Tarifvertragsrecht Ein Überblick

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Transkript:

Tarifvertragsrecht Ein Überblick Inhaltsverzeichnis I. Tarifvertrag... 2 II. Funktionen eines Tarifvertrages... 2 1. Schutzfunktion... 2 2. Friedensfunktion... 2 3. Ordnungsfunktion... 2 4. Verteilungsfunktion... 2 III. Arten der Tarifverträge... 3 IV. Abschluss von Tarifverträgen... 3 V. Inhalt von Tarifverträgen... 4 VI. Tarifzuständigkeit... 5 1. Normenhierarchie:... 5 2. Möglichkeit der Abweichung von Tarifnormen... 6 VII. Tarifgebundenheit ( 3 Abs. 1 TVG)... 6 VIII. Tarifgeltung ( 4 Abs. 1 TVG)... 7

I. Tarifvertrag Ein Tarifvertrag besteht aus einem schuldrechtlichen ( 145 ff. BGB) und einem normativen Teil (mit Gesetzeskraft, laut h.m. Gesetz im materiellen Sinne). II. Funktionen eines Tarifvertrages Ein Tarifvertrag hat die folgenden Funktionen: 1. Schutzfunktion Unabdingbare Mindestarbeitsbedingungen, es darf nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden 2. Friedensfunktion Bezüglich der Friedenspflicht ist die absolute und relative Friedenspflicht zu unterscheiden. absolute ~: keinerlei Arbeitskämpfe relative ~: keine Arbeitskämpfe zumindest wegen des tariflich geregelten Inhalts 3. Ordnungsfunktion Richtigkeitsgewähr in Arbeitsverträgen wird gelegentlich auf Tarifverträge Bezug genommen, auch wenn diese keinem Tarifvertrag unterliegen. 4. Verteilungsfunktion Ein Tarifvertrag enthält Lohnregelungen, wie Höhe des Lohns, Verhältnis der Löhne untereinander, Vergütungsgruppen etc.

III. Arten der Tarifverträge Zur Vervollständigung werden nachfolgend die Arten von Tarifverträgen genannt: Manteltarifverträge, zum Beispiel: TVöD Lohntarifverträge, zum Beispiel: Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung Lohnrahmentarifverträge, zum Beispiel: Lohnrahmentarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Verbandstarifvertrag: Diese Form ist typisch für die Bundesrepublik Deutschland. Haustarifverträge: für einzelne Unternehmen IV. Abschluss von Tarifverträgen Wirksamkeitsvoraussetzungen/-anforderungen Schriftform ( 1 Abs. 2 TVG) o 126 BGB, trägt dem normativen Charakter der tariflichen Regelungen Rechnung Tariffähigkeit ( 2 TVG) o Jeder einzelne Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften Voraussetzungen einer tariffähigen Organisation: Koalition im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG Freiwilliger Zusammenschluss

Soziale Mächtigkeit Fähigkeit den sozialen Gegner unter Druck setzen zu können Überbetriebliche Organisation Auf Dauer angelegt Gegnerfreiheit Unabhängigkeit von Staat, Kirche und Parteien Demokratische Willensbildung Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Des Weiteren ist auf der Seite der Arbeitnehmervereinigung folgendes relevant: Ausreichend große Mitgliederzahl Hat bereits Tarifverträge abgeschlossen V. Inhalt von Tarifverträgen Zulässiger Inhalt eines Tarifvertrages Schuldrechtlicher Teil: Durchführungspflicht o getroffene Vereinbarungen müssen von Tarifparteien selbst umgesetzt werden Friedenspflicht o Keine Kampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung) o h.m.: absolute Friedenspflicht muss gesondert vereinbart werden Einwirkungspflicht

o mit verbandsrechtlichen Mitteln auf die Mitglieder einwirken den Tarifvertrag einzuhalten Normativer Teil: Abschlussnormen o Wiedereinstellungspflichten oder ein tarifliches Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge Inhaltsnormen o Regelungen zur Länge der Arbeitszeit, Überstunden, Lohn, Zulagen, Urlaub, Sonderurlaub, betriebliche Altersvorsorge, etc. Beendigungsnormen o Regelungen über tariflichen Kündigungsschutz, Kündigungsfristen, Befristungen, etc. Betriebliche und Betriebsverfassungsrechtliche Normen Normen über gemeinsame Einrichtungen (vgl. 4 Abs. 2 TVG) VI. Tarifzuständigkeit Wo und für wen gelten Tarifverträge? Die Tarifzuständigkeit beschreibt die satzungsmäßig festgelegte Befugnis eines tariffähigen Verbandes, Tarifverträge in einem bestimmten räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich abzuschließen. 1. Normenhierarchie: Gemeinschaftsrecht Verfassungsrecht Gesetze Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag, Gesamtzusage, Betriebliche Übung

