DIENSTWAGEN So können Arbeitgeber die staatliche Förderung der Elektromobilität nutzen von StB Dipl. Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbh, Köln Deutschland verfolgt das umweltpolitische Ziel, den CO 2 -Ausstoß bis 2020 um bis zu 40 Prozent zu senken. Bei Kraftfahrzeugen sollen durch Kaufpreiszuschüsse, Befreiung von der Kfz-Steuer sowie durch lohnsteuerliche Privilegien Anreize geschaffen werden. Für E-Bikes gelten ebenfalls lohnsteuerliche Vereinfachungen. erläutert, wie Arbeitgeber davon profitieren. Direkte Förderungen für Arbeitgeber Schafft der Arbeitgeber als Dienstwagen für seine Arbeitnehmer Elektro- oder Hybrid-Fahrzeuge an, winken ihm Kaufpreiszuschüsse (Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen, Abruf-Nr. 187258): Bis zu 4.000 Euro weniger zahlen Fahrzeugart Typisierung Kaufprämie Elektrofahrzeug Plug-In- Hybrid- Fahrzeug Ausschließlich mit einem Elektroantrieb ausgestattet anstelle eines Verbrennungsmotors (Kennziffer 0004 und 0015 im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung) Mit Hybridantrieb, dessen Akkumulator sowohl über den Verbrennungsmotor als auch am Stromnetz geladen werden kann (Kennziffer 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung) 4.000 Euro 3.000 Euro Wichtig Die Prämien werden nur für nach dem 18. Mai 2016 angeschaffte Fahrzeuge mit einem Listenpreis (Basismodell) von höchstens 60.000 Euro gewährt. Beantragen können Arbeitgeber die Prämien online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de). Neben den Kaufpreisprämien sollen Arbeitgeber von einer Kfz-Steuerbefreiung profitieren können. Diese soll für zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung gelten, sofern diese zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2020 liegt (Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr, BR-Drs. 277/16; BT-Drs. 18/8828, Abruf-Nr. 186078). INFORMATION Details und Antrag auf www.bafa.de Zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer Lohnsteuerliche Regelungen für überlassene Kraftfahrzeuge Für die Überlassung von Elektrofahrzeugen sowie Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen gelten die steuerlichen Regelungen zur Fahrzeugüberlassung ( 8 Abs. 2 S. 2 ff i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung sowie den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kann der Arbeitgeber pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln. Besonderheit bei der Ein-Prozent-Regelung Seit 2013 wird der Bruttolistenpreis bei der lohnsteuerlichen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung um die Kosten für das Batteriesystem pauschal je nach Anschaffungsjahr und Batteriekapazität gekürzt (BMF, Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV C 6 S 2177/13/10002, Abruf-Nr. 141787). Nachteilsausgleich für Batteriesystem 130
Nachteilsausgleich bei der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage Jahr der Erstzulassung 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Minderungsbetrag je kwh in Euro 500 450 400 350 300 250 200 150 100 50 Höchstbetrag in Euro 10.000 9.500 9.000 8.500 8.000 7.500 7.000 6.500 6.000 5.500 Wichtig Die pauschale Kürzung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Insofern ergeben sich bei der Versteuerung der Privatnutzung unterschiedliche Berechnungen (Details und Musterfall, 8/2014, Seite 132 ff, Abruf-Nr. 42821931). ARCHIV Ausgabe 8 2014 Seite 132-134 Besonderheit bei der Fahrtenbuchmethode Berechnet der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nicht pauschaliert, sondern nach der Fahrtenbuchmethode anhand der tatsächlichen Gesamtkosten, reduziert der Abschlag für das Batteriesystem die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Fahrzeugs (BMF, Schreiben vom 5.6.2014, Rz. 9). Auch diese Reduzierung gilt nur für die Lohnsteuer, nicht für die Umsatzsteuer. Steuerliche Behandlung