- Voraussetzung zur Abrechnung der Ziffer EBM - Vertragspraxis. Klinik / Institut

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Transkript:

Qualitätssicherung (Bitte in Druckbuchstaben komplett ausfüllen) Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt Internet: www.kvhessen.de Antrag auf Anerkennung als schmerztherapeutische Einrichtung Ansprechpartner: Bianca Klameth-Mährlein Tel.: (069) 7 95 02-701 Fax: (069) 7 95 02-510 E-Mail: Bianca.Klameth@kvhessen.de gemäß 4 Abs. 3 Nr. 1 und Anlage I der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gemäß 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) Allgemeine Angaben - Voraussetzung zur Abrechnung der Ziffer 30704 EBM - Name, Vorname Approbationsjahr Wohnanschrift Telefon e-mail Vertragsärztliche Tätigkeit beantragt am als Ärztin / Arzt für Tätigkeit als: Vertragsarzt angestellter Arzt 1 ermächtigter Arzt Assistent 1 Anschrift des Standortes: Vertragspraxis MVZ Klinik / Institut Telefon: Fax: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Betriebsstättennummer 2 : Nebenbetriebsstättennummer(n) 2 : Ab welchem Datum wird die Abrechnungsgenehmigung beantragt? ab dem Datum, zu dem die Antragsunterlagen vollständig bei der KV Hessen vorliegen. Eine rückwirkende Genehmigung kann nicht erteilt werden. zu einem späteren Datum 1 2 Anträge genehmigungspflichtiger Leistungen für angestellte Ärzte sind vom anstellenden Arzt bzw. Leiter des MVZ zu stellen. Der Eintrag der entsprechenden Betriebs- und Nebenbetriebsstättennummer ist für die Antragstellung nicht zwingend erforderlich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Abrechnungsgenehmigung erst nach Erteilung der entsprechenden Betriebs- und Nebenbetriebsstättennummer erfolgen kann.

Seite 2 von 7 1. Die Einrichtung muss von einer Ärztin / einem Arzt geleitet werden, die / der persönlich an der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie teilnimmt bzw. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme erfüllt. Leiter(-in) der Einrichtung: Fachärztin/ Facharzt für: (Bitte Facharzturkunde in Kopie beifügen, wenn nicht im Arztregister der KV Hessen eingetragen) Schwerpunkt/ Zusatzbezeichnung: nehme an der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie teil nehme noch nicht an der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie teil, bitte übersenden Sie mir das entsprechende Antragsformular 2. Die Einrichtung / Praxis erfüllt folgende Voraussetzungen: Die Einrichtung muss eine kontinuierliche interdisziplinäre Zusammenarbeit (Kooperation) verschiedener Fachdisziplinen sowie mit Physiotherapeuten und Psychotherapeuten nachweisen. Sofern diese in der Einrichtung nicht beschäftigt sind, sind die Kooperationspartner unter Angabe von, Name und Anschrift zu benennen. - Bitte Anlage 1 zu diesem Antrag ergänzen - Es werden täglich interne Fallbesprechungen und wöchentlich interne Teamsitzungen mit den in der Anlage I genannten Kooperationspartner durchgeführt. 2.2 Das Patientengut besteht aus ausschließlich bzw. weit überwiegend chronisch Schmerzkranken entsprechend der Definition der Präambel und des 1 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie. Es werden regelmäßig mindestens 150 chronisch schmerzkranke Patienten im Quartal behandelt. Es werden an mindestens 4 Tagen pro Woche jeweils mindestens 4 Stunden ausschließlich solche Schmerzpatienten betreut. Der Anteil schmerztherapeutisch betreuter Patienten an der Gesamtzahl der Patienten beträgt mindestens 75%. Die Gesamtzahl der schmerztherapeutischen betreuten Patienten darf die Höchstzahl von 300 Behandlungsfällen nicht überschreiten (EBM Kapitel 30.7 Präambel Nr. 6). 2.3 Die Kassenärztliche Vereinigung kann entsprechende Diagnosen- und Leistungsstatistiken anfordern. 2.4 Das Behandlungsspektrum umfasst die wichtigsten Schmerzkrankheiten wie: chronische muskuloskelettale Schmerzen chronische Kopfschmerzen Gesichtsschmerzen Ischämieschmerzen medikamenteninduzierte Schmerzen Neuropathische Schmerzen