2. Möglichkeit der Abweichung von Tarifnormen Zwingende Regelungen Von den tariflichen Bestimmungen kann nur dann abgewichen werden, wenn die Abweichung gestattet ist (sog. Öffnungsklausel) oder wenn die Regelung eine Abänderung zugunsten des Arbeitnehmers enthält. Öffnungsklauseln 4 Abs. 3 TVG gestattet eine Abweichung vom Tarifvertrag oder eine ergänzende Regelung. Sie müssen einen klaren und eindeutigen Regelungsinhalt haben. Oftmals zur Beschäftigungssicherung eingeführt. Günstigkeitsprinzip Abweichung von den tariflichen Vorschriften, wenn Arbeitnehmer durch die einzelvertragliche Regelung besser gestellt ist. VII. Tarifgebundenheit ( 3 Abs. 1 TVG) Die beiderseitige Tarifgebundenheit (kongruente Tarifbindung) ist die Voraussetzung für die normative Wirkung eines solchen Vertrages. Arbeitgeber: Verbandsmitgliedschaft Arbeitnehmer: Mitglied einer Gewerkschaft Die Tarifbindung beginnt sobald alle Voraussetzungen der beiderseitigen Tarifbindung vorliegen. Dann entfaltet der Vertrag eine unmittelbare und zwingende Wirkung.

Die Tarifbindung verfällt in folgenden Tatbeständen: Ende des Tarfivertrages Tod des Verbandsmitglieds Verbandswechsel Arbeitgeberwechsel durch Betriebsübergang ( 613a BGB) Beendigung der Verbandsmitgliedschaft (Möglichkeit des Arbeitgebers sich unerwünschten Tarifverträgen zu entziehen Verbandsflucht ) VIII. Tarifgeltung ( 4 Abs. 1 TVG) Persönlicher Geltungsbereich - Für wen gilt der Tarifvertrag? Grundsatz: alle Arbeitnehmer! (Arbeitnehmerbegriff) Räumlicher Geltungsbereich In welcher Region entfaltet Tarifvertrag seine Wirkung? Bundesland, Stadt,, Haustarifvertag Fachlicher Geltungsbereich Industrieverbandsprinzip ->besonders Fachwissen, Sachkunde der Besonderheiten Zeitlicher Geltungsbereich - Laufzeit Während der Laufzeit gilt nach 4 Abs. 1 TVG die unmittelbare und zwingende Wirkung - Nachwirkung ( 4 Abs. 5 TVG) Welche Regelungen gelten, wenn die Laufzeit des TV endet oder der TV gekündigt wird? Disposivität der tariflichen Regelungen:

Regelungen des TV gelten weiter, bis neue Abmachung getroffen wird Inhalt des TV während der Nachwirkung dispositiv (abdingbar) andere Abmachung kann auch niederen Ranges sein Zweck der Nachwirkung: Vermeidung tarifloser Zeiten Schutz des Status quo der Arbeitsverhältnisse, welche einem TV unterlagen Nachbindung (kann sich sehr lange hinziehen) Ausschluss der Nachwirkung? Zulässig!!! Man macht dies oftmals für bestimmte Teile eines Tarifvertrages Rückwirkung von Tarifverträgen Zweck von Rückwirkungen: Vermeidung tarifloser Zeiten Belastende Rückwirkung: Grundsätze der Rückwirkung von Gesetzen sind anzuwenden, da tarifvertragliche Regelungen normativen Charakter aufweisen Überschneidung der Geltungsbereiche verschiedener Tarifverträge Tarifkonkurrenz

Beide Parteien des Arbeitsvertrages werden von der unmittelbaren und zwingenden Wirkung mehrerer Tarifverträge erfasst Mehrere Tarifverträge einer Gewerkschaft finden auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung! Auflösung von Tarifkonkurrenzen: Ordnungsprinzip, lex specialis derogat lex generalis Tarifpluralität Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers wird von mehreren TV (unterschiedlicher Gewerkschaften) erfasst, der Arbeitnehmer ist nur an einen dieser TV gebunden Auflösung von Tarifpluralitäten: Mehrere Tarifverträge in einem Betrieb zulässig - Sonst Verstoß gegen die positive Koalitionsfreiheit. Gefahr: ständig Arbeitskämpfe im Betrieb, da keine Eindeutigkeit, welcher Tarifvertrag Anwendung findet!