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Transkript:

Versicherungsbroker AG Kunden-Informationen Dezember 2010 Für Personalchefs 3. Informationen zu den Personen-Versicherungen Für Fachpersonen Administration 4. Informationen zu verschiedenen Beilagen 5. RVA-Dauerbrenner 6. RVA-Eigenes Für Versicherungsverantwortliche 7. Schadenfälle aus der RVA-Praxis 9. Informationen und Präzisierungen zu einzelnen Versicherungsprodukten 10. Welche Versicherungen gibt es Für Sicherheitsbeauftragte 8. Erkenntnisse aus Schadenfällen 11. Slogans von SUVA-Unterlagen Für allgemein interessierte Personen 1. Vorwort 2. Allgemeine Informationen zur Assekuranz und ihr nahestehende Bereiche 12. Neues von den Versicherungsgesellschaften 13. Diverses aus der Versicherungswelt 14. Schadenzahlen und Schadenfälle aus den Zeitungen

Die RVA freut sich, Ihnen traditionsgemäss die jährlich erscheinende Broschüre «Kunden-Informationen» in elektronischer Form zu präsentieren. Haben Sie Fragen, möchten Sie Details über gewisse Versicherungsprodukte erfahren oder ist Ihnen im «Versicherungs-Dschungel» etwas unklar, zögern Sie nicht, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. 2

durch Individualität und Varietät. Der Baum passt sich seiner Umgebung bestmöglich an und übersteht dadurch Krisen und stärkste Umwelteinflüsse. Durch dieses Anpassen entstehen unterschiedliche Jahrringe, die an verschiedenen Stellen des Stammes auch unterschiedlich ausgeprägt sind. So entsteht ein individuelles Jahrringbild für jeden Baum. Mittels aufgefundener Balken kann man sogar längst verschwundene Bauten genau datieren (Dendrochronologie). Bäumig! «Das hast Du bäumig gemacht!», lobt der Meister die Lernende. Wir alle verstehen sofort: Die Leistung war ohne Fehl und Tadel, super, einwandfrei. Einwandfrei? Haben Bäume nicht Äste und wachsen sie gelegentlich krumm? Ist das Oberflächenbild der Bretter, die aus Baumstämmen geschnitten werden, nicht oft uneinheitlich, eben nicht einwandfrei. Ihre Oberflächen sind strukturiert, interessante Muster sind darauf abgebildet, Äste haben ihr charakteristisches Bild hinter lassen, aus sergewöhnliche Naturereignisse oder Temperaturen haben sich im Holz manifestiert. «Bäumig» ist also etwas, das nicht gleichgerichtet, angepasst und uniform ist, sondern sich auszeichnet So, wie Bäume sich im Leben durch Anpassung bewähren und unterschiedliche, bäumige Strukturen schaffen, so versuchen wir bei der RVA durch beste Arbeit in unterschiedlichsten Situationen Ihnen, unseren Kunden, auch im neuen Jahr bestmöglich zu dienen. Wir versuchen im besten Wortsinn «bäumig» zu sein. Für Ihr Vertrauen danken wir Ihnen recht herzlich, wünschen Ihnen eine segensreiche Weihnachtszeit und ein erfolgreiches, neues Jahr. Im Namen der Geschäftsleitung und der Mitarbeitenden dankt Ihnen Kurt Leuenberger 3

Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort 7 1.1 Ziel der «Kunden-Informationen» 7 1.2 Leitbild 7 1.3 Versicherungsjahr 2010 und Ausblick auf das Versicherungsjahr 2011 7 2. Allgemeine Informationen zur Assekuranz und ihr nahestehende Bereiche 7 2.1 Versicherungsbroker 7 2.2 SIBA (Swiss Insurance Brokers Association) 7 2.3 Aufsicht über die Versicherungen 8 2.3.1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 8 2.3.2 Finanzmarktaufsicht (FINMA) 8 2.4 Ombudsstellen 8 2.4.1 der Privatversicherungen 8 2.4.2 der Krankenversicherungen 8 2.5 Schweizerischer Versicherungs verband (SVV) 8 2.6 Entscheide des Parlaments bzw. des Bundesrates und Gesetzes änderungen 8 2.6.1 Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) ab 1.1.2011 8 2.7 Gerichtsentscheide 9 3. Informationen zu den Personen- Versicherungen 9 3.1 Alters- und Hinterbliebenen- Versicherung (AHV) 9 3.1.1 11. AHV-Revision definitiv gescheitert 9 3.1.2 13-stellige AHV-Nummer 9 3.1.3 InfoRegister: Meine kontoführenden Kassen 9 3.1.4 Link für die AHV/IV-Merkblätter, Formulare und Infos 9 3.1.5 Beiträge AHV/IV/EO 10 3.1.6 Anpassung der AHV/IV-Renten an die Teuerung 10 3.1.7 Altersrentenvorbezug ab 2011 10 3.1.8 Altersrentenaufschub 10 3.1.9 Rückforderung einbezahlter AHV-Beiträge beim definitiven Verlassen der Schweiz 10 3.1.10 einheitliche Familienzulagen (FAK) 10 3.2 Invalidenversicherung (IV) 11 3.2.1 6. IV-Revision 11 3.2.2 befristete IV-Zusatzfinanzierung mit Wirkung ab 2011 11 3.2.3 Rentenbestimmender IV-Grad 12 3.3 Arbeitslosenversicherung (ALV) 12 3.3.1 4. ALV-Revision tritt per 1.1.2011 in Kraft 12 3.3.2 Verstärkung des Versicherungsprinzips in dem Beitrags- und Bezugsdauer enger aneinander gekoppelt werden 12 3.3.3 Beiträge 12 3.3.4 Kurzarbeitsentschädigung der ALV 13 3.3.5 Arbeitsunfähig: wer zahlt wenn noch keine IV-Verfügung vorliegt 13 3.4 Erwerbsersatzordnung (EO) 13 3.4.1. EO-Entschädigungen 13 3.4.2 Mutterschaftsentschädigung (MSE) 13 3.4.2 Erhöhung des EO-Beitragssatzes per 2011 13 3.5. Bundesgesetz über die Schwarzarbeit (BGSA) 13 3.6 Obligatorische Unfallversicherung (UVG) 13 3.6.1 Versichertes Gehalt 13 3.6.2 Prämienentwicklung 2011 14 3.6.3 Abredeversicherung des UVG 14 3.6.4 Kürzungen der UVG-Leistungen 14 3.6.5 Berechnung der 8-Wochenstunden für NBUV bei unregelmässigem Arbeitseinsatz 14 3.6.5 1. UVG-Revision (noch nicht) definitiv gescheitert 14 3.7 UVG-Zusatzversicherung 15 3.8 Krankentaggeld 15 3.9 Pensionskasse (PK) 15 3.9.1 BVG-Leistungen 15 3.9.2 Massgebliche Werte per 1.1.2011 für die obligatorische PK 15 3.9.3 Verzinsung des Altersguthabens in den PK im Jahr 2011 15 3.9.4 Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren 16 3.9.5 Dreijährige steuerliche Totalsperre Kapitalauszahlungs-Verbot aufgrund Art. 79b Abs. 3 BVG 16 3.9.5 Einkäufe für vorzeitige Pensionierung 16 3.9.7 Auswirkung des EU-Abkommens über den freien Personenverkehr für BVG- Freizügigkeitsleistungen in Kapitalform 16 3.9.8 Was ist der BVG-Mindestzins 17 3.9.9 Was ist die «Legal Quote» (Sammelstiftungen von Lebens versicherungs- Gesellschaften) 17 3.9.10 Was bedeutet eine Unterdeckung bei den PK 17 3.9.11 Was ist der Umwandlungssatz 17 3.9.12 Was ist der technische Zinssatz 17 3.9.13 Was ist der Teuerungsausgleich 17 3.9.14 obligatorischer Versicherungsschutz bei Temporärjobs 18 3.9.15 Welche Formen von PK gibt es 18 3.10 Gebundene Vorsorge («Säule 3A») 18 3.10.1 Beitragsgrenzen 18 3.10.2 Begünstigungsregelung 18 3.10.3 «Säule 3A» für erwerbstätige Rentner 18 3.10.4 «Säule 3A» für Arbeitslose 19 3.11 Personenschäden 19 3.11.1 Krankenttaggeld 19 3.11.2 Unfall 19 3.12 Krankenkassen (KK) 20 4

3.12.1 per 2011 steigen die KK-Prämien im Durchschnitt um 7 % bis 10 % 20 3.12.2 Jahresfranchise für Erwachsene (bei Krankheits- und Unfallereignissen) 20 3.12.3 alternative Versicherungsmodelle (Managed Care) 20 3.12.4 Einheitliche Versichertenkarte seit 2010 20 3.12.5 Revision der Formel für den Risikoausgleich unter den KK 21 4. Informationen zu verschiedenen Beilagen 21 4.1 Lohnsummen- und Umsatzdeklara tionen: Datenerhebung mittels dem farbigen RVA-Formular («flsd 2010») 21 4.1.1 Allgemeines 21 4.1.2 Originalformulare der einzelnen Versicherungsgesellschaften 21 4.1.3 BVG-Lohnlisten 21 4.2 «VH»-Listen (Fahrzeuge ohne eigene Motorfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung) 21 4.3 RVA-Excel-Tabellen für Mandanten mit einer grösseren Anzahl Gebäude 21 4.4 Prämienrechnungen für das Jahr 2011 22 4.4.1 Generelles 22 4.4.2 Prämienrechnungen Fahrzeugflotten 22 4.4.3 Prämienrechnungen der kantonalen Gebäudebrand-Versicherungen 22 4.4.4 Prämienrechnungen für Policen, bei welchen die Prämien für 2011 aufgrund der Prämienanpassungsklausel (PAK) erhöht werden 22 4.4.5 Prämienrechnungen, welche einen Rabatt beinhalten 22 4.4.6 Verfallprämienrechnungen 22 4.4.7 Zustellung von jährlich wiederkehrenden Unterlagen 22 4.4.8 Zustellung der Überschussbeteiligungsabrechnungen (Periodenende 31.12.2010) 22 5. RVA-Dauerbrenner 23 6. RVA-Eigenes 23 6.1 Zuständigkeiten der RVA-Mitarbeiter 23 6.1.1 Gesamtverantwortung und Fachspezialisten 23 6.1.2 Administrative Arbeiten (wie Kontrolle der Verfall-Prämienrechnungen, der definitiven Abrechnungen, der Überschussbeteiligungsabrechnungen etc.) 23 6.2 Prüfungserfolg 23 6.3 Informationen-Austausch, Anregungen, Kommunikation 23 6.4 Nützlich zu wissen und zu kennen 23 6.4.1 Zusammenarbeit mit anderen Firmen 23 6.4.2 Gegengeschäfte von den Versicherungsgesellschaften 23 6.4.3 Hypotheken von den Versicherungsgesellschaften 23 6.4.4 Nützliche Web-Seiten 24 6.4.5 RVA-Versicherungsphilosophie 24 7. Schadenfälle aus der RVA-Praxis 25 7.1 Schadenfälle, die generell nicht versichert sind 25 7.2 Aufzählung einiger Schadenfälle, die keinen Versicherungsschutz geniessen, sofern dieser nicht speziell vereinbart wurde 25 7.3 Aufzählung von Schadenfällen, welche zu Problemen führen, wenn Obliegenheiten nicht erfüllt werden 26 8. Erkenntnisse aus Schadenfällen 26 8.1 Brandschäden 26 8.1.1 Es brennt was tun? Ruhe bewahren und handeln 26 8.2 Überschwemmungsschäden 26 8.2.1 Wie kann man diese Schäden verhindern bzw. minimieren 26 8.3 Hagelschäden 27 8.3.1 Wie kann man diese Schäden verhindern bzw. minimieren 27 8.4 Sturmschäden 27 8.4.1 Wie kann man diese Schäden verhindern bzw. minimieren 27 8.5 Stolper- und Sturzunfälle 27 8.5.1 Unfälle auf ebenem Boden 27 8.5.2 Unfälle auf der Treppe 27 8.6 EDV-Versicherung 27 8.7 Fahrhabe in Fahrzeugen 27 8.8 Was tun im Schadenfall 28 8.8.1 Feuer- und Elementarschadenereignisse an Gebäuden 28 8.8.2 Aufbewahrungspflicht 28 9. Informationen und Präzisierungen zu einzelnen Versicherungsprodukten 28 9.1 Betriebs-Haftpflicht 28 9.2 Betriebsunterbruch-Versicherung einschl. Rückwirkungsschäden 28 9.2.1 normale Betriebsunterbruch-Versicherung 28 9.3 EDV-Versicherung 29 9.4 Erdbeben-Schäden 29 9.5 Gebäude-Feuer 29 9.6 Gebäude-Wasser 29 9.7 Maschinenbruch-Versicherung 29 9.8 Unterversicherung 29 9.9 Warentransport-Versicherung 29 10. Welche Versicherungen gibt es 30 11. Slogans von SUVA-Unterlagen 30 11.1 Kleinplakate 30 11.1.1 Unterschätzen Sie nie die Gefahren am Arbeitsplatz 30 11.1.2 Wenn der Druck sich Luft verschafft, wird s gefährlich 30 11.1.3 Bei Dunkelheit nie ohne Licht am Velo 30 5

11.1.5 Stolper- und Sturzunfälle 30 11.1.6 Rasen Sie nicht 30 11.1.7 Risikotest Schneesport 30 11.2 SUVA-Kundenmagazin «benefit» 31 12. Neues von den Versicherungsgesellschaften; für Sie gelesen 31 13. Diverses aus der Versicherungswelt; für Sie gelesen 35 14. Schadenzahlen und Schadenfälle aus den Zeitungen; für Sie gelesen 38 14.1 Rückruf gefährlicher Produkte 38 14.2. Schadenfälle 38 Das RVA-Team 42 6

1. Vorwort 1.1 Ziel der «Kunden-Informationen» mit dieser Broschüre will die RVA Sie über den Versicherungsbereich informieren. Die RVA zeigt Ihnen Neuerungen auf und gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen 1.2 Leitbild es ist das Ziel sämtlicher RVA-Mitarbeiter Sie fachlich sehr gut, zeitlich rasch und im zwischenmenschlichen Bereich offen, korrekt und freundlich zu bedienen dass wir der grossen RVA-Mandantengemeinschaft täglich die Versicherungsprobleme lösen können und deren Dank und Anerkennung entgegennehmen dürfen, motiviert uns alle. Das spornt uns an, auch in Zukunft das Beste zu geben 1.3 Versicherungsjahr 2010 und Ausblick auf das Versicherungsjahr 2011 von der Schadenbelastung her gesehen werden die Versicherungsgesellschaften, im Gesamten betrachtet, wohl ein gutes technisches Ergebnis erwirtschaften (keine extreme Grossschäden im Jahr 2010) den Lebens-Versicherungsgesellschaften machen die tiefen Zinssätze Sorge. Nicht mehr alle Versicherungsgesellschaften können die versprochenen Garantien einhalten verschiedene Krankentaggeld-Versicherungsgesellschaften sehen sich gezwungen, die Prämien auf das Jahr 2011 hin zu erhöhen die in den letzten Jahren untertarifierten Fahrzeugpolicen werden auf das Jahr 2011 hin zum Teil angepasst (Prämienerhöhung) auf dem Kapitalmarkt konnten die Versicherungsgesellschaften mit ihren Anlagen keine grossen Gewinne erzielen es kann sein, dass der Softmarkt sich langsam aber sicher dem Ende nähert 2. Allgemeine Informationen zur Assekuranz und ihr nahestehende Bereiche 2.1 Versicherungsbroker Unternehmen, die mit keinem Versicherungsbroker zusammenarbeiten, haben beim Einkaufen ihrer Versicherungspolicen Probleme keine Auswahl, wenn sie bei ihrem angestammten Versicherungsberater bleiben (keine Konkurrenzofferten) die Qual der Wahl, wenn sie bei verschiedenen Anbietern Offerten einholen (fehlende Markttransparenz) dank der RVA haben unsere Mandanten lediglich «die Wahl der Wahl», weil die RVA bereits eine aussagekräftige Vorselektion der Versicherungsprodukte durchführt Auszug aus einer Wirtschaftszeitung Consultants kosten Geld, viel Geld üblich sind Tagesansätze zwischen Fr. 1 000. bis Fr. 3 000. aber es gibt eine Ausnahme von dieser Regel, der Versicherungsbroker des Rätsels Lösung: Der Versicherungsbroker bezieht seine Entschädigung als jährlich fortlaufende Courtage aus dem von ihm betreuten Prämienvolumen (er erhält keine Abschlussprovisionen). Die Versicherungsgesellschaften zahlen diese Courtage nicht ungern, weil für sie der Versicherungsbrokerkanal günstiger ist als der eigene Aussendienst 2.2 SIBA (Swiss Insurance Brokers Association) dieser Verband repräsentiert ca. 50 Versicherungsbroker (einer davon ist die RVA) gefordert wird Unabhängigkeit zudem wird eine Belegschaft von mindestens fünf Mitarbeitenden verlangt, davon drei Versicherungsspezialisten um der Neutralität noch vermehrt Ausdruck zu verleihen, hatten sich die SIBA-Mitglieder im Jahr 2008 entschieden auf «Contigent Commissions» zu verzichten. Dies wurde den Versicherungsgesellschaften schriftlich kundgetan (die SIBA-Mitglieder verzichten auf jegliche volumen-, wachstums- oder schadenabhängige Zusatzentschädigungen) die SIBA hat im Jahr 2010 an verschiedenen Vernehmlassungsverfahren im Bereich Versicherungen mitgewirkt (z.b. um zu verhindern, dass in Zukunft die Versicherungsnehmer die Broker entschädigen müssen und nicht mehr die Versicherungsgesellschaften) 7

2.3 Aufsicht über die Versicherungen 2.3.1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) der Vorentwurf des VVG aus dem Jahr 2006 wurde von verschiedenen Stellen im Vernehmlassungsverfahren zerzaust das Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien gab deshalb im Oktober 2010 einen 450 Seiten umfassenden Bericht ab 2.3.2 Finanzmarktaufsicht (FINMA) die FINMA hat im Jahr 2010 die Führungsstruktur entschlackt der FINMA-Präsident, Eugen Haltiner, tritt auf Ende 2010 zurück der Nachfolger von Eugen Haltiner ist noch nicht bestimmt 2.4 Ombudsstellen 2.4.1 der Privatversicherungen im Jahr 2009 ersuchten insgesamt 4 210 Personen um Rat. Das sind 224 Personen weniger als im Vorjahr unter den Anfragen befanden sich 405 Anfragen, die ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der Ombudsstelle lagen behandelt wurden 3 805 Anfragen (gegenüber 3 913 im Vorjahr) 651 Anfragen betrafen den Bereich UVG, 233 Anfragen den Bereich BVG und 2 921 Anfragen den restlichen Bereich Privat versicherungen während die Fälle im Bereich Leben und UVG seit 2005 stetig zugenommen haben und in den beiden Sparten von 2007 auf 2008 gar ein sprunghafter Zuwachs zu verzeichnen war, ging die Anzahl dieser Beschwerden erstmals seit fünf Jahren leicht zurück im Gegensatz dazu haben die Anfragen im Bereich Krankheit auffallend zugenommen. Ebenfalls spürbar angestiegen ist der Bereich Rechtsschutz 2.4.2 der Krankenversicherungen wie die Ombudsstelle der Privatversicherungen können ebenfalls die Dienste dieser Ombudsstelle in Anspruch genommen werden. Dies kann schriftlich, telefonisch oder mittels E-Mail geschehen. Die Dienste sind für die Ratsuchenden unentgeltlich im Jahr 2009 ersuchten insgesamt 5 523 Personen um Rat. Das sind 708 Personen mehr als im Jahr 2008. Die Zahl der bearbeiteten Fälle liegt damit deutlich höher als im Vorjahr. Dies ist einerseits auf die starken Prämienerhöhungen auf Ende 2009, andererseits aufgrund die vermehrte Präsenz der Krankenversicherungen in öffentlichen Diskussionen zurückzuführen 2 821 Anfragen betrafen die Grundversicherung (im Jahr 2008: 2 393), 820 Anfragen betrafen die Zusatzversicherung (im Jahr 2008: 748), 1 300 Anfragen betrafen beide Versicherungssparten gemeinsam (im Jahr 2008: 1 092). Die Taggeldversicherung war in 261 Fällen angesprochen (im Jahr 2008: 247) die vielen Anfragen, bei welchen sowohl die Grundals auch die Zusatzversicherung zur Diskussion standen, bestätigen, wie wichtig es ist, dass die Ombuds stelle beide Bereiche abdeckt Transport- und Rettungskosten gehören zu den Dauer brennern. In beiden Fällen bezahlt die Krankenversicherung aus der Grundversicherung nur 50 % der Kosten und dies bei relativ tiefen Maximalbeträgen 2.5 Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) dem SVV sind 74 Erst- und Rückversicherer angeschlossen die Mitgliedsgesellschaften des SVV haben in der Lebens- und Schadenversicherung einen Anteil von 92 % des Prämienvolumens Prämienvolumen weltweit im Jahr 2008 Fr. 176.8 Mrd., davon in der Schweiz Fr. 56.3 Mrd. 122 510 Personen sind in der Schweizer Privatassekuranz weltweit beschäftigt die Privatversicherer bilden 1 798 Lernende aus 2.6 Entscheide des Parlaments bzw. des Bundesrates und Gesetzesänderungen 2.6.1 Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) ab 1.1.2011 sie ersetzt die bisherigen 26 kantonalen Zivilprozessordnungen Eckpunkte Einheitlichkeit und Transparenz hoher Stellenwert der vor-, bzw. aussergerichtlichen Streitbeilegung Grundsatz Schlichtungsverfahren Mediation Auswirkungen die Gerichtskosten werden steigen, weil die Klägerin einen Vorschuss leisten muss, welcher bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten gehen kann die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet der Klägerin wird das Inkasso- und Ausfallrisiko für die Gerichtskosten auferlegt 8

