - Standardrechtsfolge beim Sachverhaltsirrtum zu Ungunsten. 15. Versuch 55

Untauglicher Versuch Tatbestand Objektiv Täter Tathandlung Tatobjekt Taterfolg Kausal./Zurechnung Subjektiv Wissen Willen Handlungs unrecht Ohne Erfolgsunrecht Rechtswidrigkeit Schuld 15. Versuch 56

Untauglicher Versuch (Art. 22 Abs. 2) 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. Untauglicher Versuch: Strafmilderung Grob unverständiger untauglicher Versuch Straflosigkeit 15. Versuch 57

Untauglicher Versuch (22 II) - Tatmittel oder Tatobjekt nicht nur im konkreten Fall untauglich - Tat kann überhaupt nie so ausgeführt werden - Versuch aus exquisiter Dummheit - Totbeten 15. Versuch 58

Untauglicher Versuch (22 II) Voodoozauber.ch Rubrik: Aktive Beschwörungen Beschworen wurde: Slawomir 82312 Ihr starken Geister, bitte laßt den Slawomir eine rätselhafte Krankheit bekommen, die sein ganzes Leben blockiert. Er soll langsam vor sich dahin siechen für das was er mir und meinem Freund angetan hat. Seine Stimme soll auf ewig verstummen und er soll am besten heute noch unter Schmerzen zusammenbrechen. Sorgt für eine angemessene Strafe. Tausend mal Dank! 15. Versuch 59

Strafwürdigkeit Sind untaugliche Versuche überhaupt strafwürdig? 15. Versuch 60

Deliktsaufbau Tatbestand Objektiv Täter Tatobjekt Subjektiv Vorsatz Rechtswidrigkeit Schutzprinzip Prinzip überwiegenden Interesses Autonomieprinzip Schuld Schuldfähigkeit Unrechtsbewusstsein Zumutbarkeit Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen Objektive Strafbarkeitsbedingungen Fehlendes Strafbedürfnis Strafausschliessungsgründe Grob unverständiger Versuch (Art. 22 II) Rücktritt/tätige Reue (Art. 23 I) Unrecht Vorwerfbarkeit Strafnotwendigkeit 15. Versuch 61

Sonderprobleme Untauglicher Versuch Strafbare Vorbereitung Rücktritt Tätige Reue 15. Versuch 62

15. Versuch 63

Immer straflos I.d.R. straflos, ausser Art. 260 bis StGB Milder strafbar Art. 22 StGB Voll strafbar 15. Versuch 64

Art. 260bis StGB - Strafbare Vorbereitungshandlungen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111); b. Mord (Art. 112); c. Schwere Körperverletzung (Art. 122); c bis Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124); d. Raub (Art. 140); e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); f. Geiselnahme (Art. 185); g. Brandstiftung (Art. 221); h. Völkermord (Art. 264); i. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); j. Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).3 15. Versuch 65

Swissair Flug 330-21. Februar 1970: Bombenanschlag der PFLP auf Swissair Flug 330 von Zürich Tel Aviv. - Absturz bei Würenlingen PFLP - Popular Front for the Liberation of Palestine; George Habash GLV OK Strategien 66

Art. 260 ter VE-StGB/1978 - Strafbare Vorbereitungshandlungen 1 Wer durch planmässige technische, organisatorische oder andere Vorkehrungen eine der in Artikel 260 bis Absätze 1 und 2 genannten Taten vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Dies gilt nicht für die Artikel 226 und 305. GLV OK Strategien 67

Strafbare Vorbereitungshandlung Art. 260 bis StGB Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111); b. Mord (Art. 112); c. Schwere Körperverletzung (Art. 122);.. d. Raub (Art. 140); 15. Versuch 68

Art. 19 Betäubungsmittelgesetz 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt a. anbaut, herstellt b. lagert, versendet, einführt c. veräussert, verschafft d. besitzt, g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. 15. Versuch 69

Art. 19 Betäubungsmittelgesetz 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt a. anbaut, herstellt b. lagert, versendet, einführt c. veräussert, verschafft d. besitzt, g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. 15. Versuch 70

Art. 247 StGB Fälschungsgeräte Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papiergeld, Banknoten anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 15. Versuch 71

Strafbare Vorbereitungshandlung Prävention Polizeirecht Repression Strafprozessrecht Straflose/-bare Vorbereitung Versuchsbeginn Vollendung 15. Versuch 72

Sonderprobleme Untauglicher Versuch Strafbare Vorbereitung Rücktritt Tätige Reue 15. Versuch 73

Art. 23 Rücktritt tätige Reue 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 15. Versuch 74

Art. 23 Rücktritt tätige Reue 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. Rücktritt Tätige Reue 15. Versuch 75

Rücktritt tätige Reue Straflos Rücktritt Art. 23 I Tätige Reue Art. 23 I Aufrichtige Reue Art. 48 d Rücktritt Art. 260bis II Idee Plan Bewaffng Aufbruch Flasche Tritte an Kopf Tod Vollendung Versuch Versuchsbeginn Erfolgseintritt Straflose Vorbereitung Unvollendeter Versuch Vollendeter Versuch Vollendetes Delikt 15. Versuch 76