Seite 3 von 7 Sympathische Reflexdystrophien Somatoforme Schmerzstörungen Tumorschmerzen 2.5 Es werden mindestens zwölfmal im Jahr nach außen offene, interdisziplinäre Schmerzkonferenzen mit Patientenvorstellung durchgeführt. Thema und Teilnehmer (auch vorgestellte Patienten mit Diagnosen und weiterem Vorgehen) werden dokumentiert, die Patienten werden persönlich vorgestellt. Die Teilnehmer unterliegen der Schweigepflicht, Ort, Daten und Uhrzeit dieser Konferenzen stehen fest. Es werden bereits jetzt schon jährlich 12 Schmerzkonferenzen durchgeführt Die Durchführung von mindestens jährlich 12 Schmerzkonferenzen erfolgt ab: und wird sichergestellt durch: Bitte fügen Sie dem Antrag eine Übersicht der geplanten Schmerzkonferenzen mit Angabe von Ort, Datum, Ansprechpartner und Bekanntmachung (Veröffentlichung) der Veranstaltungen bei. 2.6 Die Einrichtung stellt sicher, dass eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in den in 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie genannten Behandlungsverfahren erworben werden können. 2.7 Die Einrichtung hat die Anwendung schmerztherapeutischer Standards sicherzustellen. Hierzu gehören: Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich Sichtung und Wertung aller verfügbaren Vorbefunde, funktionelle Betrachtung und Röntgenbilder eingehende körperliche (mit Einschluss neurologisch-orthopädisch-funktioneller) Untersuchung und eingehende psychosoziale und psychiatrische Exploration Durchführung einer Schmerzanalyse Feststellung des Chronifizierungsstadiums (nach Gerbershagen Mainzer Staging) differentialdiagnostische Abklärung der Schmerzkrankheit eingehende Beratung des Patienten Gemeinsame Festlegung der Therapieziele Aufstellung eines zeitlich und inhaltlich gestuften Therapieplans (einschließlich der zu dessen Umsetzung erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und komplementären Berufe) Einsatz schmerztherapeutischer Behandlungsverfahren Standardisierte Dokumentation mit Angabe zur psychosomatischen Auswirkung und Kontrolle des Verlaufs. Das in der Einrichtung eingesetzte Dokumentationsinstrumentarium ist vorzulegen. 3. Anforderungen nach Abschnitt C 3.1 Die Einrichtung verpflichtet sich zu folgender schmerztherapeutischer Versorgung gemäß Abschnitt C 5: - Zur umfassenden ärztlichen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gemäß 5 Abs. 1. - Gemäß 5 Abs. 2 an vier Tagen pro Woche mindestens je 4 Stunden schmerztherapeutische Sprechstunden vorzuhalten, in denen ausschließlich Patienten mit chronischen Schmerzkrankheiten behandelt werden. - Die ständige Rufbereitschaft während der Praxiszeiten zur Beratung der Schmerzpatienten zu gewährleisten. - Den zuständigen Hausarzt der Patienten zeitnah, mindestens aber halbjährlich über den Behandlungsverlauf zu informieren.

Seite 4 von 7 - Zur konsiliarischen Beratung der gemäß 6 Abs. 2 kooperierenden Ärztinnen/Ärzten zur Verfügung zu stehen. - Gemäß 5 Abs. 4 den Nachweis zu erbringen, dass in der Praxis (Einrichtung) überwiegend Patienten gemäß 1 Abs. 1 behandelt werden. - Zu prüfen, ob der Patient von einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Mitbehandlung profitiert, wenn es im Verlauf der schmerztherapeutischen Behandlung nach sechs Monaten zu keiner nachweisbaren Verbesserung der Beschwerdesymptomatik komm. - Der Kassenärztlichen Vereinigung diejenigen Patienten zu benennen, die sich über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus in schmerztherapeutischer Behandlung befinden. Die Behandlung von chronisch Schmerzkranken (mit Ausnahme von Malignompatienten) nach Vorgaben der Vereinbarung soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. 3.2 Die Einrichtung verpflichtet sich zum Einsatz der nachfolgenden schmerztherapeutischen Behandlungsverfahren gemäß Abschnitt C 6. Diese Behandlungsverfahren können nicht delegiert werden: Pharmakotherapie Therapeutische Lokalanästhesie Psychosomatische Grundversorgung gemäß der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) Stimulationstechniken (z.b. TENS) Koordination und Einleitung von psycho- und physiotherapeutischen Maßnahmen 3.3 Die Einleitung und Koordination nachstehender flankierender therapeutischer Maßnahmen bzw. deren Durchführung jeweils indikationsbezogen ist zu gewährleisten ( 6 Abs.2): Manuelle Untersuchungs- und Behandlungsverfahren Physikalische Therapie Therapeutische Leitungs-, Plexus- und rückenmarksnahe Anästhesien Sympathikusblockaden Rückenmarksnahe Opioidapplikation

Seite 5 von 7 Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren (z.b. Neurolyse, zentrale Stimulation) Übende Verfahren (z.b. Autogenes Training) Hypnose Ernährungsberatung minimal-invasive Interventionen operative Therapie(n) Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit Mindestens drei dieser Behandlungsverfahren sind vorzuhalten und in geeigneter Form gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die nicht vorgehaltenen fakultativen schmerztherapeutischen Behandlungsverfahren können in Kooperation mit anderen Vertragsärzten/Vertragärztinnen erbracht werden. Diese Vertragärzte sind der Kassenärztlichen Vereinigung zu benennen. 3.4 Dokumentation nach Abschnitt C 7 Dem Antrag sind 10 komplette Patientenfälle bestehend aus patientenseitiger und arztseitiger Dokumentation beigefügt. Jeder Behandlungsfall wird gemäß 7 Abs. 1 standardisiert dokumentiert. Die Dokumentation wird der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen vorgelegt ( 7 Abs. 2).