2.6.2 Hundehalter es wird kein eidgenössisches Gesetz mit einer obligatorischen Tierhalterversicherung geben 2.7 Gerichtsentscheide Entschädigung bei verspätetem Flug. Wer mit drei oder mehr Stunden Verspätung am Zielflughafen ankommt, hat Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 und 600, entschied der europäische Gerichtshof. Die Airline muss nur dann nicht bezahlen, wenn aussergewöhnliche Umstände zur Verspätung geführt haben, etwa schlechtes Wetter oder ein Terrorakt. Die Entschädigung muss der Passagier direkt bei der Airline verlangen Beobachter Nr. 11/2010 mildes Urteil 25 Jahre nach weltweit schwerster Chemiekatastrophe in Bhopal. Ein Gericht hat sieben Verantwortliche mit lediglich zwei Jahren Haft bestraft für den folgenschweren Austritt von hochgiftigen Chemikalien. Beim Unglück, welches auf unangemessene Sicherheitsmassnahmen zurückzuführen war, starben offiziell 15 000 Menschen. Nichtregierungsorganisationen gehen von doppelt so vielen Opfern aus. Über 100 000 Personen wurden chronisch krank NZZ vom 8.6.2010 Ex-Finanzchef zu Gefängnisstrafe verurteilt. Dominique Morax, ehemaliger Finanz- und Anlagechef von Swiss Life, wurde wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zu 30 Monaten Freiheitsentzug, sechs davon unbedingt, verurteilt. Das Gericht wirft Morax vor, sich und anderen Managern der Swiss Life Anteile an einer Beteiligungsgesellschaft zu billig zugehalten zu haben. Er habe aus Habgier zum Schaden der Versicherungsgesellschaft gehandelt Der Bund vom 28.10.2010 3. Informationen zu den Personen-Versicherungen 3.1 Alters- und Hinterbliebenen- Versicherung (AHV) 3.1.1 11. AHV-Revision definitiv gescheitert nach sechs Jahren Arbeit hat, nach dem Nein des Ständerats, ebenfalls der Nationalrat in der Schlussabstimmung vom 1.10.2010 die 11. AHV-Revision abgelehnt. Diese Revision ist somit definitiv gescheitert Kernpunkte dieser Revision waren Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre (heute 64 Jahre) im Gegenzug sollen während zehn Jahren Frühpensionierungen für Männer und Frauen mit Löhnen zwischen Fr. 41 000. und Fr. 61 000. finanziell erleichtert werden. Diese Subvention soll mit einem Teil der Einsparungen, welche sich durch die Erhöhung des Frauenrentenalters resultieren, finanziert werden der Teuerungsausgleich auf den Renten soll bei einer finanziellen Schieflage der AHV ausgesetzt werden 3.1.2 13-stellige AHV-Nummer die Versichertennummer wird in allen Sozialversicherungen, bei der Einwohnerkontrolle und der Steuerverwaltung, im Militär usw. verwendet. Die AHV- Nummern werden im zentralen Versichertenregister bei der Zentralen AHV-Ausgleichskasse in Genf gespeichert 3.1.3 InfoRegister: Meine kontoführenden Kassen das InfoRegister ist für die Versicherten der AHV/IV bestimmt. Damit besteht die Möglichkeit durch Eingabe der 13-stelligen Versichertennummer (ersichtlich auf dem persönlichen Versicherungsausweis) und dem Geburtsdatum, diejenigen AHV-Ausgleichskassen mit Adressen anzeigen zu lassen, welche ein individuelles Konto (IK) führen. Internet-Link: www.ahv-iv.info -> Dienstleistungen -> InfoRegister 3.1.4 Link für die AHV/IV-Merkblätter, Formulare und Infos die AHV-Infostelle hat einen Internetauftritt mit einer tabellarischen Darstellung. Der Internet-Link lautet www.ahv-iv.info. Dort kann über den Querbalken rechts «Dienstleistungen» ausgewählt werden. Es erscheint links ein Menü, über welches Merkblätter, Formulare und Informationen zu den AHV-Ausgleichskassen sowie IV-Stellen abgerufen werden können. Das Gewünschte kann bei Bedarf als PDF- Datei ausgedruckt werden 9

3.1.5 Beiträge AHV/IV/EO für Arbeitnehmer die Beiträge werden im Jahr 2011 auf 5.15 % für Arbeitnehmer und 5.15 % für Arbeitgeber erhöht (bisher je 5.05 %). Diese Anpassung erfolgt wegen der Erhöhung des Beitrages an die EO von heute 0.30 % auf 0.50 % (nähere Informationen siehe Ziffer 3.4) für Nichterwerbstätige und Studenten diese müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons oder bei der Gemeindezweigstelle anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern der Mindestbetrag für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Studenten wird im Jahr 2011 für AHV, IV und EO auf Fr. 475. pro Jahr erhöht (bisher Fr. 460. ). Dies entspricht einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 4 612.. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden auf dem Vermögen und dem Renteneinkommen berechnet. Neu werden dabei auch die Renten der AHV berücksichtigt, die IV-Renten hingegen weiterhin nicht für Personen in der freiwilligen Versicherung der jährliche Beitragssatz wird im Jahr 2011 auf 9.70 % (bisher 9.50 %) und der Mindestbetrag für Einkommen von weniger als Fr. 9 300. auf Fr. 904. erhöht (bisher betrug der Mindestbetrag Fr. 892. für Einkommen unter Fr. 9 200..) 3.1.6 Anpassung der AHV/IV-Renten an die Teuerung die AHV/IV-Renten werden per 2011 angepasst. Dies führt zu einer Rentenerhöhung von durchschnittlich 1.75 %. Die minimale Altersrente steigt somit von Fr. 1 140. auf Fr. 1 160. und die Maximalrente von Fr. 2 280. auf Fr. 2 320. pro Monat. Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund Fr. 765 Mio. (Fr. 650 Mio. für die AHV und Fr. 115 Mio. für die IV) 3.1.7 Altersrentenvorbezug ab 2011 im Rahmen des flexiblen Rentenalters kann die AHV- Rente ein, maximal zwei Jahre früher bezogen werden. Für Frauen ab Jahrgang 1949 und für Männer ab Jahrgang 1948 beträgt die Rentenkürzung 6.80 % pro Rentenvorbezugsjahr für erwerbstätige Rentner gilt normalerweise ein Freibetrag, für den keine Beiträge zu entrichten sind. Dieser Freibetrag gilt nicht während des Vorbezugs der Rente, sondern erst nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters 3.1.8 Altersrentenaufschub für Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, kann der Anfang des AHV-Rentenbezuges um mindestens ein, höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Der prozentuale Zuschlag auf den ordentlichen Renten beträgt für ein Jahr 5.20 %, für zwei Jahre 10.80 %, für drei Jahre 17.10 %, für vier Jahre 24 % und für fünf Jahre 31.50 % der Aufschub der Rente ist nicht möglich wenn die berechtigte Person bisher schon eine IV-Rente bezogen hat wenn zur Altersrente noch eine Hilflosenentschädigung gewährt wird 3.1.9 Rückforderung einbezahlter AHV-Beiträge beim definitiven Verlassen der Schweiz Ausländer, mit deren Heimatstaat die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat, können die gesamten einbezahlten AHV-Beiträge (Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteil) zurückfordern, jedoch ohne Zins bei Heimatstaaten mit denen ein Freizügigkeitsabkommen besteht, erfolgen keine Rückvergütungen der einbezahlten AHV-Beiträge. Dafür wird später eine Altersrente ausgerichtet. Dieses Auszahlungsverbot besteht grundsätzlich auch für Schweizerund EU-Bürger. Nähere Informationen und Tipps finden Sie im Internet auf www.zas.admin.ch (Schweizerische Ausgleichskasse) oder www.bsv.admin.ch (Bundesamt für Sozialversicherung) 3.1.10 einheitliche Familienzulagen (FAK) seit dem 1.1.2009 ist das «Bundesgesetz über die Familienzulagen» (FamZG) in Kraft. Nach dem neuen Bundesgesetz werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet, wobei die Kantone auch höhere Ansätze bestimmen können Kinderzulage von Fr. 200. für Kinder bis 16 Jahre Ausbildungszulage von Fr. 250. für Kinder von 16 bis 25 Jahren der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes beschränkt sich heute auf Arbeitnehmer sowie auf Nichterwerbstätige mit tiefen Einkommen. Je nach Kanton besteht aber auch Anspruch für Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft. Entsprechende Regelungen kennen heute die Kantone AR, 10

BE, BL, BS, GE, GL, LU, NW, SG, SH, SZ, VD und VS. Sie sind aber nicht überall gleich ausgestaltet, weil die Kantone die Kompetenz haben, eigene Lösungen zu treffen Familienzulagen für Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft der Bundesrat hat am 26.8.2009 einer Änderung des FamZG zugestimmt. Der National- und Ständerat hat sich am 15.3.2010 für diese Gesetzesrevision entschieden. Künftig haben auch alle Selbständigerwerbenden ein Anrecht auf einheitlich geregelte Familienzulagen. Sie müssen sich, wie Arbeitgeber, einer Familienausgleichskasse anschliessen. Selbständigerwerbende haben Anspruch auf dieselben Leis tungen wie Arbeitnehmer und für den Bezug gelten auch für sie keine Einkommensgrenzen. Das Inkrafttreten dieser Änderung ist noch offen Kein Anspruch auf Familienzulagen, wenn arbeitslos Arbeitslose erhalten über den ehemaligen Arbeitgeber keine Familienzulagen mehr. Wenn bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) die Anmeldung gemacht wurde, wird zusätzlich zu den Taggeldern ein Ersatz für die bisherigen Familienzulagen ausgerichtet. Bei der Berechnung dieses Zuschlages wird von den Zulagen ausgegangen, die das Recht des jeweiligen Kantones vorsieht Einführung des zentralen Familienzulageregisters mit Einführung des Familienzulageregisters wird künftig gewährleistet, dass für das gleiche Kind nicht mehrfach Zulagen bezogen werden können. Das Register wird durch die Zentrale Ausgleichskasse von AHV und IV geführt. Der Bund trägt sowohl die Kosten für den Aufbau von rund Fr. 3.8 Mio. als auch die jährlichen Betriebskosten von rund Fr. 1.7 Mio. 3.2 Invalidenversicherung (IV) 3.2.1 6. IV-Revision mit der 6. IV-Revision wird der dritte und letzte Schritt des Sanierungsplanes für die IV eingeleitet. Deren Umsetzung erfolgt in zwei Schritten. Mit dem ersten Massnahmepaket kann das, nach Ende der Zusatzfinanzierung ab 2018 zu erwartende Defizit, halbiert werden. Das zweite Paket soll die andere Hälfte des Defizits eliminieren, so dass die IV eine ausgeglichene Rechnung hat und die aufgelaufenen Schulden getilgt werden können Massnahmepaket 6a (Inkraftsetzung voraussichtlich per 2012) Einsparungen ab 2018 von rund Fr. 570 Mio. pro Jahr (ab diesem Zeitpunkt wirken sich die Revisionsmassnahmen voll aus) eingliederungsorientierte Rentenrevision (Wiedereingliederung von IV-Rentnern mit Einbezug der Arbeitgeber) Neuregelung des Finanzierungsmechanismus Wettbewerb bei der Beschaffung von Hilfsmitteln zugunsten wesentlich tieferer Einkaufskosten (z. B. Hörgeräte) Assistenzbeitrag zur Förderung einer selbstbestimmten Lebensführung (Alternative zur institutionellen Hilfe in Form einer Ergänzung zur Hilflosenentschädigung) Massnahmepaket 6b (Inkraftsetzung voraussichtlich 2015) Einsparungen ab 2019 von rund Fr. 800 Mio. pro Jahr unter Berücksichtigung der Investitionen in die verstärkte Eingliederung stufenloses Rentensystem anstelle von heute vier fixen Rentenstufen. Ganze Rente erst ab einem IV-Grad von 80 % (statt ab 70 %). Besitzstandswahrung der 55-jährigen und älteren Versicherten pragmatische Eingliederungsmassnahmen bei psychisch Kranken Reduktion der Kinderrente auf 30 % (statt 40 %) effiziente Ausgestaltung der beruflichen Integration von Jugendlichen nach einer IV-Anlehre 3.2.2 befristete IV-Zusatzfinanzierung mit Wirkung ab 2011 mit der Volksabstimmung vom 27.9.2009 wurde die befristete IV-Zusatzfinanzierung (Zusatzartikel in der Bundesverfassung) vom Volk und den Ständen angenommen die IV kämpft mit grossen finanziellen Problemen. Während den letzten fünf Jahren verbuchte sie jährlich Defizite von über Fr. 1.4 Mrd. und ist aktuell mit rund Fr. 14 Mrd. hoch verschuldet. Seit längerem werden verschiedene Massnahmen zur Sanierung der IV diskutiert. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schlägt einen dreistufigen Sanierungsplan vor. Die Zusatzfinanzierung, als zweiter Teil dieses Plans, sieht vor, die Mehrwertsteuer während sieben Jahren zu erhöhen und diese Zusatzeinnahmen von schätzungsweise jährlich Fr. 1.1 Mrd. der IV zukommen zu lassen mit diesem wichtigen Schritt können die Defizite und das Anwachsen der Verschuldung gestoppt werden. In Anbetracht der momentan schlechten Wirtschaftslage wird der ursprünglich per 1.1.2010 festgesetzte 11

Beginn um ein Jahr hinausgeschoben, womit die Erhöhung von 2011 bis 2017 wie folgt aussieht Normalsteuersatz + 0.40 %-Punkte von 7.60 % auf 8% reduzierter Satz (Güter des täglichen Bedarfs) + 0.10 %-Punkte von 2.40 % auf 2.50 % Sondersatz (Beherbergungsdienstleistungen) + 0.20 %-Punkte von 3.60 % auf 3.80 % der vom Volk angenommene IV-Sanierungsplan umfasst noch drei weitere Massnahmen die Errichtung eines eigenständigen IV-Ausgleichsfonds, damit die Defizite der IV nicht weiter der AHV angelastet werden. Bisher wurden die IV-Schulden dem AHV-Fonds in Rechnung gestellt die Überweisung von Fr. 5 Mrd. Startkapital aus dem AHV-Fonds an den neuen IV-Fonds die vollständige Übernahme der Schuldzinsen durch den Bund von 2011 bis 2017, welche die IV der AHV zahlen muss (ca. Fr. 360 Mio. pro Jahr) Zusatzfinanzierung als Teil des Sanierungsplans (Zusammenfassung) die oben erläuterte IV-Zusatzfinanzierung steht nicht für sich alleine, sondern ist der zweite Teil des dreistufigen Sanierungsplans des Bundesamtes für Sozialversicherungen den ersten Schritt bildete die 5. IV-Revision, die seit 1.1.2008 in Kraft ist. Ziel ist es, das Defizit der IV durch Sparmassnahmen und vermehrte Eingliederung anstatt Rentensprechung zu stabilisieren. Die Zahl der Neurenten konnte bereits um 40 % reduziert werden den zweiten Schritt bildet die an der Volksabstimmung vom 27.9.2009 beschlossene befristete IV-Zusatzfinanzierung, die ab 2011 in Kraft tritt den dritten Schritt bildet die 6. IV-Revision. Diese wird ab 2012 durch die Eingliederung von Personen mit IV-Rente ins Berufsleben und leistungsseitige Sparmassnahmen für eine künftig ausgeglichene Rechnung sorgen. Die Revision wird in zwei Massnahmenpaketen erfolgen, mit dem Ziel einer ausgeglichenen IV-Rechnung nach Ende der befristeten Zusatzfinanzierung ab 2018 3.2.3 Rentenbestimmender IV-Grad Personen mit IV-Grad 40 % bis 49 % erhalten eine ¼-Rente Personen mit IV-Grad 50 % bis 59 % erhalten eine ½-Rente Personen mit IV-Grad 60 % bis 69 % erhalten eine ¾-Rente Personen mit IV-Grad über 70 % erhalten eine volle Rente 3.3 Arbeitslosenversicherung (ALV) 3.3.1 4. ALV-Revision tritt per 1.1.2011 in Kraft die 3. ALV-Revision trat per 1.7.2003 in Kraft. Damals wurde von einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 2.50 % bzw. von 100 000 Arbeitslosen ausgegangen. Aufgrund der Zahlen aus den letzten zehn Jahren, ist eine Ausrichtung auf 3.30 % bzw. 130 000 Arbeitslosen erforderlich. Mit der 4. ALV- Revision werden nun die erforderlichen Massnahmen getroffen. An der Volksabstimmung vom 26.9.2010 wurde die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) angenommen. Die Revision ist eine Mischung aus Mehreinnahmen und Minderausgaben. Beitragserhöhungen von Fr. 646 Mio. stehen Leistungskürzungen von Fr. 622 Mio. gegenüber. Mit diesen Massnahmen soll die ALV um jährlich Fr. 1.3 Mrd. entlastet und somit eine ausgeglichene Rechnung angestrebt werden das revidierte AVIG mit den leistungsseitigen Massnahmen wird am 1.4.2011 in Kraft treten als beitragsseitige Massnahme werden per 1.1.2011 die ALV-Beiträge erhöht und der Solidaritätsbeitrag für Besserverdienende eingeführt 3.3.2 Verstärkung des Versicherungsprinzips in dem Beitrags- und Bezugsdauer enger aneinander gekoppelt werden für ein Jahr Beiträge gibt es neu ein Jahr Taggelder (bisher anderthalb Jahre) über 55-Jährige müssen neu zwei Jahre Beiträge zahlen, damit sie zwei Jahre Taggelder erhalten Beitragsbefreite (Schul- und Studienabgänger) erhalten neu maximal 90 Taggelder (bisher 260 Taggelder) Jugendliche unter 25 Jahren erhalten neu maximal 200 Taggelder die Anzahl Wartetage von bisher generell fünf Tagen sind neu bei Löhnen über Fr. 60 000. von der Einkommenshöhe abhängig (mindestens 10 und maximal 20 Wartetage) für Beitragsbefreite (Schul- und Studienabgänger) beträgt die Wartezeit neu einheitlich 120 Tage Reduktion des Beitrages an arbeitsmarktliche Massnahmen auf Fr. 3 000. (bisher Fr. 3 500. ) Kompensationszahlungen beim Zwischenverdienst werden für die Berechnung der Taggeldhöhe nicht mehr berücksichtigt 3.3.3 Beiträge die ordentlichen Beiträge werden im Jahr 2011 auf 1.10 % für Arbeitnehmer und 1.10 % für Arbeitgeber erhöht (bisher je 1%). Bis zu einem Höchstlohn von Fr. 126 000. pro Jahr 12