von Leasingfällen In den Miet- bzw. Leasinggebühren sind die Kosten des Batteriesystems enthalten. Bei der Ein-Prozent-Regelung sind die Leasingraten für die Lohnversteuerung ohne Bedeutung. Bei der Fahrtenbuchmethode muss der Arbeitgeber die Kosten aufteilen. Soweit sie auf das Batteriesystem entfallen, mindern sie die Gesamtkosten. Als Aufteilungsmaßstab kann das Verhältnis zwischen Listenpreis und dem um den pauschalen Minderungsbetrag gekürzten Listenpreis angesetzt werden (BMF, Schreiben vom 5.6.2014, Rz. 11). Bei Fahrtenbuchmethode mindert das Batteriesystem die Leasingraten Der Arbeitgeber least ein Elektrofahrzeug, das er dem Mitarbeiter A zur Privatnutzung überlässt. Die monatliche Fullleasingrate beträgt 300 Euro (brutto), ein auf das Batteriesystem entfallender Anteil ist nicht gesondert ausgewiesen. Das Fahrzeug hat einen Bruttolistenpreis von 42.000 Euro. Der pauschale Minderungsbetrag beträgt (laut Tabelle) 6.000 Euro, das sind 1/7 des Gesamtpreises. Lohnsteuer: Die für die Fahrtenbuchmethode maßgeblichen Kosten ermitteln sich wie folgt: 300 Euro x 6/7 = 257,14 Euro monatlich x 12 = 3.085,68 Euro jährlich. Hinzu kommen die vom Arbeitgeber zusätzlich getragenen Kosten (z. B. Benzin). Die Bruttogesamtkosten sind nach dem Verhältnis der dienstlich und der privat gefahrenen Kilometerleistung aufzuteilen. Die Bruttoaufwendungen für die private Nutzung unterliegen als Arbeitslohn der Lohnsteuer. Umsatzsteuer: Die Überlassung erfolgt entgeltlich im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (Abschn. 1.8 Abs. 1 UStAE, 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 10 Abs. 2 S. 2 UStG). Als Bemessungsgrundlage ( 10 Abs. 4 UStG) gilt die Nettosumme der ungekürzten Leasingraten sowie der zusätzlichen Kosten. Auf den der Privatnutzung zugerechneten Nettokostenanteil entsteht 19 % Umsatzsteuer. Unterschiede zwischen Lohnund Umsatzsteuer Lohn- und Umsatzsteuer auf Elektrofahrräder Die lohnsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich bei dem Elektrofahrrad um ein E-Bike oder Pedelec handelt und ob es als Fahrrad oder Kraftfahrzeug eingestuft wird: 131
E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Sie sind bereits ab 6 km als Kraftfahrzeuge zulassungspflichtig ( 1 Abs. 2 StVG). Pedelecs (Pedal Electric Cycles) bieten nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Erfolgt die Motorunterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,24 kw, gelten sie als Fahrrad; eine elektromotorische Unterstützung auch bei mehr als 25 km/h, gelten sie als zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge ( 1 Abs. 2 StVG). Einstufung als Fahrrad Der monatliche Durchschnittswert der Privatnutzung bei einem Elektrofahrrad wird insgesamt mit einem Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (brutto) des Herstellers festgesetzt. Damit abgegolten sind die Privatfahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und auch Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung, was aufgrund der Entfernung allerdings nicht praxisrelevant ist. In die Bemessungsgrundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers gehören alle fest an- oder eingebauten Zubehörstücke, wie Ersatzakkus, Klickpedale oder Gepäckträger. Wichtig Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro monatlich ist auf Dienstfahrräder nicht anwendbar ( 8 Abs. 2 S. 9 EStG; Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 23.11.2012, Az. S 2334, Abruf-Nr. 122613). Gehört die Überlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z. B. Fahrradgeschäft mit Verleih), ist der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro anwendbar. Abgrenzung zwischen E-Bike und Pedelec Beim Fahrrad sind auch Fahrten zum Betrieb mit 1 % abgegolten Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht anwendbar Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer C zur dienstlichen und privaten Nutzung ein E-Bike mit einem UVP (Basispreis) von 2.490 Euro incl. USt. Das Rad ist zusätzlich ausgestattet mit einem Ersatzakku im Wert von 230 Euro. Es wird zu je 50 % dienstlich und privat genutzt. Lohnsteuer: Der monatliche Vorteil aus der gesamten Privatnutzung des Fahrrads d. h. inklusive Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 27 Euro (2.700 Euro x 1 %; incl. Ersatzakku). Umsatzsteuer: Die als Bemessungsgrundlage maßgeblichen Anschaffungskosten betragen bei zulässigem Vorsteuerabzug 2.286 Euro (2.720 Euro brutto./. enthaltener Umsatzsteuer 434 Euro [19 %]). Bei einer für Elektrofahrräder maßgeblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sieben Jahren belaufen sich die jährlichen Kosten der Privatnutzung damit auf 163 Euro (2.286 Euro : 7 x 50 %). Die Umsatzsteuer hierauf beträgt jährlich 30,97 Euro bzw. monatlich 2,58 Euro. Einstufung als Kraftfahrzeug Soweit E-Bikes oder Pedelecs als Kraftfahrzeug eingestuft werden, sind die für eine Kraftfahrzeugüberlassung einschlägigen steuerlichen Regelungen anzuwenden. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen für die Privatnutzung monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises und zusätzlich 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen ( 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Bei Einstufung als Kfz fallen 0,03 % für Fahrten zum Betrieb extra an 132
Ein Arbeitgeber überlässt seiner Arbeitnehmerin D ein als Kfz eingestuftes Pedelec mit einer UVP von 2.995 Euro. Sie nutzt dieses sowohl privat als auch für Fahrten zwischen Wohnung und dem 7 km entfernten Betrieb. Lohnsteuer: Der monatliche Vorteil aus der Privatnutzung beträgt 29 Euro (2.900 x 1 %). Hinzu kommt der Vorteil aus der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit monatlichen 6 Euro (2.900 Euro x 0,03 % x 7 km). Umsatzsteuer: Bei der Überlassung von als Kfz eingestuften Elektrofahrrädern können die lohnsteuerlichen Werte zugrunde gelegt werden. Aus diesen Bruttowerten ist die Umsatzsteuer herauszurechnen (Abschn. 1.8 Abs. 8 S. 2 bis 3 i. V. m. Abs.1 8 UStAE). Ausgehend von 35 Euro (29 Euro + 6 Euro) beträgt die Umsatzsteuer monatlich 5,59 Euro (35 Euro brutto = 29,41 netto x 19 %). Lohn- und Umsatzsteuer auf eine Schenkung vom Arbeitgeber Sollte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad schenken, ergeben sich steuerlich folgende Konsequenzen: Ein Arbeitgeber schenkt seinem Abteilungsleiter E ein Elektrofahrrad mit einem Bruttoneupreis in Höhe von 2.950 Euro. Lohnsteuer: Die kostenlose Übereignung ist als Sachbezug lohnsteuerpflichtig ( 19 Abs. 1 EStG, 2 Abs. 1 LStDV). Bewertet wird er mit 96 % des üblichen Endpreises ( 8 Abs. 2 EStG, R 8.1. Abs. 2 S. 3 LStR). Der Arbeitgeber kann die 2.832 Euro individuell oder wenn das Elektrofahrrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gegeben wird mit 30 % pauschal versteuern ( 37b Abs. 2 EStG). Ist der Arbeitgeber ein Fahrradhersteller/-händler, ist der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abziehbar. Werden keine weiteren Vorteile aus der Produktpalette des Arbeitgebers gewährt, sind dann nur 1.752 Euro steuerpflichtig. Umsatzsteuer: Die Anschaffung des Arbeitgebers kann nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Ein Vorsteuerabzug ist daher von vorneherein ausgeschlossen (Abschn. 15.2b Abs. 2 S. 5 UStAE). Dementsprechend unterbleibt eine anschließende Wertabgabenbesteuerung. Bei Schenkung...... kann Lohnsteuer pauschaliert werden,... scheidet Vorsteuerabzug aus Förderung der kostenlosen Stromaufladung Auch die Stromaufladung kann der Arbeitgeber in zweierlei Hinsicht fördern: Aufladegerät Übereignet der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn eine Ladevorrichtung kostenlos bzw. verbilligt an seinen Arbeitnehmer oder leistet er einen Zuschuss zu deren privater Anschaffung, ist auch dieser Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn ( 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, 2 Abs. 1 LStDV). Nach derzeitiger Rechtslage kann der Arbeitgeber ihn individuell oder pauschal mit 30 Prozent besteuern ( 37b Abs. 2 EStG). Wichtig Geplant ist nun eine gesetzliche Neuregelung, nach der die Vorteile aus der Übereignung von Ladevorrichtungen befristet in der Zeit zwischen 2017 und 2020 mit 25 Prozent pauschal versteuert werden können. Neue Pauschalierung mit 25 Prozent 133