Rücktritt tätige Reue Rücktritt: 1. Versuchsschwelle überschritten 2. Versuch noch nicht vollendet 3. Absehen von deliktischem Vorhaben 4. Tätigkeits- und Erfolgsdelikte 5. Bsp: Blood & Honor Gang löst V-Formation auf. Tätige Reue: 1. Versuchsschwelle überschritten 2. Versuch vollendet, Erfolg ausstehend 3. Tätigwerden zur Erfolgsabwendung 4. Erfolgsdelikte 5. Bsp: Erfolgreiche erste Hilfe Brandstifter löscht Feuer 15. Versuch 77

Privilegierung Rücktritt tätige Reue? I. Goldene Brücke: Anreiz für den Täter von der Deliktsvollendung abzusehen. II. Annullation: Rücktritt hebt Unrecht auf. I. Strafzwecktheorie: Der freiwillig zurücktretende Täter bestätigt am Ende das Recht. 15. Versuch 78

Prüfschema Rücktritt I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. Versuch begonnen, aber nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung 15. Versuch 79

Prüfschema Rücktritt I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. Versuch begonnen, aber nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung 15. Versuch 80

Prüfschema Rücktritt I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. Versuch begonnen, aber nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung 15. Versuch 81

Rücktritt Straflos Rücktritt Art. 23 I Tätige Reue Art. 23 I Aufrichtige Reue Art. 48 d Rücktritt Art. 260bis II Idee Plan Bewaffng Aufbruch Flasche Tritte an Kopf Tod Vollendung Versuch Versuchsbeginn Erfolgseintritt Straflose Vorbereitung Unvollendeter Versuch Vollendeter Versuch Vollendetes Delikt 15. Versuch 82

Versuchsbeginn «Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestands-verwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» BGE 131 IV 100 15. Versuch 83

Rücktritt Ab welchem und bis zu welchem Zeitpunkt ist ein Rücktritt noch möglich? 15. Versuch 84

Rücktritt Ab welchem und bis zu welchem Zeitpunkt ist ein Rücktritt noch möglich? Bundesgerichtsurteil 6S.418/2006, 21. 2. 2007 15. Versuch 85

Prüfschema Rücktritt I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. Versuch begonnen, aber nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung 15. Versuch 86

Aufgabe Tatentschluss Dieb bricht Versuch ab, Tresor aufzuschweissen. Holt Sprengstoff. Wird gefasst. Keine Aufgabe des Tatentschlusses. Bsp. Donatsch/Tag, 145 15. Versuch 87

Prüfschema Rücktritt I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. Versuch begonnen, aber nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung 15. Versuch 88

Freiwilligkeit - «aus eigenem Antrieb» (Art. 23 I StGB) - autonomer Rücktritt «ich will nicht zum Ziel kommen, selbst wenn ich es könnte» - Keine ethisch hochstehenden Motive - Keine «Reue» verlangt Reinhard Frank 1860-1934 15. Versuch 89

Freiwilligkeit Heteronomer Rücktritt «ich kann nicht zum Ziele kommen, selbst wenn ich es wollte» - Opfer wehrt sich erfolgreich - Polizei am Tatort - Opfer durchschaut Schwindel nach erster Lüge - Tresor mit diesen Werkzeugen nicht aufzubrechen Reinhard Frank 1860-1934 15. Versuch 90

Freiwilligkeit Am Abend des 30. April 2006 ging die T. (51) ins Schlafzimmer ihrer Mutter (82). Sie würgte ihre Mutter zunächst so stark, dass diese kaum noch Luft bekam. Dabei sagte sie zu ihr, dass sie sie nun fertig machen würde. Erst als ihre Mutter sie kräftig am Handrücken kratzen konnte, löste sie ihre Hände von deren Hals. Bundesgerichtsentscheid 6B.422/2008 15. Versuch 91

Freiwilligkeit Daraufhin nahm T. die Bettdecke und drückte sie ihr ins Gesicht, so dass diese fast nicht mehr atmen konnte. Es gelang der Mutter, unter der Bettdecke aus dem Bett zu rutschen. In der Folge schlug die T. mehrmals mit dem Fuss der Nachtischlampe auf den Kopf ihrer Mutter ein. Dabei sagte sie zu ihr, sie mache sie fertig, nun bekomme sie den Rest. Die Mutter flehte um ihr Leben. Daraufhin liess die T. den Lampenfuss fallen und ging in ihr eigenes Zimmer. Bundesgerichtsentscheid 6B.422/2008 15. Versuch 92

Freiwilligkeit Liegt hier ein freiwilliger Rücktritt vor? Bundesgerichtsentscheid 6B.422/2008 15. Versuch 93

Prüfschema Rücktritt I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. Versuch begonnen, aber nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung 15. Versuch 94

Rücktrittsleistung - «führt nicht zu Ende» (Art. 23 I StGB) - Blosses Unterlassen weiterer Handlungen genügt. - Einbrecher verlässt Grundstück wieder - Räuber lässt Waffe sinken. 15. Versuch 95

Prüfschema tätige Reue I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue 1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung 15. Versuch 96

Tätige Reue Straflos Rücktritt Art. 23 I Tätige Reue Art. 23 I Aufrichtige Reue Art. 48 d Rücktritt Art. 260bis II Idee Plan Bewaffng Aufbruch Flasche Tritte an Kopf Tod Vollendung Versuch Versuchsbeginn Erfolgseintritt Straflose Vorbereitung Unvollendeter Versuch Vollendeter Versuch Vollendetes Delikt 15. Versuch 97

Prüfschema tätige Reue I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue 1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung 15. Versuch 98

Vollendung Versuch 1. Versuchsschwelle überschritten oder objektiver Tatbestand bereits teilweise erfüllt 2. Gemäss Tatplan (subj.) alles Nötige getan. 3. Deponieren Zeitbombe. Versuchsschwelle überschritten und zeitverzögerte Tathandlung vorgenommen. Alles Nötige getan 15. Versuch 99

Vollendung Versuch 1. Objektiver Tatbestand bereits teilweise erfüllt (z.b. Tathandlung) 2. Gemäss Tatplan (subj.) alles Nötige getan. 3. In casu: Zuschlagen und Treten (Tathandlungen) begonnen und mit letzten Fusstritten auch alles getan, was nötig für «Reglos-Prügeln» 15. Versuch 100

Prüfschema tätige Reue I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue 1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung 15. Versuch 101

Aufgabe Tatentschluss - Endgültiger Rücktrittswille - Fehlt, wenn Bombenleger Zündung nur stoppt, weil er diskretere Gifttötungsoption gefunden hat. 15. Versuch 102

Prüfschema tätige Reue I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue 1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung 15. Versuch 103

Freiwilligkeit - «aus eigenem Antrieb» (Art. 23 I StGB) - autonomer Rücktritt «ich will nicht zum Ziel kommen, selbst wenn ich es könnte» - Heteronomer Rücktritt «ich kann nicht zum Ziele kommen, selbst wenn ich es wollte» Reinhard Frank 1860-1934 15. Versuch 104

Freiwilligkeit Liegt tätige Reue vor? 15. Versuch 105

Prüfschema tätige Reue I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue 1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung 15. Versuch 106

Rücktrittsleistung - Blosses Unterlassen weiterer Handlungen genügt nicht mehr - Tätige Reue - Tatsächliches Abwenden des Erfolgs: - Rocker ziehen Opfer aus dem Wasser - Ambulanz gerufen etc. BGE 103 IV 65 15. Versuch 107

Hypothetische Rücktrittsleistung Art. 23 Abs. 3 StGB Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt. 15. Versuch 108

Hypothetische Rücktrittsleistung 1. Erfolg ausgeblieben 2. Anderer Grund: Polizei hat Bombe entschärft 3. Täter weiss das nicht 4. Entschärft Bombe via Fernbedienung 5. Dies hätte den Erfolg abgewendet 15. Versuch 109

Rücktritt tätige Reue Rücktritt 1. Versuch begonnen, aber nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung passives Aufgeben Tätige Reue 1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung aktives Verhindern Falls erfüllt: Rechtsfolgen? 15. Versuch 110

Rechtsfolgen von Rücktritt und tätiger Reue Art. 23 Abs. 1 StGB Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 15. Versuch 111

Deliktsaufbau Tatbestand Objektiv Täter Tatobjekt Subjektiv Vorsatz Rechtswidrigkeit Schutzprinzip Prinzip überwiegenden Interesses Autonomieprinzip Schuld Schuldfähigkeit Unrechtsbewusstsein Zumutbarkeit Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen Objektive Strafbarkeitsbedingungen Fehlendes Strafbedürfnis Strafausschliessungsgründe Grob unverständiger Versuch (Art. 22 II) Rücktritt/tätige Reue (Art. 23 I/III) Unrecht Vorwerfbarkeit Strafnotwendigkeit 15. Versuch 112

Deliktsaufbau Tatbestand Objektiv Täter Tatobjekt Subjektiv Vorsatz Rechtswidrigkeit Schutzprinzip Prinzip überwiegenden Interesses Autonomieprinzip Schuld Schuldfähigkeit Unrechtsbewusstsein Zumutbarkeit Schuldspruch mit gemilderter Strafe Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen Objektive Strafbarkeitsbedingungen Fehlendes Strafbedürfnis oder Strafausschliessungsgründe Schuldspruch ohne Strafe Grob unverständiger Versuch (Art. 22 II) Rücktritt/tätige Reue (Art. 23 I/III) Unrecht Vorwerfbarkeit Strafnotwendigkeit 15. Versuch 113

Zusammenfassung Rücktritt I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. Versuch begonnen, aber nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Passive Rücktrittsleistung Tätige Reue I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue 1. Versuch begonnen und vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Aktive Rücktrittsleistung 15. Versuch 114

Strafrecht I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 15. Versuch 115