neu: befristeter Solidaritätsbeitrag von 1% für Einkommensteile zwischen Fr. 126 001. und Fr. 315 000.. Dieser Beitrag wird solange erhoben bis die Schulden der ALV von aktuell Fr. 7 Mrd. (Stand Juli 2010) abgebaut sind 3.3.4 Kurzarbeitsentschädigung der ALV während der Dauer der Kurzarbeit, für welche eine Entschädigung durch die ALV ausgerichtet wird, sind die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen (AHV, IV, EO, ALV, UVG, FAK, BVG etc.). Der Arbeitgeber zieht die vollen Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn ab. Die Arbeitgeberbeiträge für die Dauer der Kurzarbeitsentschädigung werden von der Arbeitslosenkasse zurückerstattet (analog der EO-Entschädigung bei Militärdienst). Während der Kurzarbeit bleibt die Versicherungsdeckung für den Arbeitnehmer damit vollumfänglich erhalten, d. h. für die Versicherungsleistungen bleibt der Bruttolohn entsprechend der normalen Arbeitszeit massgebend (so als gäbe es keine Kurzarbeit) 3.3.5 Arbeitsunfähig: wer zahlt wenn noch keine IV-Verfügung vorliegt Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, erhalten in der Regel den Lohnausfall während zweier Jahre zu 80 % über ihre betriebliche Krankentaggeldversicherung vergütet. Wenn die IV-Anmeldung rechtzeitig erfolgte, aber der Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch noch nicht verfügt ist, fliesst nach der Leistungserschöpfung des Taggeldversicherers kein Lohn mehr. In diesem Fall sollte eine Anmeldung für Arbeitslosengelder bei der Arbeitslosenversicherung gemacht werden. Eine Person, die bei der IV (Unfallversicherung oder Pensionskasse) angemeldet ist, gilt bis zum Entscheid der anderen Versicherung grundsätzlich als voll vermittlungsfähig, sofern sie unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist 3.4 Erwerbsersatzordnung (EO) 3.4.1. EO-Entschädigungen der Höchstbetrag der EO-Gesamtentschädigung von Fr. 245. pro Tag bleibt im Jahr 2011 unverändert. Eine Erhöhung findet dann statt, wenn die Entwicklung des Lohnindex seit der letzten Anpassung im Jahr 2009 mindestens 12 % entspricht 3.4.2 Mutterschaftsentschädigung (MSE) Arbeitnehmerinnen und selbständig erwerbende Frauen haben Anspruch auf die MSE. Dies gilt auch für Frauen, die gegen einen Barlohn im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten. Während maximal 14 Wochen (98 Tage) erhalten sie 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt. Die maximale Entschädigung von Fr. 196. pro Tag bleibt im Jahr 2011 unverändert 3.4.2 Erhöhung des EO-Beitragssatzes per 2011 mit der Einführung der MSE im Juli 2005 wurde auf eine Erhöhung der EO-Beiträge verzichtet weil der damals sehr gut ausfinanzierte EO-Fonds noch über dem gesetzlichen Minimum einer halben Jahresausgabe lag. Da die Reserven in der Zwischenzeit unter das gesetzliche Minimum gesunken sind, wird der Beitragssatz ab 2011 während fünf Jahren von 0.30 % auf 0.50 % erhöht 3.5. Bundesgesetz über die Schwarzarbeit (BGSA) seit 1.1.2008 ist das neue BGSA in Kraft. Private Haushalte müssen für alle Hausangestellten (Reinigungspersonal, Kinderbetreuung) Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, UVG) entrichten. Für diese Personen gilt der AHV-Freibetrag (zur Zeit für Löhne unter Fr. 2 200. pro Jahr) nicht mehr und somit ist jeder verdiente Franken AHV-pflichtiger Lohn. Hierfür wurde das sogenannte vereinfachte Abrechnungsverfahren eingeführt. Der Arbeitgeber meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an und zieht im Jahr total 11.25 % (bisher 11.05 %) für AHV/ALV und die pauschale Einkommensquellensteuer (direkte Bundessteuer 0.50 %, Kanton 4.50 %) vom Bruttolohn ab. Zusätzlich ist er verpflichtet eine obligatorische Unfallversicherung abzuschliessen.die RVA empfiehlt ebenfalls einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, in welchem die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Nichtbetriebsunfall nach OR geregelt ist. Wenn kein Arbeitsvertrag nach OR vorliegt, gilt der jeweilige kantonale Normalarbeitsvertrag. Hier kann auch eine Krankentaggeld- Deckung zwingend vorgeschrieben sein 3.6 Obligatorische Unfallversicherung (UVG) 3.6.1 Versichertes Gehalt der Höchstbetrag des versicherten Gehaltes beträgt im Jahr 2011 nach wie vor Fr. 126 000. pro Jahr (Fr. 10 500. pro Monat). Der Bundesrat beschloss per 2008 eine Anhebung des Höchstbetrages, damit künftig mindestens 92 % der versicherten Arbeitnehmer bei Unfällen zum vollen Lohn versichert sind 13

3.6.2 Prämienentwicklung 2011 SUVA sie senkt erneut die Bruttoprämien in der Berufsunfallversicherung (BUV) sinken die Prämien zum vierten Mal in Folge. Durchschnittlich um 3 %, weil die Berufsunfälle um 4.30 % abnahmen und die SUVA im Rechnungsjahr 2009 einen Gewinn von Fr. 188 Mio. erzielte. Die Prämie in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) bleibt trotz 0.90 % mehr Freizeitunfällen unverändert. Somit kommen viele Betriebe und Arbeitnehmer in den Genuss einer Prämiensenkung. Hingegen sind bei Betrieben, die nach dem Bonus-Malus-System eingereiht sind, Prämienerhöhungen möglich. Andererseits reicht der Ertrag aus dem Anlagevermögen nach wie vor nicht aus, um die gesetzlichen Teuerungszulagen auf den IVund Hinterlassenenrenten zu garantieren. Deshalb bleibt der auf der Nettoprämie erhobene Teuerungszuschlag unverändert. Dieser wurde per 2010, erstmals seit Einführung des UVG (1984), von 3% auf 7% erhöht. Bisweilen hat die SUVA die Teuerungszulagen auf den Renten immer aus den eigenen Zinsüberschüssen bezahlt. Der Verwaltungskostensatz in der BUV und NBUV bleibt unverändert die Minimalprämie pro Versicherungszweig beträgt unverändert Fr. 84. pro Jahr. Da bei kleineren Lohnsummen die Verwaltungskosten die effektiven Kosten bei weitem nicht mehr decken, hat die SUVA per 1.1.2009 mit den privaten Versicherungsgesellschaften gleichgezogen und eine Mindestprämie eingeführt private UVG-Versicherungsgesellschaften die Tarife bleiben per 1.1.2011 grundsätzlich unverändert. Ebenfalls bleibt der seit 2010 auf der Nettoprämie angehobene Teuerungszuschlag von 9 % unverändert die Minimalprämie pro Versicherungszweig beträgt unverändert Fr. 100. pro Jahr 3.6.3 Abredeversicherung die NBUV bleibt noch während 30 Tagen nach dem letzten Lohnanspruch bestehen (Nachdeckungsfrist) wer danach keinen neuen Arbeitgeber oder keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, braucht dringend eine Abredeversicherung. Damit können die UVG-Leistungen inklusiv der Renten selbständig weitergeführt werden die Abredeversicherung kann längstens für sechs Monate (im Anschluss an die Nachdeckung) abgeschlossen werden die Prämie beträgt Fr. 25. pro ganzen oder angebrochenen Monat (bei AXA Winterthur Fr. 40. pro Monat) die RVA kann diese Versicherung vermitteln 3.6.4 Kürzungen der UVG-Leistungen die Taggeldleistungen (nicht aber die Leistungen für Heilungskosten, IV-/Hinterbliebenenleistungen) werden um 50 % gekürzt, wenn ein Versicherter grobfahrlässig handelt, Wagnisse eingeht oder gefährliche Sportarten ausübt (z. B. Auto-, Motocross- oder Motorbootrennen inkl. Training auf einer Rennstrecke; Box-, Karate- und Fullcontact-Wettkämpfe; Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern oder bei schwerwiegender Missachtung von sportsüblichen Vorschriften oder Vorsichtsgeboten) in Fällen des «reckless driving» d. h. rücksichtsloses Fahren im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und bei grobem Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften werden nebst den Taggeldern auch die IV- und Hinterbliebenenrenten gekürzt 3.6.5 Berechnung der 8-Wochenstunden für NBUV bei unregelmässigem Arbeitseinsatz bei Beschäftigten mit unregelmässigem Arbeitseinsatz wird auf die durchschnittliche Arbeitszeit abgestellt. Wochen, in denen wegen Ferien resp. gesetzlichen Verpflichtungen (z. B. Militärdienst) oder Krankheit/Unfall nicht gearbeitet wurde, bleiben unberücksichtigt. Zur Ermittlung des Durchschnittes werden nur die effektiven Arbeitswochen gezählt 3.6.5 1. UVG-Revision (noch nicht) definitiv gescheitert der Nationalrat hat am 22.9.2010 beschlossen, die UVG-Revision an den Bundesrat zurückzuweisen. Die Vorlage gelangt als nächstes in den Ständerat, der zur Rückweisung Stellung beziehen muss. Erst wenn die kleine Kammer ebenfalls Rückweisung beschliesst, muss der Bundesrat die Vorlage überarbeiten. Lehnt der Ständerat den Rückweisungsantrag ab, muss der Nationalrat seinen Beschluss bestätigen, damit die Revision zurück an den Bundesrat gehen kann Kernpunkte der 1. UVG-Revision Leistungen und Durchführung der Versicherung inkl. Unfallversicherung der arbeitslosen Personen Senkung des höchstversicherten Verdienstes auf Fr. 100 000. (statt Fr. 126 000. ) Erhöhung Mindestinvaliditätsgrad auf 20 % (statt 10 %) Kürzung der UVG-Invalidenrente im AHV-Alter (Gleichstellung der IV-Rentner der UVG-Versicherung mit den übrigen Arbeitnehmern, welche das AHV-Alter erreichen) Begrenzung der Haftungslimite bei Grossereignissen auf Fr. 2 Mrd. (übersteigende Summen trägt der Bund) 14

Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA Einführung eines Aufsichtsrates mit 25 sowie eines Verwaltungsrates mit 7 Mitgliedern, welche durch den Bundesrat aus Vertretern der Sozialpartner gewählt werden Anbieten und Durchführung von UVG-Zusatzversicherungen Schadenabwicklung für Dritte Führen von eigenen Rehabilitations-Kliniken 3.7 UVG-Zusatzversicherung sofern das Gehalt, welches das UVG-Maximum übersteigt, versichert ist, erfolgt die Entschädigung für den Jahreslohnanteil über Fr.126 000. (über Fr. 10 500. pro Monat) die entsprechende Abgrenzung zur Berechnung der definitiven Prämien 2010 wird automatisch durch die RVA per Ende Jahr erfolgen 3.8 Krankentaggeld Prämiensanierungen (Prämienerhöhungen) sind bei stark belasteten Policen (mehr Schadenzahlungen als Prämieneinnahmen) vielfach nicht abzuwenden. Hier kann die RVA durch ihr «Schadenüberwachungssystem» jedoch Verhandlungsgrundlagen ausarbeiten, die es ihr ermöglichen, mit den Versicherungsgesellschaften eine «angemessene» Prämienerhöhung auszuhandeln. Die betroffenen Mandanten wurden von der RVA bereits orientiert in vielen Fällen kann die RVA dagegen bei Ablauf von gut verlaufenden Verträgen günstige Konkurrenzangebote aushandeln 3.9 Pensionskasse (PK) 3.9.1 BVG-Leistungen das ordentliche Pensionierungsalter für Frauen liegt bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren gemäss BVG können mindestens 25 % der obligatorischen Altersleistungen als Kapital bezogen werden. Die einzelnen PK können diesen Anteil auf 100 % erhöhen und die Bedingungen der Kapital option festlegen vorzeitige Pensionierung ab dem 58. Altersjahr (mit entsprechender Rentenkürzung) ist möglich Aufschub der Altersleistungen bis zum 70. Altersjahr (mit entsprechender Rentenerhöhung) ist möglich registrierte gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes (PartG) den Ehegatten gleichgestellt Lebenspartnerrenten für Konkubinatspaare können versichert werden bei gewissen PK besteht die Möglichkeit, die gesetzlich festgelegte Begünstigungsordnung (BVV 3) durch besondere Vereinbarung den persönlichen Bedürfnissen anzupassen und die Begünstigten und deren Anteile näher zu bestimmen (unterstützte Personen, Lebenspartner, gemeinsame Kinder) die IV-Renten entsprechen grundsätzlich der Rentenskala der Eidgenössischen IV (Viertel-, Halb-, Dreiviertelund Vollrente). Verschiedene Versicherungsgesellschaften bieten jedoch eine erweiterte Skala an. Bei diesem Modell haben die Versicherten bereits ab einem IV-Grad von 25 % bis 59.90 % Anspruch auf eine dem IV-Grad entsprechende Rente Erweiterte Skala IV Skala nach Gesetz IV-Grad Rentenleistung IV-Grad Rentenleistung ab 25 % = entspr. IV-Grad 40 % = keine Rente ab 40 % = entspr. IV-Grad ab 40 % = Viertelrente ab 50 % = entspr. IV-Grad ab 50 % = halbe Rente ab 60 % = Dreiviertelrente ab 60 % = Dreiviertelrente ab 70 % = volle Rente ab 70 % = volle Rente 3.9.2 Massgebliche Werte per 1.1.2011 für die obligatorische PK die Erhöhung der AHV/IV-Renten ziehen eine automatische Anpassung der Grenzbeträge für das obligatorische BVG nach sich Eintrittsschwelle Fr. 20 880. (Fr. 1 740. pro Monat) Koordinationsabzug BVG Fr. 24 360. 300 %-Obergrenze BVG Fr. 83 520. versichertes Maximalgehalt Fr. 59 160. versichertes Mindestgehalt Fr. 3 480. Deckungsgrenze Fr. 125 280. Sicherheitsfonds BVG 3.9.3 Verzinsung des Altersguthabens in den PK im Jahr 2011 obligatorischer BVG-Teil nach wie vor 2 % (Jahre 2009 und 2010 = 2 %, Jahr 2008 = 2.75 %, Jahr 2007 = 2.50 %) der Bundesrat folgte der BVG-Kommission und hat am 1.10.2010 entschieden, den Mindestzinssatz im obligatorischen Bereich für das Jahr 2011 unverändert zu belassen. Aufgrund der aktuellen Finanzmarktlage wird dieser Satz von vielen PK als zu hoch erachtet Verzinsung des überobligatorischen Teils unverändert 1.75 % bis 2.50 % dieser Zinssatz ist abhängig von den Ergebnissen der Kapitalmärkte. Die Verzinsung wird jährlich durch den Stiftungsrat der PK nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt 15

3.9.4 Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren Einkäufe zur Leistungsverbesserung sind steuerlich sehr interessant. Es ist aber zu beachten, dass das eingebrachte Kapital während drei Jahren nicht wieder in Kapitalform bezogen werden kann. Diese Einschränkung muss bei Einkäufen beachtet werden, wenn ein Kapitalbezug für Wohneigentum vorgesehen ist oder wenn die Altersleistung im Pensionierungszeitpunkt in Kapitalform bezogen werden soll die höchste Rendite ergibt sich meist bei einem Einkauf in den letzten Jahren vor der Pensionierung, weil dann der Jahreslohn und folglich auch die Steuerprogression in der Regel am höchsten sind und das Guthaben bald wieder bezogen wird der Einkaufsbetrag sollte wenn möglich gestaffelt über mehrere Jahre eingezahlt werden, um Steuern zu sparen in der Regel wird der Einkaufsbetrag dem überobligatorischen Teil gutgeschrieben, welcher oft schlechter verzinst wird als der obligatorische. Auch der Umwandlungssatz ist im überobligatorischen Teil in der Regel tiefer 3.9.5 Dreijährige steuerliche Totalsperre Kapitalauszahlungs-Verbot aufgrund Art. 79b Abs. 3 BVG erfolgt innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf ein Kapitalbezug, so kann dieses Vorgehen von den Steuerbehörden als Steuerumgehung gewertet werden. Liegt eine Steuerumgehung vor, so ist der Einkauf rückwirkend nicht abzugsfähig (Bundesgerichtsurteil vom 12.3.2010, Nr. BGE 2C_658/2009 bzw. BGE 2C_659/2009). Aus steuerlicher Sicht empfiehlt die RVA, nach einem Einkauf während drei Jahren keine Kapitalbezüge (Wohneigentumsförderung oder Pensionierung) zu tätigen oder die Angelegenheit vorgängig mit der zuständigen Steuerbehörde zu besprechen (Steuerruling) wenn ein Einkauf getätigt wird, darf innerhalb der nächsten drei Jahre kein Kapitalbezug erfolgen. wenn ein (Teil-)Kapitalbezug getätigt wird und innerhalb dieser steuerlichen Sperrfrist Einzahlungen erfolgen, werden diese rückwirkend für das entsprechende Steuer jahr vom Einkommensabzug ausgeschlossen (Steuerumgehung) bis anhin durften lediglich die durch den Einkauf resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht als Kapital bezogen werden. Das Restkapital durfte bezogen werden. Der Bundesgerichtsentscheid wird schrittweise von den kantonalen Steuerverwaltungen und vom Bund in die Praxis eingeführt 3.9.5 Einkäufe für vorzeitige Pensionierung seit 1.1.2007 kann die versicherte Person auch nach Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen zusätzliche steuerbegünstigte Einkäufe tätigen, um Kürzungen bei einem vorzeitigen Bezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Die Altersrenten aus der 1. und 2. Säule dürfen aber gesamthaft 85 % des Erwerbseinkommens nicht übersteigen (Angemessenheit der Leistungen gem. BVV 2) 3.9.6 Lebenspartner-Rente (Konkubinat) viele PK bieten ohne grossen Prämienaufschlag eine Lebenspartnerrente («Konkubinatsrente») an. Bei der PAX oder der Swiss Life z. B. ist diese im Basis-BVG- Vertrag automatisch enthalten (bei der Helvetia und Allianz Suisse gilt sie jedoch nur bis zur Pensionierung). Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Konkubinatsrente. Die genauen Bestimmungen sind im PK-Reglement festgehalten sterben unverheiratete Arbeitnehmer, können ihre Partner (auch nicht eingetragene gleichgeschlechtliche) die gleichen Renten erhalten wie Ehepaare, wenn folgende Kriterien erfüllt sind sie sind mit der verstorbenen Person nicht verwandt sie haben vor dem Tod mindestens fünf Jahre ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt oder der überlebende Partner wurde in erheblichem Masse unterstützt oder kommt für den Unterhalt gemeinsamer Kinder auf (Unterstützungsvereinbarung) der PK muss eine schriftliche Erklärung vorliegen, dass die beiden Personen eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind 3.9.7 Auswirkung des EU-Abkommens über den freien Personenverkehr für BVG-Freizügigkeitsleistungen in Kapitalform die bilateralen Abkommen haben seit dem 1.7.2007 Auswirkungen auf das BVG im Rahmen der Barauszahlung der erworbenen Freizügigkeitsleistung Arbeitnehmer, welche die Schweiz definitiv verlassen und in einem EU-/EFTA-Staat Wohnsitz nehmen und dort der obligatorischen Versicherung für Alter, IV oder Tod unterstehen, wird der obligatorische Teil des BVG nicht mehr bar ausbezahlt. Dieser Teil bleibt in der Schweiz gebunden (Übertrag auf Freizügigkeitspolice, -konto oder in eine Auffangeinrichtung) und kann erst fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters als Altersleistung bar bezogen werden. Hingegen kann dieses Kapital für selbstbewohntes Wohneigentum im EU / EFTA-Raum bezogen werden 16

für den Teil der Austrittsleistung, welcher aus der überobligatorischen Vorsorge stammt, ist die Barauszahlung immer noch möglich 3.9.8 Was ist der BVG-Mindestzins der Mindestzins ist jener Zinssatz, mit der eine PK die Altersguthaben des obligatorischen BVG mindestens verzinsen muss der BVG-Mindestzinssatz bedeutet für die PK eine Garantieverpflichtung. Er wird jährlich im Voraus vom Bundesrat festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Er muss mit risikoarmen Anlagen erreicht werden und ist deshalb entsprechend vorsichtig festzulegen. Ein zu hoher Zinssatz belastet die Vorsorgeeinrichtungen. Hingegen erlaubt eine tiefe Garantie auch Anlagen in langfristig ertragssichere Anlage kategorien 3.9.9 Was ist die «Legal Quote» (Sammelstiftungen von Lebensversicherungs-Gesellschaften) die «Legal Quote» auch Mindestquote genannt, ist eine spezielle Regelung, der nur die privaten Versicherungsgesellschaften unterliegen. Sie regelt die Verteilung der im BVG-Geschäft erzielten Erträge zwischen den Versicherten und den Versicherungsgesellschaften. Gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz sind mindestens 90 % der erwirtschafteten Erträge den Versicherten zuzuweisen. Die Versicherungsgesellschaft erhält höchstens 10 % der Erträge und wird damit für das zur Verfügung gestellte Risiko kapital entschädigt. Ohne dieses Risikokapital müssten die Versicherten das Anlagerisiko selber tragen. Die «Legal Quote» basiert auf der BVG- Betriebsrechnung und die Einhaltung der Zuteilung des Gewinnanteiles an die PK wird durch die Finanzmarkt aufsicht überwacht 3.9.10 Was bedeutet eine Unterdeckung bei den PK eine PK mit Unterdeckung hat weniger Mittel (Vermögenswerte) in der Kasse, als sie zur Deckung sämtlicher Verpflichtungen haben müsste. Unterdeckungen destabilisieren die PK und sind ungerecht. Wer die Stelle wechselt, kann in jedem Fall 100 % seiner Freizügigkeitsleistung (angespartes Altersguthaben) aus der PK mitnehmen, egal ob die Kasse vollständig ausfinanziert ist oder nicht. PK mit einer Unterdeckung werden auf diese Weise ausgehöhlt. Bestraft werden jene Versicherten, die in dieser PK zurückbleiben und mit ihren Sanierungsbeiträgen die finanziellen Lücken auffüllen müssen 3.9.11 Was ist der Umwandlungssatz der Umwandlungssatz ist ein prozentualer Faktor zur Umrechnung des Altersguthabens bei der Pensio- nierung in eine lebenslängliche Altersrente. Der Mindestumwandlungssatz wird vom Gesetzgeber bestimmt und dient zur Umrechnung des obligatorischen Altersguthabens. Dieser Satz ist für sämtliche registrierten PK verbindlich. Der geltende Mindest umwandlungssatz von 6.80 % beruht auf Annahmen, die längst überholt sind und ist deshalb zu hoch festgelegt. Verantwortlich dafür sind die immer höhere Lebenserwartung und die tieferen Rendite erwartungen Folgen eines zu hohen Umwandlungssatzes der zu hohe Umwandlungssatz benachteiligt die Erwerbstätigen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität der 2. Säule. Derzeit muss einem Neurentner länger Altersrente ausbezahlt werden als mit seinem erworbenen Altersguthaben finanzierbar ist. Mit der Volksabstimmung vom 7.3.2010 wurde die Senkung des Umwandlungssatzes von 6.80 % auf 6.40 % deutlich abgelehnt. Der Umwandlungssatz wäre bei Annahme schrittweise bis zum Erreichen von 6.40 % per 1.1.2016 gesenkt worden 3.9.12 Was ist der technische Zinssatz der technische Zinssatz ist der Diskontierungssatz für die Berechnung des Gegenwartswertes zukünftiger Leistungen der PK das Altersguthaben oder der Rentenbarwert bei den IV- und Hinterbliebenenrenten wird während der laufenden Rentenzahlungen von der PK angelegt und verzinst. Der technische Zinssatz ist somit eine rechnerische Grösse. Er ist so festzulegen, dass er unterhalb einer mit risikoarmen Anlagen erreichbaren Kapitalrendite liegt und über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann 3.9.13 Was ist der Teuerungsausgleich mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich werden die laufenden Renten aus dem obligatorischen BVG periodisch an die Preisentwicklung angepasst (Auffangen des Kaufkraftverlustes). Basis bildet der Landesindex der Konsumentenpreise. Der Teuerungsausgleich muss zum ersten Mal nach drei-jähriger Rentenlaufzeit und danach alle zwei Jahre erfolgen bei Altersrenten Bezüger von Altersrenten aus dem BVG haben (entgegen den AHV-Bezügern) keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Anpassung an die Teuerung. Es entscheidet jeweils die PK, wie weit die Altersrenten der Preisentwicklung angepasst werden 17

bei IV- und Hinterbliebenenrenten Bezüger von IV- und Hinterbliebenenrenten haben aus dem BVG Anspruch auf die Anpassung an die Teuerung. Die PK sind gesetzlich verpflichtet, die Renten nach bestimmten Vorgaben der Teuerung anzupassen. Dies gilt jedoch nur für den obligatorischen Teil. Daher muss häufig der überobligatorische Teil als Puffer herhalten, so dass die Rente trotz Teuerung insgesamt nicht höher ausfällt 3.9.14 obligatorischer Versicherungsschutz bei Temporärjobs wer keine Festanstellung hat und während eines Jahres mit Unterbrüchen oft temporär arbeitet, ist grundsätzlich obligatorisch in einer PK zu versichern. seit Anfang 2009 gilt für «Temporäre» eine neue PK- Regelung. Die Dauer der einzelnen Einsätze beim gleichen Temporärbüro wird zusammengezählt. Arbeitet der «Temporäre» so insgesamt mehr als drei Monate, muss er vom Temporärbüro (Arbeitgeber) bei dessen PK angemeldet werden. Diese Regelung gilt dann, wenn zwischen den einzelnen Einsätzen jeweils nie mehr als drei Monate verstreichen. Die Unterbrechungsperioden dürfen nicht kumuliert werden. Somit darf jede einzelne Unterbrechung bis zu drei Monate dauern. Ebenfalls kommt hier die Möglichkeit zur Befreiung der Versicherungspflicht für befristete Arbeitsverhältnisse bis drei Monate nicht zur Anwendung 3.9.15 Welche Formen von PK gibt es das Gesetz beschränkt die Trägerschaft auf privatrechtliche Stiftungen, Genossenschaften sowie öffentlichrechtliche Einrichtungen in Form von Körperschaften oder Anstalten die Gemeinschaftsstiftung es sind mehrere Arbeitgeber angeschlossen mit einem einzigen Vorsorgereglement und ein bis drei allgemein gültigen Vorsorgeplänen (in der Regel voll- oder teilautonome PK von Berufsverbänden) die Sammelstiftung es sind Unternehmen jeglicher Art mit individuellen Vorsorgeplänen angeschlossen. Die einzelnen Vorsorgewerke sind organisatorisch und buchmässig getrennt. Hingegen sind die Vermögensverwaltung und Rückversicherung auf Stiftungsebene gelöst. Unterschieden werden voll-, teilautonome und vollständig rückversicherte Sammelstiftungen von privaten Lebensversicherungs-Gesellschaften die firmeneigene Personalvorsorgestiftung Vorsorgeeinrichtung einer einzigen Unternehmung mit einem einzigen Vorsorgereglement das die Leistungen und Finanzierung der aktiven Versicherten regelt. Diese Stiftung kann voll- oder teilautonom geführt sein (mit oder ohne Rückversicherung) die patronalen Wohlfahrtsfonds es sind, im Gegensatz zur PK, keine aktiven Versicherten vorhanden. Der Wohlfahrtsfonds erbringt die Leistungen im Bedarfsfall, z.b. für einzelne Mitarbeiter oder Pensionierte in finanziellen Notlagen 3.10 Gebundene Vorsorge («Säule 3A») 3.10.1 Beitragsgrenzen die AHV/IV-abhängigen «Säule 3A»-Maximal- Beitragswerte werden per 2011 erhöht und betragen Beitrag mit BVG Fr. 6 682. (2009 und 2010 = Fr. 6 566. ) Beitrag ohne BVG Fr. 33 408. maximal 20% des Vorsteuergewinnes (2009 und 2010 = Fr. 32 832. ) 3.10.2 Begünstigungsregelung die Begünstigungsregelung in der «Säule 3A» ist derjenigen des BVG (BVV3) angepasst worden. Im Todesfall ist neben den direkten Nachkommen die Person begünstigt, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihr in erheblichem Masse unterstützt worden ist oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommt diese gesetzliche Regelung kann manchmal unerwünscht sein, z. B. wenn der Versicherte nicht möchte, dass neben seinen Kindern auch der/die KonkubinatspartnerIn begünstigt ist. Da die gesetzliche Begünstigung diesbezüglich nicht abgeändert werden kann, müssen andere Dispositionen getroffen werden 3.10.3 «Säule 3A» für erwerbstätige Rentner ab dem 1.1.2008 wurde die Altersgrenze und somit die mögliche Beitragsdauer für die «Säule 3A» um fünf Jahre erhöht. Wer im AHV-Alter noch erwerbstätig ist, kann bis zum vollendeten 70. Altersjahr (Männer) resp. 69. Altersjahr (Frauen) Beiträge in die «Säule 3A» einzahlen und diese bis zum zulässigen Maximalbetrag von den Steuern abziehen. Dies gilt auch für jene, die sich ihr «Säule 3A»-Alterskapital bereits auszahlen liessen. Für die Beiträge gelten die gleichen Beitragsgrenzen wie für Erwerbstätige vor dem AHV-Alter (mit oder ohne BVG-Anschluss) 18

3.10.4 «Säule 3A» für Arbeitslose Arbeitslose können in die «Säule 3A» einzahlen, solange sie Taggelder der ALV beziehen und nicht ausgesteuert sind. Arbeitslose sind in der Regel der Auffangeinrichtung der PK angeschlossen und zahlen Beiträge für das IV- und Todesfallrisiko. Sie können daher in die «Säule 3A» nur soviel einzahlen wie Erwerbstätige mit BVG 3.11 Personenschäden 3.11.1 Krankenttaggeld Mitwirkung des Arbeitgebers: Schadenminderungspflicht (Krankmeldung/Arbeitsunfähigkeitszeugnisse) die Krankmeldung muss zwingend innerhalb der Wartefrist, bei längeren Wartefristen spätestens nach 30 Absenztagen (Innova und Groupe Mutuel, spätestens nach 14 Tagen) bei der RVA eintreffen die Krankentaggeldversicherer können ihre Leistungen kürzen, d. h. sie bezahlen das Taggeld erst ab dem Tag der verspätet eingegangenen Meldung verlangen Sie von Ihren Arbeitnehmern spätestens nach drei Absenztagen ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis. Bei längeren Absenzen monatlich eine neue Bestätigung, damit die RVA bei den Versicherungsgesellschaften Teilabrechnungen verlangen kann. Vorauszeugnisse mit Formulierungen wie «bis auf weiteres» oder «bis voraussichtlich zum» werden von den Versicherungsgesellschaften nicht akzeptiert und sollten auch vom Arbeitgeber zurückgewiesen werden Schadenminderungspflicht im Hinblick auf eine eventuelle Invalidisierung der Arbeitgeber ist schadenminderungspflichtig, d. h. er ist zusammen mit dem Krankentaggeld- und den IV-Versicherern gehalten, möglichst ab Beginn einer Erkrankung Lösungen zu suchen, die einer wahrscheinlichen Invalidisierung entgegenwirken. Die versicherte Person ist verpflichtet, eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder in einem anderen Aufgabenbereich innerhalb der Firma an zunehmen heute haben weit mehr als 50 % aller neu gesprochenen IV-Rentenbezüger ein psychisches Leiden. Tendenz steigend. Die ehemals häufigen Schädigungen des Bewegungsapparates oder des Nervensystems machen heute weniger als 25 % der neuen IV-Renten aus (übrige: Kreislauf-, Krebserkrankungen, Unfälle etc.) eine rasche Problemlösung als Wiedereingliederung der meist noch jungen, psychisch Kranken hat erste Priorität. Deshalb müssen die Leistungserbringer so rasch wie möglich orientiert werden (rasche Krankenmeldung an die RVA) 3.11.2 Unfall Unfallmeldung Bagatellmeldung UVG wenn neben den Transport- und Arztkosten der unfallbedingte Arbeitsausfall nicht mehr als zwei Arbeitstage ausmacht, muss dieses Formular eingereicht werden Schadenmeldung UVG sobald Geldleistungen (Lohnausfall) gefordert werden (Taggelder von 80 % ab dem dritten Tag) oder es sich um einen Zahnschaden oder um eine Berufskrankheit handelt, muss dieses Formular eingereicht werden Formulierung des Unfallherganges damit Rückfragen auf ein Minimum reduziert werden können, ist dieses Formular besonders sorgfältig auszufüllen. Als Unfall gemäss UVG gilt: «Die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper». Um von einem Unfall im Sinne des UVG zu sprechen, müssen alle erwähnten Voraussetzungen gegeben sein. Fehlt auch nur ein einzelnes Merkmal, wird nicht mehr von einem Unfall im Sinne des UVG gesprochen. Ausnahmen bilden Knochenbrüche, Gelenks verrenkungen, Muskel-, Sehnen- und Meniskusrisse sowie Bänderzerrungen und -dehnungen. Hier handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung auch ohne Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Vorsicht bei Erkrankung oder «Degeneration» sowie Zahnschäden durch äussere Einflüsse Mitwirkung des Arbeitgebers: Schadenminderungspflicht (Unfallmeldung/Arbeitsunfähigkeitszeugnisse) der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versicherungsgesellschaft (über die RVA) unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Arbeitnehmer verunfallt oder an einer Berufskrankheit erkrankt Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen resp. der Arbeitgeber die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise, so können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen durch die Versicherungsgesellschaft bis zur Hälfte gekürzt werden Damit eine Leistungskürzung vermieden werden kann, muss die Unfallmeldung innert drei Monaten der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten ist eine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind zu verwenden und dürfen weder manipuliert noch ausser Acht gelassen werden 19

Sie erhalten von uns jeweils eine Liste der Unfälle des vergangenen Jahres. Setzen Sie Ihre Erkenntnisse aus diesen Berufsunfällen um. Treffen Sie geeignete Verhütungsmassnahmen, gemäss Eidgenössischer Koordinationskommission für Arbeitssicherheit («EKAS») 3.12 Krankenkassen (KK) 3.12.1 per 2011 steigen die KK-Prämien im Durchschnitt um 7 % bis 10 % besonders hart trifft es erneut Versicherte mit einer hohen Wahlfranchise. Sie müssen mit Aufschlägen von bis zu 20 % rechnen. Die Erhöhung der Prämien für Versicherte mit hoher Franchise ist darauf zurückzuführen, dass die KK die Rabatte wiederum gesenkt haben. Damit werden jene Versicherten «bestraft», die mit der Wahl einer hohen Franchise zur Kostenreduktion beitragen 3.12.2 Jahresfranchise für Erwachsene (bei Krankheits- und Unfallereignissen) Maximalrabatt für Wahlfranchisen bleibt per 1.1.2011 unverändert um die Solidarität zwischen den Versicherten im Hinblick auf die Prämien zu stärken, hat das Bundesamt für Gesundheit bereits für das vergangene Jahr den Rabatt für wählbare Franchisen von 80 % auf 70 % gesenkt. Erwachsene, die eine höhere Franchise als Fr. 300. wählen, beteiligen sich im Leistungsfall stärker an den verursachten Kosten. Sie erhalten für dieses höhere Risiko einen Prämienrabatt diese Ermässigung darf maximal 70 % des erhöhten Risikos betragen. Für eine Franchise von Fr. 1 000. kann ein Rabatt von höchstens Fr. 490. pro Jahr gewährt werden (70 % von Fr. 700., der Differenz zwischen der höheren Franchise von Fr. 1 000. und der ordentlichen Franchise von Fr. 300. ) Wahlfranchise (WF): zulässiger Maximalrabatt pro Jahr (gegenüber Grundprämie mit ordentlicher Franchise von Fr. 300. ) WF Rabatt Fr. 500. Fr. 140. (bis Ende 2009 Fr. 160. ) Fr. 1 000. Fr. 490. (bis Ende 2009 Fr. 560. ) Fr. 1 500. Fr. 840. (bis Ende 2009 Fr. 960. ) Fr. 2 000. Fr. 1 190. (bis Ende 2009 Fr. 1 360. ) Fr. 2 500. Fr. 1 540. (bis Ende 2009 Fr. 1 760. ) in jedem Fall darf die reduzierte Prämie nicht kleiner sein als 50 % der Grundprämie (bei Franchise Fr. 300. ) die KK sind nicht verpflichtet, sämtliche Wahlfranchisen anzubieten 3.12.3 alternative Versicherungsmodelle (Managed Care) neben dem Standard-Modell mit freier Arztwahl, bieten die KK kostengünstige Alternativmodelle an. Bei diesen Modellen ist die freie Arztwahl stark eingeschränkt. Der Versicherte wendet sich bei allen gesundheitlichen Beschwerden an die mit der KK vereinbarte Anlaufstelle. So können Versicherte jährlich zwischen 12 % bis 25 % der «Standardprämie» einsparen HMO-Modell (Health Maintenance Organization) ambulante Versorgung über Gruppenpraxen. Dieses Modell ist für Versicherte interessant, die in grösseren Ballungsgebieten leben Hausarzt-Modell der gewählte Hausarzt ist einem Ärztenetzwerk angeschlossen. Die KK haben mit diesen Netzwerken Fall tarife vereinbart, die wesentlich günstiger sind als diejenigen bei freier Arztwahl. Dieses Modell ist für Versicherte interessant, die in abgelegenen, ländlichen Gebieten leben Telmed-Modell der Versicherte meldet sich vor jedem Arztbesuch bei der mit der KK vereinbarten telefonischen Beratungsstelle. Dort erteilen medizinische Fachpersonen Auskünfte, geben Verhaltensempfehlungen ab oder leiten die Patienten direkt an einen Arzt, ein Spital oder einen Therapeuten weiter. Durch die telefonische Erstbe ratung vor dem Aufsuchen des Arztes werden Kosten eingespart 3.12.4 Einheitliche Versichertenkarte seit 2010 im Jahr 2010 haben sämtliche KK ihren Versicherten eine neue Versichertenkarte abgeben, auf der sich auch medizinische Daten speichern lassen. Die Karte im Kreditkartenformat enthält einen elektronischen Chip mit administrativen Angaben zur Person sowie zur Versicherungsdeckung. Freiwillig lassen sich auf diesem Chip auch medizinische Daten wie Allergien, Krank heiten oder Blutgruppe speichern. Ärzte sind aber nicht verpflichtet diese Dienstleistung anzubieten, weil dazu spezielle Lese- und Schreibgeräte benötigt werden Krankheitsfall in der Schweiz Versicherte haben diese Karte zwingend vorzuweisen, wenn sie Leistungen bei Ärzten, Spitälern oder Apotheken beziehen und über ihre KK abrechnen wollen. Dank der elektronischen Erfassung der Daten der Versicherten wird die Leistungsabrechnung in der Grundversicherung wesentlich vereinfacht und die Effizienz erhöht 20