PRAXISHINWEIS Sowohl die Pauschalbesteuerung mit 30 Prozent als auch mit 25 Prozent setzen voraus, dass der Arbeitnehmer die Vorteile zusätzlich zum geschuldeten Lohn erhält. Bei einer Entgeltumwandlung wäre eine Pauschalversteuerung nicht möglich ( 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG i. d. F. des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr). Es bliebe bei der Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers. Eine Pauschalierung mit einem gesondert zu berechnenden Pauschsteuersatz nach 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG würde eine Anzahl von mindestens 20 Fällen voraussetzen. Beantragt der Arbeitgeber die Pauschalierung zeitnah, tritt Sozialversicherungsfreiheit ein ( 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 SvEV; siehe 6/2016, Seite 100 ff, Abruf-Nr. 44062940). Pauschalierung scheidet bei Entgeltumwandlung aus Stromaufladung im Betrieb Ermöglicht der Arbeitgeber Arbeitnehmern das kostenlose elektrische Aufladen eines privaten Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs, ist auch dieser Vorteil nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro im Monat ist hier anwendbar. Sollte diese Grenze z. B. durch den Erhalt anderer Sachzuwendungen überschritten werden, kann der Arbeitgeber den Vorteil sofern er die Aufladung zusätzlich zum geschuldeten Lohn gewährt mit 30 Prozent pauschal versteuern ( 37b Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber unterhält auf seinem Firmengelände eine Ladestation für betriebliche Elektrofahrzeuge. Er gestattet seinem Arbeitnehmer F die kostenlose Aufladung seines privaten Elektrofahrzeugs. Der Arbeitgeber bezieht den Strom zu einem Preis von 26 Ct/kW. Bei Umrechnung der festen Grundgebühr von monatlich 100 Euro auf die Gesamtabnahme des Jahres errechnet sich ein Preis von 30 Ct/kW. F lädt laut aufgezeichneten Zählerständen monatlich 150 kw. Lohnsteuer: Der monatliche Vorteil beträgt 45 Euro (150 kw x 0,30 Euro). Nach Berücksichtigung des Bewertungsabschlags von 4 % ( 8 Abs. 2 EStG) beläuft sich der steuerlich maßgebliche Vorteil auf 43,20 Euro. Da dieser die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht überschreitet, bleibt wenn der Arbeitgeber keine anderen Sachbezüge gewährt der Vorteil steuerfrei. Umsatzsteuer: Der Vorteil aus der kostenlosen Aufladung unterliegt der Umsatzsteuer. Die Sachbezugsfreigrenze gilt umsatzsteuerlich nicht. Die monatliche Umsatzsteuer beträgt 7,18 Euro (19 % aus 45 Euro). Keine Sachbezugsfreigrenze bei der Umsatzsteuer Die gesetzliche Neuregelung sieht hier vor, dass diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Stromaufladungen steuerfrei sein sollen ( 3 Nr. 46 EStG-E). Eine umsatzsteuerliche Befreiung ist nicht vorgesehen. Noch unklar ist, ob die Steuerfreiheit nicht nur für das kostenlose Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen, sondern auch von Elektrofahrrädern gilt. Stromaufladung im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei Wichtig Der Gesetzentwurf zur Förderung der Elektromobilität befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren von Bundestag und Bundesrat. Eine Entscheidung darüber wird es erst nach der Sommerpause geben. WEITERFÜHRENDER HINWEIS Die arbeitsrechtlichen Regelungen zur Elektromobilität stellen wir Ihnen in der September- Ausgabe vor. INFORMATION Forsetzung in 9/2016 134