Seite 6 von 7 3.5 Organisatorische Voraussetzungen gemäß 8 Folgende organisatorische Maßnahmen werden in meiner Praxis sichergestellt. Die organisatorischen Maßnahmen sind in allen Betriebsstätten zu erfüllen, für die eine Abrechnung der Ziffer 30704 beantragt wurde. Bitte erläutern Sie, in welcher Form die Sicherstellung erfolgt, ggf. getrennt nach Betriebsstätten. Räumliche Voraussetzungen - rollstuhlgeeignete Praxis - Überwachungs- und Liegeplätze Apparative Voraussetzungen - Reanimationseinheit einschließlich Defibrilator - EKG- und Pulsmonitoring an jedem Behandlungsplatz, an dem invasive Verfahren durchgeführt werden. 4 Erklärungen und Hinweise Hiermit verpflichte ich mich: mindestens zehnmal im Jahr an einer interdisziplinären Schmerzkonferenz teilzunehmen, mindestens 30 Stunden schmerztherapeutische Fortbildung je Kalenderjahr nachzuweisen sowie überwiegend chronisch schmerzkranke Patienten gemäß 1 Abs. 1 zu behandeln und dies gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung auf deren Verlangen nachzuweisen. Sämtliche der unter 6 Abs. 1 und mindestens drei der in 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie genannten Verfahren eigenständig vorzuhalten. Mir ist bekannt, dass dass das Behandlungsspektrum der Einrichtung die wichtigsten Schmerzkrankheiten gemäß der Anlage I zur Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie umfassen muss. die Kassenärztliche Vereinigung die zuständigen Kommissionen beauftragen kann, die Abrechnungsunterlagen sowie die organisatorischen Gegebenheiten in der Arztpraxis daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie entsprechen, die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Schmerztherapie nur erteilt wird, wenn ich mein Einverständnis zur Durchführung solcher Überprüfungen erkläre.

Seite 7 von 7 Hinweis Hinweis für Ärztinnen/Ärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden sind oder einen solchen Antrag gestellt haben: Unabhängig von der Genehmigung zur Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) wird der diesbezügliche Bescheid nur im Rahmen einer ausgesprochenen Ermächtigung und auch dann nur in den Grenzen des dort festgelegten Leistungskataloges wirksam. Im Einzelfall kann darüber hinaus ein Bescheid zur Erbringung besonderer ärztlicher Leistungen zusätzlich begrenzt auf das im Rahmen der Ermächtigung festgelegte Leistungsspektrum wirksam werden. Erklärungen Ich versichere, dass die in diesem Antragsformular gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben zur Unwirksamkeit der beantragten Abrechnungsgenehmigung im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit führen können......... Ort, Datum Unterschrift des Antragssteller/-in Unterschrift Leiter/-in der Einrichtung Gilt nur für angestellte Ärzte...... Ort, Datum Unterschrift des ärztliche Leiters MVZ bzw. Unterschrift des anstellenden Arztes Stand: August 2012 / kl

Qualitätssicherung (Bitte in Druckbuchstaben komplett ausfüllen) Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt Internet: www.kvhessen.de Anlage I zum Antrag auf Anerkennung als Ansprechpartner: Bianca Klameth-Mährlein Tel.: (069) 7 95 02-701 Fax: (069) 7 95 02-510 E-Mail: Bianca.Klameth@kvhessen.de schmerztherapeutische Einrichtung (Voraussetzung für die Abrechnung der Ziffer 30704 EBM 2008) Antragsteller/-in: Eine kontinuierliche interdisziplinäre Zusammenarbeit erfolgt mit nachstehenden Fachdisziplinen. Es werden täglich interne Fallbesprechungen und wöchentlich interne Fallbesprechungen durchgeführt. Die Kooperationspartnerin, der Kooperationspartner bestätigt dies sowie die Art der Zusammenarbeit durch Unterschrift. Kooperationspartner(-in): Straße: Ort: : Informationen zu Kommunikation/Informationsaustausch (z.b. elektronisch, Papierform), Art der Zusammenarbeit, räumliche Entfernung zur Praxis. Kooperationspartner(-in): Straße: Ort: : Unterschrift (Stempel) Kooperationspart. Informationen zu Kommunikation/Informationsaustausch (z.b. elektronisch, Papierform), Art der Zusammenarbeit, räumliche Entfernung zur Praxis. Unterschrift (Stempel) Kooperationspart.

Seite 2 von 2 Kooperationspartner(-in): Straße: Ort: : Informationen zu Kommunikation/Informationsaustausch (z.b. elektronisch, Papierform), Art der Zusammenarbeit, räumliche Entfernung zur Praxis. Unterschrift (Stempel) Kooperationspart. Kooperationspartner(-in): Straße: Ort: : Informationen zu Kommunikation/Informationsaustausch (z.b. elektronisch, Papierform), Art der Zusammenarbeit, räumliche Entfernung zur Praxis. Unterschrift (Stempel) Kooperationspart. Sonstige Anmerkungen und Ergänzungen: